Datum: 27.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle Glonn
Gremium: Marktgemeinderat Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:45 Uhr bis 00:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragezeit
2 Bekanntgaben
3 Wasserleitungs- und Regenwasserkanalbau Lena-Christ Straße - Auftragsvergabe
4 Globalkalkulation für die Wasserversorgungsanlage
5 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
6 Globalkalkulation für die Entwässerungseinrichtung
7 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
8 Änderung der Verordnung zur Reinhaltung von Straßen und zur Sicherung von Gehbahnen
9 1. Änderung des Bebauungsplanes "Postanger"; Planvorstellung und Aufstellungsbeschluss
10 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Kloster Zinneberg; Behandlung der Stellungnahmen zur frühz. Fachstellenbeteiligung sowie der Öffentlichkeit; Billigungsbeschluss
11 Neubau Feuerwehrgerätehaus - Vorstellung des aktuellen Planungsstands
12 Anfragen

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1. Bürgerfragezeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö informativ 1

Sachverhalt

Es gingen keine Anmeldungen hierzu ein.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö informativ 2

Sachverhalt

1.
Da Einwendungen zum öffentlichen Sitzungsprotokoll vom 29.06.2021 seitens der GR-Mitglieder bis zur heutigen Sitzung nicht vorgebracht wurden, gilt diese Niederschrift als genehmigt.


2.
Der Bürgermeister erstattet Bericht über diejenigen Punkte der nichtöffentlichen Sitzungen vom 29.06.2021 und 14.07.2021 bei denen der Grund für die Nichtöffentlichkeit inzwischen entfallen ist. 

  • Die nichtöffentlichen Protokolle vom 25.05.2021 und 29.06.2021 wurden genehmigt.
  • Der Marktgemeinderat entschied, nach nunmehrigem Ablauf des Gestattungsvertrages die Kaufoption der bisher von 12 Privaten betriebenen 50kWp-PV-Anlage auf dem Dach der Grundschule und Turnhalle zu ziehen und die Anlage zum 01.01.2022 zu einem Preis von 100,--€/kWp zu erwerben. 
  • Das für die ISEK-Erstellung beauftragte Büro Hummel|Kraus übermittelte dem Gemeinderat mandatsträgerspezifische Informationen zu den verschiedenen Instrumenten und Fördermöglichkeiten zur Städtebauförderung und deren zweckmäßige Anwendung.

3.
Der Pfarrverband Glonn bedankt sich mit Schreiben vom 02.07.2021 für die finanziellen Unterstützungen Chor- und Orchester, Jugendarbeit, Ortscaritas, Turmuhrenzuschuss Glonn und Frauenreuth, sowie den Glonner Tisch.

4.




In Oberpframmern soll im Kreuzungsbereich der St 2079 und St 2081 (Ortsmitte) eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erfolgen. Hierfür ist es notwendig die Kreuzung voraussichtlich von 02.08.2021 bis 20.09.2021 zu sperren und den Verkehr großräumig umzuleiten.
5.

Wie in den Vorjahren hat der Markt Glonn die Arbeit des Caritaszentrums Ebersberg wieder einen Zuschuss gewährt. Dieser beträgt für das Jahr 2021 wieder 0,30 € je Einwohner. Damit ergibt sich bei 5.237 Einwohner (Stichtag 31.12.2020) ein Betrag von 1.571,10 €.

6.
Der Pachtvertrag für die Wanderparkplätze an der Wiesmühlstraße konnte um 10 Jahre verlängert werden.


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3. Wasserleitungs- und Regenwasserkanalbau Lena-Christ Straße - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Erneuerung der Wasserleitung und der Bau des Regenwasserkanals wurden ausgeschrieben. Zum Submissionstermin am 22.07.2021 lagen 5 Angebote vor. Das günstigste Angebot für die Wasserversorgung und Oberflächenentwässerung liegt bei 618.894,19 € Netto (Wasserversorgung 253.345,64 €; Oberflächenentwässerung 365.548,55 €) und das höchste Angebot bei 109 %. Der günstigste Bieter hat gleichzeitig das günstigste Angebot für die Erdarbeiten für den Bau der Nahwärmeleitung, welche Auslöser für den gemeindlichen Leitungsbau ist, abgegeben. Inwiefern diese Firma tatsächlich die Arbeiten für die Firma MW Biomasse ausführen wird, entscheidet nicht der Gemeinderat.
Herr Ing. Putz erläuterte das Angebot und stand für Fragen zur Verfügung.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Arbeiten auf Basis des vorliegenden Angebots an die Firma HRS Ingenieur- und Rohrleitungsbau GmbH (Au in der Hallertau) zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

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4. Globalkalkulation für die Wasserversorgungsanlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö 4

Sachverhalt

Dem Gemeinderat lagen die wichtigsten Tabellen der Kalkulation vom 26.05.2021 mit Erläuterungen vor. VG-Bauamtsleiter R. Brilmayer informierte über die einzelnen Berechnungsgrundlagen.

Nach Rücksprache mit dem Steuerberater ist festzustellen, dass der in der Kalkulation vorgeschlagene Gebührensatz mit 1,60 €/m³ verbrauchten Wassers steuerlich zu ganz erheblichen Gewinnen führt, die wiederum mit ca. 25% zu versteuern sind. Diese Steuern belasten die nächste Gebührenkalkulation. 
Die außerdem in der Kalkulation einzurechnende Kostenunterdeckung des Zeitraums von 2018 bis 2021 ist durch eine aus steuerlichen Gründen bewusst zu niedrig gewählter Gebühr bei der letzten Preisanpassung entstanden. Die Umlegung dieser Unterdeckung ist deshalb rechtlich zweifelhaft und sollte unterbleiben. Sie macht rechnerisch einen Betrag von 0,33 €/m³ aus, so dass sich nach Abzug dieses Betrags der kalkulierten Gebühr (1,73 €/m³) ein Wasserpreis von 1,40 €/m³ verbrauchten Wassers ergibt. Damit sinkt die Gebühr um 0,05 €/m³ Wasser. Im Bereich der Beiträge ergibt die Kalkulation für die Grundstücksfläche eine Reduzierung von 2,30 €/m² auf 2,17 €/m² und für die Geschossfläche eine Reduzierung von 6,77 €/m² auf 6,30 €/m².  

Beschluss

Der Markgemeinderat beschließt, die Weiterführung der Globalkalkulation auf der Grundlage der letzten Kalkulation wie dargestellt anzuerkennen. Der Beitrag wird für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 30.09.2024 auf 2,17 € je m² Grundstücksfläche und auf 6,30 € je m² Geschossfläche festgesetzt. Die Wassergebühr wird auf 1,40 € je m³ abgenommenen Wassers festzusetzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö 5

Sachverhalt

Dem Gemeinderat lag der Entwurf der 4. o.g. Änderungssatzung vor. Darin werden die Beitragssätze und die Gebühr gemäß dem Ergebnis der Globalkalkulation angepasst. Weitere Änderungen der Satzung sind nicht vorgesehen.

Beschluss

Der GR beschließt, die 4. Änderungssatzung zur BGS-WAS mit Inkrafttreten zum 01.10.2021 entsprechend dem vorliegenden Satzungsentwurf zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Globalkalkulation für die Entwässerungseinrichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö 6

Sachverhalt

Dem Gemeinderat lagen die wichtigsten Tabellen der Kalkulation vom 27.06.2021 mit Erläuterungen vor. VG-Bauamtsleiter R. Brilmayer informierte über die einzelnen Berechnungsgrundlagen. Im Ergebnis ergeben sich sowohl im Bereich der Beiträge als auch Gebühren leichte Steigerungen. Der Betragssatz für die Grundstücksfläche steigt von 1,65 €/m² auf 1,66 €/m² und der Beitragssatz für die Geschossfläche von 12,15 €/m² auf 12,56 €/m². Die Abwassergebühren für Mischwasser und Schmutzwasser sind jeweils um 0,01 €/m³ zu erhöhen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Weiterführung der Globalkalkulation auf der Grundlage der letzten Kalkulation wie dargestellt anzuerkennen. Der Beitrag wird für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 30.09.2024 auf 1,66 € je m² Grundstücksfläche und auf 12,56 € je m² Geschossfläche festgesetzt. Die Einleitungsgebühr für Mischwasser wird auf 1,94 € je m³ festgesetzt. Wird nur Schmutzwasser eingeleitet, so beträgt die Gebühr 1,75 € je m³ Abwasser.          

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7. 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö 7

Sachverhalt

Dem Gemeinderat lag der Entwurf der 4. o.g. Änderungssatzung vor. Darin werden die Beitragssätze und die Gebühr gemäß dem Ergebnis der Globalkalkulation angepasst. Weitere Änderungen der Satzung sind nicht vorgesehen.

Beschluss

Der GR beschließt, die 4. Änderungssatzung zur BGS-EWS mit Inkrafttreten zum 01.10.2021 entsprechend dem vorliegenden Satzungsentwurf zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Änderung der Verordnung zur Reinhaltung von Straßen und zur Sicherung von Gehbahnen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö 8

Sachverhalt

Der Markt Glonn verfügt, wie nahezu alle Gemeinden, seit Jahrzehnten über eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und zur Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung). Mittlerweile haben sich die Rechtsgrundlagen für diese Verordnung geändert. Es liegt deshalb hierzu ein Aktenvermerk vom 27.04.2021 des VG-Bauamtes als Anlage diesem Protokoll bei.

Als Grundlage für die neue Verordnung dient das aktuelle Muster des Bayer. Gemeindetags. Hierin sind die Pflichten der Grundanlieger von Straßen und Gehwegen im Zusammenhang mit der Reinhaltung und Reinigung von Straßen sowie zum Räumen und Streuen nach aktuellen Erfordernissen geregelt. Zur früheren Verordnung gibt es zwar textlich deutliche Abweichungen, die aber im Großen und Ganzen redaktioneller Natur sind. Eine bedeutende Änderung in der Satzung ist die Aufgliederung der Reinigungsflächen in dem hierfür neu erarbeiteten Straßenreinigungsverzeichnis. Je nach Bedeutung der Straßen sind keine Flächen der Straßen, schmale Teilflächen oder die halbe Straßenbreite zu reinigen. Der nach OWiG mögliche Bußgeldrahmen sollte mit bis zu 1.000 € (bisher 500 €) ausgeschöpft werden, um hinreichende Möglichkeiten für ein spürbares Bußgeld bei grober vorsätzlicher Missachtung der Satzungsregelungen sowie in der angemessenen Abstufung eines Bußgeldes zu haben.
Inhaltlich ist in dieser Satzung geregelt, dass innerhalb geschlossener Ortslagen die Anlieger für die Reinhaltung, entfernen von Gras und Unkraut, Freihalten von Abflussrinnen und Kanaleinläufen sowie der Winterdienst verantwortlich sind. Dabei sind die betroffenen Flächen abhängig von der Klassifizierung der Straße festgelegt. Details können der Satzung, welche auf den Webseiten des Marktes Glonn (https://www.glonn.de ) und der VG Glonn (https://www.vg-glonn.de ) sowie im Bauamt einsehbar ist, entnommen werden.

Beschluss

Der GR beschließt, die neue Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und zur Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) zu erlassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Postanger"; Planvorstellung und Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Wie in der Sitzung am 27.04.2021 bereits beschlossen, soll der westliche Teilbereich des Be-bauungsplanes „Postanger“ geändert und der geplanten Bebauung mit einem Feuerwehrhaus, einem Gebäude für die Rettungswache und einem weiteren Gebäude, dessen Nutzung noch 
nicht feststeht, angepasst werden.
Das beauftragte Planungsbüro Feirer-Kornprobst aus Stephanskirchen hat dazu einen Planent-wurf mit Begründung erarbeitet.
Diese wurden den Gemeinderäten mit der Sitzungsladung vorab ausgehändigt. 
Nachdem die Planungen für das FWH und der Rettungswache schon ziemlich weit gediehen sind,
wurden die B-Planfestsetzungen diesen Planungen angepasst.
Im Südosten des Plangebietes ist ein Bauraum mit einer max. möglichen Grundfläche von 150 m² für ein zusätzliches Gebäude aufgenommen worden.
Die erforderlichen Stellplätze dieser Nutzungen sollen überwiegend in einer Tiefgarage mit Zufahrt von Nordosten untergebracht werden. Die max. zul. Wandhöhe für das Feuerwehrgebäude wurde auf 7,00 m und für den Übungsturm auf 25,25 m festgelegt. Das Gebäude der Rettungswache kann eine max. Wandhöhe von 5,00 m und das zusätzliche Gebäude 6,50 m erreichen. 
Die geänderte Planung wurde hinsichtlich der Auswirkungen auf den Immissionsschutz einer
gutachterlichen Untersuchung durch das Büro Steger & Partner GmbH zugeführt. 
Wie die schalltechnischen Berechnungen zeigen, kann das südlich der TG-Ein- und Ausfahrt
geplante (Wohn)-Gebäude errichtet werden, wenn gleichzeitig an den an das Bauvorhaben
angrenzenden PKW-Stellplätzen ein ausreichender Schallschutz in Form einer Überdachung mit geschlossener Rückwand errichtet wird. Dies wurde in der Planung bereits berücksichtigt. 
Herr Feirer-Kornprobst stellte dem GR die geänderte Planung vor und erläuterte sie. Anschließend
stand er für Fragen zur Verfügung.    

Beschluss

Seitens des Marktgemeinderates besteht mit den heute vorgestellten Planunterlagen Einverständ-
nis, er billigt diese und fasst folgenden Aufstellungsbeschluss: 

Der Marktgemeinderat Glonn beschließt die 1. Änderung für einen Teilbereich des Bebauungs-planes „Postanger“ im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB das wie folgt begrenzt ist:
 
Norden:        Wohnbebauung mit den Flurnummern 209 und 209/6 
Süden:                Sportplatz
Osten:                Gemeindestraße „Postanger“
Westen:        Kastenseestraße (EBE 14)

Der Geltungsbereich umfasst die Fl.-Nr. 209/3 und eine Teilfläche der Fl.-Nr. 210/4 (Sportplatz).
Die Änderung des Bebauungsplans soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleu-nigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen für dieses Verfahren sind hier gegeben.
Die Verwaltung wird beauftragt mit den heute vorgestellten Planunterlagen die öffentliche Aus-legung sowie die Fachstellenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 
  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Kloster Zinneberg; Behandlung der Stellungnahmen zur frühz. Fachstellenbeteiligung sowie der Öffentlichkeit; Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Mit dem in der GR-Sitzung am 25. Mai 2021 vorgestellten FNP-Entwurf für die geplanten Bau-vorhaben im Bereich des Klosters Zinneberg wurde im Zeitraum vom 14. Juni bis 15. Juli 2021 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Ebenso erhielten die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Planung Stellung zu nehmen. Im Folgenden sind die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen inhaltlich zusammengefasst und mit Abwä-gungs- und Beschlussvorschlägen versehen. Diese Zusammenfassung, erstellt vom Architektur-büro Hans Baumann & Freunde in Abstimmung mit dem Bauamt der VG Glonn, wurde allen Gemeinderatsmitgliedern mit der Sitzungsladung ausgehändigt. Der Gemeinderat diskutierte die einzelnen Punkte und fasste die u.a. Beschlüsse. Für Fragen aus dem Gremium stand Hr. Weigl aus dem Bauamt zur Verfügung. 


Regierung von Oberbayern, München, 
Stellungnahme vom 14.06.2021 AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-9-4-5

Sachvortrag:
Landesplanerische Bewertung
Da die umzuwidmende Fläche sowie die Positionierung des Neubaus direkt an den Baubestand angrenzen und dieselbe Nutzung vorliegt, handelt es sich faktisch um eine Erweiterung des bestehenden Sondergebietes „Schloss Zinneberg“. Aus landesplanerischer Sicht sind dadurch keine negativen Auswirkungen auf die Erfordernisse der Raumordnung zu erwarten. Bildungs-einrichtungen erfüllen als gemeinwohlorientierte Einrichtungen bedeutende Dienstleistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Aus landesplanerischer Sicht ist eine grundlegende Versorgung der Bevölkerung u. a. mit Einrichtungen der Bildung sowie der Erhalt und die bedarfsgerechte Weiter-entwicklung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen von zentraler Bedeutung. 
Im Hinblick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet kommt der Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde besonderes Gewicht zu. Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägung und Beschluss:         
Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Ebersberg wurde als zuständige Fachbehörde am Verfahren beteiligt und hat sich nicht gegen das Vorhaben ausgesprochen. Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        21:0


Landratsamt Ebersberg, Stellungnahme vom 08.07.2021

Sachvortrag:
Zu Buchstabe A und B: 
Aus baufachlicher und immissionsschutzfachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

Zu Buchstabe C:
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände und Bedenken gegen das Vorhaben. Zum Umfang des Eingriffes und des Ausgleiches kann erst im nächsten Verfahrensschritt ausführlich Stellung genommen werden.

Abwägung:
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wurde auf Flächen- nutzungsplanebene in der Weise abgearbeitet, dass der geplante Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild beschrieben und der sich daraus ergebende Ausgleichsbedarf überschlägig ermittelt wurden. Eine detaillierte Bilanzierung des Eingriffes sowie die Darstellung einer Ausgleichsfläche mit Aufwertungs- und Pflegevorgaben sind Gegenstand des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens. Diese Vorgehensweise entspricht den Empfehlungen des Leitfadens zu Eingriffsregelung in der Bauleitplanung des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen. 
Der genaue Umfang von Eingriff und Ausgleich kann folglich erst im Entwurf zum nachfolgenden Bebauungsplan bewertet werden; in der vorliegenden 10. FNP-Änderung werden auch im weiteren Verfahren keine detaillierteren Angaben hierzu gemacht.

Beschluss zu A, B und C: 
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        21:0

Zu Buchstabe D und E:
Aus bodenschutzfachlicher Sicht wird erklärt, dass die Flurnummern 383 und 420 der Gemarkung Glonn derzeit nicht im Altlastenkataster eingetragen sind.

Aus Sicht des Landkreises bestehen keine Einwände seitens der kommunalen Abfallwirtschaft sowie bzgl. der Kreisstraßen.

Abwägung und Beschluss zu D und E:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        21:0

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 13.07.2021, SG (B Q), AZ: P-2015-1432-3_S2

Sachverhalt: 
Es wird darum gebeten, bei künftigem Schriftwechsel Sachgebiet und Aktenzeichen mit anzugeben.

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Das Sondergebiet ist so zu verkleinern, dass es das Baudenkmal „Landschaftspark“ nicht überplant, da ansonsten das Denkmal nachhaltig geschädigt wird und dies zur Reduzierung bis zur Streichung führen kann. Insofern ist das Sondergebiet auf den denkmalfreien Bereich zu beschränken.
Für die weitere Planung wird angeregt, einen städteplanerischen Wettbewerb auszuloben, in dem die Belange der Denkmalpflege (Landschaftspark, Sichtbeziehung) hinreichend Berücksichtigung finden.

Abwägung:
Sachgebiet und Aktenzeichen des BLfD wurden in diesem Beschlusspapier mit angegeben (siehe oben).

Schloss Zinneberg wird als Baudenkmal in der Bayerischen Denkmalliste geführt (D-1-75-121-49) mit der Funktion Landschaftsgarten, Landschaftspark. Ausgenommen sind der Sportplatz mit anschließenden Grünflächen, die westlich und südlich anschließende Bebauung neueren Datums inkl. Berufsschule, Kinderkrippe sowie die Gärtnerei. 

Die vorliegende Planung berührt die Fläche des Baudenkmals wie folgt:


























Luftbild: Auszug aus dem Bayern Viewer Baudenkmäler 

(1)  Die geplanten Behelfsparkplätze östlich der Erschließungsstraße liegen im Denkmalbereich des Landschaftsparks. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich als intensives Grünland genutzt, eine gestaltete Grün- oder Parkanlage gibt es in diesem Bereich nicht. Die an dieser Stelle vorgesehenen Parkplätze werden in der Regel nur bei größeren Veranstaltungen beansprucht und sollen im nachfolgenden Bebauungsplan als Schotterrasenfläche mit Eingrünung festgesetzt werden. Durch diese Gestaltung sollen die natürlichen Bodenfunktionen weitestgehend aufrechterhalten werden. Zur Einbindung in die Landschaft und zur Begrenzung des Sondergebiets ist eine Eingrünung des Schotterrasenstreifens vorgesehen, die im nachfolgenden Bebauungsplan genauer definiert wird (z.B. durch Baumpflanzungen).
           

(2) und (3) Der Umgriff des Sondergebietes umfasst außerdem im südlichen Bereich Freiflächen zwischen den Gebäuden von Kinderkrippe und Gärtnerei sowie die Zuwegungen zum westlich gelegenen Gebäudebestand von Schloss Zinneberg. Auf diesen Flächen sind keine baulichen Veränderungen geplant; sie bilden lediglich den Übergang zwischen den vom Baudenkmal kleinräumig ausgesparten Gebäuden. Diese differenzierte Darstellung soll nicht in den FNP übernommen werden. Die Sondergebietsfläche wird redaktionell als zusammenhängender Bereich aufgrund der bestehenden Nutzungen, die alle der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zuzuordnen sind, dargestellt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die SO-Fläche durchgehend bebaut oder umgenutzt werden soll. In Begründung (Seite 17) und Umweltbericht (Seite 5) zur vorliegenden 10. FNP-Änderung wird dieser Sachverhalt erläutert. 

Eine wie vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege geforderte Reduzierung der Planung auf die denkmalfreien Bereiche hätte folgende Auswirkungen:

  • Es müsste auf den optionalen Stellplatz-Streifen östlich der Erschließungsstraße verzichtet werden. Diese, seitens der Marktgemeinde Glonn angeregte Maßnahme würde eine Verbesserung der Parksituation bei besonderen Veranstaltungen auf Schloss Zinneberg verhindern und die Eingrünung zur Begrenzung des Sondergebietes im Osten könnte nicht angelegt werden.

  • Der Zugangsbereich zum Baubestand wäre nicht Teil des Sondergebietes. Es handelt sich hierbei um eine kleine Dreiecksfläche östlich des Nordflügels, die im Wesentlichen die Außentreppe zur Erschließung des Gebäudes umfasst. Die Grenze des Sondergebietes wurde an dieser Stelle entlang der Bestandsfassaden geführt, um die Erschließungsanlagen für das neu geplante Schulgebäude unterzubringen. Der Entwurf zum Bauvorhaben in der derzeitigen Fassung zeigt zwar, dass die erforderlichen Wege, Treppen, Rampen u. ä. voraussichtlich auf dem denkmalfreien Bereich realisiert werden können, geringfügige Eingriffe sind jedoch nicht auszuschließen, um die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zum Bauvorhaben einhalten zu können. Eine Anpassung der SO-Fläche an die Darstellung im Bayerischen Denkmalatlas könnte im nachfolgenden Bebauungsplan sowie bei Genehmigungsplanung für das Bauvorhaben geringfügige Überschneidungen ergeben. 

  • Der Gehölzbestand im Bereich von Kinderkrippe und Gärtnerei wurde in die SO-Fläche mit aufgenommen und als zu erhalten dargestellt. Dieser befindet sich innerhalb des Baudenkmals gemäß Bayerischem Denkmalatlas. Bei einer Herausnahme aus dem Sondergebiet und Anpassung an den Bayerischen Denkmalatlas würden lediglich die Gebäude vom Sondergebiet erfasst und die dazwischenliegenden Grünstrukturen wären nicht mit überplant. 

Die Marktgemeinde Glonn hält aus folgenden Gründen an der Sondergebietsdarstellung aus dem Entwurf zur 10. FNP-Änderung fest: 

  • Die optionale Stellplatzfläche östlich der Erschließungsstraße stellt zwar einen Eingriff in das Baudenkmal „Landschaftspark“ dar, der jedoch aufgrund der naturnahen Gestaltung als Schotterrasenstreifens sowie der geplanten landschaftstypischen Eingrünung als hinnehmbar betrachtet wird. Zudem ist mit dieser Maßnahme eine deutliche Abgrenzung des gesamten bebauten Bereiches nach Osten hin verbunden, was für das Landschaftsbild als positiv zu bewerten wäre. 
Die Vorteile eines verbesserten Stellplatzangebotes für besondere Anlässe mit erhöhtem Besucheraufkommen rechtfertigen nach Einschätzung der Gemeinde den geringen Eingriff in das Baudenkmal des Landschaftsparks.

  • Die Dreiecksfläche für die Zuwegungen nördlich des Erschließungsstiches soll in der Sondergebietsfläche verbleiben, um die Erschließung der geplanten Bauvorhaben sicherzustellen. Geringfügige Überschneidungen mit der Fläche des Baudenkmals werden hingenommen, da dieses im Bayerischen Denkmalatlas nicht flächenscharf dargestellt ist.

  • Die Flächen südlich des Zufahrtsstiches wurden entsprechend der tatsächlichen Nutzungen (Kinderkrippe, Gärtnerei) redaktionell in das Sondergebiet integriert. Bauliche Erweiterungen oder Eingriffe in die Naturausstattung sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. Es sind folglich keine Vorhaben zu erwarten, die dem Baudenkmal „Landschaftspark“ entgegenstehen würden. Die Ausweisung als Sondergebietsfläche könnte bei Bedarf in einem späteren Verfahren die Grundlage für eine verbindliche Regelung der Nutzungen einschließlich des Erhalts der Gehölze darstellen. 

Die Anregung, für die weitere Planung einen städteplanerischen Wettbewerb auszuloben, wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf zum Bauvorhaben ist bereits in Vorbereitung, wie auch aus den Unterlagen zur vorliegenden 10. FNP-Änderung hervorgeht. In der Begründung hierzu wird die architektonische Konzeption, auch im Hinblick auf das denkmalgeschützte Umfeld, erläutert. Daraus geht hervor, dass alle an dem Vorhaben Beteiligten das Ziel verfolgen, die geplanten baulichen Anlagen in einen harmonischen Kontext zum denkmalgeschützten Bestand zu setzen. 

Beschluss:
Die Darstellung des Baudenkmals „Landschaftspark“ wird gemäß dem Bayerischen Denkmalatlas als nachrichtliche Übernahme in Plan und Legende übernommen.
Weitere Änderungen oder Ergänzungen werden an der Planung nicht vorgenommen.

Abstimmungsergebnis:        21:0

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Plangebiet liegt das Bodendenkmal D-1-8037-0120 „Untertägige spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich von Schloss Zinneberg und seiner Vorgängerbauten mit barocken Gartenanlagen.“
Diese Denkmäler sind in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Bodeneingriffe sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Weiter werden Informationsquellen zum Thema Denkmalschutz aufgeführt, u. a. der Bayerische Denkmal-Atlas, lokale Geoinformationssysteme und die Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege. 
Das genannte Bodendenkmal ist nachrichtlich in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen und auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen.

Abwägung:
Das vorhandene Bodendenkmal D-1-8037-0120 umfasst den Schlosskomplex sowie die Gärtnerei. Der Umgriff des Plangebietes berührt das Bodendenkmal im Bereich der Gärtnerei und geringfügig am Ende des Zufahrtsstiches. Wie bereits oben zur Bau- und Kunstdenkmalpflege beschrieben, sind in diesem Bereich keine baulichen Maßnahmen vorgesehen. Dennoch sollte das Bodendenkmal nachrichtlich im Plan dargestellt werden. In Begründung und Umweltbericht wurde bereits auf die Meldepflicht von zutage tretenden Bodendenkmälern hingewiesen. Zusätzlich sollte angeführt werden, dass für Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich des Bodendenkmals eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig ist, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Beschluss:
Das Bodendenkmal D-1-8037-0120 wird in Plan und Legende nachgetragen und in Begründung und Umweltbericht wird darauf hingewiesen, dass für Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich des Bodendenkmals eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig ist, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Abstimmungsergebnis:        21:0

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 12.07.2021

Sachvortrag:
Das Plangebiet liegt im Bereich einer Jungmoränenlandschaft. Der Grundwasserstand ist nicht bekannt. Mit Hang- und Schichtwasser muss gerechnet werden. Unverschmutztes Niederschlagswasser von Hof- und Dachflächen soll vor Ort versickert werden. Ggfs. sind Sickertests durchzuführen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Planung zugestimmt. Das WWA wird sich im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren gezielter äußern.

Abwägung- und Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 21:0


Staatliches Bauamt Rosenheim, Straßenbauamt, Email vom 11.06.2021

Sachvortrag:
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die Planung. Die Verkehrssituation sollte beobachtet werden und das Neuaufkommen der hinzukommenden Ein- und Ausfahrten sollte im Bebauungsplan dargestellt werden, sodass die Situation durch das StBA Rosenheim begutachtet werden kann.

Abwägung:
Die Verkehrssituation wird sich durch die vorliegende Planung nicht verändern, da keine zusätz-lichen Nutzungen entstehen werden, sondern lediglich eine Verlagerung aus dem Bestand in ein neu zu errichtendem Schulgebäude erfolgt. Auch die beschriebene Anlage einer Stellplatzfläche ist nicht in einem erhöhten Verkehrsaufkommen begründet, sondern soll lediglich bei besonderen Veranstaltungen, wie sie bereits seit Jahren auf dem Gelände stattfinden, die erhöhte Zahl von Fahrzeugen in geordneter Weise aufnehmen können. Die Stellungnahme des StBA geht daher ins Leere.

Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        21:0


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen a.d. Ilm,
Stellungnahme vom 23.06.2021

Sachvortrag:
Auf den nordöstlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kann es auch am Wochenende sowie an Sonn- und Feiertagen zu Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen. Diese sind zu dulden und sollten den Bauwerbern mitgeteilt werden.
Bepflanzungen müssen zu landwirtschaftlichen Flächen hin ab einer Wuchshöhe von 2.0 m Grenzabstände von mind. 4.0 m einhalten. 

Abwägung:
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden sich im Eigentum der Ordensgemeinschaft und sind verpachtet. Die Immissionen aus der Bewirtschaftung sind bekannt und werden bei Umset-zung der vorliegenden Planung eher geringer, da sich die Pachtfläche durch die Anlage eines Parkstreifens mit Eingrünung und ggfs. Ausweisung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche in Form einer Streuobstwiese in diesem Bereich künftig verkleinern würde. Betroffene Bauwerber gibt es nicht, da sich alle bisherigen und künftigen Nutzungen ausschließlich im Rahmen des Förder-zentrums bewegen. 
Die Pflanzabstände zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind gesetzlich geregelt und werden entsprechend eingehalten. Dies ist aber Gegenstand des nachfolgenden Bebauungsplanes.

Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        21:0

Bayernets GmbH München, Stellungnahme vom 10.06.2021

Sachvortrag:
Im Plangebiet liegen keine Anlagen der bayernets GmbH und aktuelle Planungen werden nicht berührt. Aufgrund noch nicht festgesetzter externer Ausgleichsflächen wird um weitere Beteiligung gebeten. Es werden keine Einwände gegen das Verfahren vorgebracht.

Abwägung und Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst. Die Bayernets GmbH wird obligatorisch an den weiteren Verfahrensschritten beteiligt.

Abstimmungsergebnis:        21:0


Bayernwerk Netz GmbH München, Stellungnahme vom 10.06.2021

Sachvortrag:
Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Es wird gebeten, beim Bebauungsplanverfahren das Kundencenter Ampfing unter ampfing@bayernwerk.de zu beteiligen.

Abwägung und Beschluss:
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen. Für das Bebauungs- planverfahren wird die angegebene Adresse vorgemerkt.

Abstimmungsergebnis:        21:0


Keine Anregungen oder Einwände bzw. keine Äußerung wurden vorgebracht von:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, 29.06.2021
Dr. Niemeyer-Wasserer, Kreisheimatpflegerin, 10.06.2021 
TenneT TSO GmbH Bayreuth, 11.06.2021
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, 14.06.2021
Erzbischöfliches Ordinariat München, 13.07.2021
Gemeinde Feldkirchen-Westerham, 10.06.2021
RPV Regionaler Planungsverband München, 14.06.2021
Energienetze Bayern GmbH & Co.KG Traunreut, 09.07.2021

Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:

Deutsche Telekom
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Bayerischer Bauernverband
Bund Naturschutz, Geschäftsstelle Ebersberg
Deutsche Glasfaser
Erdgas Südbayern
Gemeinde Aying
Gemeinde Baiern
Gemeinde Egmating
Gemeinde Bruck
Gemeinde Moosach
Gemeinde Oberpframmern
Kreisbrandinspektor Twietmeyer, Landratsamt Ebersberg
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Forstinning
Landratsamt Ebersberg, Staatliches Gesundheitsamt
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 14.06.2021 bis 15.07.2021
wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Glonn nimmt Kenntnis von den Anhörungsverfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und billigt den von Architekten Hans Baumann & Freunde, Falkenberg, ausgearbeiteten Entwurf zur 10. Flächennutzungsplanänderung der Marktgemeinde Glonn einschließlich der oben beschlossenen Änderungen in der Fassung 
vom 27.07.2021

Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Hierauf wird noch durch gesonderte Bekanntmachung hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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11. Neubau Feuerwehrgerätehaus - Vorstellung des aktuellen Planungsstands

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Basierend auf den im Oktober im Gemeinderat vorgestellten Planentwürfen wurden die Rückmeldungen des Gremiums sowie der Feuerwehr eingearbeitet und weiter verfeinert. Ebenso wurden statische Belange eingearbeitet und die Ideen bezüglich eines Energiekonzeptes präzisiert. Zudem wurden zwischenzeitlich die Planungen um ein Rettungsdienstgebäude erweitert. Insgesamt gehen die aktuellen Planungen weit über den ursprünglichen Bau eines Feuerwehrhauses hinaus. In der aktuellen Planung teilen sich die Flächen wie folgt auf:
  • Ca. 150 m² Feuerwehr und ca. 360 m² Multifunktionsräume 510 m² Bruttogeschoßfläche (BGF) im UG
  • Tiefgarage mit Rampe 550 m² BGF
  • Tiefgaragenerweiterung 184 m² BGF
  • Feuerwehr mit 624 m² im EG, 237 m² im OG und 155 m² für Feuerwehrturm (alle Etagen)
  • Rettungsdienst 174 m² BGF im UG und 203 m² im EG
  • 5 Wohnungen mit 452 m² BGF, davon ca. 280 m² Wohnfläche im OG
Die geschätzten Bruttobaukosten für die Kostengruppen 200 bis 700 liegen wie folgt:
  • Feuerwehr mit Multifunktionsräume: 4.990.275 €
  • Rettungsdienst: 1.454.086 €
  • Tiefgarage: 758.700 €
  • Erweiterung Tiefgarage (12 Stellplätze): 258.520 €
  • Wohnen ohne Tiefgaragenstellplätze: 1.253.298 €

Da eine baldige Einreichung des Plans beabsichtigt ist, wurde der aktuelle Stand durch das Planungsbüro vorgestellt und im Gemeinderat intensiv diskutiert. Für Fragen und Erläuterungen standen Herr Bernlochner (Planungsbüro Transform) und der Feuerwehrkommandant Stefan Jänsch zur Verfügung.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt den vorgestellten Plänen zu und befürwortet die Ausarbeitung des Eingabeplanes auf dieser Basis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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12. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 18. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 27.07.2021 ö 12

Sachverhalt

1.
GR Depreè:
Auf die Anfrage von GR Axenböck in der Sitzung vom 29.06.2021 bzgl. eines vermeintlich fehlenden Tempo-30-Schildes an der Haslacher Straße (ortsauswärts) wurde seitens des Bauamts als Begründung ein aus 2009 stammender HA-Beschluss angeführt.
Mittlerweile dürften sich die Umstände deutlich verändert haben. Die Angelegenheit sollte nochmals geprüft werden.

1. Bgm. Oswald:
Grundsätzlich können Beschilderungen nur auf Basis gesetzlicher Bestimmungen vorgenommen werden.
Die Frage wird an das Bauamt weitergegeben und nochmals um Stellungnahme hierzu gebeten.


2.
GR Bertolan:
In einem Bericht in der SZ wurde behauptet, dass nach einer Umfrage der FDP-Landtagsfraktion alle Schulen des Landkreises Ebersberg zu 100 % mit mobilen Luftfiltern ausgestattet sind. Entspricht das den Tatsachen und wie ist die Situation in Glonn?

1. Bgm. Oswald:
In Glonn ist die Schule definitiv nicht mit mobilen Luftfiltern ausgestattet. Es wäre auch nicht sinnvoll, da hier im Rahmen der zurückliegenden Sanierungen bzw. der aktuellen Mittelschulsanierung feste, zentrale Raumlüftungen mit Frischluftzufuhr installiert wurden und zudem alle Klassenräume über Fenster belüftet werden können. Möglicherweise bezieht sich das von der SZ veröffentlichte Umfrageergebnis nur auf die Schulen, für die der Landkreis Sachaufwandsträger ist (weiterführende Schulen), wobei uns grundsätzlich Informationsquellen und Interpretationen nicht bekannt sind.



Datenstand vom 02.12.2021 08:45 Uhr