10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Kloster Zinneberg; Behandlung der Stellungnahmen der Behörden u. sonst. Trägern öffentlicher Belange sowie zur öffentlichen Auslegung; Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  21. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn, 26.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 21. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 26.10.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der FNP-Änderungsentwurf, datiert mit 27.07.2021, für die Ausweisung eines „Sondergebietes Schule-Jugend-Bildung“ im Bereich des Kloster Zinneberg, wurde im Zeitraum vom 23. August bis 24. September 2021 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Ebenso erhielten die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Planung Stellung zu nehmen. Im Folgenden sind die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen inhaltlich zusam-mengefasst und mit Abwägungs- und Beschlussvorschlägen versehen. Diese Zusammenfassung, erstellt vom beauftragten Planungsbüro Baumann & Freunde, Falkenberg 24 in 85665 Moosach in Abstimmung mit dem Bauamt der VG Glonn, wurde allen Gemeinderatsmitgliedern mit der Sitzungsladung ausgehändigt. Herr Baumann stellte dem GR die einzelnen Einwendungen vor und
erläuterte sie und stand für Fragen zur Verfügung. Der GR diskutierte die einzelnen Punkte und fasste die u. a. Beschlüsse. 

Regierung von Oberbayern, München, 
Stellungnahme vom 06.09.2021 AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-9-4-13

Sachvortrag:
Ergebnis der letzten Stellungnahme vom 14.06.2021 war, dass die Planung grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. 
In den neu vorgelegten Unterlagen hat sich der Sachverhalt in landesplanerisch relevanten Aspekten nicht geändert. Die Planung entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägung und Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        19:0

Landratsamt Ebersberg, Stellungnahme vom 24.09.2021

Sachvortrag:
Zu Buchstabe A und B: 
Aus baufachlicher und immissionsschutzfachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.
Zu Buchstabe C:
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände und Bedenken gegen das Vorhaben. Zum Umfang des Eingriffes und des Ausgleiches kann erst im nachfolgenden Bebauungsplan ausführlich Stellung genommen werden.
Zu Buchstabe D:
Aus bodenschutzfachlicher Sicht wurde bereits in der Stellungnahme vom 08.07.2021 erklärt, dass die Flurnummern 383 und 420 der Gemarkung Glonn derzeit nicht im Altlastenkataster eingetragen sind.

Abwägung:
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wurde auf Flächen- nutzungsplanebene in der Weise abgearbeitet, dass der geplante Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild beschrieben und der sich daraus ergebende Ausgleichsbedarf überschlägig ermittelt wurden. Eine detaillierte Bilanzierung des Eingriffes sowie die Darstellung einer Ausgleichsfläche mit Aufwertungs- und Pflegevorgaben sind Gegenstand des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens. Die untere Naturschutzbehörde wird zu gegebener Zeit am Verfahren beteiligt und erhält damit Gelegenheit zur Stellungnahme.

Beschluss zu A, B, C und D:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        19:0

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 10.09.2021, SG (B Q), AZ: P-2015-1432-3_S4

Sachverhalt: 
Es wird darum gebeten, bei künftigem Schriftwechsel Sachgebiet und Aktenzeichen mit anzugeben.

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Es handelt sich um ein großes Baudenkmal (Schloss Zinneberg mit Landschaftspark), aus dem aufgrund der erheblichen Schädigung einige Flächen bereits herausgenommen wurden. Bei den Planungen handelt es sich jedoch immer noch um den Nähebereich zum Baudenkmal. Die Konzeption der Neubauten im denkmalpflegerischen Umfeld wurde im Vorfeld nicht mit dem Landesamt abgesprochen, obwohl dies für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in einer solchen Situation üblich ist; das Landesamt erhielt die Planung nur im Rahmen des Bauleitplanverfahrens, ohne dass vorher eine gemeinsame Lösung gesucht worden wäre. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei einem Freistellungsverfahren eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist und eine abgestimmte Planung als Grundlage für die Stellungnahme des Landesamtes und nachfolgende Genehmigung dient.
Die Gemeinde Glonn und der Bauträger werden dringend aufgefordert, die notwendigen Abstimmungen mit den Denkmalbehörden durchzuführen.

Die Situierung der Parkplätze innerhalb des Baudenkmals Landschaftspark können nicht damit begründet werden, dass dieser nicht mehr erkennbar sei. Das Landesamt verlangt eine Planung zur Wiederherstellung des Parks. Parkplätze in jeder Form stören das Baudenkmal erheblich und sind nicht mehr rückgängig zu machen, sofern sie einmal in der Planung vorhanden sind.

Abwägung:
Sachgebiet und Aktenzeichen des BLfD wurden in diesem Beschlusspapier mit angegeben (siehe oben).

Grundsätzlich ist es zutreffend, dass sich die Planungen in Zinneberg im Nähebereich zum Baudenkmal befinden. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich jedoch um die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und nicht, wie vom BLfD angeführt, um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Daraus folgt, dass die Marktgemeinde Glonn mit dieser vorbereitenden Bauleitplanung die Grundlage für bauliche Maßnahmen schaffen möchte, die für eine bedarfsgerechte und zukunftsorientierte Ausstattung der Kinder- und Jugendhilfe-Einrichtung am Standort Zinneberg dringend erforderlich sind. Die relativ weit fortgeschrittene Entwurfsplanung zum Schulgebäude mit Außensportanlagen, die auf einer vorgezogenen Standortanalyse des Projektentwicklers beruht, wurde in das vorliegende Verfahren zur FNP-Änderung lediglich als zusätzliche Information eingebunden, um die Auswirkungen auf die örtlichen Gegebenheiten zu veranschaulichen und bereits in der vorbereitenden Bauleitplanung das Ziel aller Beteiligten zu unterstreichen, die architektonische Konzeption in einen harmonischen Kontext zum denkmalgeschützten Bestand zu setzen. Dieser Ansatz wird in Begründung und Umweltbericht zur vorliegenden FNP-Änderung näher erläutert. Daraus geht auch hervor, dass auf Ebene der FNP-Änderung bauliche und gestalterische Details nicht zu beurteilen sind. 

Die Belange von Denkmalschutz, Ensembleschutz und Archäologie wurden in einer Besprechung im Landratsamt Ebersberg vom 14.10.2019 in einer sehr frühen Entwurfsphase zum Bauvorhaben seitens der Projektentwickler angesprochen. Dabei wurde festgestellt, dass das Schloss Zinneberg ohne weitere Bauten, z. B. der Berufsschule (Haus Michaelis), als Einzeldenkmal eingetragen ist und Relevanzen hinsichtlich des Ensembleschutzes seitens des LRA nicht gesehen werden. Haus Michaelis befindet sich bereits außerhalb des Denkmals, der Neubau soll nördlich davon und damit auf der vom Denkmal abgewandten Seite, errichtet werden; daher wird kein Bezug zum Denkmal und kein Einfluss darauf gesehen. Die Vertreter des LRA wollten die Belange des Denkmalschutzes intern nochmals abklären. Nachdem im weiteren Verlauf keine anderslautende oder weitergehende Information mehr eingegangen ist, konnte von den Projektentwicklern davon ausgegangen werden, dass die Belange des Denkmalschutzes in den Planungen ausreichend Berücksichtigung gefunden hatten. Dieser Sachverhalt wurde auch in der Bauleitplanung zugrunde gelegt. Der Vorabstimmung hinsichtlich des Denkmalschutzes wurde somit Genüge getan.

Die Marktgemeinde Glonn hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 28.09.2021 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst, der die Zulässigkeit von baulichen Maßnahmen im Sondergebiet Zinneberg regeln wird. Im Zuge dieses Verfahrens wird eine weitere Abstimmung mit dem BLfD zur verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. 

Für die vorliegende FNP-Änderung hält die Marktgemeinde Glonn an dem Vorhaben fest, die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die beschriebenen Maßnahmen beim Förderzentrum Zinneberg zu schaffen. 

Außerdem wird die Anlage eines Schotterrasenstreifens für den ruhenden Verkehr für erforderlich gehalten, um das Abstellen von Kfz entlang von Straßen und Wegen in geordnete Bahnen zu lenken. Die Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild durch den Schotterrasen, der nicht als befestigter Bereich, sondern als unauffälliger Übergang von der Erschließungsstraße in die Grünfläche wahrgenommen werden wird, werden nicht als gravierend erachtet und außerdem durch entsprechende naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Dasselbe gilt für die Auswirkungen auf das Denkmal des Landschaftsparks, der in diesem Bereich als intensiv bewirtschaftete Grünfläche ohne weitere ökologisch wertvolle Strukturen besteht. Die geplante Ausgleichsfläche in Form einer extensiv gepflegten Streuobstwiese kann als Aufwertung sowohl im Hinblick auf entstehende Lebensräume als auch auf das Landschaftsbild gesehen werden. Der Eindruck der Rodungsinsel bleibt erhalten, da die geplante Obstbaumreihe bewusst als lockere und durchlässige Pflanzung konzipiert ist, die nicht als Zerschneidung oder Abgrenzung der umliegenden Bereiche wahrgenommen werden wird.

Beschluss:
Die Marktgemeinde hält an der Planung fest. Änderungen oder Ergänzungen werden nicht vorgenommen.

Abstimmungsergebnis:        19:0

Staatliches Bauamt Rosenheim, Straßenbauamt, Email vom 21.09.2021

Sachvortrag:
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die Planung. Für die Begutachtung, ob der Bau einer Linksabbiegespur im Einmündungsbereich EBE 13 / Gemeindestraße notwendig wird, benötigt das StBA Rosenheim die bestehenden sowie die neu hinzukommenden Ein- und Ausfahrten zum Sondergebiet. Sobald diese Angaben vorliegen, kann das StBA die Notwendigkeit einer Linksabbiegespur abwägen.



Abwägung:
Wie bereits zur letzten Stellungnahme des Straßenbauamtes Rosenheim vom 11.06.2021 abgewogen, ändert sich die Verkehrssituation durch die vorliegende Planung nicht, da keine zusätzlichen Nutzungen entstehen werden, sondern lediglich eine Verlagerung aus dem Bestand in ein neu zu errichtendem Schulgebäude erfolgt. Auch die beschriebene Anlage einer Stellplatzfläche ist nicht in einem erhöhten Verkehrsaufkommen verbunden, sondern soll lediglich bei besonderen Veranstaltungen, wie sie bereits seit Jahren auf dem Gelände stattfinden, die erhöhte Zahl von Fahrzeugen in geordneter Weise aufnehmen können. Dies wurde dem StBA mit dem Beschlusspapier vom 27.07.2021, das den Unterlagen zur Behördenbeteiligung beilag, mitgeteilt. Die hier vorliegende neuerliche Stellungnahme des StBA mit der Ankündigung, eine Linksabbiegespur prüfen zu wollen, ist daher nicht nachvollziehbar

Beschluss:
Das Verkehrsaufkommen in Zinneberg wird sich aufgrund der vorliegenden Planung nicht verändern, deshalb wird die Prüfung einer Linksabbiegespur auf der EBE 13 derzeit nicht für erforderlich gehalten und Nachweise über tägliche Ein- und Ausfahrten nicht erhoben.

Abstimmungsergebnis:        19:0

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding
Stellungnahme vom 22.09.2021, Az: AELF-EE-F2-4611-42-2-8

Sachvortrag:
Die Stellungnahme erfolgt aus landwirtschaftlicher Sicht, da forstwirtschaftlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen.

Auf den nordöstlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kann es auch am Wochenende sowie an Sonn- und Feiertagen zu Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen. Diese sind zu dulden und sollten den Bauwerbern mitgeteilt werden.
Bepflanzungen müssen zu landwirtschaftlichen Flächen hin ab einer Wuchshöhe von 2.0 m Grenzabstände von mind. 4.0 m einhalten. 

Abwägung:
Die Stellungnahme entspricht dem Schreiben des AELF vom 29.06.2021. Hierzu wurde bereits am 27.07.2021 abgewogen und beschlossen, dass für die Planung keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst sind.
Da keine weiteren Anregungen oder Einwände vorgebracht wurden, erübrigt sich eine erneute Abwägung.

Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        19:0

Bayernets GmbH München, Stellungnahme vom 20.08.2021

Sachvortrag:
Im Plangebiet liegen keine Anlagen der bayernets GmbH und aktuelle Planungen werden nicht berührt. Aufgrund noch nicht festgesetzter externer Ausgleichsflächen wird um weitere Beteiligung gebeten. Es werden keine Einwände gegen das Verfahren vorgebracht.

Abwägung:
Aufgrund eines inzwischen erstellten Bebauungsplanentwurfes ist davon auszugehen, dass die Ausgleichsflächen in Form eines Pflanzstreifens östlich der geplanten Stellplatzfläche ausgewiesen werden. Es sind somit voraussichtlich keine weiteren externen Flächen betroffen. Die Bayernets GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt.

Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst. Die Bayernets GmbH wird obligatorisch an allen Verfahrensschritten beteiligt.

Abstimmungsergebnis:        19:0

Bayernwerk Netz GmbH München, Stellungnahme vom 07.09.2021

Sachvortrag:
Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Es wird gebeten, beim Bebauungsplanverfahren das Kundencenter Ampfing unter ampfing@bayernwerk.de zu beteiligen.

Abwägung und Beschluss:
Für die Online-Beteiligung wurde die angegebene Adresse verwendet. Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.

Abstimmungsergebnis:        19:0

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 23.08.2021 bis 24.09.2021 wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
  

Beschluss

Feststellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Glonn nimmt Kenntnis von den Anhörungsverfahren gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und stellt den von Architekten Hans Baumann & Freunde, Falken-berg, ausgearbeiteten Entwurf zur 10. Flächennutzungsplanänderung der Marktgemeinde Glonn in der Fassung vom 26.10.2021 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2021 11:36 Uhr