Bebauungsplan Haslach-westlich der Glonntalstraße, Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  48. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn, 25.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 48. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.07.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.01.2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Haslach-westlich der Glonntalstraße“ gefasst. Zuletzt wurde im Zeitraum vom 05.05.2023 bis einschließlich 09.06.2023 die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Das beauftragte Architekturbüro Hans Baumann & Freunde hat die eingegangenen Stellungnahmen zusammen mit der Verwaltung bearbeitet und folgende Abwägungs- und Beschlussvorschläge erstellt:


Abwägungs- und Beschlussvorschläge


Regierung von Oberbayern, München, Stellungnahme vom 28. 04. 2023

Sachvortrag:
Ergebnisse der letzten Stellungnahme 
Zur o.g. Planung gaben wir bereits mit Schreiben vom 23.02.2022 eine Stellungnahme ab. Darin kamen wir zu dem Schluss, dass die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO zur Realisierung von 5 Bau-parzellen im südwestlichen Bereich des Ortsteils Haslach grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. 
Neue Planunterlagen vom 28.03.2023 in den neu vorgelegten Unterlagen hat sich der Geltungsbereich des o.g. Be-bauungsplanes Richtung Westen vergrößert. 
Bewertung und Ergebnis 
Die ergibt jedoch keinen Anlass für eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht. 
Die Planung entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägung und Beschluss: 16:0 (ohne GRin Kintzel)
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Landratsamt Ebersberg - Bauleitplanung, Stellungnahme vom 30.05.2023
Sachvortrag:
Zu dem Bauleitplanverfahren „Bebauungsplan "Haslach, westlich der Glonntalstraße"“ in der Fassung vom 28.03.2023 ergeben sich aus baufachlicher sowie aus baurechtlicher Sicht keine weiteren Anregungen oder Ergänzungen.

Abwägung und Beschluss: 16:0 (ohne GRin Kintzel)
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Landratsamt Ebersberg – Naturschutz, Stellungnahme vom 02.06.2023

Sachvortrag:
Sachverhalt
Die Gemeinde Glonn plant im südwestlichen Anschluss an den bebauten Bereich von Haslach ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO in dem Bebauungsplan „Haslach - Westlich der Glonntalstraße“ mit fünf Einzelhäusern auf den Flurstücken Fl.Nr. 2122/2, 2122/3, 2122/4, 2122/8 und 2122/11 (alle Gemarkung Glonn) auszuweisen.

Das Plangebiet befindet sich an einem südwestlich exponierten Hang mit einer Neigung von etwa 10° und wird derzeit überwiegend als Intensivgrünland genutzt. Im Südosten befindet sich am Rand der Fläche eine lineare Strauchhecke. Nordöstlich jenseits der Glonntalstraße grenzt die vorhandene durchgrünte Bebauung des Ortes Haslach an, bei der es sich überwiegend um Einfamilienhäuser handelt. Der angrenzende Landschaftsraum wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Durch die Lage am Rand einer Endmoräne im Nahbereich der Glonn ist mit empfindlichen grundwassernahen Böden und Moorböden zu rechnen.

Beurteilung aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen keine Einwände und Bedenken gegen das geplante Vorhaben.

Umweltbericht:
Mit der Ermittlung des erforderlichen Ausgleichsumfanges besteht aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht unser Einvernehmen. Mit den im Umweltbericht unter 4.5 beschriebenen Herstellungsmaßnahmen, besteht unser Einverständnis.

Artenschutz (§ 44 Abs. 1 BNatSchG)
Laut der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) konnten im Vorfeld aufgrund der Lebensraumausstattung das Vorkommen aller geschützter Artengruppen ausgeschlossen werden. Das Eintreten von Schädigungs-, Störungs-, oder Tötungstat-beständen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann demnach sicher ausgeschlossen werden.

Fazit:
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht sind die Aussagen zum Artenschutz nachvollziehbar.  Das Eintreten von Schädigungs-, Störungs-, oder Tötungstat-beständen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden, CEF-Maßnahmen sind deshalb nicht notwendig.

Abwägung und Beschluss: 17:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutz, Stellungnahme vom 22.05.2023
Sachvortrag:

  • Zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurde bereits im Zuge des 1. Verfahrensschrittes am 22.03.2022 seitens der UIB Stellung genommen 
  • Die Stellungnahme wurde in der Sitzung des Marktgemeinderates Glonn am 28.03.2023 zur Kenntnis genommen und abgewogen 
  • Der vorgeschlagene Passus zu Klima- und Heizgeräten wurde sinngemäß in die Planfassung unter „B 20 (Hinweise)“ übernommen 
  • Ansonsten sind in der aktuellen Planfassung keine immissionsschutzfachlich relevanten Änderungen erkennbar 

Beurteilung 
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen: 
  • Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 
  • keine 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
  • keine

Abwägung und Beschluss: 17:0
Für den Bebauungsplan ergeben sich keine Änderungen und Ergänzungen.


Landratsamt Ebersberg – Bodenschutz, Stellungnahme vom 05.05.2023

Sachvortrag:
zu oben genannten Verfahren erfolgt aus bodenschutzfachlicher Sicht keine Äußerung.

Abwägung und Beschluss: 17:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Landratsamt Ebersberg – Abfallrecht und Kreisstraße, Stellungnahme vom 11.07.2023
Sachvortrag:
Stellungnahme Kommunale Abfallwirtschaft:

Gegen den vorliegenden Bebauungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine
Einwände. 
Es sollten jedoch folgende Punkte berücksichtigt werden:
Bei der Planung der Stellplätze für bewegliche, private Abfallbehälter sollte 
berücksichtigt werden, dass die Haushalte zu ihrer Restmülltonne auch eine Komposttonne erhalten, sofern keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung besteht.
Abfälle die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach § 14 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt entsorgt bzw. verwertet werden:

1. Inertes Material: Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung.
2. Baustellenmischabfälle (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.): Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.
3. Baustellenrestmüll (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe enthalten): Anlieferung am Entsorgungszentrum ”An der Schafweide”.

Abwägung und Beschluss: 17:0
Die aufgeführten Anregungen zur Abfallentsorgung sind von den zukünftigen Grundstückseigentümern ohnehin zu beachten.
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Stellungnahme Kreisstraßen:

In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich keine Kreisstraße.

Abwägung und Beschluss: 17:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 06.06.2023

Sachvortrag:
Über unsere Stellungnahme vom 17.03.2022 wurde in der Gemeinderatssitzung vom 28.03.2023 Beschluss gefasst. Aus den gefassten Beschlüssen ergaben sich Ergänzungen im Bebauungsplan bei den Festsetzungen Nr. 5.6 (Objektschutz) und Nr. 6.1 (Pfahlgründung) sowie bei den Hinweisen Nr. 6 (Einbindung WWA in den Planungsprozess) und Nr. 8 (Auffüllmaterial).
In unserer ergänzenden Stellungnahme (E-Mail vom 22.03.2022, siehe Anlage) hatten wir um zusätzliche Informationen zu den geplanten Auffüllungen gebeten. Die Planunterlagen vom 28.03.2023 liefern hierzu keine weiteren Informationen.
Darüber hinaus ist von unserer Seite keine ergänzende Stellungnahme veranlasst.

Abwägung und Beschluss: 17:0
Nach eingehender Abstimmung mit einem Rechtsanwalt müssen die Festsetzungen unter Nummern 5.6 (Objektschutz) und Nr. 6.1 (Pfahlgründung), aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen in den Hinweisteil des Bebauungsplanes verschoben werden.
Der Hinweis ist unter Ziffer 22 verschoben worden und lautet folgendermaßen:
„Alle Öffnungen an Gebäuden sind mind. 25 cm über GOK hoch zu setzen (Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.).
Das Gebäudetragwerk ist auf Pfähle zu gründen, die mindestens 2,5 m in den tragfähigen Untergrund in Form des Geschiebemergels mit fester Konsistenz einzubinden. 
Pfahltyp: Ortbetonpfahl“
Die Änderung der Festsetzungen ist bereits in den Bebauungsplanunterlagen enthalten und gelb markiert. Die Änderung ruft eine weitere und verkürzte Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB hervor.

Stellungnahme vom 22.03. per Email:
zu unserer bereits übersandten Stellungnahme vom 17.03.22 möchten wir noch folgendes ergänzen:

In der Begründung wird unter Pkt. 4.8 auf S. 11 beschrieben, dass das Gelände im Bereich der Baukörper in einer Mächtigkeit von bis zu 2,0 m aufgefüllt werden soll.
Im Baugrundgutachten der Fa. Ohin wird diese geplante Auffüllung in den Gebäudeschnitten auf den Seiten 11, 17 und 18 dargestellt. Die geplanten Auffüllungen werden ansonsten nicht weiter beschrieben oder lagemäßig dargestellt. Der Baugrundgutachter verweist auf S. 18 auf mögliche langanhaltende Setzungen.

Wir bitten im weiteren Bauleitplanverfahren um zusätzliche Informationen zu den geplanten Auffülllungen (Lage, Ausdehnung, Tiefe, Material) und um eine Bewertung der Auswirkungen auf den Torfboden im Untergrund durch den Bodengutachter. Auch im Umweltbericht sind die geplanten Auffüllungen und die sich ergebenden Auswirkungen genauer zu erläutern.

Wir weisen darauf hin, dass die Auffüllung wegen der Nähe zum Grundwasser nur mit unbelastetem Material (also Z0-Material) erfolgen darf.

Abwägung und Beschluss: 17:0
Eine Festsetzung zur exakten Lage, der Ausdehnung, der Tiefe und zum Material der Auffüllungen kann in den Bebauungsplan nicht aufgenommen werden. Die Lage, Tiefe und Ausdehnung variiert je nach angestrebter Planung der Eigentümer und kann im Angebots-Bebauungsplan nicht genau definiert werden. Den Eigentümern wird durch den Bebauungsplan ein gewisser Spielraum bei der Planung eingeräumt, der durch die genauen Vorgaben nicht mehr gegeben wäre. Zusätzlich ist es nicht Aufgabe des Bebauungsplans eine funktionierende und bis ins letzte Detail geplante Gebäudeplanung vorzugeben, da es sich um ein Angebot mit gewissen Rahmenbedingungen handelt. Für eine Festsetzung des Auffüllmaterials fehlt die entsprechende Rechtsgrundlage.

Durch die zusätzliche Auflast der Auffüllungen auf den Untergrund sind im Torf Setzungen zu erwarten. Diese punktuelle und kleinräumige Konsolidation wird sich allerdings nicht auf die vorrangig relevanten Grundwasserverhältnisse auswirken. Das Grundwasser wird weiterhin im Torf, der Hangneigung nachfolgend, abfließen.
Eine Änderung der grundsätzlichen Grundwasserverhältnisse ist nur zu erwarten, wenn der Torf mit der Baumaßnahme angegraben wird, was durch den Bebauungsplan vermieden wird. Diese Angaben ergänzte der Baugrundgutachter in einer zusätzlichen Stellungnahme vom 24.05.2022.
Im Umweltbericht sind unter Ziffer 2.3.2 (Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung) bereits ausführliche Erläuterungen enthalten, die auf die Auffüllungen und die Torfschicht eingehen. Weitere Ergänzungen werden nicht vorgenommen.

Der Hinweis zur Auffüllung mit Z0 Material ist bereits unter Ziffer 8 der Hinweise des Bebauungsplans und unter Ziffer 2.3.2 des Umweltberichts enthalten.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 10. 05. 2023

Sachvortrag:
Gegen das Vorhaben bestehen aus forstfachlicher und landwirtschaftlicher Sicht keine zusätzlichen Einwände oder Anregungen.

Abwägung- und Beschluss: 17:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 27. 04. 2023

Sachvortrag:
Es gibt keine Änderungen zu unserer Stellungnahme vom 22.02.2022.

Sachvortrag vom 22.02.2022:
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. 
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen
jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen.

Abwägung und Beschluss: 17:0
Sollten die Verkehrsflächen verändert werden, sind im Rahmen der Erschließungsplanung die Sparten erneut zu beteiligen. Das Bebauungsplanverfahren ist hiervon nicht betroffen. Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


TenneT TSO GmbH, Stellungnahme vom 05. 05. 2023 

Sachvortrag:
die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Verfahren hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind.
Belange unseres Unternehmens werden somit durch die uns vorgelegte Planung nicht berührt.

Abwägung und Beschluss: 17:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.



Anmerkung der Verwaltung:
 Die Festsetzung unter Punkt 3.3 wurde folgendermaßen abgeändert (gelb wurde ergänzt und rot entfällt:
„Die Oberkante des Fertigfußbodens der Hauptgebäude darf die Bezugshöhe des jeweiligen Baufensters nicht unterschreiten. Die Oberkante des Fertigfußbodens von Garagen und Nebenanlagen darf die Bezugshöhe um max. 0,5 m unterschreiten. Eine Unterkellerung aller Gebäude ist unzulässig. Dies gilt nicht für Nebenanlagen.
Der letzte Satz könnte den Eindruck erwecken, dass eine Unterkellerung der Nebenanlagen möglich wäre. Das ist nicht vorgesehen, unter der Festsetzung zu den Garagen bereits ausgeschlossen und darf, aufgrund der Bodenverhältnisse, nicht umgesetzt werden. Deshalb entfällt der letzte Satz. 
Zusätzlich werden die gelben Passagen ergänzt um eine optimale Positionierung der Garagen und Nebenanlagen zu ermöglichen. (Nebenräume und Fahrzeuge beispielsweise auf unterschiedlichen Ebenen) 
Durch das mögliche Absenken des Fertigfußbodens der Garagen/ Nebenanlagen entsteht kein nachteiliger Eingriff in den Untergrund. 
Die Änderung ist in den aktuellen Unterlagen bereits enthalten und (wie oben) kenntlich gemacht.
Die aufgeführte Änderung wurde ebenfalls in der Begründung unter Punkt 4.3 Maß der baulichen Nutzung angepasst und ist in der vorliegenden Änderungsfassung gelb markiert.


Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:
Deutsche Glasfaser
Landratsamt Ebersberg -Kreisbehörde-
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-



Im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 05. 05. 2023 bis 09. 06. 2023
wurden keine Stellungnahmen abgegeben.



Billigungsbeschluss

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Glonn nimmt Kenntnis von den Anhörungsverfahren gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und billigt den von Architekten Hans Baumann & Freunde, Falkenberg, ausgearbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan „Haslach – Westlich der Glonntalstraße“ einschließlich der oben beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.07.2023.

Die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sind in der Änderungsfassung bereits enthalten und gelb markiert, zusätzlich beschlossene Änderungen werden in die Planunterlagen eingearbeitet und mit Fassungsdatum 25.07.2023 versehen. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den aktualisierten Planunterlagen i.d.F.v. 25.07.2023 die erneute und verkürzte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Die Stellungnahmen dürfen sich nur auf die kenntlich gemachten Änderungen beziehen. Hierauf wird noch durch gesonderte Bekanntmachung hingewiesen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.03.2024 12:04 Uhr