Datum: 25.01.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle Glonn
Gremium: Marktgemeinderat Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:40 Uhr bis 22:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragezeit
2 Bekanntgaben
3 Hochwasserschutz - Vorstellung des aktuellen Planungsstandes und Entscheidung zum weiteren Vorgehen
4 1. Änderung des Bebauungsplanes "Postanger", Behandlung der Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung; Billigungsbeschluss
5 Bebauungsplan "Haslach, westlich der Glonntalstraße", Planvorstellung und Auslegungsbeschluss
6 Montessori-Schule Niederseeon - Antrag auf Bezuschussung im Jahr 2022
7 Antrag auf Entbindung vom Gemeinderatsmandat
8 Anfragen

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1. Bürgerfragezeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 26. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.01.2022 ö informativ 1

Sachverhalt

Es gingen keine Anmeldungen hierzu ein.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 26. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.01.2022 ö informativ 2

Sachverhalt

1.
Da Einwendungen zum öffentlichen Sitzungsprotokoll vom 21.12.2021 seitens der GR-Mitglieder bis zur heutigen Sitzung nicht vorgebracht wurden, gilt diese Niederschrift als genehmigt.

2
Der Bürgermeister erstattet Bericht über diejenigen Punkte der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.12.2021 und 11.1.2022 bei denen der Grund für die Nichtöffentlichkeit inzwischen entfallen ist. 

  • Das nichtöffentlichen Protokolle vom 30.11.2021 und 21.12.2021 wurden genehmigt.
  • Im Gemeinderat wurden die aktuell laufenden Aktivitäten zur Erweiterung der Nahwärmenetze vorgestellt und diskutiert
  • Einem Tauschvertrag für Straßengrund an der Münchener Straße und Grottenweg wurde zugestimmt.
  • Einer Notarurkunde zum Straßengrunderwerb am Grottenweg wurde zugestimmt.
  • Einer Notarurkunde zur Bestellung einer Dienstbarkeit für Wasserleitungsrecht am Hochfeld wurde zugestimmt.
  • Einer Notarurkunde zur Einheimischenbindung für ein Grundstück in Frauenreuth wurde zugestimmt.
  • Der Marktgemeinderat hat sich am 11.01.2022 mit generellen Themen zur Bauleitplanung beschäftigt.

3.
Der Markt Glonn hat der Erhöhung der jährlichen Kostenpauschale von 0,80 €/Einwohner auf 1,10 €/Einwohner für den Tierschutzverein zur Fundtierversorgung zum 1.1.2022 zugestimmt. Begründet wurde der Mehrbedarf aufgrund stark gestiegener Kosten für Löhne, Tierarztkosten und Energiekosten. In den Folgejahren verändert sich der Zuschuss um die prozentuale Änderung des Verbraucherpreisindexes.

4.
Die Kreisverkehrswacht hat für 2022 die gemeindliche Beteiligung in Höhe von 5 ct je Einwohner beantragt. Bei 5280 Einwohner zum 31.12.2021 hat sich der Markt Glonn 264.- € Zuschuss überwiesen.

5.
Ab 1. März besteht für die Glonner Bürger die Möglichkeit sich für einmalig 2,- € einen gelben 3-Liter Mehrweg-Sammelbehälter für Altspeiseöl und -fett am Wertstoffhof abzuholen. Die gefüllten Sammelbehälter können dann nach Bedarf am Wertstoffhof an der Haslacher Straße abgegeben und gegen leere Sammelbehälter getauscht werden. Aus dem gesammelten Altspeiseöl und -fett wird Biodiesel und Ökostrom hergestellt. 
Es dürfen folgende Öle und Fette über den Sammelbehälter entsorgt werden: gebrauchte Frittierfette u. Bratfette/-öle, Öle von eingelegten Speisen, Butter, Margarine, Schmalz, verdorbene u. abgelaufene Speiseöle /-fette, Rapsöl, Sojaöl, Palmöl, Kürbiskernöl, Balsamicoöl, Mandelöl, Avocadoöl, Sesamöl, Olivenöl, Distelöl, Kokosöl, Walnussöl, Sonnenblumenöl und Arganöl.
Keinesfalls dürfen folgende Substanzen entsorgt werden: Mineral-, Motor- und Schmieröle, Körperpflegeöle oder- produkte, andere Flüssigkeiten u. Chemikalien, Mayonnaisen, Saucen u. Dressings, Holzlasuren, ätherische Öle, Saunaöle, Badezusätze und sonstige Abfälle.
Weitere Informationen zum „Öli-System“ finden Sie unter https://www.oeli-bayern.de/ 




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3. Hochwasserschutz - Vorstellung des aktuellen Planungsstandes und Entscheidung zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 26. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.01.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zuletzt wurde das Thema Hochwasserschutz südlich von Glonn am 1.10.2019 umfangreich im Gemeinderat vorgestellt und diskutiert sowie folgender Beschluss gefasst:
Nach Abwägung aller Gesichtspunkte soll die Ausplanung der Variante 1 (3 Beckenstandorte) mit dem Ziel einer Verringerung der Dammhöhe beim Becken südlich von Reisenthal erfolgen.
Der Gemeinderat ist über den Planungsfortschritt zu unterrichten. Eine komplette Vorstellung der Planung erfolgt vor Eintritt in das Planfeststellungsverfahren.
Bei einem Termin im Landratsamt wurden von diesem noch einmal die Bedenken bezüglich der Genehmigungsfähigkeit einer Planung für die 3 Standorte, wie vom Gemeinderat entschieden, geäußert. Die Beeinträchtigung des FFH Standorts südlich von Reisenthal wird als nicht lösbar beurteilt und anstatt des Standorts Augraben Ost wird von der unteren Naturschutzbehörde ein Standort westlich von Reisenthal außerhalb des Waldes als geringerer Eingriff gewertet. 
Der Bericht zu den Kartierungen 2020 bezüglich Vegetation / Fauna / Höhlenbäume wurde im Februar 2021 der UNB vorgelegt. Eine inhaltliche Rückmeldung liegt noch nicht vor. Dieser Bericht soll die Basis für die Eingriffsanalyse im landschaftspflegerischen Begleitplan sowie für den Artenschutzbeitrag sein.
Die Untersuchungen zu den klimaökologischen Auswirkungen eines 10 Meter hohen Dammbauwerks im Reisenthal südlich von Glonn ergab keine zu erwartenden messbaren Auswirkungen auf den südlichen Siedlungsraum von Glonn bezüglich Lufttemperatur, Windfeld und Kaltluftvolumenstrom.
Während der Überprüfung der zu erwartenden Zuschüsse stellte sich bei der Ermittlung des Schadenspotentials heraus, dass die Förderfähigkeit des Hochwasserschutz Vorhabens nicht gesichert ist. Aus diesem Grund wurden die technischen Ausarbeitungen Ende 2020 gestoppt. Dies sollte nach der Sicherstellung der Förderbarkeit wieder aufgenommen werden.  Da dem Wasserwirtschaftsamt kein internes Förder-Rundschreiben zur RZWas 2021 (Förderrichtlinie für den Hochwasserschutz) vorlag, dauerte die Klärung der Förderbarkeit lange.  
Stand Dezember 2021 scheint eine Förderung für Rückhaltemaßnahmen für die kostengünstigeren Dammvarianten mit 65% als möglich. Allerdings muss zur Auslegung der technischen Ausmaße die bisherige Regenmenge nach KOSTRA 2000 mit einem 15% Zuschlag bei der Regenmenge auf die KOSTRA 2010R Daten mit einem 15% Zuschlag bezüglich des Scheitelabflusses umgestellt werden. Anhand dieser Daten wird geprüft, welche Änderungen sich bezüglich der bisherigen Berechnung ergeben und diese prozentual auf die untersuchten Varianten umgerechnet. Zudem müssen die Abflussdaten des Kupferbachs im Ortsgebiet punktuell überprüft und der Zufluss im Überschwemmungsgebiet anhand der DG1 Daten neu bewertet werden.
Herr Unterreitmeier stellt den technischen Planungsstand vor und steht für Fragen zur Verfügung.
Aufgrund der naturschutzfachlichen Problematiken und der fragwürdigen Fördersituation wurde im Frühjahr 2021 die Idee einer Wasserableitung vom Kupferbach zur Glonn wieder aufgenommen. Bis Mai konnte zusammen mit dem Landratsamt Ebersberg und der Regierung von Oberbayern die Genehmigungsfähigkeit einer derartigen Lösung positiv geklärt werden. (2015 wurde eine Stollenlösung von der Regierung von Oberbayern nur als „letzte“ Lösung in Aussicht gestellt.)  Daher wurden mit dem bekannten Büro für Stollenbauwerke und 4 weiteren Planungsbüros Kontakte zur Kostenabschätzung einer Stollenlösung aufgenommen. Insgesamt gingen 3 Angebote für eine Machbarkeitsstudie mit Kostenschätzung ein.  Diese weisen inhaltliche Unterschiede auf und liegen zwischen ca. 6.000 € (Grobkostenschätzung als Entscheidungsgrundlage für weitere Pilotierung) und 40.000 € (Machbarkeitsuntersuchung in Anlehnung an eine Vorentwurfsplanung) netto.

*Im Jahr 2020 wurde vom Umweltministerium ein Leitfaden zur vertieften Überprüfung von Hochwassergefahrenflächen und Überschwemmungsgebieten eingeführt. Die Überprüfung von Ü-Gebieten soll regelmäßig, spätestens aber nach 18 Jahren erfolgen. Die Kosten für die Überprüfung des Ü-Gebietes werden auf ca. 30.000.- € geschätzt (ca. 12.000 € Vermessung und 18.000 € für die Hydraulik), wobei 75% bezuschusst werden können. Basis der Kostenabschätzung sind ca. 1km² Vorlandmodell, 3,5 km Fließstrecke, 10 Brücken und 10 weitere Bauwerke. Zusätzlich fallen noch Kosten von ca. 6.000 € für die Überprüfung der Hydrologie an. Die Überprüfung des Ü-Gebietes kann laut Wasserwirtschaftsamt unabhängig von den Planungen des Hochwasserschutzes (auch fördertechnisch) laufen und wird vom WWA befürwortet. Aufgrund der neueren Daten und Berechnungsmethoden kann das Überschwemmungsgebiet vom aktuell festgesetzten auch ohne zwischenzeitlich erfolgte „große“ bauliche Veränderungen abweichen. Für das WWA sind diese Daten auch für die Bewertung von Einzelbauvorhaben im Ü-Gebiet wichtig. Allerdings wird das WWA für die Glonn und den Kupferbach nicht von Amts wegen aktiv, da deren Risiko nicht hoch genug eingestuft ist. 
Es ist zu entscheiden welcher Weg und in welcher Reihenfolge weiterverfolgt werden soll.

*Die Thematik „Neuberechnung des Überschwemmungsgebiets“ (siehe oben letzter Absatz) wurde aus Zeitgründen nicht mehr beraten. Dies erfolgt in einer der nächsten Sitzungen. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die für ca. 6.000 € angebotene Grobkostenschätzung für eine Stollenlösung und die Aktualisierung der Daten für die Dammplanung für Variante 1 zu beauftragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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4. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Postanger", Behandlung der Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung; Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 26. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.01.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Sitzung am 27.04.2021 wurde der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbe-richt dem GR vorgestellt und dieser billigte ihn mit einzelnen Änderungen.
Die dabei vorgebrachten Einwendungen und Anregungen sind im anschließenden Arbeitspapier inhaltlich zusammengefasst und vom beauftragten Planungsbüro in Abstimmung mit der Bauver-waltung der VG Glonn mit Abwägungs- und Beschlussvorschlägen versehen.
Diese Zusammenfassung wurde allen Gemeinderäten mit der Sitzungseinladung ausgehändigt.
Der Gemeinderat befasste sich mit den einzelnen Punkten und fasste dazu die u. a. Beschlüsse. 
Für Fragen aus dem Gremium stand der Planer, Hr. Feirer-Kornprobst und Hr. Weigl vom Glonner Bauamt zur Verfügung.

A) Abgegebene Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
1
Deutsche Telekom Technik GmbH
Anregungen
03.12.2021
2
Bayernwerk Netz GmbH
keine Äußerung
13.09.2021
3
Bayernets GmbH
keine Anregungen
10.09.2021
4
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung
 
5
Deutsche Glasfaser 
keine Äußerung
 
6
Gemeinde Aying
keine Anregungen
09.09.2021
7
Gemeinde Baiern
keine Äußerung
 
8
Gemeinde Egmating
keine Äußerung
 
9
Gemeinde Bruck
keine Äußerung
 
10
Gemeinde Moosach
keine Äußerung
 
11
Gemeinde Feldkirchen-Westerham
keine Anregungen
09.09.2021
12
Gemeinde Oberpframmern
keine Äußerung
 
13
Kreisbrandinspektion Ebersberg –Herr Twietmeyer
keine Äußerung
 
14
Landesbund für  Vogelschutz in Bayern e. V.
Anregungen
10.10.2021
15
Landratsamt Ebersberg - Staatl. Bauamt- (Bauleitplanung)
Anregungen
19.10.2021
16
Landratsamt Ebersberg -Immissionsschutz-
Anregungen
19.10.2021
17
Landratsamt Ebersberg – Bodenschutz/Altlasten
keine Anregungen
19.10.2021
18
Landratsamt Ebersberg –Kreisbehörde-
Anregungen
19.10.2021
19
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-
keine Äußerung

20
Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-
keine Anregungen
19.10.2021
21
Regierung von Oberbayern -Höhere Landesplanungsbehörde-
keine Anregungen
10.09.2021
22
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
15.09.2021
23
Staatl. Bauamt Rosenheim
Anregungen
22.10.2021
24
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
10.09.2021
25
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Anregungen
19.10.2021
26
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Anregungen
20.09.2021

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder keine Einwendungen gegen die Planungsinhalte des Bebauungsplans bzw. Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind:

Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
2
Bayernwerk Netz GmbH
keine Äußerung
13.09.2021
3
Bayernets GmbH
keine Anregungen
10.09.2021
4
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung
 
5
Deutsche Glasfaser 
keine Äußerung
 
6
Gemeinde Aying
keine Anregungen
09.09.2021
7
Gemeinde Baiern
keine Äußerung
 
8
Gemeinde Egmating
keine Äußerung
 
9
Gemeinde Bruck
keine Äußerung
 
10
Gemeinde Moosach
keine Äußerung
 
11
Gemeinde Feldkirchen-Westerham
keine Anregungen
09.09.2021
12
Gemeinde Oberpframmern
keine Äußerung
 
13
Kreisbrandinspektion Ebersberg –Herr Twietmeyer
keine Äußerung
 
17
Landratsamt Ebersberg – Bodenschutz/Altlasten
keine Anregungen
19.10.2021
19
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-
keine Äußerung

20
Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-
keine Anregungen
19.10.2021
21
Regierung von Oberbayern -Höhere Landesplanungsbehörde-
keine Anregungen
10.09.2021
22
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
15.09.2021
24
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
10.09.2021

B Abgegebene Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. 

Zu A) Inhalt / Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

1        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 03.12.2021
vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 09.09.2021 per E-Mail bei uns
eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung
nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im
Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung
treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder
einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen
anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich befinden sich derzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom,
(siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14
Tagen seine Gültigkeit).
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische
Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile
einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes
sicherzustellen:
  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische
Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen,
dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Bitte entschuldigen Sie unsere verspätet abgegebene Stellungnahme.

Abwägung:
Die Stellungnahme betrifft im Wesentlichen den Bauvollzug in der Planfolge. Soweit die Anregungen sich auf die Inhalte des Bebauungsplans beziehen, sind diese bereits im Bebauungsplan berücksichtigt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
 
Beschluss:        17 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst. 

14        Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 10.10.2021
der LBV hat keine Einwände, bitte aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes unseren Bauherrnratgeber zu beachten.

Abwägung:
Die Anregungen sind bereits berücksichtigt. In der Begründung ist ein entsprechender Hin-weis mit dem Link auf den Bauherrnratgeber enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
 
Beschluss:        17 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst. 
       
15        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 19.10.2021
A. aus baufachlicher Sicht
Im Geltungsbereich des Planungsgebietes ist die Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet festgesetzt. Der Gebietscharakter eines Mischgebietes verlangt eine quantitative als auch qualitative Durchmischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe. (Hinweis: Das VGH München hat eine erforderliche Durchmischung von einem Verhältnis von 70 zu 30 zu Gunsten des Gewerbes nicht verneint.) Die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebietes wird bereits dann verlassen, wenn eine der beiden Gebietsarten „übergewichtig“ erscheint.
Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes, in dem ein Mischgebiet festgesetzt wird, ist es somit erforderlich, dass sowohl Wohnen als auch Gewerbe untergebracht wird. Geplant sind entsprechend der Begründung jedoch ausschließlich Flächen für das Feuerwehrgebäude und ein Gebäude für den Rettungsdienst. Somit kann auf der durch die 1. Bebauungsplanänderung überplanten Fläche kein entsprechendes Mischungsverhältnis entstehen.
Im dargestellten Geltungsbereich liegt derzeit keine Durchmischung nach den Anforder-ungen eines Mischgebietes vor. Für das weitere Vorgehen gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Der Geltungsbereich gemäß dem zugrundeliegenden Bebauungsplan wird so erweitert, dass das erforderliche Mischungsverhältnis entstehen kann.
2. Die Art der baulichen Nutzung wird geändert, beispielsweise in SO Gemeinbedarf.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Postanger wurde eine öffentliche Fläche als Spielplatz ausgewiesen und grenzt östlich zur 1. Änderung des Bebauungsplanes. Es wäre sinnvoll eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen bezüglich der Wechselwirkung der spielenden Kleinkinder sowie der heraneilenden Einsatzkräfte der Feuerwehr.
Es wäre sinnvoll eine Höhenkote im öffentlichen Raum als Bezugspunkt darzustellen.

Abwägung:
Hinsichtlich der Durchmischung von Wohnen und Gewerbe ergibt sich unter Berücksich-tigung der aktuellen Planung ziemlich exakt ein Mischungsverhältnis von 70 : 30 zu Gunsten gewerblicher Nutzungen. Voraussetzung dafür ist aber, dass das östliche Gebäude, für das derzeit noch keine konkreten Planungen vorliegen, ausschließlich als Wohngebäude reali-siert wird.  Ein Spielraum bzw. zumindest eine Teilnutzung für andere Nutzungen, z.B. als Kindertagesstätte oder ähnliches, ist bei Festsetzung eines Mischgebietes nicht vorhanden. Deshalb werden die Anregungen berücksichtigt und ein Sonstiges Sondergebiet für Gemein-bedarf und Wohnen festgesetzt. Zulässig sind demnach Nutzungen des Gemeinbedarfs, wie z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Kindertagesstätten, oder allgemein Gebäude mit sozialen und kulturellen Einrichtungen und Wohnen. Damit kann zukünftig das östliche Gebäude einer Nutzung je nach Bedarf der Gemeinde errichtet werden.  
Eine Höhenkote im Straßenraum wird ergänzt.  

Beschluss:        17 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen nach Maßgabe der Abwägung geändert bzw. ergänzt:
Als Art der baulichen Nutzung wird statt des bisherigen Mischgebietes eine Sonstiges Sondergebiet für Gemeinbedarf und Wohnen festgesetzt. Zulässig sind z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Kindertagesstätten, oder allgemein Gebäude mit sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie Wohnen. Im Straßenraum wird eine Höhenkote ergänzt.
Die Begründung ist entsprechend anzupassen.

16.        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 19.10.2021
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die
im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- Keine Einwendungen

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Tiefgaragen
Lärm aus Tiefgarageneinfahrten, die dem Wohnen zugeordnet sind, werden als sozialadä-quat betrachtet, sofern sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Um dies sicherzustellen, werden nachfolgende Vorschläge formuliert.
Der Gemeinde wird empfohlen, nachfolgende Festsetzungen zusätzlich zu den bestehenden Festsetzungen oder anstatt der bestehenden Festsetzung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
  • Die Zufahrtsrampe der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände und der Deckenbereich der Einhausung sind schallabsorbierend zu verkleiden; der Schallabsorptionsgrad darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,8 nicht unterschreiten.
  • Das Tor der Tiefgaragenein- und -ausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungs-technik entsprechen (z.B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen.
  • Die Abdeckung ggf. erforderlicher Regenrinnen ist dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend geräuscharm auszubilden (z. B. durch kraftschlüssige Verschraubungen).
  • Alle Fahrwege sind mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszustatten.
  • Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, muss die Abluft über Dach in die freie Luftströmung abgeleitet werden.

Abwägung:
Es werden keine Einwendungen vorgetragen. Die Anregungen betreffen hauptsächlich
die Planung der Tiefgarage. Nachdem in der aktuellen Planung keine Tiefgarage mehr vorgesehen ist, sind diese Anregungen weitestgehend nicht mehr relevant. Nur die Anregung, Fahrwege mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszubilden, wird übernommen.

Beschluss:        17 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen nach Maßgabe der Abwägung geändert bzw. ergänzt:
Es wird eine Festsetzung ergänzt, dass Fahrwege mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszubilden sind.

18.        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 19.10.2021
E. aus Sicht des Landkreises
Stellungnahme Kommunale Abfallwirtschaft:
Gegen den vorliegenden Bebauungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine
Einwände.
Es sollten jedoch folgende Punkte berücksichtigt werden:
Abfälle die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach § 14 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach Folgenden Fraktionen getrennt entsorgt bzw. verwertet werden:
1. Inertes Material:
Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung.
2. Baustellenmischabfälle (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie
z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.):
Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.
3. Baustellenrestmüll (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe ent-
halten):
Anlieferung am Entsorgungszentrum ”An der Schafweide”.

Stellungnahme Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich eine Kreisstraße.
Das Planungsgebiet wird über die EBE 14 erschlossen. Die Leistungsfähigkeit der Zuwege muss vom Straßenbauamt Rosenheim geprüft werden. Stellplätze und Ladestationen für die Elektromobilität sind vorzusehen.
Die Anlage eines Geh- und Radweges entlang der EBE 14 (Kastenseestraße) wird empfohlen.

Abwägung:
Die Anregungen hinsichtlich der Kommunalen Abfallwirtschaft werden berücksichtigt und die vorgetragenen Punkte in die Begründung mit aufgenommen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans endet an der Grundstücksgrenze.  Die Kastenseestraße ist nicht Bestandteil des Plangebietes. Insofern können zur Anlage eines Geh- und Radweges entlang der Kastenseestraße im Bebauungsplan keine Aussagen getroffen werden. Die Marktgemeinde Glonn ist unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplanverfahren bestrebt, einen Geh- und Radweg entlang der Kastenseestraße zu realisieren. Für den Bebauungsplan ergibt sich allerdings keinen Änderungsbedarf.
Hinsichtlich der Anregungen zur Elektromobilität ist anzumerken, dass Ladestationen für Elektromobilität vorgesehen werden sollen. Allerdings sind die Planungen hierzu noch nicht abgeschlossen. Deshalb wird ein entsprechender Hinweis für die Errichtung von Ladestationen für die Elektromobilität in den Bebauungsplan aufgenommen.   

Beschluss:        17 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen nach Maßgabe der Abwägung geändert bzw. ergänzt:
Im Bebauungsplan wird ein Hinweis bezüglich der Errichtung von Ladestationen für die Elektromobilität aufgenommen. In der Begründung werden die aufgeführten Punkte bezüglich der Abfallwirtschaft ergänzt.

23        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 22.10.2021
vorherige Stellungnahmen, wie in 4.6 der Begründung gegliedert bleiben unberührt und gelten.

Abwägung:
In der Stellungnahme wird auf die im Vorfeld der Planung durchgeführte Vorabstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim hingewiesen. Das Ergebnis dieser Vorabstimmung wurde vollumfänglich in der Planung berücksichtigt. Neue Anregungen wurden nicht ehr vorgetragen. Insofern sind keine weiteren Ergänzungen der Planung erforderlich. 

Beschluss:        17 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

25        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 19.10.2021
das Plangebiet auf Flurstück Fl. Nr. 209/3 der Gemarkung Glonn hat eine Größe von
rd. 0,45 ha. Es liegt außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets Glonn-
Kupferbach für HQ100. Geomorphologisch liegt das Gebiet im Bereich von Alluvionen
im Einzugsgebiet des Kupferbachs.
Auf dem derzeit unbebauten Gelände ist Folgendes geplant: ein größerer Gebäudekomplex für die Feuerwehr, ein kleinerer Baukörper für die Rettungswache und ein
Gebäude für gemeindliche Bedürfnisse bzw. soziale Zwecke. Es ist auch eine Tiefgarage
geplant. Das Plangebiet wird als Mischgebiet festgesetzt.
Der Satzungsentwurf vom 27.07.2021 enthält unter D.4 bereits einige wasserwirtschaftliche Hinweise, die zu beachten sind.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann der Bebauungsplanänderung zugestimmt
werden. Wir bitten um Beachtung noch folgender Hinweise:
Niederschlagswasser
Grundsätzlich ist unverschmutztes Niederschlagswasser zu versickern. Hinweise
hierzu gibt es bereits im Satzungsentwurf. Wir verweisen auf folgenden Link des
Bayerischen Landesamtes für Umwelt:
https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm
In den Unterlagen wird angegeben, dass eine Versickerung auf dem Grundstück voraussichtlich nicht möglich ist und dass die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal nach Rückhaltung gedrosselt erfolgen soll.
Wir weisen darauf hin, dass bereits zahlreiche Einleitungen in den Kupferbach erfolgen (Bescheid vom 02.12.2008 mit befristeter Erlaubnis zur Gewässerbenutzung durch Einleiten von Misch- und Niederschlagswasser). Diese schon vorhandenen Einleitungen müssen in der Bewertung der Einleitung nach DWA-M 153 berücksichtigt werden. Mit einer zusätzlichen Einleitung darf keine Verschlechterung der bestehenden Verhältnisse erfolgen. Nachweise zur genauen Sickerfähigkeit der Schichten (Bodengutachten) sind rechtzeitig in einem etwaigen Erlaubnisverfahren vorzulegen. Die Planung ist mit dem WWA vorab abzustimmen.
Wir raten dazu, die für die sichere und den Vorschriften entsprechende Ableitung des Niederschlagswassers notwendigen Flächen rechtzeitig zu ermitteln und im Plangebiet per
Festsetzung freizuhalten. Wir weisen auf die Möglichkeit hin, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen im Bebauungsplan festzusetzen (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB).
Wassersensible Siedlungsentwicklung
Wir möchten auf den neuen Leitfaden "Wassersensible Siedlungsentwicklung" mit Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement hinweisen:
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm
Z.B. werden Zisternen zur Gartenbewässerung ausdrücklich begrüßt, ebenfalls Gründächer.
Minimierung der Flächenversiegelung
Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen: http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm
Starkniederschläge
Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg
getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes im Plangebiet aufmerksam. Um das Eindringen von Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen zu verhindern, empfehlen wir der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB wie folgt in die Satzung aufzunehmen:
  • Keller sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen (weiße Wanne).
  • Alle Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Einfahrten in Tiefgaragen, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Wir empfehlen mind. 25 cm über GOK.
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Gebäude ist ausreichend hoch festzusetzen. Auch hier empfehlen wir mind. 25 cm über GOK.

Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.

Abwägung:
zu Niederschlagswasser:
Es stehen ausreichend Flächen für eine Rückhaltung und Versickerung, z.B. im Bereich des Übungshofes der Feuerwehr oder im Bereich der Stellplätze zur Verfügung. Zur Klarstellung werden diese Flächen als Flächen für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt. Die Ermittlungen für den tatsächlichen Bedarf erfolgen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Ergänzend wird der Hinweis mit dem Link des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur erlaubnisfreien Versickerung in den Bebauungsplan aufgenommen. 

zu Wassersensible Siedlungsentwicklung:
Die Anregungen werden berücksichtigt und der Hinweis bezüglich Regenwassermanagement in den Bebauungsplan aufgenommen.

zu Minimierung der Flächenversieglung:
Im Bebauungsplan sind bereits Regelungen zur Minimierung der Flächenversieglung enthalten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Nutzung durch die Feuerwehr ein Großteil der Flächen für die Feuerwehrzufahrt und den Übungshof befestigt werden muss. Es wird aber darauf geachtet, soweit als möglich und zulässig, die Flächen wasserdurchlässig zu gestalten. Ergänzend wird der Hinweis mit dem Link des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur Gestaltung von Wegen und Plätzen in den Bebauungsplan aufgenommen. 

zu Starkniederschläge:
Bis auf den Vorschlag der Festsetzung der Höhenkote sind die Empfehlungen bereits im Bebauungsplan enthalten. Die Empfehlung zur Festsetzung der Höhenkote des EG Rohfußbodens mit 25 cm über Gelände ist aus funktionalen Gründen nicht umzusetzen, da eine ebenerdige Anfahrbarkeit für die Einsatzfahrzeuge gewährleistet sein muss. Die Empfehlung wird allerdings insofern berücksichtigt als nach den vorliegenden Bauantragsunterlagen die an das Gebäude anschließenden Flächen in einem Gefälle von 1,5% bis 3% vom Gebäude weg erstellt werden. Somit kann auch im Sinne der bauvorsorge das Eindringen von Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen verhindert werden. 
Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

zu vorsorgender Bodenschutz:
Hinsichtlich des Bodenschutzes sind bereits entsprechende Hinweise im Bebauungsplan enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Beschluss:        17 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen nach Maßgabe der Abwägung redaktionell geändert bzw. ergänzt:
Es werden Flächen für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt sowie ein Hinweis mit dem Link des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur erlaubnisfreien Versickerung, ein Hinweis bezüglich Regenwassermanagement und ein Hinweis mit dem Link des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur Gestaltung von Wegen und Plätzen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Die Begründung ist entsprechend anzupassen.

26.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 20.09.2021
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich das Bodendenkmal 
D-1-8037-0023 „Siedlung des Jungneolithikums (Münchshöfener Kultur)“.
 Im Bereich des Bahnhofs wurde bei Baubeobachtungen und Altgrabungen wiederholt eine Kulturschichte der jüngeren Steinzeit angeschnitten. Gänzlich unbekannt sind die Grenzen dieser vorgeschichtlichen Siedlung, die sich bis in das Plangebiet hinein erstrecken könnte. 
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. 
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf 
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor-und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). 
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konserv atorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf sowie https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvor gaben_april_2020.pdf, 1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. 
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ 
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzug sschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf 
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Abwägung:
Im Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis das aufgeführte Bodendenkmal sowie auf Art. 8 DSchG enthalten, allerdings kein Verweis auf Art. 7 (denkmalrechtliche Erlaubnis), deshalb wird der Hinweis entsprechend des Vorschlags des Landesamtes für Denkmalpflege geändert. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich. 

Beschluss:        17 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen nach Maßgabe der Abwägung redaktionell geändert bzw. ergänzt:
Hinweis D.5:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmal-rechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Er-laubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Die Begründung ist entsprechend anzupassen.

Anregungen der Verwaltung /Planer
Im Zuge des Planungsprozesses erfolgten zwischenzeitlich einige grundsätzliche Änderun-gen des Planungskonzeptes. So wurde z.B. auf die Tiefgarage verzichtet und alle erforderli-chen Stellplätze oberirdisch angeordnet. In der Folge ergab sich auch eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs nach Süden. Da diese Planung nach dem derzeitigen Bebau-ungsplanentwurf (Stand 27.07.2021) nicht zulässig wäre, muss der Bebauungsplan entspre-chend der aktuellen Projektplanung (Stand 20.12.2021) geändert werden.

Beschluss:        17 : 0
Der Bebauungsplan wird gemäß der Projektplanung (Stand 20.12.2021) geändert und der Geltungsbereich nach Süden auf die Fl.-Nr. 210/4, Gemarkung Glonn geringfügig erweitert. Die Begründung ist entsprechend anzupassen.

Weiterer Beschluss:         17 : 0
Nachdem derzeit die bauliche Nutzung der Baufläche TF 2 noch offensteht und um mehr Spielraum für eine spätere Bebauung zu haben, soll der Bauraum dieser Teilfläche nach Süden erweitert werden. Ebenso ist die Möglichkeit zum Bau einer Tiefgarage über den Bauraum hinaus festzusetzen. Die max. zulässige Grundfläche ist auf 220 m² und die max. Wandhöhe auf 7,00 m festzulegen. 

Beschluss

1.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Anregungen der Verwaltung/Planer werden zur Kenntnis genommen.

2.
Der Marktgemeinderat des Marktes Glonn beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3.
Der Marktgemeinderat billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.01.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in Ver-bindung mit § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. 
Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan "Haslach, westlich der Glonntalstraße", Planvorstellung und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 26. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.01.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Am 30.06.2015 fasste der Marktgemeinderat den Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich an der Glonntalstraße im Ortsteil Haslach.
Aus verschiedenen Gründen, (umfangreiche Bodenuntersuchungen mit gutachterlichen Beurteilungen, rechtliche Abklärungen, Notarverträge etc.), ruhte das Verfahren für längere Zeit. Nachdem nun verschiedene Fragen geklärt und die Notarverträge abgeschlossen sind, kann das Bauleitplanverfahren fortgeführt werden. 
Das in der Sitzung am 28.04.2020 beauftragte Planungsbüro Architekturbüro Hans Baumann
& Freunde hat inzwischen, in Zusammenarbeit mit der Dr. Schober Gesellschaft für Landschafts-planung mbH einen Bebauungsplan Vorentwurf mit Begründung und Umweltbericht angefertigt. 
Diese Planunterlagen, datiert mit 25.01.2022, wurden vorab den Gemeinderäten mit der Sitzungs-einladung zur Ansicht vorgelegt.
Der Nutzungscharakter des Baugebietes wird als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gem.
§ 4 der BauNVO festgelegt. Dabei werden aufgrund der Größe und Lage des Baugebietes
bestimmte Nutzungen wie z. B. Schank- und Speisewirtschaften, Tankstellen, Gartenbaubetriebe etc. ausgeschlossen. 
Die Planung sieht die Errichtung von fünf Einzelhäusern mit dazugehörigen Garagen und
Nebenanlagen vor. Pro Wohngebäude sind max. 2 Wohneinheiten zugelassen. Die max.
zulässige Grundfläche bzw. Grundflächenzahl ist für jedes Grundstück gesondert für Haupt- und Nebenanlagen unter Berücksichtigung der Flächengröße festgesetzt. Bei der Festsetzung der Größe der zul. Grundfläche für Nebenanlagen wurden die fehlenden Kellerräume berücksichtigt.
Als Dachform ist sowohl für Hauptgebäude als auch für Garagen ein Satteldach mit einer
Neigungsspanne von 18° bis 25° vorgegeben.
Aufgrund der sensiblen Bodenverhältnisse ist eine Unterkellerung der Gebäude nicht zulässig und die Bauwerke sind auf Pfähle mit einer Tiefe von 10,50 bis 13,00 m zu gründen. Aus Gründen der Sicherheit sind bei der Bauausführung besondere technische Maßnahmen zu treffen. 
So sind z. B. Rigolen zur Verhinderung einer Austrocknung des Torfes um damit die Gefahr
einer Bodenabsenkung zu minimieren, zu errichten. Pfähle dürfen nicht gerammt, sondern müssen gebohrt werden.
Die Ausführung dieser Maßnahmen und die Verpflichtung zum Unterhalt der Bauwerke werden in einem städtebaulichen Vertrag mit den Grundeigentümern geregelt.
Die erforderliche, berechnete Ausgleichsfläche mit einer Größe von 3.065 m² wird auf der Fl.-Nr. 2204, die entlang der „Glonn“ Richtung Piusheim liegt, bereitgestellt.
Die hier vorgesehene Extensivierung soll die Funktion des Uferrandstreifens insgesamt aufwerten und den Nährstoffeintrag sowohl in das Grundwasser als auch in die Glonn vermindern.   
Herr Baumann stellte dem GR die einzelnen Festsetzungen vor, erläuterte sie und stand für Fragen aus dem Gremium zur Verfügung.
Seitens der Verwaltung lag eine Anfrage vor, die unter Punkt 6.1 der Festsetzungen festgelegte
max. zul. Größe der Fläche für Nebenanlagen zu erhöhen. Nach ausgiebiger Diskussion im GR wurde dazu folgender Beschluss gefasst: 

Beschluss:        10 : 7
Die unter Punkt 6.1. festgesetzte max. zul. Größe für Nebenanlagen von 90 bzw. 120 m² soll beibehalten werden.

Weiterer Beschluss:                10 : 7
Im GR wurde das Für und Wider über die Zulässigkeit von gebäudeunabhängigen Solaranlagen
diskutiert und folgender Beschluss gefasst:
Gebäudeunabhängige Solaranlagen sollen im Baugebiet zugelassen werden. 

Beschluss

Seitens des Marktgemeinderat besteht mit den heute vorgestellten Planunterlagen Einverständnis. Es sind noch folgende Änderungen einzuarbeiten:

-   Unter Punkt 8 (Grünordnung) der Festsetzungen soll noch ein Verbot zur Anlegung von
    Schottergärten aufgenommen werden.
-   Punkt 6.5 soll dahingehend abgeändert werden, dass die jeweils aktuell gültige 
    Stellplatzsatzung des Marktes Glonn einzuhalten ist.  
-   Es sind nur symmetrische Satteldächer zulässig. 

Die so ergänzten Planunterlagen, datiert mit 25.01.2022 werden hiermit gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dieser Planung die vorgezogene Bürger- und Fach-stellenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 bzw. 4 Abs.1 BauGB durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

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6. Montessori-Schule Niederseeon - Antrag auf Bezuschussung im Jahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 26. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.01.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 14.12.2021 bittet die Montessori-Schule Niederseeon auch für das Haushaltsjahr 2022 wieder um finanzielle Unterstützung. Die Mitglieder des Gemeinderats erhielten den Antrag bereits vorab zur Information über das RIS. 
In der Vergangenheit erhielt die Schule einen Betrag von jeweils 100 € für jeden aus Glonn kommenden Schüler. 
Inhalt und Begründung des Antrags, der dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist, wurden vom 1. Bürgermeister in der Sitzung nochmals bekannt gegeben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt einem Zuschuss von 100 € für jeden aus Glonn kommenden Schüler (derzeit 28) zu. Die Mittel in Höhe von 2.800 € sind im HH-Plan 2022 einzuplanen bzw. bereitzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

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7. Antrag auf Entbindung vom Gemeinderatsmandat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 26. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.01.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 ersucht Gemeinderätin Karoline Sigl, sie mit Wirkung vom 28. Februar 2022 aus ihrem Amt als Mitglied des Gemeinderats Glonn, dem sie seit 01.05.2014 angehört, zu entlassen. 
Eine Entbindung vom Ehrenamt des Gemeinderates bedarf der förmlichen und verbindlichen Feststellung durch den Gemeinderat.

Frau Sigl erläuterte die Beweggründe für ihre Amtsaufgabe, die in erster Linie in Zeit oder Belastungsgründe sind.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Glonn nimmt den Antrag von Frau Karoline Sigl zur Kenntnis und stellt gem. Art. 19 Abs. 1 GO die Entlassung aus dem Gemeinderat mit Wirkung vom 28.02.2022 fest.
Erster Nachrücker aus der CSU-Fraktion in den Gemeinderat ist gemäß dem Ergebnis der Kommunalwahl 2020 der Listennachfolger, Herr Markus Riedl, Haslach, Kolomanweg 8, 85625 Glonn.
Die Vereidigung des Nachfolgers soll in der Gemeinderatssitzung im März 2022 erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 26. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.01.2022 ö 8

Sachverhalt

1.
GR Axenböck:
Wird die Thematik „Hochwasserschutz“ -wie in der heutigen Sitzung unter TOP 3 ausführlich beraten- auch über die Presse bzw. den Marktschreiber kommuniziert?

1. Bgm. Oswald:
Sachverhalt und Beschluss zur heutigen Beratung werden automatisch im nächsten Marktschreiber veröffentlicht. Darstellungen in größerem Umfang sind aufgrund der Komplexität der Thematik nur schwer möglich.
Hinsichtlich einer Presseveröffentlichung wird auf den heute anwesenden Berichterstatter verwiesen.



GR Gerneth:
Gibt es bezüglich der Anfrage in der Sitzung vom 21.12.2021 (Verbesserung der Gehwegsituation/Querungshilfe im Bereich W.-Koller-Straße/Zinneberger Straße) schon Ergebnisse?

1. Bgm. Oswald:
Die Angelegenheit (insbesondere die Querungsproblematik) wurde dem im Zusammenhang mit dem ISEK beauftragten Verkehrsplaner zur Stellungnahme vorgelegt. Bis dato liegt von dort aus nichts vor.


GR Kintzel:
Die kommunale Verkehrsüberwachung im Ortsbereich Haslach wird bisher regelmäßig wohl meist in der Zeit zwischen 09.00 und 10.00 Uhr durchgeführt. Kann die Kontrolle auch eher zwischen 06.00 und 08.00 Uhr durchgeführt werden, da hier erfahrungsgemäß das höchste Verkehrsaufkommen (Berufsverkehr) stattfindet und die Gefährdung für Schulbuskinder am größten ist?

1. Bgm. Oswald:
Bitte solche Wünsche immer gleich an das Bauamt richten. Dort wird in Abstimmung mit der Verkehrsüberwachung geprüft, welche Änderungen möglich sind.
Die heutige Anfrage wird weitergegeben.


GR Gerg:
Wird die Präsentation vom Büro Aquasoli zum Hochwasserschutz (heutiger TOP 3) zur Verfügung gestellt?

1. Bgm. Oswald:
Ja, die Präsentation ist im RIS als Anlage zu TOP 3 für Gemeinderäte einsehbar.


Datenstand vom 24.02.2022 14:31 Uhr