Datum: 21.12.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle Glonn
Gremium: Marktgemeinderat Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 23:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragezeit
2 Bekanntgaben
3 Vorstellung des Baumodells der Firma Bayerngrund
4 Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung
5 Aufstellung einer Einbeziehungssatzung im Bereich Frauenreuth Nord; Behandlung der Stellungnahmen und Satzungbeschluss
6 Aufstellung einer Entwicklungssatzung für den Bereich Steinhausen; Aufstellungs- und Billigungsbeschluss
7 Anfragen

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1. Bürgerfragezeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 19. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 21.12.2021 ö informativ 1

Sachverhalt

Es gingen keine Anmeldungen hierzu ein.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 19. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 21.12.2021 ö informativ 2

Sachverhalt

1.
Da Einwendungen zum öffentlichen Sitzungsprotokoll vom 30.11.2021 seitens der GR-Mitglieder bis zur heutigen Sitzung nicht vorgebracht wurden, gilt diese Niederschrift als genehmigt.

2
Der Bürgermeister erstattet Bericht über diejenigen Punkte der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.11.2021 bei denen der Grund für die Nichtöffentlichkeit inzwischen entfallen ist. 

  • Das nichtöffentliche Protokoll vom 26.10.2021 wurde genehmigt.
  • Das Angebot zum Erwerb zweier landwirtschaftlicher Grundstücke (eines davon mit möglicher Nutzung als Ausgleichsfläche) wurde zum aufgerufenen Preis vom Gemeinderat nicht angenommen.
  • Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags für einen Straßengrunderwerb (ca. 50 m²) im Ortsteil Schlacht.
  • Genehmigung zweier Notarurkunden zur Messungsanerkennung und Auflassung für Grunderwerbe im Ortsteil Haslach.

3.
Das generalsanierte Mittelschulgebäude wird nach den Weihnachtsferien am 10.01.2022 in Betrieb gehen.


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3. Vorstellung des Baumodells der Firma Bayerngrund

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 19. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 21.12.2021 ö informativ 3

Sachverhalt

Die Abwicklung von (großen) Bauvorhaben verursachen große Aufwände in der Verwaltung. Um die Verwaltung zu entlasten, werden verschiedene Unterstützungsdienstleistungen angeboten. Hierzu wurde vom Gemeinderat in einer früheren Sitzung auf das Modell von Bayerngrund hingewiesen. 
Zur heutigen Sitzung war Herr Thomas Mörl, Repräsentant der Fa. Bayerngrund, anwesend und stellte das Dienstleistungsspektrum, insbesondere aber das sog. “Baumodell“ anhand einer anschaulichen Präsentation vor. Darüber hinaus stand er für Fragen zur Verfügung.
Die Besonderheit am „Baumodell“ ist, dass Bayergrund hier nicht als Treuhänder, Bauträger oder Generalübernehmer auftritt, sondern in allen Belangen der Maßnahme ausschließlich als Vertreter der Gemeinde handelt. Bayerngrund wäre für den Zeitraum der Maßnahmenabwicklung als eine Art „eigene Abteilung“ der Gemeindeverwaltung zu betrachten.
Die Leistungen hierfür müssten aber ausgeschrieben werden. Die Kosten für den beschriebenen und erfahrungsgemäß notwendigen Leistungsumfang würden sich -grob überschlägig geschätzt- wohl auf ca. 6 % der Bruttoinvestitionskosten belaufen.
Die Präsentation ist Anlage zu diesem Protokoll bzw. im RIS einsehbar. Weitere Informationen zu dem angebotenen Baumodell sind unter  https://www.bayerngrund.de/portfolio-4.html abrufbar. 

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4. Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 19. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 21.12.2021 ö 4

Sachverhalt

Aufgrund von Gesetzesänderungen zum BauGB und KAG muss die Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Glonn angepasst und neu erlassen werden. Hierzu liegt dem Marktgemeinderat ein Entwurf, basierend auf der Mustersatzung des Bayer. Gemeindetags, vor. Im Übrigen wird auf den Aktenvermerk des VG-Bauamts vom 03.12.2021 verwiesen, der diesem Protokoll als Anlage beiliegt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Erschließungsbeitragssatzung in der vorliegenden Entwurfsfassung ohne Änderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Aufstellung einer Einbeziehungssatzung im Bereich Frauenreuth Nord; Behandlung der Stellungnahmen und Satzungbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 19. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 21.12.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat am 28.07.2020 die Aufstellung der Einbeziehungssatzung Frauenreuth Nord beschlossen. Am 15.12.2020 wurde die Planentwürfe gebilligt und die Öffentlichkeitsbeteili-gung beschlossen. Die Auslegung fand im Zeitraum vom 29.01.2021-03.03.2021 statt. Die einge-gangenen Stellungnahmen werden im Folgenden behandelt:

Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB „Frauenreuth Nord“

Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
in der Zeit vom 29.01.2021 bis 03.03.2021
sowie wiederholte Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB im Juni/Juli 2021


Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stell. v. 01.02.2021 

AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-9-1-5

Sachvortrag:
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. Die bauplanungs-rechtliche Genehmigung obliegt dem Landratsamt.

Abwägung:
Das Landratsamt Ebersberg wurde mit den einschlägigen Abteilungen separat am Verfahren beteiligt. Siehe hierzu nachfolgende Abwägung und Beschlussfassung.

Beschluss:        19:0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen.

Landratsamt Ebersberg, Stellungnahme vom 26.02.2021

       Sachvortrag aus baufachlicher Sicht:
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

Abwägung und Beschluss:                19:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

       Sachvortrag aus immissionsschutzfachlicher Sicht:
Es werden keine Einwendung mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen vorgebracht, die in der Abwägung nicht überwunden werden könnten.

Zur Tierhaltung ist die Nachbarschaft zu den landwirtschaftlichen Einrichtungen zu beurteilen. Der neue Bauraum rückt mit einem Abstand von ca. 20 m näher an das landwirtschaftliche Anwesen im Süden heran als die bisher bestehenden Immissionsorte. Im Arbeitspapier des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ sind Abstandsdiagramme zur Ermittlung der notwendigen Abstände zu Rinder- und Pferdeställen auf Grund von Geruch enthalten. Für deren Anwendung ist die genaue Angabe zu Anzahl und Standort der Tiere erforderlich. Es wird um eine Betriebsbeschreibung des südlich gelegenen Anwesens mit Lage der Ställe gebeten.

Abwägung:
In dem landwirtschaftlichen Anwesen Frauenreuth Nr. 7 sind im westlichen und nördlichen Gebäu-deteil insgesamt 18 Rinder, 5 Pferde und 3 Ziegen untergebracht. Eine Vergrößerung der Ställe oder eine Erhöhung der Anzahl der Tiere ist nach Aussage des Landwirts nicht geplant. Gemäß dem o.g. Arbeitspapier berechnen sich die Großvieheinheiten (GV) wie folgt:
18 Rinder x 1,2 =  22 GV
  5 Pferde x 1,0 =    5 GV
  3 Ziegen x 0,15 = 0,45 GV; das ergibt insgesamt 27,45 GV. Für einen Tierbestand dieser Größenordnung liegen die Abstände für eine Einzelfallprüfung im Bereich zwischen 13,0 und 32,5 m. Anzuwenden sind hierbei die Werte in einem Dorfgebiet, d. h. bauplanungsrechtlich handelt es sich um ein MD gemäß § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). 
In Anbetracht der Tatsache, dass der geplante Bauraum im Satzungsumgriff für die Nachkommen der Grundeigner in Haus Nr. 7 a bestimmt ist, kann davon ausgegangen werden, dass den künftigen Bewohnern die Tierhaltung in der Nachbarschaft vertraut ist und ggf. vorhandene Geruchsimmissionen bekannt sind und kein Problem darstellen werden. In den Hinweisen zur Ergänzungssatzung könnte Ziff. 4.10 in dem Sinne ergänzt werden, dass neben den landwirtschaftlichen Immissionen aus der Bewirtschaftung der umliegenden Flächen auch Geruchsimmissionen im ortsüblichen Umfang aus der Tierhaltung zu dulden sind.

Beschluss:        19:0
Der Hinweis Ziff. 4.10 der Satzung wird dahingehend ergänzt, dass auch Geruchsimmissionen im ortsüblichen Umfang aus der Tierhaltung zu dulden sind.
In der Begründung wird die Einzelfallprüfung der Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung anhand des Arbeitspapiers des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, wie in der obigen Abwägung beschrieben, zusätzlich erläutert.

       Sachvortrag aus naturschutzfachlicher Sicht:
Es bestehen unter Beachtung der nachfolgenden Punkte keine Einwände und Bedenken. 

1. Ausgleichsfläche auf Flurnummer 1118, Gemarkung Glonn
Die beschriebenen Maßnahmen sind fachlich nicht dazu geeignet, ein artenreiches Grünland zu entwickeln. Für die Ausmagerung sind über mehrere Jahre ca. 3 – 5 Mahd-Termine im Jahr notwendig. Danach ist die Fläche mit einem autochthonen Saatgut mit 70% Kräutern und 30% Gräsern der Herkunftsregion „Unterbayerische Hügel- und Plattenregion“ anzusäen, da ansonsten die Herstellung einer artenreichen Wiese nicht umsetzbar ist. Der Herkunftsnachweis ist der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen, um sicherzustellen, dass das verwendete Saatgut dem § 40 BNatSchG entspricht.

Abwägung:
Die fachgerechte Anlage einer Ausgleichsfläche auf Fl.Nr. 1118, Gmkg. Glonn, mit dem Entwicklungsziel eines „artenreichen Grünlandes“ hat sich an dem teilweise steilen, süd-exponierten Hang mit flachgründigem Boden als schwer umsetzbar herausgestellt. 
In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg (uNB) soll daher eine alternative Fläche, die sich ebenfalls im Eigentum der Bauwerber befindet, als Ausgleichsfläche ausgewiesen werden. Es handelt sich hierbei um eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1455, Gmkg. Glonn. Auf einer Fläche von 500 m² sollen eine artenreiche Blumenwiese sowie ein Hochstaudensaum entlang des Fließgewässers angelegt und extensiv gepflegt werden. 
Sowohl Lage und Größe der Ausgleichsfläche auf Fl.Nr. 1455, als auch die Maßnahmen zur Anlage und Pflege wurden mit der uNB abgestimmt. Hierzu wurde mit Email der uNB vom 11.06.2021 bestätigt, dass eine wiederholte Behördenbeteiligung im Sinne von § 4a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist. 


Beschluss:        19:0
Die Ausgleichsfläche wird nicht auf Fl.Nr. 1118, sondern auf Fl.Nr. 1455, Gmkg. Glonn, dargestellt und mit den Aufwertungs- und Pflegemaßnahmen auf einer Fläche von 500 m² festgesetzt, die mit der uNB abgestimmt wurden.

2. Ökologische Ausgleichsfläche im Geltungsbereich der Satzung
Es handelt sich hier um einen steilen Hang, der schwierig zu bearbeiten ist und erfahrungsgemäß nicht entsprechend den Festsetzungen gepflegt werden wird. Dieser ökologische Ausgleich sollte der externen Ausgleichsfläche Fl. Nr. 1118, Gmkg. Glonn, angegliedert werden.

Abwägung:
Der Vorschlag der unteren Naturschutzbehörde sollte aufgegriffen und der erforderliche Ausgleich insgesamt auf der externen Ausgleichsfläche erbracht werden. Den Nutzern des Baugrundstückes Fl. Nr. 1246, westliche Teilfläche, stünde damit das gesamte Grundstück uneingeschränkt zur Verfügung, lediglich die Maßnahmen zur Ortsrandeingrünung wären gemäß den Festsetzungen durchzuführen. Der 5.0 m breite Grundstücksstreifen, der bisher als Ausgleichsfläche mit insge-samt 220 m² dargestellt war, würde als Ortsrandeingrünung mit Strauchpflanzung im Norden und Streuobstwiese im Westen festgesetzt werden und eine wirksame Minimierungsmaßnahme dar-stellen, die sich in einer Reduzierung des Kompensationsfaktors niederschlagen könnte. 

Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung würde sich bei o. g. Gestaltung folgendermaßen darstellen:
Baugrundstück Fl. Nr. 1246, westliche Teilfläche einschließlich
Ortsrandeingrünung im Norden und Westen                                710 m²
Kompensationsfaktor bei Kategorie B / II gem. Abb. 7 des Leitfadens        0,5 – 0,8
Kompensationsfaktor angesetzt aufgrund von Minimierungsmaßnahmen
(Ortsrandeingrünung im Norden und Westen)                                   0,7
Berechnung der Ausgleichsfläche (710 m² x 0,7) = 497 m², gerundet        500 m²

Beschluss:        19:0
Der 5.0 m breite Grundstücksstreifen, der bisher als Ausgleichsfläche im Umgriff der Satzung dargestellt war, wird als Ortsrandeingrünung mit Strauchpflanzung im Norden und Streuobstwiese im Westen festgesetzt. Der Kompensationsfaktor wird aufgrund dieser wirksamen Minimierungsmaßnahme von derzeit 0,8 auf künftig 0,7 reduziert.

Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird folgendermaßen geändert:
Baugrundstück Fl. Nr. 1246, westliche Teilfläche einschließlich
Ortsrandeingrünung im Norden und Westen                                        710 m²
Kompensationsfaktor bei Kategorie B / II gem. Abb. 7 des Leitfadens                0,5 – 0,8
Kompensationsfaktor angesetzt aufgrund von Minimierungsmaßnahmen
(Ortsrandeingrünung im Norden und Westen                                           0,7
Berechnung der Ausgleichsfläche (710 m² x 0,7) = 497 m², gerundet                500 m²

Die Ausgleichsfläche wird auf Fl. Nr. 1455, Gmkg. Glonn, ausgewiesen und auf 500 m² als artenreiche Blumenwiese mit einem ca. 1,5 m breiten Hochstaudensaum entlang des vorhandenen Fließgewässers festgesetzt. Die Begründung zur Ergänzungssatzung wird entsprechend der vorliegenden Beschlüsse aktualisiert.
Eine wiederholte Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB wird aufgrund der bereits erfolgten Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg im Juni/Juli 2021 nicht durchgeführt.

       Sachvortrag aus bodenschutzfachlicher Sicht:
Die Flurnummern 1246, 1250 und 982, Gmkg. Glonn, sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Abwägung- und Beschluss:        19:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 03.03.2021


Sachvortrag:
Der Planung wird unter Beachtung folgender Punkte zugestimmt:

Zu 4.7.1 Schmutzwasserentsorgung:
Der Ortsteil Frauenreuth gehört zu den sog. „Bezeichneten Gebieten“, in denen damit zu rechnen ist, dass die Gemeinde auch auf Dauer nicht die notwenigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserentsorgung schaffen wird. Das anfallende Abwasser ist demnach gemäß § 37 WHG über geeignete mechanisch-biologische Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik auszureinigen.

Abwägung:
Die Bezeichnung der Anlagen zur Abwasserentsorgung in Ziff. 4.7.1 der Satzung sollte konkretisiert und in „mechanisch-biologische Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik“ umformuliert werden.

Beschluss:        19:0
In Ziff. 4.7.1 der Satzung werden die Kleinkläranlagen als „mechanisch-biologische Kleinklär-anlagen nach dem Stand der Technik“ bezeichnet.

Zu 4.7.2 Objektschutzmaßnahmen:
Es wird geraten, auf die in der Satzung angeführten Objektschutzmaßnahmen nicht nur hinzuweisen, sondern diese definitiv festzusetzen.

Abwägung:
In der Satzung wurden Maßnahmen zum Schutz der Gebäude vor wild abfließendem Wasser aus den umliegenden Flächen empfohlen. Dies sind im Einzelnen ein wasserdicht ausgeführter Keller, Gebäudeöffnungen in wasserdichter Ausführung und mind. 25 cm über Geländeoberkante, Oberkante Rohfußboden mind. 25 cm über Gelände. In Anbetracht der infolge des Klimawandels häufiger auftretenden Starkregenereignisse wäre eine explizite Festsetzung dieser Maßnahmen sinnvoll und nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 d) auch zulässig. 

Beschluss:        19:0
Die Objektschutzmaßnahmen aus Ziff. 4.7.2 der Satzung werden in die Festsetzungen über-nommen.

Zu 4.7.3 Oberflächenwasser:
Die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser besteht aufgrund der Hanglage. Es ist unter Beachtung von § 37 WHG durch geeignete Abwehrmaßnahmen sicherzustellen, dass das von Norden her aus dem Außeneinzugsgebiet zufließende Wasser nicht auf das Plangebiet gelangt. 

Abwägung:
Der Hinweis auf die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser ist in Ziff. 4.7.3 der Satzung bereits enthalten. Zusätzlich könnte noch darauf hingewiesen werden, dass hierbei § 37 WHG zu beachten ist. Dieser besagt u. a., dass der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tieferliegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert bzw. nicht zum Nachteil eines tieferliegenden Grundstückes verstärkt werden darf. Die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind nicht Gegenstand der Satzung und müssen im Bauantrag nachgewiesen werden.

Beschluss:        19:0
In Ziff. 4.7.3 der Satzung wird der Hinweis auf § 37 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ergänzt.



Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München, Stellungn. vom 04.02.2021
AZ: P-2021-550-1_S2

Sachvortrag:
Es wird darauf hingewiesen, dass eventuell zutage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1 – 2 BayDSchG unterliegen. Desweiteren werden die genannten Textstellen aus dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) erläutert.

Abwägung:
Bei dem Plangebiet handelt es sich gemäß dem Bayerischen Denkmalatlas nicht um eine Fläche, die ein Bodendenkmal berühren würde. Das nächstgelegene Bodendenkmal liegt im Bereich der katholischen Filial- und ehemaligen Wallfahrtskirche St. Mariä Himmelfahrt in ca. 80 m Entfernung in südöstlicher Richtung (D-1-8037-0141 Bodendenkmal und D-1-75-121-22 Baudenkmal). Ein weiteres Baudenkmal befindet sich unmittelbar östlich der Kirche mit dem landwirtschaftlichen Anwesen Frauenreuth 11 (D-1-75-121-23), einem ehemaligen Einfirsthof um 1840/50. Alle genannten Bau- und Bodendenkmäler sind zwar von der vorliegenden Planung nicht betroffen, es könnte jedoch ein Hinweis auf die Meldepflicht von Bodendenkmälern in die Satzung aufgenommen werden.

Beschluss:        19:0
In die Satzung wird ein Hinweis auf die Meldepflicht von Bodendenkmälern gem. Art. 8 Abs. 1 – 2 BayDSchG aufgenommen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding, Stellungn. v. 28.01.2021

Sachvortrag:
Durch die Bewirtschaftung des angrenzenden landwirtschaftlichen Anwesens kann es im Plangebiet zu Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen kommen, auch an Wochenenden sowie Sonn- und Feiertagen. Diese sind im ortsüblichen Umfang zu dulden, was den Bauwerbern mitgeteilt werden sollte.
Bepflanzungen an der Grenze zu landwirtschaftlichen Flächen sollen ab einer Bewuchshöhe von zwei Metern Grenzabstände von mindestens vier Metern einhalten, um Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Abwägung:
In der Satzung ist unter Ziff. 4.10 bereits ein Hinweis auf die zu duldenden Immissionen aus der Landwirtschaft enthalten.
Außerdem wird unter Ziff. 4.9 auf die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände für Pflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen hingewiesen. Dies bezieht sich auf die Art. 48 bis 50 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB), wonach als Ausnahme z. B. der Schutz von Abhängen oder Böschungen genannt wird, der eine Reduzierung des Pflanzabstandes zulassen würde (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 AGBGB). Dies könnte im Norden des Plangebietes zum Tragen kommen. 
Außerdem brauchen Obstbäume unter bestimmten Bedingungen den 4.0 m Grenzabstand nicht einzuhalten (Art. 50 Abs. 2 AGBGB), was ggf. bei der Ortsrandeingrünung nach Westen hin relevant sein könnte.
Um die Vorgaben in der Satzung nicht zu überfrachten, sollte es bei dem Hinweis auf die gesetzliche Regelung belassen werden.

Beschluss:        19:0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.

Bayernets GmbH München, Stellungnahme vom 27.01.2021


Sachvortrag:
Im Bereich der Satzung sowie in der externen Ausgleichsfläche befinden sich keine Anlagen der bayernets GmbH und aktuelle Planungen werden ebenfalls nicht berührt.

Abwägung- und Beschluss:        19:0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.

Deutsche Glasfaser, Email vom 27.01.2021

Sachvortrag:
Die Anfrage wurde im System hinterlegt und an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Die Mitarbeiter melden sich zurück.

Abwägung:
Nachdem die Deutsche Glasfaser keine weitere Stellungnahme abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass ihre Belange durch die Planung nicht berührt sind.

Beschluss:        19:0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.

Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Email vom 28.01.2021

Sachvortrag:
Aufgrund der angespannten Lage durch die Corona-Pandemie ist es dem Gesundheitsamt nicht möglich, sich am Verfahren zu beteiligen.

Abwägung- und Beschluss:        19:0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.

Deutsche Telekom Technik GmbH Landshut, Stellungn. vom 22.02.2021

Sachvortrag:
Im südlichen Geltungsbereich befinden sich ober- und unterirdische Telekommunikationslinien, die durch die geplanten Baumaßnahmen nicht verändert oder beschädigt werden dürfen. Hinsichtlich Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungs-gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der TK-Linien nicht behindert werden.

Abwägung:
Der beigelegte Lageplan der Telekom zeigt einen Leitungsverlauf auf dem Grundstück Fl.Nr. 982, das zwar teilweise im Geltungsbereich liegt, jedoch von der geplanten Baumaßnahme nicht betroffen ist. Durch diese Leitung wird das Anwesen Nr. 7 a von Süden bzw. Osten her versorgt. Dieser Bereich liegt nicht im Satzungsumgriff. Die TK-Linien bleiben voraussichtlich unberührt; im Zuge der geplanten Errichtung des Wohngebäudes wird die Telekom als Spartenträger beteiligt.

Beschluss:        19:0
Für die Planung sind keine Änderungen veranlasst.

Keine Bedenken wurden vorgebracht von:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, 02.03.2021 
Neptun Energy, 29.01.2021
TenneT TSO Gmbh Bayreuth, 10.02.2021
Regionaler Planungsverband München, 09.02.2021

Keine Äußerung wurde vorgebracht von:
Erzbischöfliches Ordinariat München, 02.03.2021
Dr. Niemeyer-Wasserer, Kreisheimatpflegerin, 28.01.2021
Gemeinde Feldkirchen-Westerham, 18.02.2021
Energienetze Bayern Traunreut, 14.02.2021
Bayernwerk Netz Gmbh Ampfing, 28.01.2021
Gemeinde Oberpframmern, 27.01.2021

Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:
Kreisheimatpfleger Huber, Sensau und Thomas Warg
Regierung von Oberbayern, Bergamt
Landratsamt Ebersberg, Brandschutz
Amt für Ländliche Entwicklung
Gemeinde Aying
Gemeinde Baiern
Gemeinde Bruck
Gemeinde Egmating
Gemeinde Moosach
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. München
Evang.-luth. Pfarramt Grafing
Evang.-luth. Pfarramt Höhenkirchen
Bund Naturschutz Ebersberg
Kath. Pfarramt Glonn und Baiern
Bayer. Bauernverband München

Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 29.01.2021 bis 03.03.2021 wurden keine Stellungnahmen abgegeben.


Weitere Beschlussfassung und Satzungsbeschluss

Die Änderungen zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wurden mit der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg abgestimmt, was als wiederholte Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB gewertet werden kann. Die Öffentlichkeit oder weitere Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange sind von diesen Änderungen nicht betroffen.
Bei den weiteren beschlossenen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Ergänzungen, die keine wiederholte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB bedingen. Die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden in die Planunterlagen eingearbeitet; die so geänderte Endfassung der Ergänzungssatzung erhält das Datum der Sitzung vom 21.12.2021.

Beschluss

Satzungsbeschluss:        19:0

Der Marktgemeinderat des Marktes Glonn nimmt Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach
§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und beschließt den von Architekten Hans Baumann & Freunde, Falkenberg, ausgearbeiteten Entwurf zur Ergänzungssatzung „Frauenreuth Nord“ in der Fassung vom 21.12.2021 einschließlich der oben beschlossenen Änderungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Aufstellung einer Entwicklungssatzung für den Bereich Steinhausen; Aufstellungs- und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 19. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 21.12.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Antrag vom 01.06.2021 wurde die Aufstellung einer Entwicklungssatzung für den Ortsteil Steinhausen beantragt. In seiner Sitzung vom 29.06.2021 hat sich Gemeinderat mit dem Antrag befasst und seine grundsätzliche Zustimmung signalisiert. In der Sitzung am 26.10.2021 wurde das Planungsbüro Feirer-Kornprobst, Filzenweg 19, 83071 Stephanskirchen mit der Ausarbeitung der Satzungsunterlagen beauftragt.
Der Ortsteil Steinhausen wird derzeit noch als baurechtlicher Außenbereich bewertet. Die Anzahl der vorhandenen Wohnhäuser und Wohneinheiten ist durchaus signifikant. Dieser Tatsache wurde im Flächennutzungsplan (FNP) Rechnung getragen, da der Ortsteil als Allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. Mischgebiet (MI) dargestellt ist.
Mit der Entwicklungssatzung soll der Bereich von Steinhausen, der bereits im FNP als WA und MI dargestellt ist, zum baurechtlichen Innenbereich erklärt werden. Durch die Satzung soll diese Entwicklung entsprechend geleitet werden, um eine städtebaulich vertretbare Nachverdichtung zu ermöglichen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung einer Entwicklungssatzung für den Ortsteil Steinhausen im Bereich der FlNrn. 4158/1, 4158/2, 4158/3, 4158/19, 4158/20, 4158/21, 4158/22, 4160, 4160/1, 4163 Teil, 4164, 4166, 4168/2, 4168/3 der Gemarkung Glonn.

Der Geltungsbereich ist aus dem Lageplan mit Datum 21.12.2021 ersichtlich. Der Lageplan ist Anlage zum Protokoll und wird wie folgt umgrenzt:
Norden: Nordgrenze der FlNrn. 4158/3 und 4158/1 sowie die Nordgrenze der FlNrn. 4160/1 und 4164 jeweils Gmkg. Glonn
Osten: Ostgrenze der FlNr. 4158/1 sowie Ostgrenze der FlNrn. 4614, 4166, 4168/2, 4158/21, 4158/22 jeweils Gmkg. Glonn
Süden: Südgrenze der FlNrn. 4158/3 und 4158/1 sowie Südgrenze der FlNr. 4158/22 jeweils Gmkg. Glonn
Westen: Westgrenze der FlNr. 4158/3 Gmkg. Glonn sowie Ostgrenze der GV 34

Die vorgelegte Planung vom 21.12.2021 wird gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange nach §3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 19. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 21.12.2021 ö 7

Sachverhalt

1.
GR Gerneth:
Eine Rollatorfahrerin aus der Zinneberger Siedlung berichtet über Probleme auf ihrem Weg in die Ortsmitte. Die Gehwege sind zum Teil schmal, außerdem muss die Straßenseite gewechselt werden (z.B. an der Abzweigung W.-Koller-Straße/Zinneberger Straße). Hilfseinrichtungen wie z.B. Querungsinseln sind in diesem Bereich nicht vorhanden. Besteht die Möglichkeit auf Verbreiterung des Gehwegs, bzw. gibt es Überlegungen zur Verbesserung der Situation?

1. Bgm. Oswald:
Inwieweit eine Verbesserung der Gehwegsituation möglich ist, hängt v.a. von den Eigentumsverhältnissen der Grundstücke in dessen Verlauf ab. Im Übrigen muss man sich die Situation anschauen und Möglichkeiten (evtl. in Zusammenarbeit mit dem Straßenbauamt) ausloten.






Datenstand vom 26.01.2022 11:38 Uhr