Datum: 29.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle Glonn
Gremium: Marktgemeinderat Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:30 Uhr bis 23:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragezeit
2 Bekanntgaben
3 Vereidigung von Herrn Markus Riedl als neues Mitglied des Marktgemeinderates
4 Bebauungsplan "Sondergebiet Zinneberg"; Behandlung der Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung, Billigungsbeschluss
5 Bebauungsplan "GE-Erweiterung Kastenseestraße-SO Einzelhandel"; Behandlung der Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung; Satzungsbeschluss
6 1. Änderung des Bebauungsplanes "Postanger"; Behandlung der Stellungnahmen zur nochmaligen Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung; Satzungsbeschluss
7 Entwicklungssatzung Steinhausen; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; Satzungbeschluss
8 Trinkwasserleitung: Wiederherstellung des Ringschlusses Am Hochfeld
9 Gestaltung der Lena-Christ Straße - Aktueller Stand und weiteres Vorgehen
10 Antrag des AEG 2020 bezüglich diverser Themen im Bereich Energie
11 Anfragen

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1. Bürgerfragezeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö informativ 1

Sachverhalt

Es gingen keine Anmeldungen dazu ein.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö informativ 2

Sachverhalt

1.
Da Einwendungen zum öffentlichen Sitzungsprotokoll vom 22.02.2022 seitens der GR-Mitglieder bis zur heutigen Sitzung nicht vorgebracht wurden, gilt diese Niederschrift als genehmigt.

2
Der Bürgermeister erstattet Bericht über diejenigen Punkte der nichtöffentlichen Sitzung vom 22.02.2022 bei denen der Grund für die Nichtöffentlichkeit inzwischen entfallen ist. 

  • Das nichtöffentliche Protokoll vom 25.01.2022 wurde genehmigt.
  • Der Verwaltungsratsvorsitzende des Kommunalunternehmens GEWEG KU trug den Geschäftsbericht für das 2. Hj. 2021 vor.
  • Der Gemeinderat stimmte der Annahme einer Spende von einer Privatperson über 5.000 € für den gemeindlichen Sozialfond zu.
  • Der Gemeinderat stimmte der Annahme eines Losgewinns des 1. Bürgermeisters (E-Bike) zu.
  • Der Gemeinderat genehmigt den Abschluss einer Sondervereinbarung zur Wasserversorgung eines landwirtschaftlichen Betriebs (Hühnerhaltung) Nähe Hafelsberg.
  • Der Gemeinderat beschloss für den Bauhof die Erweiterung um ein Büro sowie die Errichtung einer zusätzlichen Lagerhalle.
  • Der Gemeinderat stimmte im Zuge einer Flächenbereinigung einem Straßengrunderwerb (50 m²) am Schießstättenweg zu.
  • Der Gemeinderat stimmte drei Grundstückstauschverträgen mit verschiedenen Waldbesitzern zur Waldwegesicherung im Bereich südwestlich von Adling zu.
  • Der Gemeinderat stimmte der Überlassung eines mit Einheimischenbindung belegten Grundstücks in Schlacht an den Sohn der Eigentümerin zu.

3.
Für das Jahr 2022 wurden für die Volkshochschule Umlagen in Höhe von 14.668,47 € und für die Musikschule in Höhe von 86.177,80 € festgesetzt. Basis hierfür sind bei der Volkshochschule 77 Hörer bei 5.216 Einwohner und im Bereich der Musikschule 51,26 Jahreswochenstunden zu je 1.681,19 €.

4.
Die Montessori-Schule bedankt sich für den Zuschuss in Höhe von 2800.- €. Wie die letzten Jahre wird das Geld im Rahmen des pädagogischen Konzeptes für die Werkstätten verwendet.

5.
Das Straßenbauamt Rosenheim plant im Zeitraum von ca. Ende September bis Ende Oktober (geschätzte Bauzeit 4-5 Wochen), die Fahrbahn der St 2079 zwischen Glonn (Kreuzung mit St 2351/Zinneberger Straße) und Hohenthann (Kreuzung mit St 2089) zu erneuern. Die Umleitungsstrecke wird momentan noch abgestimmt. Anlass dieser Maßnahme ist der auf Grundlage turnusmäßig durchgeführten Zustandserfassung und -bewertung festgestellte Sanierungsbedarf, der aufgrund von überdurchschnittlicher Belastung von etwa 6.500 Kfz/24h (über 300 Kfz/24h Schwerlastanteil) entsprechend hoch zu priorisieren ist. Der Durchschnitt bei Staatsstraßen in Bayern liegt etwa bei 4.000 Kfz/24h. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann die restliche Ortsdurchfahrt in Glonn nicht in 2022 mitsaniert werden. Unabhängig davon müsste dieser Bereich aufgrund einer separaten Umleitungsplanung als eigene Maßnahme mit entsprechend ausreichenden Vorlaufzeit geplant werden. Der Zeitpunkt, wann die restliche Ortsdurchfahrt in Glonn saniert werden kann, ist abhängig davon, wie viele Mittel für den Staatsstraßenbau in den nächsten Jahren zur Verfügung gestellt werden.

6.
Am Mittwoch, 27.04.2022 von 10.00 bis 17.00 Uhr werden mit dem Impfmobil wieder kostenlose Impfungen auf der Nordseite des Glonner Rathauses angeboten. Um eine rege Annahme des Angebotes wird gebeten.

7.
Unter der Trägerschaft des KiJuFa hat sich ein Helferkreis für Ukraine Flüchtlinge gebildet. Die nächsten Tage werden weitere Informationen auf der Webseite des Marktes Glonn unter www.glonn.de bekannt gegeben.


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3. Vereidigung von Herrn Markus Riedl als neues Mitglied des Marktgemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö informativ 3

Sachverhalt

Mit Beschluss-Nr. 7 vom 25.01.2022 wurde Gemeinderätin Karolin Sigl mit Wirkung vom 28.02.2022 von ihrem Amt als Mitglied des Marktgemeinderates Glonn (CSU-Fraktion) entbunden.
Maßgeblicher Listennachrücker ist Herr Markus Riedl, Haslach, Kolomanweg 8, 85625 Glonn, der die die Berufung zum Mitglied des Gemeinderates durch vorliegende schriftliche Erklärung annahm.
Herr Riedl wurde vom 1. Bürgermeister Josef Oswald gemäß Art. 31 Abs. 4 GO vereidigt. Er ist damit Mitglied des Marktgemeinderates Glonn (CSU-Fraktion).

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4. Bebauungsplan "Sondergebiet Zinneberg"; Behandlung der Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung, Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Planentwurf, datiert mit 28.09.2021 für die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Schule-Jugend-Bildung“ auf Schloss Zinneberg wurde im Zeitraum vom 25. Oktober bis 29. No- vember 2021 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Ebenso erhielten die betroffenen Behör-den und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Planung Stellung zu nehmen. Im Folgenden sind die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen inhaltlich zusammengefasst und mit Abwägungs- und Beschlussvorschlägen versehen. Diese Zusammenfassung, erstellt vom beauftragten Planungsbüro Hans Baumann & Freunde, Falkenberg, in Abstimmung mit dem Bau-amt der VG Glonn, wurde allen Gemeinderatsmitgliedern vorab zur Sitzung ausgehändigt. Herr Baumann stellte dem Gemeinderat die einzelnen Einwendungen vor und erläuterte sie. Ebenso stand er für Fragen aus dem Gremium zur Verfügung. Der Gemeinderat diskutierte die einzelnen Punkte und fasste die u.a. Beschlüsse.


Abwägungs- und Beschlussvorschläge



Regierung von Oberbayern, München, 
Stellungnahme vom 22.10.2021 AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-9-6-5

Sachvortrag:
Im Rahmen der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes kam die ROB bereits zu dem Ergebnis, dass die räumliche und bauliche Erweiterung des bereits bestehenden Förderzentrums grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. In den neu vorgelegten Planunterlagen zum o. g. Bebauungsplanverfahren haben sich keine landes- planerisch relevanten Änderungen ergeben. Eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht ist daher nicht veranlasst. 
Das Vorhaben entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägung und Beschluss: 20:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Landratsamt Ebersberg, Stellungnahme vom 25.11.2021

Sachvortrag:
Zu Buchstabe A Stellungnahme aus baufachlicher Sicht:

Zu 3.3: Der Bezugspunkt des Geländes ist eindeutig zu definieren. Es ist nicht klar was mit „zulässigerweise modelliertem Gelände“ gemeint ist und inwiefern dies von dem vorhandenen Gelände abweicht. Es kann zur Klarstellung die OK Roh- oder Fertigfußboden mit Höhenkote verwendet werden und eine Einschränkung, inwieweit diese Oberkante aus dem natürlichen Gelände herausragen darf. Alternativ wird sich nur auf das natürliche Gelände bezogen oder auf eine festgesetzte Geländeoberkante. Um Klarstellung der Festsetzung wird gebeten.


Weiterer Sachvortrag zu A:
Zu 4.2 „Die Abstandsflächen sind durch die Baugrenzen eingehalten.“
Es können die Abstandsflächen durch eine städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 BayBO anders festgesetzt werden als die aktuelle BayBO vorgibt. Allerdings wird eine Unterschreitung dieser Abstandsflächen als sehr kritisch angesehen, da eine Belichtung, Belüftung und Besonnung der Aufenthaltsräume rechtlich nicht mehr gewährleistet werden kann. Es wird empfohlen, eine Aussage über die Abstandsflächen in die Festsetzungen mit aufzunehmen.


Weiterer Sachvortrag zu A:
Zu 4.: Es ist zu empfehlen, eine Aussage zu Dachgauben zu treffen, da diese nach aktueller BayBO nicht mehr als untergeordnete Bauteile eingestuft werden.

Abwägung:
Der Planungsentwurf für den Neubau des Förderzentrums Zinneberg wurde durch das beauftragte Architekturbüro parallel zur Bauleitplanung erstellt und sukzessive mit dem Fortschritt der Aufstellungsverfahren zur 10. Flächennutzungsplanänderung (genehmigt mit Bescheid vom 29.11.2021) sowie zum Bebauungsplan „Sondergebiet Schule-Jugend-Bildung“ ausgearbeitet. 
Die Gebäudeplanung entspricht im Wesentlichen dem Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 28.09.2021, der am Verfahren der frühzeitigen Beteiligungen teilgenommen hat. Die Einwände und Empfehlungen aus der bauaufsichtlichen Stellungnahme sind somit als Vorschläge zur Konkretisierung bzw. zur Sicherung der Festsetzungen zu sehen und haben keine planerischen Änderungen, weder im Bebauungsplan, noch in der Gebäudeplanung, zur Folge. Vor diesem Hintergrund könnten folgende Anpassungen im Bebauungsplan vorgenommen werden:

Zu 3.3 Geländehöhen:
In Festsetzung A 3.3 wird vom „vorhandenen oder zulässigerweise modellierten Gelände“ als unterem Bezugspunkt zur Bestimmung der Wandhöhe gesprochen. Inwieweit das Gelände verändert werden darf, ist in der Festsetzung A 8. geregelt. Hier werden die zulässigen Abgrabungen bzw. Aufschüttungen in verschiedenen Bereichen des Plangebietes festgesetzt. Damit soll klargestellt werden, inwieweit Geländemodellierungen zulässig sind. 

Gleichwohl könnte auf den Vorschlag des LRA eingegangen und die Oberkante Fertigfuß- boden mit einer Höhenkote festgesetzt werden. In Abstimmung mit der Gebäudeplanung sollte diese Höhe bei maximal 604,60 m über Normalnull (m üNN) liegen. Dieses Maß sollte auch als unterer Bezugspunkt der Wandhöhen-Festsetzung gelten. 
Eine zusätzliche Einschränkung, wie weit diese Höhe über das Gelände hinausragen darf, wird nicht für erforderlich gehalten, da diese Lage auf das vorhandene  Gelände abgestimmt ist.

Eine weitere Konkretisierung der Festsetzungen zur Höhenentwicklung der Gebäude wird weiter unten bei den Anregungen von Verwaltung und Entwurfsverfasser vorgeschlagen.

Zu 4.2 Abstandsflächen:
Wie vom LRA bestätigt  können die Abstandsflächen durch eine Satzung anders als in der BayBO 2021 geregelt, festgesetzt werden. Die Bedenken, dass eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Aufenthaltsräume rechtlich nicht gewährleistet werden kann, können im vorliegenden Fall dadurch ausgeräumt werden, dass den künftigen Fassaden nach Norden, Osten und Süden hin keine Gebäude, Mauern oder sonstige höher aufragende  Bauteile vorgelagert sein werden.

Nach außen hin gelten die Abstandsflächen als eingehalten, wenn die Baugrenzen und die zulässigen Wandhöhen eingehalten werden. Sollten innerhalb des Bauraumes längerfristig weitere Gebäude entstehen, die Abstandsflächen erfordern, so sind diese nach Art. 6 BayBO 2021 zu erbringen. Dies sollte in den Festsetzungen klargestellt werden.

Lediglich nach Westen hin liegen benachbarte Gebäude wie die bestehende Turnhalle und ein Garagengebäude. Hier beträgt der Abstand der Baugrenze zum Gebäudebestand ca. 6.0 m, was in jedem Fall eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung der nach Westen gerichteten Aufenthaltsräume gewährleistet. 

Auch für das westlich gelegenen Bestandsgebäude sind diesbezüglich keine Probleme erkennbar, da dieses (Turnhalle) um nahezu eine Geschosshöhe tiefer situiert ist und die Belichtung von Osten nur von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einer etwaigen Umnutzung oder Erhöhung dieses Gebäudes ist in Anbetracht des Abstandes von ca. 6.0 m zum geplanten Neubau ebenfalls von einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen auszugehen. Diese Situation sollte in der Begründung zum Bebauungsplan noch erläutert werden. 

Zu 4 Dachgauben:
Dachgauben sollen errichtet werden können und sind auch in der vorliegenden Objektplanung vorgesehen. Da sich diese auf den nach Norden und Süden ausgerichteten Dachflächen befinden, liegen keine weiteren Gebäude gegenüber. Auf eine Beschränkung der Wandhöhe kann verzichtet werden, evtl. erweiterte Abstandsflächen haben keine Auswirkungen auf benachbarte Bebauung. Eine generelle Zulässigkeit von Dachgauben könnte in die Festsetzungen aufgenommen werden.

Beschluss: 20:0
Festsetzung A 3 „Maß der baulichen Nutzung“ wird wie folgt ergänzt bzw. umformuliert:
„Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss auf einer Höhe von maximal 604,60 m üNN.
„Die Wandhöhe wird gemessen an der Außenkante der traufseitigen Wand vom unteren Bezugspunkt bei 604,60 m üNN. bis Oberkante Dachhaut bzw. bis zum oberen Abschluss der Wand.“

In der Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß der obigen Abwägung erläutert, dass die Abstandsflächen nach BayBO lediglich für Gebäude innerhalb des Bauraumes zueinander gelten. Nach außen hin gelten die Abstandsflächen als eingehalten, wenn die Baugrenzen und die zulässige Wandhöhe nicht überschritten werden.  Die Festsetzung A 4.2 wird entsprechend ergänzt.

Festsetzung A 5 „Gestaltung der Gebäude“ wird dahingehend erweitert, dass Dachgauben zulässig und diese von der Wandhöhenfestsetzung ausgenommen sind. Die Gauben müssen mind. 1.00 m unter dem First ansetzen. 

Weitere Beschlussvorschläge zum Maß der baulichen Nutzung siehe weiter unten bei den Anregungen von Verwaltung und Entwurfsverfasser. 


Weiterer Sachvortrag zu A:
Im vorliegenden Fall ist die Vorlage eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplanes im Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich. Der Hinweis kann gestrichen werden.
Der Bauraum ist zu vermaßen.

Abwägung und Beschluss: 20:0
Der Hinweis Ziff. B 10.5 des Bebauungsplanes wird ersatzlos gestrichen.
Der Bauraum wird vermaßt.


Sachvortrag:
Zu Buchstabe B Stellungnahme aus immissionsschutzfachlicher Sicht:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen oder weitere Informationen aus eigener Zuständigkeit werden nicht vorgebracht.

Abwägung und Beschluss zu B: 20:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Zu Buchstabe C:
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bestehen im Hinblick auf die Abarbeitung des Leitfadens „bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ erhebliche Bedenken.
Gemäß dem Leitfaden müssen Flächen, die keine erhebliche oder nachhaltige Umgestaltung oder Nutzungsänderung im Sinne der Eingriffsregelung erfahren, nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden. Grundsätzlich sind jedoch Freiflächen, die zu den Baugrundstücken gehören, in den jeweiligen Baugebietstyp einzubeziehen. Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen kann der Kompensationsaufwand reduziert werden. Das bloße Einbeziehen von Flächen, in die nicht eingegriffen wird, stellt keine Vermeidungsmaßnahme dar.

Aus fachlicher Sicht müssen die an die Gebäude angrenzenden Grünflächen im Norden, Süden und Westen mit in die Eingriffsermittlung einbezogen werden, da sie entweder wesentlich verändert werden oder als Vermeidungsmaßnahme dienen. Auch die zusätzliche Eingrünung des südlichen Parkplatzes, der Erhalt der Buchenhecke, die Entsiegelung der überbauten Flächen sowie die Bebauung auf bereits versiegelten Flächen dienen als Minimierungsmaßnahmen.
Lediglich die Weideflächen im Osten bzw. Nordosten und die Ausgleichsfläche können aus der Eingriffsbilanzierung herausgelassen werden, da diese weiter landwirtschaftlich genutzt werden und hier keine Veränderung der Landschaft stattfindet.

Aus o. g. Gründen ergibt sich ein größerer Eingriffsumfang als im Umweltbericht dargestellt. Aufgrund der Flächenversiegelung ist von einem niedrigen bis mittleren Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad auszugehen. Die weitere Einstufung bzw. der Kompensationsfaktor sollten in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

Abwägung:
Zu Klärung des Sachverhaltes fand am 16.12.2021 im Landratsamt Ebersberg eine Besprechung mit einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde und den Entwurfsverfassern statt. Die sich daraus ergebenden Anpassungen in der Eingriffs-/Aus- gleichs-Bilanzierung wurden von den Entwurfsverfassern formuliert sowie in einem Plan dargestellt. Im Ergebnis vergrößert sich die Ausgleichsfläche von 1.740 m² auf 2.890 m², was eine Verbreiterung der Streuobstwiese von 12.0 m auf 20.5 m ergibt.

Der detaillierte Vorschlag mit allen Änderungen zu Ziff. 4 und 5 des Umweltberichtes sowie eine Plandarstellung zur Berechnung der Ausgleichsfläche und ein aktualisierter Entwurf des Bebauungsplanes (alle mit Datum 13.01.2022) wurden mit Email vom 13.01.2022 der unteren Naturschutzbehörde zugeleitet. Diese Unterlagen liegen dem Beschlusspapier bei.

Das Einverständnis zu den geänderten Unterlagen wurde von der unteren Naturschutzbehörde mit Email vom 11.02.2022 und von der Ordensgemeinschaft der Schwestern vom Guten Hirten mit Email vom 21.02.2022 erklärt. 

Beschluss zu C: 20:0
Die Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung mit Berechnung der Ausgleichsfläche und Darstellung im Planentwurf wird gemäß den mit der unteren Naturschutzbehörde sowie der Ordensgemeinschaft abgestimmten Unterlagen geändert. Diese Unterlagen (Ausgleichsermittlung, Ausgleichsberechnung, Bebauungsplanentwurf, jeweils mit Datum 13.01.2022) bilden die Grundlage für diesen Beschluss und liegen dem Beschlusspapier bei. 


Zu Buchstabe D und E:
Aus bodenschutzfachlicher Sicht wird erklärt, dass das Plangebiet derzeit nicht im Altlastenkataster eingetragen ist.

Aus Sicht des Landkreises:
Stellungnahme kommunale Abfallwirtschaft:
Es bestehen keine Einwände gegen die Planung. Die Vorgaben der Gewerbe-abfallverordnung zur Abfalltrennung sind zu beachten. Abfälle, die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach bestimmten Fraktionen getrennt entsorgt und verwertet werden. 

Stellungnahme Kreisstraßen:
Die Leistungsfähigkeit der Zuwege für Kfz, Lkw und Radverkehr muss vom Straßenbauamt Rosenheim geprüft werden. Stellplätze und Ladestationen für die Elektromobilität sind vorzusehen. 

Abwägung:
Das Straßenbauamt Rosenheim wurde am Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes beteiligt und hat keine Einwände gegen die Planung geäußert. 
Der Forderung nach Errichtung von E-Ladestationen kann im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht nachgekommen werden, da dieser keine geeigneten Fahr- und Stellflächen im gebäudenahen Bereich ausweist. Allerdings ist derzeit, unabhängig vom Bebauungsplan, eine E-Ladestation im Bereich des Garagengebäudes nördlich der bestehenden Turnhalle in Planung. Damit dürfte der Forderung des LRA (Kreisstraßen) Rechnung getragen werden. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.

Beschluss: 20:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 25.11.2021, SG (B Q), AZ: P-2021-5718-1_S2

Sachverhalt:
Es wird darum gebeten, bei künftigem Schriftwechsel Sachgebiet und Aktenzeichen mit anzugeben.

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegt das Bodendenkmal D-1-8037-0120 „Untertägige spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich von Schloss Zinneberg und seiner Vorgängerbauten mit barocken Gartenanlagen.“ Bereits im Hochmittelalter wird auf Zinneberg ein Adelssitz aus dem 12. Jh. vermutet, sowie eine Vorsiedlung in dessen Umfeld. Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist daher eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Ein entsprechender Hinweis ist in die Planunterlagen aufzunehmen.

Die im Rahmen des o. g. Erlaubnisverfahrens einschlägigen Vorgaben und Informationen sind zu finden unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Maßnahmen einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege sind folgender Broschüre zu entnehmen:
https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf

Die rechtlichen Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern sind folgenden Quellen zu entnehmen:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf
sowie
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen.

Abwägung:
Das im Bayerischen Denkmalatlas beschriebene Bodendenkmal D-1-8037-0120 umfasst den Schlosskomplex sowie die Gärtnerei. Der Umgriff des vorliegenden Plangebietes berührt das Bodendenkmal nicht. Dennoch könnte dieses im südwestlichen Bereich außerhalb des Geltungsbereiches als nachrichtliche Übernahme dargestellt werden.

In den Planunterlagen (Hinweise, Begründung und Umweltbericht) wurde bereits auf die Meldepflicht von zutage tretenden Bodendenkmälern hingewiesen. Zusätzlich wurde angeführt, dass für Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich des Bodendenkmals eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig ist, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 

Die vom BlfD vorgeschlagenen städtebaulichen Festsetzungen wurden, soweit für das geplante Vorhaben einschlägig und erforderlich, im Bebauungsplanentwurf getroffen. Das weitere Vorgehen bzgl. des Denkmalschutzes wird im Zuge der Genehmigungsplanung zum Bauvorhaben vom Landratsamt geprüft. Dabei wird auf der Grundlage der Denkmalschutzgesetze festgelegt, inwieweit weitere archäologisch qualifizierte Voruntersuchungen erforderlich sind bzw. ein eigenständiges Erlaubnisverfahren eingeleitet werden muss. Dies ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung und kann nicht durch städtebau- liche Festsetzungen bestimmt werden. Die entsprechenden Hinweise können lediglich darauf aufmerksam machen, dass aufgrund der Lage des Vorhabens in einem historisch bedeutsamen Gebiet weitere archäologische Untersuchungen oder Maßnahmen erforderlich werden können. 

Beschluss: 20:0
Das Bodendenkmal D-1-8037-0120 wird als nachrichtliche Übernahme dargestellt, soweit dies auf der Plandarstellung im DIN A 4 Format möglich ist. 


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg
Stellungnahme vom 29.11.2021, AZ: AELF-EE-F2-4612-42-5-4

Sachvortrag:
Forstfachlich liegen keine Einwände oder Anregungen vor.

Auf den nordöstlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kann es auch am Wochenende sowie an Sonn- und Feiertagen zu Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen. Diese sind im ortsüblichen Umfang zu dulden.
Für Bepflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen hin werden ab einer Wuchshöhe von 2.0 m Grenzabstände von mind. 4.0 m empfohlen.
Von Seiten der Landwirtschaft gibt es keine weiteren Einwände.

Abwägung:
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden sich im Eigentum der Ordensgemeinschaft und sind verpachtet. Die Immissionen aus der Bewirtschaftung werden bei Umsetzung der vorliegenden Planung eher geringer, da sich die Pachtfläche durch die Anlage eines Parkstreifens mit Eingrünung und Ausweisung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche in Form einer Streuobstwiese in diesem Bereich künftig verkleinern würde. Die Realisierung dieser Anlagen würde außerdem den Abstand zwischen der landwirtschaftlich genutzten Fläche und den Einrichtungen für Schule und Sport um ca. 25 m vergrößern.

Auf die Pflanzabstände zu landwirtschaftlich genutzten Flächen wird in Ziff. B 10.8 des Bebauungsplanes bereits hingewiesen.

Beschluss: 20:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Stellungnahme vom 21.10.2021

Sachvortrag:
Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht beeinträchtigt werden. Im Plangebiet befinden sich entsprechende Versorgungseinrichtungen. Auskünfte zur Lage dieser Versorgungseinrichtungen können online über das Auskunftsportal www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html eingeholt werden. Es wird gebeten, die Bayernwerk Netz GmbH bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Abwägung:
Die Prüfung, ob Versorgungseinrichtungen oder technische Infrastruktur vorhanden sind, ist insbesondere in bereits bebauten Gebieten obligatorisch und wird bei den entsprechenden Fachplanungen abgeklärt. In den Bebauungsplan könnte ein Hinweis aufgenommen werden, dass im Plangebiet Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH vorhanden sind.

Beschluss: 20:0
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass im Plangebiet Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH vorhanden sind.


Bayernets GmbH München, Stellungnahme vom 21.10.2021

Sachvortrag:
Im Plangebiet liegen keine Anlagen der bayernets GmbH und aktuelle Planungen werden nicht berührt. Es werden keine Einwände gegen das Verfahren vorgebracht.

Abwägung und Beschluss: 20:0
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst. 


TenneT TSO GmbH Bayreuth, Stellungnahme vom 22.10.2021 per Email

Sachvortrag:
Im Plangebiet liegen keine Anlagen der TenneT TSO GmbH; Belange des Unternehmens werden nicht berührt.

Abwägung und Beschluss: 20:0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen. 


Anregungen von Verwaltung und Entwurfsverfasser

Sachvortrag:
Der Entwurf der Projektentwickler zum Schulgebäude sieht für den dreigeschossigen Hauptbaukörper (Ost-/West-Richtung) ein Satteldach und für einen rechtwinklig angebauten zweigeschossigen Gebäudeteil (Nord-/Süd-Richtung) ein flachgeneigtes gleichschenkeliges Dach mit 5° Dachneigung vor. Gemäß der Festsetzung A 5.2 zur Dachgestaltung ist das Hauptgebäude mit einem gleichschenkeligen Satteldach auszuführen. Der zweigeschossige Winkelbau ist jedoch als Teil des Hauptgebäudes zu betrachten. 

Abwägung:
Die Zulässigkeit des flach geneigten Daches auf dem zweigeschossigen Winkelbau, wie im Planentwurf zum Schulgebäude dargestellt, sollte in die Festsetzungen mit einer eindeutigen Formulierung aufgenommen werden. 

Zur eindeutigen Unterscheidung der Baukörper und deren Gestaltung sollten jeweils eigene Bauräume für das dreigeschossige Gebäude mit Satteldach bzw. den zweigeschossigen Gebäudeteil mit flach geneigtem Dach im Bebauungsplan dargestellt werden. Hierfür könnte der Bauraum „Schulgebäude und befestigte Freiflächen“ durch eine weitere Knödellinie unterteilt und mit unterschiedlichen Nutzungsschablonen versehen werden. 

Die Festsetzung sollte sich am Planentwurf zum „Neubau Förderzentrum“ i. d. F. v. 16.11.2021 der Haindl + Kollegen Architekten GmbH, München, orientieren, der mit der Ordensgemeinschaft Schwestern vom Guten Hirten abgestimmt ist. 

Mit dieser Konkretisierung der Festsetzungen könnte auch auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege München, die mit Email vom 25.03.2022 außerhalb der Beteiligungsfrist (Ende 29.11.2021) abgegeben wurde, eingegangen werden. Hierin wird zu bedenken gegeben, dass eine Beeinträchtigung des landschaftsprägenden Denkmals Schloss Zinneberg bei dem aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden  könne. Durch die hier vorgeschlagenen Festsetzungen kann sichergestellt werden, dass insbesondere der nach Süden hin ausgerichtete Gebäudeteil durch das flach geneigte Dach sowie die niedrigere Wandhöhe einer zurückhaltenden Gestaltung und Dimensionierung unterliegt, was der Ansicht von Süden und Osten her sehr entgegenkommt. Eine eingehende Befassung mit den Einwendungen des BLfD wird im Rahmen der nachfolgenden Behörden- beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.

Beschluss: 20:0
Festsetzung A 2.2 „Nutzungsschablone“ wird wie folgt ergänzt:
SD        Satteldach gleichschenkelig
FD        Flachdach oder flach geneigtes Dach

Festsetzung A 3 „Maß der baulichen Nutzung“ wird wie folgt neu formuliert:
3.1       GR 850        Maximal zulässige Grundfläche, z. B. 850 m²

3.2        Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss auf einer Höhe von maximal 604,60 m üNN.

3.3        Die Wandhöhe wird gemessen an der Außenkante der traufseitigen Wand vom unteren Bezugspunkt bei 604,60 m üNN. bis Oberkante Dachhaut bzw. bis zum oberen Abschluss der Wand.“
       
3.4        FH 14.10        Maximal zulässige Firsthöhe, z. B. 14.10 m

Im Plan wird der Bauraum „Schulgebäude und befestigte Freiflächen“ mittels einer weiteren Knödellinie in zwei Bereiche mit folgenden Nutzungsschablonen aufgeteilt:

Bauraum „Schulgebäude“
GR max. 850 m²
WH max. 9.00 m
FH max. 14.10 m
SD/DN 25° - 33°

Bauraum „Schulgebäude und befestigte Freiflächen“
GR max. 350 m²
WH max. 7.00 m
FH max.  7.30 m
FD/DN max. 5°

Die Festsetzung A 5.2 „Dachgestaltung“ wird wie folgt umformuliert:
Der Satz „Das Hauptgebäude ist mit einem gleichschenkeligen Satteldach auszuführen“ wird ersatzlos gestrichen.



Keine Anregungen oder Einwände bzw. keine Äußerung wurden vorgebracht von:

Dr. Niemeyer-Wasserer, Kreisheimatpflegerin, 11.11.2021 
Erzbischöfliches Ordinariat München, 29.11.2021
Staatliches Bauamt Rosenheim, Straßenbauamt, 02.11.2021
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Traunreut, 11.10.2021
Gemeinde Feldkirchen-Westerham, 22.10.2021
Gemeinde Aying, 21.10.2021


Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Bayerischer Bauernverband
Bayernwerk AG Ampfing
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
Deutsche Glasfaser Borken
Erdgas Südbayern Ebersberg
Gemeinde Baiern
Gemeinde Egmating
Gemeinde Bruck
Gemeinde Moosach
Gemeinde Oberpframmern
Kreisbrandinspektor Twietmeyer, Landratsamt Ebersberg
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Forstinning
Landratsamt Ebersberg Gesundheitsamt
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, 


Im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 25.10.2021 bis 29.11.2021
wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschluss

Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Glonn nimmt Kenntnis von den Anhörungsverfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und billigt den von Architekten Hans Baumann & Freunde, Falkenberg, ausgearbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan „Sondergebiet Schule-Jugend-Bildung“ der Marktgemeinde Glonn, Gemeindeteil Schloss Zinneberg, einschließlich der oben beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 29.03.2022.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Hierauf wird noch durch gesonderte Bekanntmachung hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan "GE-Erweiterung Kastenseestraße-SO Einzelhandel"; Behandlung der Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Planentwurf, datiert mit 29.09.2020 für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-plans wurde im Zeitraum vom 16.November bis 17. Dezember 2020 zur öffentlichen Einsichtnah-me ausgelegt. Ebenso erhielten die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Planung Stellung zu nehmen. Im Folgenden sind die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen inhaltlich zusammengefasst und mit Abwägungs- und Beschluss-vorschlägen versehen. Diese Zusammenfassung, erstellt vom beauftragten Planungsbüro Feirer-Kornprobst aus Stephanskirchen, in Abstimmung mit dem Bauamt der VG Glonn, wurde allen Gemeinderatsmitgliedern vorab zur Sitzung ausgehändigt. Herr Feirer stellte dem Gemeinderat die einzelnen Einwendungen vor und erläuterte sie. Ebenso stand er für Fragen aus dem Gremium zur Verfügung. Der Gemeinderat diskutierte die einzelnen Punkte und fasste die u.a. Beschlüsse.

A) Abgegebene Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
1
Deutsche Telekom Technik GmbH
keine Äußerung

2
Amt für Ländl. Entwicklung Oberbayern
keine Äußerung

3
Amt für Ernährung Landwirtschaft u. Forsten, Abtl. Landwirtschaft
Anregungen
03.12.2020
4
Amt für Ernährung Landwirtschaft u. Forsten, Abtl. Forsten
keine Anregungen
03.12.2020
5
Bayerischer Bauernverband
keine Äußerung

6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Ref. G23
keine Äußerung

7
Bayernwerk AG
keine Anregungen
11.11.2020
8
Bayernets GmbH
keine Anregungen
13.11.2020
9
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung
 
10
Bund Naturschutz in Bayern e. V. -Landesgeschäftsstelle-
keine Äußerung
 
11
Deutsche Glasfaser 
keine Äußerung
 
12
Erdgas Südbayern GmbH
keine Äußerung
 
13
Gemeinde Aying
keine Äußerung
 
14
Gemeinde Baiern
keine Äußerung
 
15
Gemeinde Egmating
keine Äußerung

16
Gemeinde Bruck
keine Äußerung

17
Gemeinde Moosach
keine Äußerung

18
Gemeinde Feldkirchen-Westerham
keine Äußerung

19
Gemeinde Oberpframmern
keine Äußerung

20
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Anregungen
14.12.2020
21
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
keine Anregungen
02.12.2020
22
Kreisbrandinspektion Ebersberg –Herr Twietmeyer
keine Äußerung

23
Kreishandwerkerschaft Ebersberg
keine Anregungen
18.11.2020
24
Landesbund für  Vogelschutz in Bayern e. V.
keine Äußerung

25
Landratsamt Ebersberg -Immissionsschutz-
Anregungen
15.12.2020
26
Landratsamt Ebersberg -Kreisbehörde-
keine Äußerung

27
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Bauamt- (Bauleitplanung)
keine Anregungen
15.12.2020
28
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-
Anregungen
16.11.2020
29
Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-
keine Anregungen
15.12.2020
30
Münchner- Verkehrs- und Tarifverbund
keine Äußerung

31
Kath. Pfarramt Glonn und Baiern
keine Äußerung
 
32
Regierung von Oberbayern -Höhere Landesplanungsbehörde-
keine Anregungen
23.11.2020
33
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
17.11.2020
34
Staatl. Bauamt Rosenheim
Anregungen
18.11.2020
35
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
23.11.2020
36
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Anregungen
10.12.2020
37
Frau Dr. Natascha Niemeyer-Wasserer (Kreisheimatpflegerin)
keine Äußerung


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder keine Einwendungen gegen die Planungsinhalte des Bebauungsplans bzw. Einver-ständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind:
 
Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
1
Deutsche Telekom Technik GmbH
keine Äußerung

2
Amt für Ländl. Entwicklung Oberbayern
keine Äußerung

4
Amt für Ernährung Landwirtschaft u. Forsten, Abtl. Forsten
keine Anregungen
03.12.2020
5
Bayerischer Bauernverband
keine Äußerung

6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Ref. G23
keine Äußerung

7
Bayernwerk AG
keine Anregungen
11.11.2020
8
Bayernets GmbH
keine Anregungen
13.11.2020
9
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung
 
10
Bund Naturschutz in Bayern e. V. -Landesgeschäftsstelle-
keine Äußerung
 
11
Deutsche Glasfaser 
keine Äußerung
 
12
Erdgas Südbayern GmbH
keine Äußerung
 
13
Gemeinde Aying
keine Äußerung
 
14
Gemeinde Baiern
keine Äußerung
 
15
Gemeinde Egmating
keine Äußerung

16
Gemeinde Bruck
keine Äußerung

17
Gemeinde Moosach
keine Äußerung

18
Gemeinde Feldkirchen-Westerham
keine Äußerung

19
Gemeinde Oberpframmern
keine Äußerung

21
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
keine Anregungen
02.12.2020
22
Kreisbrandinspektion Ebersberg –Herr Twietmeyer
keine Äußerung

23
Kreishandwerkerschaft Ebersberg
keine Anregungen
18.11.2020
24
Landesbund für  Vogelschutz in Bayern e. V.
keine Äußerung

26
Landratsamt Ebersberg -Kreisbehörde-
keine Äußerung

27
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Bauamt- (Bauleitplanung)
keine Anregungen
15.12.2020
29
Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-
keine Anregungen
15.12.2020
30
Münchner- Verkehrs- und Tarifverbund
keine Äußerung

31
Kath. Pfarramt Glonn und Baiern
keine Äußerung
 
32
Regierung von Oberbayern -Höhere Landesplanungsbehörde-
keine Anregungen
23.11.2020
33
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
17.11.2020
35
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
23.11.2020
37
Frau Dr. Natascha Niemeyer-Wasserer (Kreisheimatpflegerin)
keine Äußerung





B Abgegebene Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. 

Zu A) Inhalt / Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

03        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 03.12.2020
die Marktgemeinde Glonn erlässt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „GE Erweiterung westlich der Kastenseestraße“. 
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um einen Boden mit hoher Qualität. Die Acker- bzw. Grünlandzahl der überplanten Fläche liegt über den Durchschnittswerten der Acker- und Grünlandzahl der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BaKompV)). Somit sollte der Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen beachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln. 
Laut dem Bebauungsplan ist im Westen des Plangebietes eine Bepflanzung an der Grenze angedacht. Bezüglich der Grenzbepflanzung zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Westen werden ab einer Bewuchshöhe von 2 Metern Grenzabstände von mindestens 4 Metern zum Nachbargrundstück empfohlen, um Beeinträchtigungen künftig zu vermeiden.

Abwägung:
Die Ausführungen bezüglich der landwirtschaftlichen Flächen werden zur Kenntnis genommen. Die Bepflanzung ist so geplant, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden können. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind nicht veranlasst. 

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 


20        Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, 
Schreiben vom 14.12.2020
die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme und die zur Kenntnisnahme der vorausgegangenen Stellungnahme vom 11.Juli 2019. 
Die Gemeinde Glonn möchte für die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Gewerbegebietes an der Kastenseestraße zur Errichtung eines Einkaufsmarktes schaffen. 
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass aus unserer Sicht es sich bei dem geplanten Standort für ein Sondergebiet Einzelhandel nicht um einen städtebaulich integrierten Standort handelt, sondern höchstens um eine integrierte Ortsrandlage. Die Frequenzen und der Verkehr werden damit aus dem Ortszentrum abgezogen und damit dem dort ansässigen Einzelhandel, Gewerbe- und Handwerksbetrieben abgezogen. Das Versorgungsgefüge im Ortsinneren sehen wir weiterhin als gefährdet an.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 11.07.2019 wurde bereits in die Abwägung eingestellt und in der Sitzung vom 24.09.2019 in ausreichendem Maße behandelt.

Bezüglich der Lage ist festzustellen, dass bereits im Rahmen der 8. Änderung des Flächennutzungsplans geklärt wurde, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, insbesondere ist hier auf das LEP- Ziel 5.3.2 „städtebaulich integrierte Lage“ zu verweisen. In der Stellungnahme wird auch verkannt, dass kein neuer Einzelhandelsstandort entsteht, sondern nur eine Verlagerung des bestehenden Penny-Marktes erfolgt. Insofern ergibt sich auch für die Läden und Betriebe im Orts-zentrum hinsichtlich des Versorgungsgefüges keine Änderung. Für den Bebauungsplan besteht kein Änderungsbedarf.

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

25        Untere Immissionsschutzbehörde, Landratsamt Ebersberg,
Schreiben vom 15.12.2020     
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 
Ausschluss Genehmigungsfreistellungsverfahren 
Im Hinweis Ziffer D.10 ist enthalten, dass die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO ausgeschlossen wird. Hinweise sind jedoch nicht rechtlich bindend. 
Da in den Festsetzungen selbst keine Auflagen zum Betrieb des Lebensmitteldiscounters enthalten sind, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahren notwendig, um die erforderlichen baulichen und betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können. Dies betrifft auch zusätzliche Maßnahmen, die in den aktuellen Hinweisen nicht enthalten sind, wie z.B. die Öffnungszeit, die Anzahl der Lkw-Anlieferungen, der Parkplatzbelag mit Pflaster mit Fugen < 3 mm usw. 
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist der Ausschluss vom Genehmigungsfreistellungsverfahren in die Festsetzungen aufzunehmen.
 
Abwägung:
Da der Vorhabensträger schon aus Gründen der Rechtssicherheit ein genehmigungsverfahren durchführen wird und zudem die Gemeinde gemäß Art. 58 BayBO die Möglichkeit hätte, das Genehmigungsfreistellungsverfahren zu untersagen, ist eine Änderung des Bebauungsplans nicht erforderlich. 

Hinweis D.10 zu Lkw-Fahrten in der Nachtzeit 
Es wird ausgeführt, dass die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, „dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm Tag und Nacht eingehalten werden kann, sofern keine Anlieferung mit Lkw erfolgt. Eine Anlieferung mittels Kleintransporter ist möglich.“ Nach der Parkplatzlärmstudie des Landesamtes für Umwelt (LfU) sind Kfz ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t als Lkw einzustufen. Im Beschwerdefall könnte es daher durchaus Probleme bei der Auslegung des Begriffs Lkw geben. 
Um möglichen Unklarheiten bei der Differenzierung von Lkw und Kleintransporter zu vermeiden und die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung und die Überwachung zu erleichtern, wird der Gemeinde Glonn dringend empfohlen, Anlieferungen in der Nachtzeit als nicht zulässig zu erklären. 

Abwägung:
In der schalltechnischen Untersuchung wird explizit auf die Parkplatzlärmstudie verwiesen. Insofern kann auch die darin aufgeführte Definition für die Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zur Klarstellung wird noch ein ergänzender Hinweis hinsichtlich der Definition Sprinter/Kleintransporter in der schalltechnischen Untersuchung aufgeführt.
Für den Bebauungsplan besteht kein Änderungsbedarf. 

Hinweis D.10 Tabelle mit Immissionsrichtwertanteilen 
In der Überschrift der Tabelle ist von „Immissionsrichtwertanteilen“ die Rede, die einzuhalten sind, in der Tabelle selbst sind „Beurteilungspegel“ angegeben. Soweit ersichtlich sollten mit dieser Maßgabe reduzierte Immissionsrichtwerte für den geplanten Lebensmitteldiscounter erwirkt werden. 
Der Gemeinde Glonn wird empfohlen, anstatt „Immissionsrichtwertanteile“ die Bezeichnung „Beurteilungspegel“ zu wählen und klarzustellen, dass diese Beurteilungspegel für den Betrieb des Lebensmitteldiscounters errechnet wurden. Eine Beschränkung bzw. die Festlegung reduzierter Immissionsrichtwerte erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Zusätzlich wird empfohlen, bei den Immissionsorten die Gebietsart zu ergänzen.
 
Abwägung:
Die Anregung wird berücksichtigt und in Hinweis D. 10 der Begriff „Immissionsrichtwertanteil“ durch den Begriff „Beurteilungspegel“ ersetzt. Sowohl in der Begründung zum Bebauungsplan als auch im Gutachten sind in den Tabellen die Gebietsarten aufgeführt. Insofern sind hier keine weiteren Ergänzungen erforderlich. 

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird redaktionell geändert. Der Begriff „Immissionsrichtwertanteil“ in Hinweis D. 10 wird durch den Begriff „Beurteilungspegel“ ersetzt

  1. Gesundheitsamt, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 16.11.2020     
aufgrund der angespannten Lage bezogen auf die Corona-Pandemie im Landkreis, ist es dem Gesundheitsamt momentan NICHT möglich, sich am Verfahren zu beteiligen!
Da keine neuerliche Stellungnahme abgegeben wurde, wird auf die Stellungnahme vom 26.06.2019 verwiesen.

Abwägung:
Die Anregungen der Stellungnahme vom 26.06.2019 wurden bereits berücksichtigt und in die Begründung hinweislich aufgenommen. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

34        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 18.11.2020

In Vorabsprachen mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim, sowie in der Stellungnahme des Flächennutzungsplanes „8.Änderung des Flächennutzungsplanes der Marktgemeinde Glonn im Bereich Westlich der Kastenseestraße“ vom 05.11.2018, wurde eine direkte Zufahrt zur EBE 14 genehmigt. Erschlossen wird über die genehmigte Zufahrt (Abschnitt: 140 Station:5,485) zur EBE 14. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden. 

Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Verknüpfungsbereich der EBE 14 von Abschnitt 140, Station 5,310 bis Abschnitt 140, Station 5,550 ein.
Entlang der freien Strecke von Kreisstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten. 

Im Bereich der Sichtfelder (3m x 70m) der Zufahrt zur Kreisstraße EBE 14 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes nicht um mehr als 0,80 m überragen. Ebensowenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. (Art. 26 BayStrWG i.V.m. §1 Abs.6 Nr.9BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück in eigene Entwässerung einzuleiten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Hinweis für Werbeanlagen am Ort der Leistung:
  • Bei der Beleuchtung der Werbeanlage ist die zulässige maximale Lichtstärke der Leuchten nach DIN EN 13201-1 und DIN EN 13201-2 einzuhalten
  • Die Beleuchtung ist so zu gestalten, dass eine Blendung des Verkehrsteilnehmers auszuschließen ist. Bei Blendung des Verkehrsteilnehmers durch die Werbeanlage ist die Beleuchtung auf Kosten des Besitzers der Werbeanlage zu reduzieren. 
  • Wechselnde Lichtfarben oder Animationen sind nicht erlaubt.
  • Die Werbeanlage darf in Farbe und Form keinem Verkehrszeichen ähneln.
  • Grelle Farben oder Neon Farben sind aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht gestattet.
  • Das Staatliche Bauamt Rosenheim als zuständiger Straßenbaulastträger von Bundes- Staats- und ggf. Kreisstraßen kann als Straßenbaubehörde nur aus straßenbaulicher Sicht Stellung nehmen. Die Bewertung von Werbeanlagen auf straßenbaurechtlicher freier Strecke, sowie straßenverkehrsrechtlich im Außerortsbereich wird gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO verboten, wenn durch die geplante Werbeanlage bereits von einer abstrakten Gefahr auszugehen ist. Für die Beurteilung der geplanten Werbeanlage ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO die Straßenverkehrsbehörde (Unteren Verkehrsbehörde, Landratsamt Ebersberg) federführend mit einzubinden.

Abwägung:
Mit Ausnahme des letzten Spiegelstrichs wurden alle sonstigen Anregungen bereits mit Schreiben vom 17.07.2019 vorgetragen, in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt. Zum letzten Spiegelstrich ist anzumerken, dass dieser Punkt nicht im Rahmen des Bebauungsplans geregelt werden kann. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt aber eine Prüfung durch das LRA. Eine Änderung des Bebauungsplans ist insofern nicht veranlasst.

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

36        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 10.12.2020
bereits mit Schreiben vom 15.07.2019 haben wir im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan „GE Erweiterung westlich der Kastenseestraße“ Stellung genommen. Im Nachgang zu den Sitzungen des Gemeinderates wurde nach Maßgabe der Abwägung der Bebauungsplan sowie die Begründung mit Umweltbericht ergänzt bzw. geändert und liegt nun zur Einsichtnahme und Stellungnahme aus. Die Größe und Grenzen des Geltungsbereichs haben sich nochmals geringfügig geändert. 
Wir begrüßen zunächst die Aufnahme der Broschüre des BKK „Empfehlungen bei Sturzfluten“ in die Satzung (als Hinweis) und die Festsetzung der Flächen für die Rückhaltung und Versickerung des Niederschlagswassers unter Punkt 7.14 im nun vorliegenden Satzungsentwurf vom 29.09.2020.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der Änderung des Bebauungsplans zu. Wir empfehlen, wie z.T. bereits in der Stellungnahme vom 15.07.2019 erläutert, folgende Anmerkungen bei der Planausführung zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Wie im Regenwassermanagementbericht des IB Glück beschrieben, soll das wild abfließende Niederschlagswasser an der hangseitigen Grundstücksgrenze aufgenommen werden und an der Grenze zur Kastenseestraße in 3 Verteilmulden gesammelt werden. Dem Bebauungsplan können wird diese Fläche allerdings nicht entnehmen, da dort nur PKW-Stellplätze eingezeichnet sind. Gemäß dem Regenwassermanagement ist der Platz für die Verteilmulden dort vorzusehen und im Plan entsprechend einzuzeichnen bzw. festzusetzen.
Das innerhalb des Plangebiets anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück selbst zurück zu halten und gedrosselt abzuleiten. Bei der Rigolenbemessung empfehlen wir entsprechend der Tabelle 3b im Bericht des IB Glück die größere Breite zu wählen, im Unsicherheiten beim kf-Wert auszugleichen. Bei der Art der notwendigen Regenwasservorbehandlung (s. Tabelle 5 im Bericht) ist einer flächenhaften Passage über eine Mulde mit bewachsenem Oberboden dem vom IB Glück vorgeschlagenen Absetzschacht - nach Möglichkeit – Vorzug zu geben.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Derzeit erfolgt die Planung für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die gesamte Entsorgung des Niederschlagswassers wird im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abgearbeitet. Grundsätzlich ist derzeit vorgesehen, das Hangwasser an der Hangoberseite in Mulden abzufangen. Das Überflutungsvolumen wird in einer Rigole untergebracht und dann gedrosselt abgeleitet. Die erforderlichen Planungen und sonstigen Vereinbarungen sind derzeit in Bearbeitung und noch nicht abschließend geklärt. Im Bebauungsplan ist die Niederschlagswasserentsorgung grundsätzlich geregelt und dargestellt. Weitere Ergänzungen des Bebauungsplans sind nicht erforderlich. 

Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.

Abwägung:
Im Bebauungsplan sind unter Hinweise D.3 bereits ausreichende Hinweise hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes und der zu berücksichtigenden Gesetze und Verordnungen enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Bezüglich eines ausreichenden Objektschutzes, insbesondere im Falle von Starkregen, verweisen wir nochmals auf die o.g. Stellungnahme vom 15.07.2019.
Die Sachgebiete 41 und 44 im Landratsamt Ebersberg erhalten je einen Abdruck dieses Schreibens.

Abwägung:
Im Bebauungsplan sind bereits entsprechende Hinweise zum Objektschutz enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
 
Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

Anregung von Seiten der Verwaltung/Planer
Aufgrund der Änderung der BayBO bezüglich der Abstandsflächen sowie aufgrund verschiedener Anpassungen, die im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sich ergeben haben, insbesondere die Erweiterung des Sondergebietes und die damit verbundene Vergrößerung der Ausgleichsflächen, werden Änderungen des Bebauungsplans erforderlich.      
1.
Es ist zwischenzeitlich eine Änderung des Art. 6 BayBO erfolgt. Nach der neuen Fassung ist es nicht mehr erforderlich, die Geltung des Art. 6 BayBO im Bebauungsplan anzuordnen. Deshalb kann die Festsetzung C.11 „Abstandsflächen“ ersatzlos gestrichen werden. 
Die Begründung wird entsprechend angepasst. Grundsätzlich ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund des relativ eng gefassten Baufensters und aufgrund der Regelungen zur zulässigen Wandhöhe die Lage und die Höhe des zukünftigen Baukörpers exakt definiert sind und durch die „neue“ Fassung der BayBO kein zusätzlicher Spielraum bzw. keine dichtere Bebauung im Vergleich zur „alten“ Fassung möglich ist. 
     
Beschluss: 20:0
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen redaktionell geändert: 
Die Festsetzung C.11 „Abstandsflächen“ entfällt ersatzlos. Die Begründung wird entsprechend angepasst.

2.
Im Zuge der Weiterführung und Vertiefung der Projektplanung ergaben sich im Rahmen der Abstimmung mit den Behörden (Wasserrecht und Naturschutz) noch folgende Änderungen der Planung:
  • Anordnung einer Auffangmulde für das Oberflächenwasser entlang der südlichen und westlichen Grenze des Sondergebietes und Festsetzung als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses. Die Fläche war ursprünglich als Ausgleichsfläche festgesetzt. Die Auffangmulde wird zwar naturnah gestaltet, ist aber aufgrund ihrer Funktion dem Sondergebiet zuzurechnen und muss deshalb bei der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden. Somit ergibt sich eine Vergrößerung der Eingriffsfläche von ca. 0,55 ha auf 0,58 ha und in der Folge eine entsprechende Anpassung der Ausgleichsfläche auf 5.822 m².
  • Anpassung der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses im Bereich der Stellplätze. Da inzwischen die Planung und Lage der Rigole weitgehend festgelegt ist, wird die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses, die ursprünglich die gesamte Fläche des Parkplatzes umfasste, entsprechend angepasst.
  • Geringfügige Verschiebung der Stellplatzreihe (Stellplätze 29-38) aufgrund der Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt, um die Sichtdreiecke für den Radfahrweg freihalten zu können. 

Im Zuge der Planung hat sich ergeben, dass entlang der westlichen und südlichen Grenzen des Sondergebietes eine Ablaufmulde als Maßnahme des Regenwassermanagements erforderlich ist. Trotz einer naturnahen Gestaltung der Ablaufmulde werden von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde diese Flächen nicht mehr als Ausgleichsflächen anerkannt, sondern müssen als Eingriffsfläche gewertet werden und die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung neu ermittelt werden. Da die am Verfahren Beteiligten (WWA, UNB, LRA-Bauleitplanung und Bauherr) ihr Einverständnis erklärt haben und weitere Belange nicht betroffen sind, können die Änderungen als redaktionelle Änderungen ohne zusätzliche Auslegung durchgeführt werden.          

Beschluss: 20:0
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen redaktionell geändert: 
In der Planzeichnung wird die Auffangmulde entlang der nördlichen und westlichen Grenze als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses mit der Zweckbestimmung „Auffangmulde“ dargestellt, die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses mit der Zweckbestimmung „Rigole“ wird entsprechend der Planung des Bauantrags angepasst. 
Der räumliche Geltungsbereich des Sondergebiets wird um die Fläche der Auffangmulde erweitert, die Ausgleichsfläche ebenfalls entsprechend erweitert.
Die Begründung wird soweit erforderlich ergänzt und angepasst.    

Beschluss

Satzungsbeschluss des Marktgemeinderates: 

1.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

2.
Der Marktgemeinderat des Marktes Glonn beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten. Die Änderungen sind nur redaktioneller Natur und erfordern keine erneute Auslegung.

3.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Sondergebiet „Einzelhandel westlich der Kastensee-straße“ in der Fassung vom 13.09.2021, zuletzt geändert am 29.03.2022 einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans in der Fassung vom 13.09.2021 sowie der Begründung mit Umweltbericht wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzu-machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

6. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Postanger"; Behandlung der Stellungnahmen zur nochmaligen Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Aufgrund der vom GR in der Sitzung am 25.01.2022 beschlossenen Änderungen (Wegfall der TG,
zusätzlicher Bauraum u. s. w.) musste mit der geänderten Planung nochmal ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. 
Die Planung lag im Zeitraum vom 08. bis 23. Februar 2022 nochmals zur öffentlichen Einsicht-nahme aus. Gleichzeitig wurde den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nochmals die Möglichkeit gegeben, zur geänderten Planung Stellung zu nehmen.
Im Folgenden sind die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen inhaltlich zusammengefasst und mit Abwägungs- und Beschlussvorschlägen versehen. Diese Zusammenfassung, erstellt vom beauftragten Planungsbüro Feirer-Kornprobst aus Stephanskirchen, in Abstimmung mit dem Bauamt der VG Glonn, wurde allen Gemeinderatsmitgliedern vorab zur Sitzung ausgehändigt. Herr Feirer stellte dem Gemeinderat die einzelnen Einwendungen vor und erläuterte sie. Ebenso stand er für Fragen aus dem Gremium zur Verfügung. Der Gemeinderat diskutierte die einzelnen Punkte und fasste die u.a. Beschlüsse.

A) Abgegebene Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
1
Deutsche Telekom Technik GmbH
keine Äußerung

2
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung

3
Kreisbrandinspektion Ebersberg –Herr Twietmeyer
keine Äußerung

4
Landesbund für  Vogelschutz in Bayern e. V.
keine Äußerung

5
Landratsamt Ebersberg - Staatl. Bauamt- (Bauleitplanung)
Anregungen
08.03.2022
6
Landratsamt Ebersberg -Immissionsschutz-
keine Anregungen
08.03.2022
7
Landratsamt Ebersberg – Bodenschutz/Altlasten
keine Anregungen
08.03.2022
8
Landratsamt Ebersberg –Kreisbehörde-
keine Anregungen
31.01.2022
9
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-
keine Anregungen
08.02.2022
10
Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-
Anregungen
08.03.2022
11
Regierung von Oberbayern -Höhere Landesplanungsbehörde-
keine Anregungen
28.01.2022
12
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
01.02.2022
13
Staatl. Bauamt Rosenheim
Anregungen
07.03.2022
14
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
28.01.2022
15
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Anregungen
15.02.2022
16
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
keine Äußerung


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder keine Einwendungen gegen die Planungsinhalte des Bebauungsplans bzw. Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind:

Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
1
Deutsche Telekom Technik GmbH
keine Äußerung

2
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung

3
Kreisbrandinspektion Ebersberg –Herr Twietmeyer
keine Äußerung

4
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V.
keine Äußerung

6
Landratsamt Ebersberg - Immissionsschutz
keine 

7
Landratsamt Ebersberg – Bodenschutz/Altlasten
keine Anregungen
08.03.2022
8
Landratsamt Ebersberg –Kreisbehörde-
keine Anregungen
31.01.2022
9
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-
keine Anregungen
08.02.2022
11
Regierung von Oberbayern -Höhere Landesplanungsbehörde-
keine Anregungen
28.01.2022
12
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
01.02.2022
13
Staatl. Bauamt Rosenheim
Anregungen
07.03.2022
14
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
28.01.2022
16
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
keine Äußerung



B Abgegebene Stellungnahmen der Öffentlichkeit

1
Öffentlichkeit
Anregungen
20.02.2022


Zu A) Inhalt / Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange


5        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 08.03.2022
 I. Vorbemerkungen 
Das LRA Ebersberg hat bereits am 19.10.2021 zu vorliegenden Bebauungsplan Stellung genommen. Der Bebauungsplanvorentwurf liegt nun in der Fassung vom 25.01.2022 vor. 
Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wurde Feirer-Kornprobst, Filzenweg 19 in 
83071 Stephanskirchen beauftragt. 
II. Baufachliche und baurechtliche Stellungnahme 
Die Anmerkungen zu Gebietsart und Ergänzung einer Höhenkote wurden übernommen. 
Die Gebietsart „Gemeinbedarf und Wohnen“ wird problematisch gesehen, da so nicht sichergestellt werden kann, dass das Plangebiet nicht durch reine Wohnbebauung gefüllt wird. Die Möglichkeit der Wohnbebauung sollte auf ein Teilgebiet beschränkt werden. Denkbar wäre auch die Einschränkung des Wohnens auf „Gemeinbedarf mit Wohnen“, um z.B. Wohnungen für Erzieherinnen etc. ermöglichen zu können. Dies müsste in der Begründung genauer herausgearbeitet werden. 
Die Anmerkungen zum Spielplatz wurden in der Abwägung nicht berücksichtigt. 
Aus baufachlicher und baurechtlicher Sicht werden keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.
 
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auslöser für die vorliegende Bebauungsplanänderung ist das Bauvorhaben der Marktgemeinde Glonn für einen neuen Feuerwehrstandort, das eine Kombination von Gemeinbedarfsnutzungen und Wohnen vorsieht. In der Begründung ist dies unter Ziffer 4.1 ausführlich mit planerischer Darstellung des konkreten Vorhabens erläutert. Insofern werden die Bedenken hinsichtlich der Gebietsart nicht geteilt. Bezüglich der Anmerkungen zum Spielplatz ist festzustellen, dass sich die Grundstückszufahrt ca. 20 m nördlich des Spielplatz befindet und insoweit keine Konfliktsituation zu befürchten ist. Eine Änderung oder Ergänzung der Planung ist nicht veranlasst. 

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 


10        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 08.03.2022
aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen unter Berücksichtigung folgender Anregungen keine Einwände: 
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird der Verlust des Baumbestandes entlang der östlichen Grundstücksgrenze bedauert. Aufgrund der beabsichtigten Nutzung des Plangebietes ist ein hoher Versiegelungsgrad und nur geringe Ersatzpflanzungen zu erwarten. 
Der vorhandene Baumbestand an der östlichen Grundstücksgrenze erfüllt an dem Standort verschiedene Funktionen (z. B. Sauerstoffproduktion, Nahrungsquelle und Lebensraum für die heimische Fauna, Sichtschutz zu dem östlich angrenzenden Wohngebiet usw.) In Hinblick auf den Klimawandel ist eine Beseitigung eines jahrzehntelang gewachsenen Gehölzbestandes kurzsichtig. 
Ersatzpflanzungen können über Jahrzehnte hinweg nicht die Aufgaben erfüllen, die der jetzt vorhandene Gehölzbestand zu leisten vermag. 
Wenn der Baumbestand schon aufgrund der beabsichtigten Nutzung des Plangebietes nicht erhalten werden soll und kann, wird angeraten, zur Durchgrünung des Plangebietes als künftige Frischluftschneise und Lebensraum für die heimische Fauna, die Eingrünung der nördlichen Grundstücksgrenze mit heimischen Bäumen und Sträuchern wie in der Planfassung des Bebauungsplanes „Postanger“ vom 30.01.2008 beizubehalten und auszuführen.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Marktgemeinde ist bewusst, dass mit der vorliegenden Planung ein Eingriff in Natur und Umwelt erfolgt und das ursprünglich angedachte Grünkonzept nicht mehr umgesetzt werden kann. Wie in der Begründung erläutert, besteht ein sehr dringender und kurzfristiger Bedarf für den 
neuen Feuerwehrstandort, auch in Verbindung mit dem Rettungsdienststandort.
Der gewählte Standort ist der einzige, der kurzfristig im Innenbereich zur Verfügung steht. Aufgrund der funktionalen Anforderungen in Verbindung mit der räumlichen Begrenztheit ist ein Verzicht auf eine großzügige Eingrünung unumgänglich. 
Abgesehen davon, dass keine geeigneten externen Flächen zur Verfügung stehen, wäre im Übrigen der geplante Standort nur extern möglich, was wiederum einen erheblich höheren Eingriff im Außenbereich nach sich ziehen würde. 
Zudem würde sich durch die vorgeschlagene Eingrünung das Plangebiet nach Süden in Richtung der schulischen Sportanlagen verschieben und diese soweit beeinträchtigen, dass bestimmte Sportanlagen, die für den Schulsport unverzichtbar sind, entfallen müssten.  
Insofern wird unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte die vorliegende Planung im Sinne einer ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung ohne Änderung weiterzuverfolgen.

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

13        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 07.03.2022
verzeihen Sie die Verzögerung, Stellungnahme vom 22.10.2021 bleibt bestehen (s. Anlage).
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Stellungnahme wird auf die im Vorfeld der Planung durchgeführte Vorabstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim hingewiesen. Das Ergebnis dieser Vorabstimmung wurde vollumfänglich in der Planung berücksichtigt. Zudem wurde die Stellungnahme vom 22.10.2021 bereits in die Abwägung eingestellt und in der Sitzung vom 25.01.2022 in ausreichendem Maße behandelt. Für den Bebauungsplan besteht kein weiterer Änderungsbedarf.

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

15        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 19.10.2021
gemäß Entwurf vom 25.01.2022 soll das Plangebiet nun als Sonstiges Sondergebiet Gemeinbedarf und Wohnen festgesetzt werden.
Unsere Stellungnahme vom 19.10.21 wurde in der Gemeinderatssitzung vom 25.01.2022 gewürdigt. Insbesondere begrüßen wir die Festsetzung von Flächen zur Regelung des Wasserabflusses, sei es für die Versickerung des Niederschlagswassers oder für dessen Rückhaltung auf dem Gelände. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen.
Ansonsten verweisen wir auf unsere bisherige o.g. Stellungnahme.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 19.10.2021 wurde bereits in die Abwägung eingestellt und in der Sitzung vom 25.01.2022 in ausreichendem Maße behandelt. Für den Bebauungsplan besteht kein Änderungsbedarf.

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 


Zu B) Inhalt / Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit

1        Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 19.10.2021
langsam nimmt die Gestaltung des Feuerwehrhauses Fahrt auf.
Offensichtlich hat die neueste Kosten-Nutzen-Analyse nun doch die sehr hohen Mehrkosten einer Tiefgarage gerechtfertigt.
Auch das möglich höhere Unfallrisiko in der “Spielstraße“ wurde sicherlich ebenfalls durch ein Gutachten ausreichend berücksichtigt. Um fristgemäß unsere Stellungnahme bzgl. der Änderung des Bebauungsplanes „Postanger“ Gemeinde Glonn abzugeben, haben wir als direkte Anlieger noch Themen, die einer Berücksichtigung bedürfen.
In dem Bebauungsplan „Postanger“ Entwurf: 25.01.2022 wird unter 7. Immissionsschutz folgendes beschrieben:
„Im Übrigen sind mehr als unerhebliche Störungen, Belästigungen oder Beeinträchtigungen durch Gerüche, Erschütterungen, Stäube, Abgase etc. derzeit im Plangebiet nicht bekannt. In der Planfolge ist keine Verschlechterung der Bestandssituation zu befürchten.“
Diese sehen wir als nicht vollständig gegeben, da wir als direkte Anwohner hier Bedenken haben, wie u.a. durch Lärm- und Geruchsbelästigungen.
Die mobilen Abfallsammelbehälter wurden unglücklicherweise an der einzigen Stelle platziert, an der in ca. 3 Meter Entfernung Anwohner leben, spielen, zeitverbringen und essen!
Wir meinen niemand möchte, ein paar Meter von seiner Terrasse entfernt, u.a. an heißen Sommertagen mit übelriechenden Abfällen konfrontiert werden.
Gerade bei den ständigen Westwinden wären hier einige Grundstücke betroffen – so würde u.a. Essen oder Grillen auf der Terrasse sicherlich ein dabei der Appetit vergehen.
An den anderen drei Seiten des Gemeindegrundstücks besteht diese Problematik nicht.
Bitte seien Sie so rücksichtsvoll und planen den Sammelplatz der Abfallbehälter um.
Des Weiteren sollten Sie noch berücksichtigen, dass eine Müllentsorgung am Postanger nur eingeschränkt möglich ist.
Die Müllfahrzeuge können den südlichen Bereich des Postangers nicht anfahren (Nr. 27,25, usw.), da die Fahrzeuge nicht durch die Kurven kommen.
Somit müssen diese Anwohner jeden Dienstag ihre Mülltonnen vor dem Haus Nr. 13 abstellen.
 
Abwägung:
Hinsichtlich der Tiefgarage ist anzumerken, dass die Errichtung einer Tiefgarage nach den Regelungen des Bebauungsplans weiterhin möglich ist, nach dem derzeitigen Planungsstand aber nicht realisiert wird. Bezüglich der Bedenken wegen der mobilen Abfallsammelbehälter ist darauf hinzuweisen, dass der Abstand zum nächstgelegenen Wohngebäude Postanger 10 mindestens 12 m, nicht 3 m beträgt. Hier ist zudem klarzustellen, dass dies erst bei Realisierung des Gebäudes in der Teilfläche 2 – TF 2 – zum Tragen kommt. Die Anfahrbarkeit für die Müllfahrzeuge ist gegeben. Die Müllfahrzeuge können bei Bedarf über die geplante interne Erschließung zur Kastenseestraße durchfahren. Insofern werden die vorgetragenen Bedenken nicht geteilt. 

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

Beschluss

Billigungs- und Satzungsbeschluss des Marktgemeinderates: 

1.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Anregungen der Verwaltung/Planer werden zur Kenntnis genommen.

2.
Der Marktgemeinderat billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung ohne Änderung in der Fassung vom 29.03.2022.

3.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Postanger“ in der Fassung vom 29.03.2022 einschließlich der Begründung wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Entwicklungssatzung Steinhausen; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; Satzungbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Planentwurf vom 21.12.2021 für die Aufstellung einer Entwicklungssatzung im Bereich „Steinhausen“ wurde im Zeitraum vom 29.01.2022 bis 25.02.2022 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erhielten die Möglichkeit zur Planung Stellung zu nehmen. Im Folgenden sind die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen inhaltlich zusammengefasst und mit Abwägungs- und Beschlussvorschlägen versehen. Die Zusammenfassung wurde vom Planungsbüro Feirer-Kornprobst aus Stephanskirchen in Abstimmung mit dem Bauamt der VG Glonn erstellt und wurde den Gemeinderäten mit der Ladung zugestellt. Herr Feirer stellte dem Gemeinderat die einzelnen Stellungnahmen vor und erläuterte sie. Er stand auch für Fragen aus dem Gemeinderat zur Verfügung. Der Gemeinderat diskutierte die einzelnen Einwendungen und fasste die u. g. Beschlüsse.


A) Abgegebene Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
1
Bayerisches Landesamt für Umwelt
keine Anregungen
08.02.2022
2
Deutsche Telekom Technik GmbH
keine Anregungen
25.01.2022
3
Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
keine Äußerung

4
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Anregungen
24.02.2022
5
Bayerischer Bauernverband
keine Äußerung

6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
keine Äußerung

7
Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft
keine Äußerung

8
Bayernwerk Netz GmbH
Anregungen
24.01.2022
9
Bayernets GmbH
keine Anregungen
21.02.2022
10
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung

11
Deutsche Glasfaser 
keine Äußerung

12
Erzbischöfl. Ordinariat München
keine Äußerung

13
Evang.-Luth. Pfarramt Grafing
keine Äußerung

14
Evang.-Luth. Pfarramt Höhenkirchen-Siegertsbrunn
keine Äußerung

15
Finanzamt Ebersberg
keine Äußerung

16
Forstrevier Niederseeon
keine Äußerung

17
Gemeinde Aying
keine Anregungen
24.01.2022
18
Gemeinde Baiern
keine Äußerung

19
Gemeinde Egmating
keine Äußerung

20
Gemeinde Bruck
keine Äußerung

21
Gemeinde Moosach
keine Äußerung

22
Gemeinde Oberpframmern
keine Äußerung

23
Handwerkskammer für München und Oberbayern
keine Anregungen
23.02.2022
24
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
keine Anregungen
07.02.2022
25
Invitel International AG
keine Äußerung

26
Kath. Pfarramt Glonn und Baiern
keine Äußerung

27
Kreishandwerkerschaft Ebersberg
keine Anregungen
08.02.2022
28
Kreisjugendring Ebersberg
keine Äußerung

29
Landratsamt Ebersberg - Staatl. Bauamt- (Bauleitplanung)
Anregungen
03.03.2022
30
Landratsamt Ebersberg -Immissionsschutz-
Anregungen
28.02.2022
31
Landratsamt Ebersberg – Bodenschutz/Altlasten
keine Anregungen
31.01.2022
32
Landratsamt Ebersberg –Kreisbehörde-
keine Äußerung

33
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-
keine Äußerung

34
Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde-
Anregungen
11.02.2022
35
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger
keine Äußerung

36
Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
keine Äußerung

37
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
keine Äußerung

38
Regierung von Oberbayern -Höhere Landesplanungsbehörde-
Anregungen
24.01.2022
39
Luftamt Südbayern
keine Äußerung

40
Bergamt Südbayern
keine Anregungen
04.02.2022
41
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
26.01.2022
42
Staatl. Bauamt Rosenheim
keine Anregungen
07.03.2022
43
Staatliches Schulamt im Landkreis Ebersberg
keine Anregungen
24.02.2022
44
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
24.01.2022
45
Vermessungsamt Ebersberg
keine Äußerung

46
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
keine Anregungen
15.02.2022
47
Türk Telekom
keine Anregungen
21.01.2022

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder keine Einwendungen gegen die Planungsinhalte des Bebauungsplans bzw. Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind:

Nr.
TÖB
Stellungnahme
Datum
1
Bayerisches Landesamt für Umwelt
keine Anregungen
08.02.2022
2
Deutsche Telekom Technik GmbH
keine Anregungen
25.01.2022
3
Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
keine Äußerung

5
Bayerischer Bauernverband
keine Äußerung

6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
keine Äußerung

7
Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft
keine Äußerung

9
Bayernets GmbH
keine Anregungen
21.02.2022
10
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
keine Äußerung

11
Deutsche Glasfaser 
keine Äußerung

12
Erzbischöfl. Ordinariat München
keine Äußerung

13
Evang.-Luth. Pfarramt Grafing
keine Äußerung

14
Evang.-Luth. Pfarramt Höhenkirchen-Siegertsbrunn
keine Äußerung

15
Finanzamt Ebersberg
keine Äußerung

16
Forstrevier Niederseeon
keine Äußerung

17
Gemeinde Aying
keine Anregungen
24.01.2022
18
Gemeinde Baiern
keine Äußerung

19
Gemeinde Egmating
keine Äußerung

20
Gemeinde Bruck
keine Äußerung

21
Gemeinde Moosach
keine Äußerung

22
Gemeinde Oberpframmern
keine Äußerung

23
Handwerkskammer für München und Oberbayern
keine Anregungen
23.02.2022
24
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
keine Anregungen
07.02.2022
25
Invitel International AG
keine Äußerung

26
Kath. Pfarramt Glonn und Baiern
keine Äußerung

27
Kreishandwerkerschaft Ebersberg
keine Anregungen
08.02.2022
28
Kreisjugendring Ebersberg
keine Äußerung

31
Landratsamt Ebersberg – Bodenschutz/Altlasten
keine Anregungen
31.01.2022
32
Landratsamt Ebersberg –Kreisbehörde-
keine Äußerung

33
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-
keine Äußerung

35
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger
keine Äußerung

36
Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
keine Äußerung

37
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
keine Äußerung

39
Luftamt Südbayern
keine Äußerung

40
Bergamt Südbayern
keine Anregungen
04.02.2022
41
Regionaler Planungsverband München
keine Anregungen
26.01.2022
42
Staatl. Bauamt Rosenheim
keine Anregungen
07.03.2022
43
Staatliches Schulamt im Landkreis Ebersberg
keine Anregungen
24.02.2022
44
TenneT TSO GmbH (früher Transpower)
keine Anregungen
24.01.2022
45
Vermessungsamt Ebersberg
keine Äußerung

46
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
keine Anregungen
15.02.2022
47
Türk Telekom
keine Anregungen
21.01.2022





B Abgegebene Stellungnahmen der Öffentlichkeit

1
Öffentlichkeit 1
Anregungen
08.02.2022 




Zu A) Inhalt / Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

4        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 24.02.2022

 für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 
Das Planungsgebiet ist von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Wie es bereits in der Satzung unter § 5 niedergeschrieben wurde, kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Diese sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. 
Falls Grenzbepflanzungen an landwirtschaftlichen Flächen geplant sind, werden ab einer Bewuchshöhe von zwei Metern Grenzabstände von mindestens vier Metern zum Nachbargrundstück empfohlen, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. 
Für eventuelle Rückfragen stehen wir zur Verfügung. 
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft im Wesentlichen den Bauvollzug in der Planfolge. Soweit die Anregungen sich auf die Inhalte der Satzung beziehen, sind diese bereits berücksichtigt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
 
Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst. 

8        Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 24.01.2022
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt
werden.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online
über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.
html
Wir bedanken uns für die Beteiligung und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne
zur Verfügung.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden berücksichtigt und in der Begründung als redaktionelle Ergänzung folgender Hinweis aufgenommen:
Im Plangebiet befinden sich u.a. Versorgungseinrichtungen verschiedener Versorgungsträger. Bei Bauarbeiten ist auf die Sicherheitsbestimmungen der Ver- und Entsorgungsträger zu achten. 
Baumpflanzungen müssen einen Mindestabstand von 2,5 m zu vorhandenen oder geplanten un-terirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen einhalten. Bei kleineren Abständen ist je nach Leitungsart der Einsatz von Schutzmaßnahmen zu prüfen. Sämtliche Bau- und Pflanzmaßnahmen im Bereich von Ver- und Entsorgungsleitungen sind deshalb rechtzeitig mit den zuständigen Ver- und Entsorgungsträgern abzustimmen. Auf das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der FSGV, Ausgabe 2013, wird hingewiesen.
 
Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst. Die Begründung wird nach Maßgabe der Abwägung redaktionell ergänzt.






       
29        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 03.03.2022
I. aus baufachlicher Sicht
Es ist zu empfehlen die Bauräume als auch der genaue Bezugspunkt für die Höhenmessung im Grundriss zu bemaßen.
Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.
II. aus baurechtlicher Sicht
In der Einleitung zur gesetzlichen Grundlage wurde als Verfahrensträger die Stadt Ebersberg genannt. Wir bitten dies in Markt Glonn abzuändern.
Aus baurechtlicher Sicht werden keine weiteren Anmerkungen erhoben.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Zu I:
Die Anregungen werden berücksichtigt und die Bauräume sowie die Bezugspunkte für die Höhenmesspunkte vermasst. 
Zu II:
Die Bezeichnung des Verfahrensträgers wird korrigiert. 

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung wird nach Maßgabe der Abwägung redaktionell geändert bzw. ergänzt.


30        Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 28.02.2022
Sachverhalt
  • Festlegung von Baugrenzen, zulässigen Gebäudehöhen und Anzahl der Wohnungen für die Bestandgebäude
  • Das Plangebiet ist von Grünland und landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben; südlich befindet sich eine Maschinenhalle, nordöstlich befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb im Abstand von ca. 31 m zum Plangebiet
  • Anmerkung zum Immissionsschutz in der Begründung: „An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Auf die zu erduldenden unvermeidlichen Emissionen infolge der ordnungsgemäß betriebenen Landwirtschaft wird hingewiesen. Im Übrigen werden keine besonderen Anforderungen an den Immissionsschutz durch die konzeptionelle Ausgestaltung der Ergänzungssatzung gestellt. Im Umkreis zum Plangebiet ist zudem kein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5 d BImSchG nicht zu erwarten.“
Beurteilung
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- keine
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Landwirtschaftlicher Betrieb im Nordosten
Nordöstlich des Plangebiets befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb auf Fl.Nr. 4125 der Gem. Glonn in ca. 31 m Abstand zum Plangebiet. Der UIB sind keine Angaben zur Art des Betriebs, wie Art und Anzahl gehaltener Tiere, bekannt. Bei gegebenem Abstand zu einem Mischgebiet wäre bei Rinderhaltung bei einer Tierzahl über 55 GV eine Einzelfallprüfung erforderlich. Jedoch findet durch die Festlegung der Baugrenzen im vorliegenden Fall kein Heranrücken der Immissionsorte an den landwirtschaftlichen Betrieb statt, und eine Einschränkung des bestehenden Betriebs ist nicht zu erwarten.
Luft-Wärmepumpen
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.
Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:
Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini- Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen.
Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden berücksichtigt und der Hinweis bezüglich Luft-Wärmepumpen in die Begründung aufgenommen. 

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst. Die Begründung wird nach Maßgabe der Abwägung redaktionell ergänzt.


34        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 11.02.2022
1. Sachverhalt
der Gemeinderat der Marktgemeinde Glonn hat in seiner Sitzung am 21.12.2021 die Aufstellung einer Entwicklungssatzung im Bereich „Steinhausen“ beschlossen. Nördlich der Entwicklungssatzung befindet sich das FFH-Gebiet „Kupferbachtal, Glonnquellen und Gutterstätter Streuwiesen“.
2. Beurteilung aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht
Im Einzelnen nehmen wir zu o. g. Einwendungen wie folgt Stellung:
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen erhebliche Einwände und Bedenken gegen die geplante Aufstellung einer Entwicklungssatzung im Bereich Steinhausen.
Das nördlich gelegene FFH-Gebiet „Kupferbachtal, Glonnquellen und Gutterstätter Streuwiesen“ verläuft unter anderem über die beiden Grundstücke mit den Fl.Nrn. 4164 und 4160/1, welche sich innerhalb der Entwicklungssatzung befinden.
In der Karte muss das FFH-Gebiet nachrichtlich mit aufgenommen werden und die Grenze der Entwicklungssatzung im Norden muss das FFH-Gebiet sein. Es dürfen keine Eingriffe in diesem Bereich stattfinden.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Das FFH-Gebiet „Kupferbachtal, Glonnquellen und Gutterstätter Streuwiesen“ besteht aus 11 Lebensraumtypen, darunter sind 4 prioritäre (*7210 „Kalkreiche Sümpfe und Röhrichte mit Schneide“, *7220 „Kalktuffquellen“, *9180 „Schlucht- und Hangmischwälder“ und *91E0 „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“).
In der Begründung sind die Allgemeinen Schutzvorschriften (§ 33 BNatSchG) des FFH-Gebietes zu ergänzen.




Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken werden nicht geteilt. Das FFH-Gebiet tangiert zwar in den Randbereichen die Grundstücke mit den Flurnummern 4160/1 und 4164, diese Bereiche liegen aber außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der vorliegenden Satzung. Zur Klarstellung wird in der Begründung noch ergänzt, dass im Norden des Plangebiets sich das FFH-gebiet „Kupferbachtal, Glonnquellen und Gutterstätter Streuwiesen“ befindet. 

Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst. Die Begründung wird nach Maßgabe der Abwägung redaktionell ergänzt.


38        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 24.01.2022
Planung 
Die Marktgemeinde Glonn beabsichtigt die Nachverdichtung der vorhandenen Bebauung im Ortsteil Steinhausen. Das ca. 1,1 ha große Planungsgebiet ist laut rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn im westlichen Teilbereich als Allgemeines Wohngebiet und im östlichen Teilbereich der Entwicklungssatzung als Mischgebiet dargestellt. 
Bewertung 
Die Planung lässt landesplanerische Belange unberührt. 
Hinweis 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die baurechtliche Beurteilung der Satzung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde obliegt.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde wurde im Rahmen der Auslegung beteiligt. Für die Satzung ergibt sich kein Änderungsbedarf. 
 
Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst.


Zu B) Inhalt / Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit

1        Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 24.01.2022
wie soeben telefonisch besprochen möchte ich unser Anliegen zur OAS Steinhausen noch kurz schriftlich festhalten.
Der Höhenbezugspunkt ist mit großer Wahrscheinlichkeit an einem Punkt festgesetzt worden, an dem die Wandhöhe von 6 m durch den Quergiebel überschritten wird.
Ich bitte daher um eine entsprechende Verschiebung des Höhenbezugspunktes nach Westen oder Osten, damit unser Bauvorhaben nicht eingeschränkt werden muss.

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur Klarstellung wird der Höhenbezugspunkt verschoben. Zusätzlich wird in der Begründung noch erläutert, dass sich die Höhenangabe auf das Hauptdach und nicht auf einen möglichen Quergiebel bezieht. 
 
Beschluss: 20:0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst. Die Begründung wird nach Maßgabe der Abwägung redaktionell ergänzt.

Beschluss

Billigungs- und Satzungsbeschluss des Marktgemeinderates: 

1.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Anregungen der Öffentlichkeit werden zur Kenntnis genommen.

2.
Der Marktgemeinderat des Marktes Glonn beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in die Satzung einzuarbeiten.

3.
Die Entwicklungssatzung „Steinhausen“ einschließlich Begründung wird in der geänderten Fassung vom 29.03.2022 als Satzung beschlossen.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Trinkwasserleitung: Wiederherstellung des Ringschlusses Am Hochfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Aufgrund einer Baumaßnahme am Hochfeld musste letztes Jahr der Ringschluss der Trinkwasserversorgung aufgetrennt werden. Nach der Bestellung der notwendigen Dienstbarkeiten wurde die Wiederherstellung des Ringschlusses als Eilgeschäft zu einem Nettobetrag von 24.580,20 € an die Firma Huber Rohrleitungsbau GmbH als günstigsten Bieter vergeben. Mit den Arbeiten wurde am 17.3.2022 begonnen. Der Auftrag musste kurzfristig vergeben werden, da es länger dauerte, bis 3 Angebote eingegangen sind und die Arbeiten vor der Vegetationsperiode durchgeführt werden müssen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt der Vergabe an die Firma Huber Rohrleitungsbau GmbH zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Gestaltung der Lena-Christ Straße - Aktueller Stand und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Auf den Sachverhalt zu diesem TOP der Sitzung vom 22.2.22 wird verwiesen. Der Marktgemeinderat beschloss einen Planungsauftrag für einen Gehweg bis zur Filzenstraße zu vergeben. Hierzu wurden 5 Planungsbüros, welche u.a. vom Büro HUMMEL|KRAUS empfohlen wurden, angefragt. Leider gingen bisher 4 Absagen ein. Für eine freihändige Vergabe des Planungsauftrags wären 3 Angebote notwendig.
Um die Lena-Christ Straße nach Möglichkeit noch dieses Jahr wieder herstellen zu können, wird empfohlen auf weitere Planer zu verzichten und die Straße in Asphalt mit einem gepflasterten Gehweg, welcher weitgehend auf Straßenniveau liegt, herzustellen. Laut einem Entwurf des Bauingenieurbüros Putz wäre weitestgehend die Anlage eines Gehweges möglich. Der Entwurf und ein Foto einer möglichen Gestaltung liegen als Anlage bei. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt das Büro Putz mit einer weiteren Detaillierung des Gehwegplanung zu beauftragen. Hierbei sollen die Erkenntnisse der Sitzung vom 22.2.22 berücksichtigt werden. Zusätzlich soll die weitere Planung mit dem Büro Hummel|Kraus abgestimmt werden. Das Büro Hummel|Kraus soll noch weitere qualifizierte Planungsbüros nennen. Es soll ein Ortstermin mit dem Gemeinderat und dem Ing.-Büro Putz organisiert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Antrag des AEG 2020 bezüglich diverser Themen im Bereich Energie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Mit Datum 2.3.2022 ging ein Antrag des Aktionskreis Energiewende Glonn e.V. 2020 (AEG 2020) ein, der als Anlage beiliegt. Der Marktgemeinderat möge die Energiewende nicht mehr als freiwillige Leistung, sondern als Pflichtaufgabe zur Daseinsvorsorge betrachten. Über diverse Projekte im Bereich der Nahwärmeversorgung, Stromerzeugung, Mobilität und weiteres möge der Gemeinderat beschließen. Zur Abarbeitung der geforderten Projekte, wäre ein deutlicher Personalaufbau notwendig.
Im Rahmen der bisherigen Beschlüsse und der generellen Zusagen von Oberpframmern sowie Egmating, könnte ein gemeinsamer Klimaschutzmanager mit Nachbargemeinden wohl einige Projekte aufgreifen. 

Unabhängig vom gestellten Antrag hat der Markt Glonn bereits die letzten Jahre viele Millionen in große und kleine Projekte investiert, welche auch dem Klimaschutz förderlich sind. Dies sind unter anderem:
       Sanierung Hallenbad (Senkung des Wärmebedarfs um ca. 30% und Senkung des Strombedarfs um ca. 50%)
       Brandschutzsanierung Klosterschule (Umrüstung auf LED, teilweise Dämmung Decke DG, Nachbessern von Fenstern)
       Energetische Sanierung im Rahmen der Generalsanierung der Mittelschule (Wärmedämmung, neue Heiztechnik, Lüftung, LED…)
       Anmietung einer PV Anlage im Bereich der Kläranlage
       30 kWp PV Anlage auf dem Dach Mittelschule
       Kauf einer 50 kWp PV Anlage auf dem Dach der Grundschule und Turnhalle
       Mehrere technische Erneuerungen in der Kläranlage
       LED-Umrüstung der Turnhalle und Grundschulklassenzimmer
       LED-Umrüstungen bei der Straßenbeleuchtung (Senkung des jährlichen Stromverbrauchs von ~ 110.000 kWh auf ~70.000 kWh trotz Zubau zusätzlicher Leuchtstellen; Die durchschnittliche Leistungsaufnahme beträgt seit 2018 ca. 36 Watt je Leuchtstelle und war 2014 um ca. 60% höher)
       Der Kanal- Wasserleitungsbau Lena-Christ Str. mit zu erwartenden Kosten von über 700.00 € ist ausgelöst durch den Bau der Nahwärmeleitung.
       2 E-Tankstellen am Parkplatz der Schule wurden errichtet
       Erneuerung einiger Fenster im Rathaus
       Umstellung des gemeindlichen Strombezugs auf 100% Regionalstrom (EBERStrom)
       Die Wärmeversorgung der gemeindlichen Liegenschaften basiert auf Hackschnitzel und Pellets
       Seit Jahren werden die Kosten zur Teilnahme am Projekt Klimaschule für die Grund- und Mittelschule getragen
       Diverse „Kleinprojekte“ (z.B. Check Dein Haus, Thermografischer Spaziergang, Solarpotentialkataster, Energiecoaching Plus, PV Bündelaktion)
       Die Einsparziele vom Energienutzungsplan (ENP) 2014 wurden bei Strom im Jahr 2020 nahezu erreicht und bei der Wärme übertroffen. Würde man die neu hinzugekommenen Stromtankstellen und den Rettungsdienst rausrechnen, wäre auch beim Strom das im ENP 2014 gesehene Einsparpotential mehr als erreicht gewesen.
       Gemeindliche Beteiligung am EberWerk durch das Kommunalunternehmen (~400 T€;  Kauf des Mittelspannungsnetz und weitere Angebote)
       Anteilige Finanzierung der Energieagentur Ebersberg-München, welche für das Thema Energie ähnlich viele Mitarbeiter hat wie die Verwaltung der VG Glonn, über die Kreisumlage.

Die Förderung der innerörtlichen Mobilität ist bereits ein wichtiger Baustein im Rahmen der Erstellung des ISEK mit begleitender Verkehrsuntersuchung. Darüber hinaus wurde das ÖPNV Angebot nahezu jährlich verbessert. Die nächsten wesentlichen Verbesserungen für Glonn sind bereits in der Umsetzung. Für Details wird auf das Vorwort des März Marktschreibers verwiesen. Sofern eine Einigung mit den Grundstücksbesitzern erfolgt, könnte „zeitnah“ ein Radweg entlang der Kastenseestraße und von Glonn nach Wildenholzen gebaut werden. Ein Radweg von Glonn bis Egmating sowie ein Radweg von Mattenhofen nach Überloh (Landkreisgrenze bzw. Unterlaus) ist im Radwegeprogramm des Landkreises. Unter Einbeziehung der wenig befahrenen Straßen, wäre Glonn mit den bereits geplanten Radwegen auch überörtlich sehr gut angebunden. Durch die naturnahe Verbesserung des Bahndamms zwischen Doblberg und „Moosacher Weiher“ wurde bereits eine naturnahe Verbindung bis Moosach geschaffen.
Wie aus dem Treibhausgasbericht des Landkreis Ebersberg hervorgeht, liegen in Glonn die wesentlichen CO2 Emissionen nicht bei den kommunalen Liegenschaften. Das größere Einsparpotential liegt bei den privaten Haushalten, Gewerbe sowie Verkehr. Unter anderem zur Beratung/Unterstützung von Gewerbe und private Haushalte, wurde die Energieagentur geschaffen, welche zu großen Teilen von den Gemeinden über die Kreisumlage über die Landkreise Ebersberg und München finanziert wird.
Quelle:  Energieagentur Ebersberg-München gemeinnützige GmbH Stand: 12.5.2020


Zu diesem Punkt war Herr Hans Gröbmayr, Vorsitzender des AEG 2020 anwesend und erläuterte den eingereichten Antrag. Er nahm die aktuelle weltpolitische Lage mit den für alle deutlich spürbaren Abhängigkeiten von den russischen Rohstofflieferungen zum Anlass, die Dringlichkeit des Antragsthemas zu untermauern. Ein striktes und konsequentes Handeln sei gefordert und dulde keine weitere Verzögerung mehr. Es folgte eine ausgedehnte, ca. einstündige Diskussion mit zahlreichen Wortmeldungen aus den Fraktionen. Der Antrag wurde von Teilen des Gemeinderates als zu fordernd, zu umfangreich und zu weitgefasst erachtet. Gegen Ende der Diskussion wurde von Seiten der Grünen mündlich ein ausformulierter Kompromissvorschlag zum Antrag vorgetragen. Die Abstimmung über diesen neuen Vorschlag erfolgte nicht, weil nicht ausreichend Zeit zur Meinungsbildung zur Verfügung stand. Die Grünen-Fraktion kündigte daraufhin an, den Kompromiss als Folgeantrag einzureichen.
Aus den Reihen des Gemeinderates wurde der Wunsch geäußert, nun über den vorliegenden AEG 2020-Antrag abzustimmen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Antrag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 16

Dokumente
Download Antrag Sofortprogramm Energieprojekte.doc.pdf

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11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 29. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 29.03.2022 ö 11

Sachverhalt

1.
GRin Gräf:
Wie ist der Planungsstand für das Gelände vor dem Schulhausneubau (Parkplatz)?

1. Bgm. Oswald:
Eine Stellungnahme vom Büro Hummel/Kraus liegt vor. Die Fläche soll begrünt werden. Es gab zusagen von 2 Planungsbüros. Im Januar fand ein Ortstermin mit einem Planungsbüro und Vertreter des Horts statt. Bisher ging noch kein Entwurf ein.

2.
GR Axenböck:
Wie ist das zeitliche Vorgehen in Sachen Standortfestlegung für die Sporthalle angedacht? Laut Sitzungsprotokoll soll dies ja „unmittelbar“ nach der Stellungnahme des Büros HUMMEL|KRAUS erfolgen.

1. Bgm. Oswald:
Vom Büro Hummel/Kraus liegt die Stellungnahme zur Turnhalle vor und wurde bereits an die Gemeinderäte verteilt. Eine Standortfestlegung macht Sinn, wenn die Finanzierung gesichert ist, da sich die Parameter ändern können. Die Beschlussfassung war für die Sitzung nach der Verabschiedung des HH geplant. Auf Wunsch wird das Thema somit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen. 

3.
GR Deprée:
Die elektronischen Zeigefinger an der Zinneberger Straße funktionieren nicht.

1. Bgm. Oswald:
Das Problem ist bereits bekannt. Das Bauamt ist in Kontakt mit der Herstellerfirma. 





Datenstand vom 27.04.2022 13:47 Uhr