Bauantrag zur Nutzungsänderung der ehemaligen Gaststätte zu einem Möbellagerraum, Prof.-Lebsche-Straße 24


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 25.10.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Vorhaben befindet sich im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes an Glonn und Kupferbach.

Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dessen Erdgeschoss sich das italienische Restaurant „La Dolce Vita“ befand. Nach der Schließung des Lokals ist nun geplant diese Räume im Erdgeschoss zu einem Möbellager umzunutzen.

Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt.

Zur näheren Umgebung des Baugrundstücks gehört das sich aus der Haslacher Straße im Osten, der Prof.-Lebsche-Straße im Norden, dem Furtmüllerweg im Süden und der Feldkirchener Straße im Westen ergebende Quartier. 
Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist dieses Quartier als Mischgebiet dargestellt, das auf Grund der vorhandenen Nutzungen (Hotel, Restaurants, Wohnen) auch faktisch ein solches ist.
Das Vorhaben ist demnach hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um eine Nutzungsänderung im Bestand handelt, wird bei vorliegendem Antrag das Maß der baulichen Nutzung nicht geprüft.

Für das Vorhaben sind die erforderlichen Kfz-Stellplätze nach der Garagen- und Stellplatzverordnung zu berechnen. Demnach sind für Lagerräume 1 Stellplatz je 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte herzustellen.
Die Nutzfläche des Vorhabens beträgt ca. 208 m² und gemäß der gewerblichen Betriebsbeschreibung wird in dem Möbellager ein Mitarbeiter beschäftigt. Damit ist mind. 1 Kfz-Stellplatz nachzuweisen. Der Antragsteller weist 3 Kfz-Stellplätze für sein Vorhaben nach, die sich jedoch auf einem Nachbargrundstück (Fl.-Nr. 5/5) befinden. Diese können aber nur dann als Nachweis anerkannt werden, wenn sie über eine Grunddienstbarkeit gegenüber dem Freistaat Bayern gesichert sind.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. 

Für das Vorhaben sind entweder geeignete Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen oder es ist der Nachweis über die dauerhafte Sicherung der notwendigen Kfz-Stellplätze auf dem nicht zum Baugrundstück gehörenden Grundstück zu erbringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.12.2022 11:56 Uhr