Datum: 27.05.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Markt Glonn
Gremium: Marktgemeinderat Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:10 Uhr bis 22:55 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bürgerfragestunde
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn)
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Sitzung des Marktgemeinderates Glonn
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27.05.2025
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informativ
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1 |
Sachverhalt
Es gingen keine Anmeldungen hierzu ein.
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2. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn)
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Sitzung des Marktgemeinderates Glonn
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27.05.2025
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ö
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informativ
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2 |
Sachverhalt
- Da keine Einwendungen zur Niederschrift vom 29.04.25 seitens der GR-Mitglieder bis zur heutigen Sitzung vorgebracht wurden, gilt diese Niederschrift als genehmigt.
- Der Bürgermeister erstattet Bericht über diejenigen Punkte der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.04.25, bei denen der Grund für die Nichtöffentlichkeit inzwischen entfallen ist:
- Die nichtöffentlichen Protokolle vom 02.04.25 wurde genehmigt
- Der Sachstand zum Multifunktionsgebäude an der Kastenseestraße wurde vorgestellt
- Der Trockenbau für das neue Feuerwehrhaus mit Rettungsdienst und 5 Wohnungen wurde zu einer Bruttosumme von 172.093,83 € an die Firma Heinrich Schmid GmbH aus Rosenheim vergeben. Dieses Angebot liegt um ca. 29% unter der Preisberechnung. Die weiteren Bieter liegen um ca. 2%, 12%, 14%, 21%, 21% und 31% über dem beauftragten Angebot.
- Der Aufzug für das neue Feuerwehrhaus mit Rettungsdienst und 5 Wohnungen wurde nach einer Insolvenz zum 2. Mal vergeben. Die Bruttosumme liegt mit 61.293,70 € um ca. 23 % unter dem Schätzwert und ca. 1 % unter dem nächstgünstigsten Angebot. Drei weitere Angebote mussten aufgrund verschiedener Mängel ausgeschlossen werden.
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3. Brücke Mattenhofen-Haslach: Vorstellung der Entwurfsplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn)
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Sitzung des Marktgemeinderates Glonn
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27.05.2025
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Gemäß Beschluss vom 24.09.2024 wurde die Firma WipflerPlan mit der Planung der Brücke zwischen Mattenhofen und Haslach beauftragt. Herr Reinhard war zur Sitzung anwesend und stellte den aktuellen Planungsstand anhand einer PPP vor.
Der Brückenneubau sieht eine Straßenbreite von 4 m, eine Belastungskapazität von 40 t und eine in etwa gleichbleibende Durchflussmenge vor. Aufgrund des sehr schlechten Untergrunds ist eine Tiefengründung (> 14 Meter) der neuen Brücke notwendig. Um das Ersatzbauwerk möglichst platzsparend, aber dennoch die heutigen Minimalanforderungen erfüllend zu erstellen, wird vorgeschlagen, mit einem Brückenquerschnitt von 4 Meter an gleicher Stelle und Halbfertigteilen zu arbeiten. Auch bei einer möglichst platzsparenden Planung und Bauausführung wird dies nur möglich sein, wenn passende Flächen für die Baustelleneinrichtung (temporär) und ein Grunderwerb möglich ist. Die Vorgespräche mit den Wasserbehörden, Naturschutzbehörde und Förderstelle ergaben eine generelle Zustimmung. Der Fördersatz der geschätzten ca. 700.000.- € Baukosten würde bei 50% bis 60% der förderfähigen Kosten liegen. Sofern bis September der Zuschussantrag gestellt werden kann, wäre der frühestmögliche Baubeginn im Frühling 2026 und könnte auch in 2026 abgeschlossen werden. Details können der Präsentation im RIS entnommen werden.
Beschluss
Der Marktgemeinderat stimmt der Planung zu und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten. Sofern die Kostenberechnung eine Abweichung von mehr als 20% von der Kostenschätzung ergibt, soll vor einer Ausschreibung das Thema nochmal im Gemeinderat behandelt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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4. Erlass einer neuen Stellplatzsatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn)
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Sitzung des Marktgemeinderates Glonn
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27.05.2025
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Herr Kurtz vom Bauamt der VG Glonn war zu diesem Punkt anwesend, erläuterte die Gesetzesneuregelungen und stellte den Satzungsentwurf vor.
Der Bayerische Landtag hat am 10. Dezember 2024 das Erste Modernisierungsgesetz Bayern und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen. Die im Ersten Modernisierungsgesetz in § 12 und im Zweiten Modernisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Änderungen in den §§ 11 und 13 des Ersten Modernisierungsgesetzes, die das gemeindliche Satzungsrecht betreffen, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Dadurch erfährt die Bayerische Bauordnung zum Teil wichtige Änderungen. Aus Sicht des Gesetzgebers stehen Deregulierung und Entbürokratisierung im Fokus. Ziel ist es, Bauen schneller und einfacher zu machen.
Das bisher staatlich geregelte Stellplatzrecht wird ab dem 1. Oktober 2025 durch die Neuregelung des Art. 47 BayBO weitgehend in die Hände der Kommunen gelegt, die BayBO selbst sieht dann keine Stellplatzpflicht mehr vor.
- Ist die neue Stellplatzsatzung bis zum 01.10.2025 nicht in Kraft getreten, können Bauherren nicht mehr verpflichtet werden Stellplätze zu errichten, da die bisher gültige Satzung mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft tritt.
- Darüber hinaus können nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auch keine Regelungen zur Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Zuwegung getroffen werden. Derartige Regelungen bleiben aber in Kraft, wenn die Satzung vor dem 01.10.2025 erlassen wurde.
- Jede Gemeinde entscheidet also selbst, ob in ihrem Gemeindegebiet eine Stellplatzpflicht bestehen soll, wobei davon auszugehen ist, dass sich bayernweit nahezu alle Gemeinden für eine Stellplatzpflicht entscheiden werden.
Der künftige Art. 47 BayBO lautet wie folgt:
- Wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 angeordnet hat, sind Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
- Die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Abs. 1 Satz 1 legt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr durch Rechtsverordnung fest. Wird eine geringere Zahl notwendiger Stellplätze durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich.
Die Stellplatzpflicht muss zunächst ausdrücklich per Satzung angeordnet werden, erst dann geht es um die Frage, wie viele Stellplätze hergestellt werden müssen.
Hinsichtlich der Anzahl der notwendigen Stellplätze können die Gemeinden zudem nicht mehr beliebig wählen: Die Richtzahlen im Anhang zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) stellen Obergrenzen dar, von denen nur noch nach unten abgewichen werden kann. Praktisch relevant ist dies vor allem dort, wo bislang für Wohnen drei (oder mehr) Stellplätze notwendig waren, da die GaStellV die Richtzahlen für freifinanzierte Wohnungen künftig auf max. zwei Stellplätze begrenzt (für geförderte Wohnungen auf 0,5 Stellplätze). Das bedeutet, dass eine neue Stellplatzsatzung zu erlassen ist, da die bisherige Satzung die Obergrenze in der Anlage zur GaStellV festgelegten Höchstzahlen überschreitet.
Die Verwaltung empfiehlt daher zur Vereinfachung in der neuen Stellplatzsatzung keine Aufzählung der einzelnen Verkehrsquellen, sondern diesbezüglich auf den Anhang zur GaStellV zu verweisen.
Diejenigen Satzungen, die durch einen Bebauungsplan oder eine andere Satzung nach den Vorschriften des BauGB erlassen wurden, gelten unabhängig von der festgelegten Anzahl der Stellplätze fort.
Die Verwaltung legte auf Grundlage dessen einen Entwurf vor. Die maßgeblichen erforderlichen Satzungsänderungen sind in roter Schrift dargestellt.
- Da es sich bei den in der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GaStellV) festgesetzten Stellplatzzahlen um Obergrenzen handelt, die nicht überschritten werden dürfen, wird die Regelung in § 2 Nr. 1.3 der derzeit noch geltenden Fassung unwirksam und muss daher ersatzlos gestrichen werden. Hier wird festgesetzt, dass Duplexparker oder ähnliche Parksysteme jeweils nur mit dem Faktor 0,75 in die Stellplatzberechnung einbezogen werden. Die Beibehaltung dieser Regelung würde z. B. bei Errichtung von zwei Wohneinheiten mit 2 Duplexgaragen dazu führen, dass rechnerisch nur 4 Stellplätze nachgewiesen werden würden (0,75 x 4 zzgl. 1 Stellplatz), tatsächlich aber insgesamt 5 Stellplätze hergestellt werden müssten. Damit würde die zulässige Obergrenze überschritten (2 WE = 4 Stellplätze).
- Der ehemalige § 2 Nr. 1.4 ist in der neuen Satzung unter § 2 Abs. 7 an die neue Satzung angepasst worden, hat sich inhaltlich jedoch nicht geändert.
- Darüber hinaus wurde die Möglichkeit der Stellplatzablöse zusätzlich aufgenommen (grüne Schrift). Die Stellplatzablösung kann in Betracht gezogen werden, wenn die Errichtung eigener Stellplätze auf dem Baugrundstück aus verschiedenen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Voraussetzungen könnten u. a. sein:
- Unzumutbarkeit: Die Schaffung von Stellplätzen wäre für den Bauherrn unzumutbar, z. B. aufgrund von beengten Platzverhältnissen oder unverhältnismäßig hohen Kosten.
- ökologische Gründe: Die Errichtung von Stellplätzen würde negative ökologische Auswirkungen auf die Umwelt haben, wie z. B. die Versiegelung von Bodenflächen, Entwässerungsprobleme oder Schadstoffbelastungen.
- städtebauliche Gründe: Die Errichtung von Stellplätzen würde das Straßenbild oder die städtebauliche Qualität beeinflussen, etwa durch eine unpassende Anordnung der Stellplätze oder Beeinträchtigung von Denkmalschutzbelangen.
Die Stellplatzablösung erfolgt über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Bauherrn. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen abgelöst und stattdessen dem Bauherrn eine Ablösezahlung auferlegt. Diese Zahlung soll der Gemeinde ermöglichen, z. B. den Bau und den Unterhalt öffentlicher Stellplätze zu finanzieren oder den öffentlichen Nahverkehr auszubauen.
Die Höhe der Ablösesumme setzt sich dabei aus den Herstellungskosten und Grundstücksbeschaffungskosten zusammen. Für die Grundstücksbeschaffungskosten wurde ein Mittelwert aller Bodenrichtwerte „Wohnen“ und „Gewerbe“ des Marktes Glonn – außer des Außenbereichs – in Höhe von durchschnittlich ca. 540,- €/m² zugrunde gelegt. Der Außenbereich wurde aus der Durchschnittsberechnung herausgenommen, da davon auszugehen ist, dass im Außenbereich keine Ablöse in Frage kommen wird, da die Grundstücke in aller Regel groß genug sind, um die erforderlichen Stellplätze unterzubringen.
Die Herstellungskosten (inklusive Planungs-, Vermessungs- und sonstige Nebenkosten) für einen Stellplatz mit 15,0 m² (5 m x 2,5 m, zzgl. 2,5 m² anteilige Bewegungsfläche) wurden mit 320,- €/m² angesetzt. 15 m² Stellplatzfläche kosten somit ca. 4.800,- €.
Die Ablöse eines Stellplatzes errechnet sich damit wie folgt:
(540,- €/m² + 320,- €/m²) x 15 m² = 12.900,- €
In diese Summe fließen dann noch „Nebengeräusche“ wie Grunderwerbssteuer und Notarkosten in Höhe von ca. 8 % (1.032,- €) ein.
12.900,- € + 1.032,- € = 13.932,- € = 14.000,- €
Der sich ergebende Ablösebetrag wurde auf die vollen fünfhundert aufgerundet. Das erspart auch eine zeitnahe Anpassung an gestiegene Kosten.
Zu erwähnen wäre in diesem Zusammenhang noch, dass es im Ermessen der Gemeinde steht, ob sie die Ablösung von Stellplätzen für ein Bauvorhaben akzeptiert oder ob sie die Erteilung der Baugenehmigung von einem tatsächlichen Nachweis der Stellplätze abhängig macht.
- Der neue § 4 regelt die Anordnung und Beschaffenheit von Garagen und Stellplätzen. Dazu wurden auch einige Neuerungen (grüne Schrift) aufgenommen:
- Abs. 2 hat klarstellenden Charakter und soll eine möglichst praktikable Anfahrbarkeit und Nutzbarkeit der Stellplätze sicherstellen.
- Abs. 3 soll eine perlenartige Aufreihung von Stellplätzen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche verhindern und auch einen Beitrag zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs leisten.
- Abs. 4 soll zu einer Verminderung der Bodenversiegelung beitragen. Ziel ist es, dass Niederschläge mehr oder weniger direkt versickern können und Kanalisationen und Kläranlagen entlastet werden. Als wasserdurchlässig gelten dabei u. a. Rasengittersteine (Versickerung über die Fugen), Kunststoff-Wabengitter, wasserdurchlässige Pflastersteine, wassergebundene Decken, Drainbeläge oder auch Schotterrasen.
Der Marktgemeinderat diskutierte ausführlich über das Für und Wider einer Ablösemöglichkeit von Stellplätzen bzw. der Ablösesummenberechnung. Bei den, in der Anlage zu § 2 Abs. 2 genannten Richtzahlen für den Stellplatzbedarf einigte man sich darauf, die Zahlen unverändert zu übernehmen.
Beschluss 1
Die Regelungen zur Ablösemöglichkeit der Stellplätze in § 3 Abs. 3 bis 6 des Satzungsentwurfs sollen in die Satzungsänderung übernommen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2
Beschluss 2
Bei der vorgeschlagenen Berechnung des Ablösebetrages ist der aktuelle Bodenrichtwert des Baugrundstückes heranzuziehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Marktgemeinderat beschließt, den Entwurf zur Änderung der Satzung des Marktes Glonn zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) in der Fassung vom 27.05.2025 mit den beschlossenen Änderungen als Satzung. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Stellplatzsatzung vom 08.01.2019 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1
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5. Erlass einer Spielplatzsatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn)
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Sitzung des Marktgemeinderates Glonn
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27.05.2025
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Herr Kurtz vom Bauamt der VG Glonn war zu diesem Punkt anwesend, erläuterte die Gesetzesneuregelungen und stellte den Satzungsentwurf vor.
Der Bayerische Landtag hat am 10. Dezember 2024 das Erste Modernisierungsgesetz Bayern und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen. Die im Ersten Modernisierungsgesetz in § 12 und im Zweiten Modernisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Änderungen in den §§ 11 und 13 des Ersten Modernisierungsgesetzes, die das gemeindliche Satzungsrecht betreffen, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Dadurch erfährt die Bayerische Bauordnung zum Teil wichtige Änderungen. Aus Sicht des Gesetzgebers stehen Deregulierung und Entbürokratisierung im Fokus. Ziel ist es, Bauen schneller und einfacher zu machen.
Auch eine Spielplatzpflicht besteht ab dem 1. Oktober 2025 nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO n. F. anordnet. Die bisher bestehende Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen (Art. 7 Abs. 3 BayBO a. F.) entfällt ersatzlos. Stattdessen kann die Gemeinde durch Satzung eine Pflicht zur Errichtung eines Spielplatzes erlassen. Dazu ist die Gemeinde allerdings nach der Neuregelung erst bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen befugt. Dies dürfte in der Praxis gerade für kleinere Mehrfamilienhausprojekte eine Erleichterung darstellen, da nach der alten Fassung eine Verpflichtung zur Herstellung eines Kinderspielplatzes bereits bei Errichtung von mehr als drei Wohnungen bestand.
Aus Sicht der Verwaltung ist eine solche Satzung wohl entbehrlich, da die Errichtung von Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten für den Markt Glonn eher den Sonderfall darstellt und damit praktisch keine Relevanz besitzt. Die Verwaltung empfiehlt dennoch den Erlass einer entsprechenden Satzung, damit Baugrundstücke erforderlichenfalls angemessen mit Spielplätzen ausgestaltet werden.
Beschluss 1
Die Formel für die Berechnung des Ablösebetrages nach § 4 Abs. 3 des Entwurfes muss folgendermaßen lauten: A = (B + KH) x F
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2
Beschluss 2
Der Marktgemeinderat des Marktes Glonn beschließt den vorliegenden Entwurf zum Erlass der Satzung des Marktes Glonn zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung) in der Fassung vom 27.05.2025 mit der beschlossenen Änderung als Satzung. Die Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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6. Klimaschutz: Zielsetzung und Szenarienplanung regenerative Energieversorgung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn)
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Sitzung des Marktgemeinderates Glonn
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27.05.2025
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Frau Siedle war zu diesem Tagesordnungspunkt anwesend und erläuterte das Thema.
Die Klimaschutzmanagerin erstellt derzeit ein Klimaschutzkonzept für die Gemeinde. Darin müssen, den Vorgaben des Fördergebers entsprechend, unter anderem eine konkrete Zielsetzung zur Minderung der Treibhausgasemissionen für die nächsten 15 Jahre und mit Planungshorizont bis 2045 sowie verschiedene Szenarien zur Zielerreichung enthalten sein. Aufbauend auf dieser Zielplanung werden im nächsten Schritt Maßnahmen geplant, mit denen auf die Erreichung der gesetzten Ziele hingewirkt wird.
Die Erstellung des Klimaschutzkonzepts ist kein Selbstzweck. Ziel ist es, ein Konzept zu erarbeiten, das auf die Gemeinde zugeschnitten ist und das einen strategischen Plan enthält, um die entscheidenden Maßnahmen in der Gemeinde umzusetzen. Deshalb ist der Maßnahmenkatalog das Herz des Konzepts. Die Zielsetzung mit Meilensteinplanung bildet die Grundlage, um den Fokus dabei richtig zu setzen und sich auf jene Maßnahmen zu konzentrieren, die wesentlich sind und der gewünschten Entwicklung der Gemeinde entsprechen. Die Zielsetzung ist damit richtungsgebend für das Konzept und die darauffolgenden Klimaschutzleistungen der Gemeinde.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang anzuerkennen, dass die Gemeinde keine gänzliche Kontrolle über die Erreichung der Klimaschutzziele hat. Dies ist sowohl vom Handeln aller Akteure abhängig, die im Gemeindegebiet zu den Treibhausgasemissionen beitragen, wie auch von übergeordneten Rahmenbedingungen. Gleichwohl beeinflusst die Gemeinde den Handlungsrahmen wesentlich. Sie ist für einige Potenziale direkt entscheidungsbefugt und ist in der Lage, als freiwillige Leistung eine zentrale Rolle als Vorbild und lokale Stelle für Informationen, Koordination und Vernetzung einzunehmen, sofern es dafür ausreichend Personal gibt. Deshalb hat das Wirken der Gemeinde im Sinne der Klimaschutzzielsetzung eine hohe Bedeutung für die Umsetzung vor Ort.
Das Meilensteinplan-Tool, das das Klimaschutzmanagement des Landkreises 2022 erstellt hat, dient als Grundlage. Darin wird geplant, wie sich die bilanzielle Versorgung entwickeln soll. Es werden Zielwerte für den Ausbau verschiedener Formen regenerativer Stromgewinnung gesetzt: Windkraft, Dach-PV, Freiflächen-PV, Agri-PV und ggf. Sonstige. Außerdem wird für bestimmte Zieljahre festgelegt, welcher Anteil des Wärmebedarfs aus welchen Quellen gedeckt werden soll, insbesondere für die verschiedenen Formen erneuerbarer Wärmegewinnung: Fernwärme, oberflächennahe Geothermie, Luft-Wärmepumpen, Biomasse, sonstige erneuerbare Heizsysteme (z.B. Solarthermie).
Zudem wurde im ersten Quartal 2025 eine Umfrage unter den Glonner Bürger*innen durchgeführt mit verschiedenen Fragen zum Thema Klimaschutz, teilgenommen haben 102 Personen. Es wurde u.a. abgefragt, bei welchen Formen der erneuerbaren Energiegewinnung sich die Teilnehmenden wünschen, dass sie besonders gefördert bzw. ausgebaut werden. Die Ergebnisse liegen dem Gemeinderat vor und sollen in die Planung miteinfließen. Das Klimaschutzkonzept ist für die gesamte Gemeinde. Daher sollen und müssen laut Fördergeber alle betroffenen Akteure in angemessener Form beteiligt werden.
Eine Potentialanalyse hat ergeben, dass der bilanzielle Strom- und Wärmebedarf der Gemeinde deutlich unter der Menge an erneuerbarer Energie liegt, die im Gemeindegebiet gewonnen werden könnte. Somit ist das Ziel der vollständig regenerativen Versorgung in diesen Bereichen voraussichtlich realistisch und sollte angestrebt werden. Dies stärkt außerdem die lokale Versorgung. Dadurch wird zur Wertschöpfung in der Gemeinde beigetragen und die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen, beispielsweise Heizöl, und deren Preisschwankungen verringert.
Das Klimaschutzgesetz des Freistaats Bayern sieht vor, dass Bayern bis 2040 klimaneutral sein soll. Als Kommune in diesem Bundesland ist es angemessen, sich an dem Ziel zu orientieren. Das Meilensteinplan-Tool ist deshalb auf das Zieljahr 2040 ausgelegt.
Anfang 2024 hat der Gemeinderat bereits Zielsetzungen anhand des Meilensteinplan-Tools für 2030 und 2040 erarbeitet (s. Sitzung vom 30.01.2024). Der Gemeinderat hat zu entscheiden, ob diese Werte weiterhin das gewünschte Ziel sind, und überarbeitet sie wo nötig, um die kommunalpolitische Zielsetzung für das Klimaschutzkonzept festzulegen.
Es wurde vereinbart, beim Ausbauziel „erneuerbare Stromerzeugung bis zum Jahr 2035“ die Anzahl der Windkraftanlagen von 0 auf 1 abzuändern.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt, die vorliegende geänderte Version des Meilensteinplan-Tools als Zielsetzung für das Klimaschutzkonzept festzulegen. Maßnahmen, die zur Zielerreichung beitragen, werden, unter Abwägung aller Belange, unterstützt. Die Ziele werden im Klimaschutzkonzept verankert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1
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7. Zuschussantrag des Vereins Frauen helfen Frauen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn)
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Sitzung des Marktgemeinderates Glonn
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27.05.2025
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Der Verein Frauen helfen Frauen im Landkreis Ebersberg e.V. (https://frauennotruf-ebersberg.de/ ) wurde vor rund 35 Jahren in Ebersberg ins Leben gerufen. An der Gründung im Jahr 1989 waren über 100 Frauen aus allen Teilen des Landkreises beteiligt. Ziel war und ist, das Selbstbestimmungsrecht der Frauen zu fördern und den Frauen zu helfen, die von Gewalt betroffen oder anderweitig in Not geraten sind. Seither hat der Verein einen ehrenamtlichen Notruf aufgebaut und über Jahre hinweg betroffenen Frauen und ihren Kindern in einer Notwohnung Schutz gewährt. Daneben werden viele Frauen individuell beraten. Sie kommen aus allen Gemeinden des Landkreises, auch aus Glonn. In diesem Jahr kann der Verein nach langen öffentlichen Debatten ein Frauenhaus eröffnen und damit weit mehr Frauen in existentiellen Gewaltsituationen unterstützen als bisher. Dadurch steigt aber auch der Finanzbedarf stark an. Deshalb wendet sich der Verein erstmals mit einem Antrag auf Unterstützung in Höhe von 400.- € auch an den Markt Glonn.
Neben dem Betrieb des Frauenhauses wird der Verein auch seine Beratungstätigkeit fortführen. Dabei kooperiert er unter anderem mit den Polizeiinspektionen Poing und Ebersberg. Wenn die betroffene Frau einverstanden ist, informieren die Beamtinnen und Beamten die Beraterinnen des Vereins nach einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt und / oder Stalking. Dies geschah im Jahr 2023 in 43 Fällen. Betroffen waren auch 20 Kinder.
Der Marktgemeinderat erachtet die Arbeit des Vereines als sehr wichtig und unterstützungswürdig.
Beschluss
Der Marktgemeinderat stimmt einem Zuschuss in Höhe von 400.- € zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8. Wasserversorgungsanlage - Feststellung des Jahresabschlusses 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn)
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Sitzung des Marktgemeinderates Glonn
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27.05.2025
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Das Wasserwerk des Marktes Glonn ist aus steuerlicher Sicht ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 1 KStG) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und stellt kommunalrechtlich einen Regiebetrieb dar. Trägerkörperschaft dieses Regiebetriebes ist der Markt Glonn. Gemäß dem von der Kanzlei Josef Popp & Partner (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) angefertigten Jahresabschluss 2023 wurde eine Bilanzsumme in Höhe von 3.598.179,22 € sowie ein Jahresüberschuss in Höhe von 24.584,03 € festgestellt. Details sind dem Jahresabschluss zu entnehmen, welcher im RIS für die Marktgemeinderäte abgelegt ist.
Beschluss
Unter Verzicht auf Form und Fristen beschließt der Marktgemeinderat Glonn:
- Der vorgelegte Jahresabschluss 2023 wird genehmigt. Die Bilanzsumme beträgt 3.598.179,22 €.
- Der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2023 beträgt 24.584,03 € und wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn)
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Sitzung des Marktgemeinderates Glonn
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27.05.2025
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ö
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9 |
Sachverhalt
GRin Kintzel:
Liegen in der Zwischenzeit Vorschläge von den angefragten LaGaBau-Firmen für die Gestaltung der Hort-Außenflächen vor?
Bgm. Oswald:
Es sind Rückmeldungen eingegangen, einige stehen noch aus. Wir werden nachfragen. Bisher liegt noch kein konkretes Angebot vor.
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GR Haubelt:
Ich wurde vom WSV angesprochen, wie der Stand in Sachen Geh- und Radwegbau zur WSV-Sportwelt ist.
Bgm. Oswald:
Es liegen Vorschläge des Planungsbüros und der Eigentümergemeinschaft vor. Derzeit wird die Straßenvermessung geprüft, hier ist noch eine Absprache notwendig.
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GR Haubelt:
Aus der Presse war zu entnehmen, dass der Kindergarten in Herrmannsdorf in finanziellen Nöten ist. Der Markt Glonn hat 10.000,00 € gespendet, gab es hierfür einen Antrag?
Bgm. Oswald:
Es wurde Kontakt mit der Gemeinde aufgenommen. Auch in Bezug auf Platzanfragen für Glonner Kinder gibt es regelmäßig Kontakt. Der Zuschuss wurde in etwa der anteiligen Größenordnung des Defizits bezogen der aus Glonn betreuten Kinder gewährt. Darüber hinaus zahlen alle Gemeinden für ihre dort betreuten Kinder die gesetzlich geregelten Beiträge, berechnet nach dem BayKiBiG.
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Datenstand vom 05.06.2025 11:54 Uhr