Datum: 30.04.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Markt Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus zur Wohnraumerweiterung, Forellenstraße 20
2 Bauantrag zum Anbau eines Pferde-Offenstalls an die Heu- und Strohlagerhalle sowie Neuerrichtung von zwei Futtergebäuden, Kastenseeon 6
3 Bauantrag zum Anbau einer überdachten Miststätte an die Laufstallung / Offenstall, Flurnummer 3472
4 Tektur zur Nutzungsänderung von Hotelzimmern in 7 Appartments und Errichtung einer Dachgaube; hier: Bauantrag zum Einbau eines Quergiebels und Erweiterung der Dachgaube, Feldkirchener Straße 3
5 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Lena-Christ-Straße 14
6 Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Balkones, Kolomanweg 8

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1. Bauantrag zur Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus zur Wohnraumerweiterung, Forellenstraße 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.04.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Mühlthal II“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das durch einen erdgeschossigen Anbau im Süden erweitert werden soll. 

- erdgeschossig
- GR: 7,10 m x 3,00 m = 21,30 m² (Wohnhaus gesamt: 225 m²)
- WH: 2,70 m
- Flachdach

Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes – die südliche Baugrenze wird nicht überschritten.

Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. GRZ, GFZ, Wand- oder Firsthöhe) beinhaltet, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben muss sich daher nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen. 

Das Wohnhaus fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausschließlich Wohnhäuser befinden.

Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sich in der Umgebungsbebauung Wohnhäuser mit gleich großen oder größeren Grundflächen befinden (Forellenstraße 12 = 261 m² / Forellenstraße 18 = 219 m² /  Forellenstraße 26 = 253 m²), die hinsichtlich der zu Beurteilung heranzuziehenden Maßstabsfaktoren (Grundfläche, Wandhöhe) als Referenzobjekte dienen. 

Da es sich um eine Wohnraumerweiterung handelt, ist kein zusätzlicher Stellplatznachweis zu führen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Anbau eines Pferde-Offenstalls an die Heu- und Strohlagerhalle sowie Neuerrichtung von zwei Futtergebäuden, Kastenseeon 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.04.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich am östlichen Ortsrand von Kastenseeon im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. 

Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt.

Das Grundstück ist mit einem Reiterhof (Gut & Reithof Kastensee), bestehend u. a. aus Bewegungshalle, Pferdeunterständen, Sozialgebäude und Reitplatz, bebaut. Dem Vorhaben zur Aussiedlung des Betriebes wurde vom Hauptausschuss mit Beschluss vom 21.12.2005 das gemeindliche Einvernehmen erteilt und mit Bescheid vom 06.10.2006 durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt. Dem Neubau des teilüberdachten Reitplatzes wurde vom Hauptausschuss mit Beschluss vom 25.10.2011 zugestimmt und mit Bescheid vom 19.03.2012 durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben ergab sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Im Januar 2022 beantragte der Antragsteller den Neubau einer Heu- und Strohlagerhalle. Der Hauptausschuss stimmte dem Vorhaben mit Beschluss vom 29.03.2022 zu. Das Landratsamt Ebersberg genehmigte das Vorhaben mit Bescheid vom 12.05.2022.

Geplant ist an diese genehmigte Halle einen Pferde-Offenstall anzubauen.

- eingeschossig
- GR: 6,50 m x 15,00 m = 97,50 m²
- WH: 3,82 m
- Pultdach mit 18°

Des Weiteren sind zwei Futterstände mit einer Grundfläche von je 25,70 m² (8,80 m x 2,01 m – inkl. Dachüberstand) zu errichten.

Bei dem Vorhaben handelt es sich nach wie vor um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. 

Die Erschließung des Grundstücks erfolgt im Süden über die Kreisstraße EBE 14. Der beantragte Stall könnte aber auch über den unmittelbar nördlich vorbeiführenden Feld- und Waldweg angefahren werden.

Sollte das Vorhaben nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallen, richtet sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Danach ist durch das Landratsamt Ebersberg zu prüfen, ob durch die Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nach Abs. 3 beeinträchtigen würden. 

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt bzw. sich die Zulässigkeit aus § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB ergibt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zum Anbau einer überdachten Miststätte an die Laufstallung / Offenstall, Flurnummer 3472

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.04.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich westlich von Adling im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Glonn ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt.

Das Grundstück ist mit einem Stadl und einem Kuhstall bebaut, dem der Hauptausschuss mit Beschluss vom 24.09.2019 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat und der vom Landratsamt Ebersberg mit Bescheid vom 17.12.2019 genehmigt wurde.

Geplant ist der Anbau einer überdachten Miststätte an den Stall.

- eingeschossig
- GR: 10,00 m x 6,21 m = 62,10 m²
- WH: 4,65 m
- Pultdach mit 9°

Bei dem Vorhaben handelt es sich nach wie vor um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. 

Die Erschließung des Grundstücks erfolgt im Süden über den südlich vorbeiführenden öffentlichen Feldweg.

Sollte das Vorhaben nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallen, richtet sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Danach ist durch das Landratsamt Ebersberg zu prüfen, ob durch die Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nach Abs. 3 beeinträchtigen würden. 

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt bzw. sich die Zulässigkeit aus § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB ergibt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Tektur zur Nutzungsänderung von Hotelzimmern in 7 Appartments und Errichtung einer Dachgaube; hier: Bauantrag zum Einbau eines Quergiebels und Erweiterung der Dachgaube, Feldkirchener Straße 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.04.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist u. a. mit einem Hotel mit Bäckerei und Café sowie einem Wohnhaus bebaut. 

Der vom Antragsteller geplanten Nutzungsänderung von Hotelzimmern in 7 Appartements im Ober- und Dachgeschoss sowie die Errichtung einer Dachgaube wurde mit Beschluss vom 27.06.2023 das gemeindliche Einvernehmen durch den Hauptausschuss erteilt und mit Bescheid vom 10.08.2023 durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt. Mit Beschluss vom 28.11.2023 erteilte der Hauptausschuss sein Einvernehmen zur Errichtung eines Quergiebel sowie einer weiteren Dachgaube. Der Tekturantrag wurde vom Landratsamt Ebersberg mit Bescheid vom 22.01.2024 genehmigt.

Gegenstand dieses Tekturantrages ist der Einbau eines weiteren Quergiebels anstelle der beiden westlichen Gauben und Erweiterung der Dachgaube. Der Quergiebel soll wie schon der bereits genehmigte Quergiebel mit einer Breite von 5,95 m und die Gaube mit einer Breite von 4,80 m errichtet werden.

Sonstige Änderungen sind nicht geplant.

Das Vorhaben fügt sich durch den Einbau des weiteren Quergiebels und der verbreiterten Dachgaube auch weiterhin nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Das Vorhaben wirkt durch die Änderung optisch gefälliger.

Der Stellplatzschlüssel ändert sich durch die Baumaßnahme nicht.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Lena-Christ-Straße 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.04.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Vorhaben befindet sich im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes an Glonn und Kupferbach.

Das Grundstück ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das nicht beseitigt werden soll. 

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

Einfamilienhaus

- E+1+DG (DG nicht ausgebaut)
- GR: 130,36 m²
- WH talseitig: 7,29 m / WH hangseitig: 6,06 m
- FH ab OK FFB Erdgeschoss: 6,87 m
- Satteldach mit 20°

Ein Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt.

Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, da sich im Umgriff des geplanten Vorhabens fast ausschließlich Wohnhäuser befinden.

Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung ein, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft Wohnhäuser mit vergleichbaren Grundflächen sowie Wand- und Firsthöhen befinden (u. a. Lena-Christ-Straße 10/10 a oder 14).

Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind in Form einer Doppelgarage nachgewiesen. Nach Ansicht der Verwaltung sollte aus gestalterischen Gründen das Dach formgleich an die Nachbargarage angebaut werden. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn die Garage im Bereich ihrer Einfahrt an die Nachbargarage anschließt.

Im Bereich der Grundstückszufahrt steht auf dem Nachbargrundstück (Fl.-Nr. 76) eine ortsbildprägende Linde mit einem Stammumfang von ca. 3,00 m. Dieser Baum ist während der Baumaßnahme durch entsprechende Schutzmaßnahmen vor Beschädigung zu schützen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Der Hauptausschuss wünscht zu prüfen, das Garagendach aus ortsgestalterischen Gründen formgleich an das Dach der Nachbargarage anzubauen und die Garage im Bereich der Einfahrt an die Nachbargarage anzuschließen.

Die Linde ist zu erhalten und vor Beginn der Baumaßnahme durch Einzelschutzmaßnahmen vor Beschädigung zu schützen (z. B. Baumschutzzaun).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zur Erweiterung des bestehenden Balkones, Kolomanweg 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.04.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile von Haslach. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut, bei dem die Balkone des Erd- und Obergeschosses im Südosten vergrößert werden sollen.

Beide bestehenden Balkone haben eine Breite von 1,10 m und sollen jeweils auf einer Länge von 3,98 m um 2,10 m auf insgesamt 3,20 m verbreitert werden. Die Oberkanten beider Balkonbrüstungen bleiben unverändert (Erdgeschoss = 3,57 m // Obergeschoss = 6,28 m).

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.05.2024 11:41 Uhr