Datum: 25.03.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Markt Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:15 Uhr bis 19:21 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Glonntalstraße, (Fl.-Nr. 2144/7 - Az. 2025/01)

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1. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Glonntalstraße, (Fl.-Nr. 2144/7 - Az. 2025/01)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 25.03.2025 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung „Haslach West“. Die Satzung bezieht einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist unbebaut. Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport.

Für das Grundstück wurde im August 2024 ein Vorbescheid beantragt, dem der Hauptausschuss mit Beschluss vom 24.09.2024 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat und der mit Bescheid vom 10.01.2025 vom Landratsamt Ebersberg genehmigt wurde. Allerdings ging es in diesem Antrag auf Vorbescheid lediglich um die Fragen, ob die Baugrenze geringfügig überschritten und das Wohnhaus teilweise in der Ortsrandeingrünung errichtet werden darf. Das in der seinerzeitigen Planung dargestellte Wohnhaus war nicht Gegenstand des Vorbescheides, entsprach jedoch den Festsetzungen der Satzung und war im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig.


Einfamilienhaus 
– genehmigter Vorbescheid –
Einfamilienhaus 
– Bauantrag –

Geschossigkeit:

GR:

WH:

FH:

Dachform und -neigung:


E+OG

93,39 m²

4,30 m

6,33 m

Satteldach mit 25°


E+OG

96,75 m²

5,00 m

7,03 m

Satteldach mit 25°


Das beantragte Wohnhaus entspricht damit im Wesentlichen dem dargestellten Wohnhaus des Vorbescheides. 

Auch die Befreiungen zur Überschreitung der Baugrenze sowie zur Errichtung des Wohnhauses in der Ortsrandeingrünung orientieren sich am genehmigten Vorbescheid. So wurde die Überschreitung der westlichen Baugrenzen mit einer Fläche von 7,32 m² genehmigt. Beantragt sind nun 7,78 m². Die Errichtung des Wohnhauses wurde mit einer Fläche von 2,63 m² genehmigt, beantragt sind nun 2,74 m².
Die Verwaltung empfiehlt auch diesen Abweichungen zuzustimmen, da sich diese gegenüber dem genehmigten Vorbescheid nur unbedeutend verändert haben.

Ansonsten entspricht das Vorhaben der Satzung und fügt sich im Übrigen nach Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. 

Weitere Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist die gesicherte Erschließung. Dazu zählt neben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung auch, dass das Grundstück mit dem geplanten Vorhaben über eine öffentliche Straße erreichbar ist. 

  • Das Baugrundstück (Fl.-Nr. 2144/7) grenzt selbst nicht an eine öffentliche Straße, sondern erfordert ein Überqueren eines anderen, allerdings ebenfalls dem Antragsteller (mit)gehörenden Grundstücks (Fl.-Nr. 2144/3). Dabei handelt es sich um eine ca. 3,5 m breiten Stichweg. Da das Vorhabengrundstück nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, bedarf es einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht). Auf die Eigentumsverhältnisse, die sich jederzeit ändern können, kommt es insoweit nicht an. 

  • Die Wasserleitung sowie der Kanal befinden sich ebenfalls in der privaten Zufahrtsstraße (Fl.-Nr. 2144/3). Die Erschließung ist jedoch über eine Grunddienstbarkeit sowie einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Marktes Glonn dauerhaft rechtlich zu sichern.

Die entsprechenden Dienstbarkeiten wurden vom Antragsteller noch nicht vorgelegt.

Die erforderlichen zwei Kfz-Stellplätze sind nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung vom 29.01.2025 wird erteilt und den erforderlichen Befreiungen zugestimmt, wenn die gesicherte Erschließung des Grundstücks gegenüber dem Landratsamt Ebersberg nachgewiesen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.03.2025 08:53 Uhr