Datum: 30.08.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Markt Glonn
Gremium: Ferienausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zum Neubau eines Milchvieh- und Jungtierstalles, Flurnummer 3163/8, Westerndorf
2 Bauantrag zum Neubau des Förderzentrums, Schloss Zinneberg
3 Bauantrag zum Einbau eines Biomasseheizwerkes in eine bestehende Lagerhalle, Reisenthalstraße 11
4 Bauantrag zum Einbau einer 2. Wohneinheit in das bestehende Wohnhaus, Kreuz 8
5 Bauantrag zum Anbringen einer Außenwerbeanlage an der Ost- bzw. Nordfassade, Münchener Straße 7
6 Büroerweiterung Bauhof: Auftragsvergabe
7 Gerätehalle am Bauhof - Auftragsvergabe
8 Lena-Christ Straße - Gehweg und Straßenbau
9 Holzanbau der Schule - Einbau einer dezentralen Belüftung
10 Verkehrsüberwachung im Markt Glonn ihm Rahmen einer Mitgliedschaft der Verwaltungsgemeinschaft Glonn beim Zweckverband Kommunale Dienste Oberland
11 Beitritt zum Zweckverband Kommunale Dienste Oberland (zentrale Beschaffungsstelle)
12 Vertretung des Marktes Glonn im Zweckverband Kommunale Dienste Oberland
13 Überschwemmungsgebiet Glonn-Kupferbach - Neuberechnung
14 Neubau Feuerwehr, Rettungsdienst mit Wohnungen - Vergabeverfahren

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1. Bauantrag zum Neubau eines Milchvieh- und Jungtierstalles, Flurnummer 3163/8, Westerndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich am westlichen Ortsrand von Westerndorf im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt. 

Darüber hinaus befindet sich die Fläche im Naturraum „Inn-Chiemsee-Hügelland“ sowie im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Steinsee, Moosach, Doblbach, Brucker Moos und Umgebung“.

Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Kreisstraße EBE 13 befindet sich in Sichtweite des Grundstücks eine kleine Kapelle aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts (Hofkapelle des sog. Zollner-Hofs), die in der Liste der Baudenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt wird.

Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück ist (noch) unbebaut, aber mit Bescheid vom 12.07.2021 wurde auf dem östlichen Grundstücksteil die Baugenehmigung zum Neubau einer Maschinen- und Bergehalle mit landwirtschaftlich genutzter Werkstatt und Hackschnitzelheizung sowie der Neubau einer geschlossenen Güllegrube erteilt. Mit Beschluss vom 26.07.2022 stimmte der Hauptausschuss der Lageverschiebung der Güllegrube um ca. 72 m nach Westen zu.

Der Antragsteller möchte die Tierhaltung intensivieren und den Milchkühen Weidegang ermöglichen, da dies von der Milch abnehmenden Molkerei verlangt wird. Der bestehende Rindviehstall ist jedoch nicht mehr sanierungswürdig und auch technisch nicht mehr auf dem neuesten Stand. Der Antragsteller beabsichtigt daher einen neuen Liegeboxenlaufstall für 56 Milchkühe sowie anteilige Nachzucht und anteiligen Nebenräumen zu errichten. Der Stall soll so konstruiert werden, dass er die Option bietet, später einmal den Tierbestand auf 72 Milchkühe sowie anteilige Nachzucht aufzustocken.

Milchvieh- und Jungviehstall

- eingeschossig
- GR mit Vordach und Laufgang: 2.401,70 m²
- WH: 5,31 m
- FH: 10,78 m
- Satteldach mit 18°

Bei dem Antrag handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es ist danach zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. 

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Kreisstraße EBE 13 bzw. über den südlich des Antragstellergrundstücks verlaufenden ca. 3,50 m breiten Feld- und Waldweg.

Die Wasserversorgung für das Vorhaben, zu der auch die Bereitstellung mit Löschwasser zählt, ist (noch) nicht gesichert. Die vorhandenen Wasserleitungen in Westerndorf erschließen nur die östlich der Kreisstraße befindlichen Grundstücke und auch der Nachweis über die gesicherte Versorgung mit Löschwasser fehlt noch.

Über die geplante Schmutzwasserentsorgung liegen der Verwaltung ebenfalls noch keine Informationen vor, sodass die diesbezügliche Erschließung ebenfalls noch nicht gesichert ist.

Im Übrigen obliegt die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Landratsamt Ebersberg.

Darüber hinaus ist für die Errichtung des Vorhabens eine Erlaubnis nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Steinsee, Moosach, Doblbach, Brucker Moos und Umgebung“ erforderlich.

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, wenn die Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung sowie die Löschwasserversorgung gesichert ist.
Der Marktgemeinderat wünscht die Prüfung des Aufbringens einer PV-Anlage.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Neubau des Förderzentrums, Schloss Zinneberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Schloss Zinneberg im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Sondergebiet Schule – Jugend – Bildung“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Auf dem ca. 183.000 m² großen Areal befinden sich das Schloss Zinneberg mit Klosterladen und Klostercafé sowie mehrere Gebäude mit pädagogischen Einrichtungen. Das unter Denkmalschutz stehende Schloss und die dazugehörigen Einrichtungen werden von der Ordensgemeinschaft der Schwestern vom Guten Hirten betrieben. Sie ist Trägerin dieser Einrichtungen und unterhält hier ein Förderzentrum, das u. a. eine Mittel- und eine Berufsschule umfasst und daneben noch eine offene Ganztagsschule, eine Heilpädagogische Tagesstätte, ein Heilpädagogisches Heim, eine Kinderkrippe und einen Ausbildungsbereich beherbergt. Dazu kommen ein Klosterladen mit Cafébetrieb und ein kleiner Kultur- und Gästebetrieb. 
Der stetig wachsende Bedarf sowie die mittlerweile unzureichenden Standards im Baubestand    (z. B. fehlende Fachräume, Nachbesserungen beim Brandschutz im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz) und die fachlichen Anforderungen an ein sonderpädagogisches Förderzentrum machen die Errichtung des Schulhausneubaus für die bestehende Mittelschule inkl. Ganztagesbetreuung erforderlich. Obendrein würde eine Sanierung der bisher genutzten Räume die Kosten für einen Neubau bei Weitem übersteigen. Da sich auch die bestehenden Außensportflächen in einem sanierungsbedürftigen Zustand befinden, werden diese im Zusammenhang mit der Bebauung verlegt und neu angeordnet.

Um den Neubau realisieren zu können, war es von Seiten der Marktgemeinde Glonn erforderlich, den Flächennutzungsplan für diesen Bereich zu ändern (10. Änderung) und einen Bebauungsplan aufzustellen. Der geänderte Flächennutzungsplan ist bereits seit dem 09.12.2021 rechtswirksam, der Bebauungsplan wurde mit Beschluss vom 28.06.2022 durch den Gemeinderat als Satzung beschlossen und am 08.07.2022 ortsüblich bekanntgemacht. Damit ist auch der Bebauungsplan rechtskräftig.

Der Neubau soll östlich der Turnhalle, bestehend aus einem Verwaltungstrakt, mit einer Aula, Büros und Lehrerzimmer und einem Klassentrakt, mit Unterrichts- und Werkräumen, errichtet werden. Daran anschließend soll im Süden ein kombinierter Allwetter- und Pausenplatz als Ersatz für den alten Allwetterplatz, der dem Schulhausneubau weichen muss, erstellt werden.


Schulhausneubau-Klassentrakt
Schulhausneubau-Verwaltungstrakt
Festsetzung B-Plan
- E + 1 + DG
- GR insgesamt: 1.159 m²
- WH Klassentrakt: max. 7,68 m
- FH: max. 13,05 m
- Satteldach mit 30°
- E + 1
- GR insgesamt: 1.159 m²
- WH Verwaltungstrakt: max. 8,77 m
- FH: /
- Flachdach
- keine Festsetzung
- GR: 1.200 m²
- WH: 9,00 m
- FH: 14,10 m
- Satteldach 25° bis 33° oder Flachdach

Das Vorhaben entspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Da für das Vorhaben die gemeindlichen Stellplatzsatzung nicht einschlägig ist, sind die erforderlichen Stellplätze nach der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung zu ermitteln. Demnach ist für das Vorhaben 1 Stellplatz je Klasse zu errichten. Nach Auskunft des Planers führt der Neubau zu keiner Mehrung der Klassen, es handelt sich lediglich um einen Umzug ohne Erweiterung der Klassen. Damit wäre der Stellplatznachweis durch die bereits vorhandenen Stellplätze erbracht. Diese befinden sich südöstlich des Vorhabens, direkt an der Zufahrtsstraße. Darüber hinaus sind im Bebauungsplan entlang der nordöstlichen inneren Erschließungsstraße weitere Flächen für Kfz-Stellplätze festgesetzt, die bei Bedarf jederzeit errichtet werden können.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zum Einbau eines Biomasseheizwerkes in eine bestehende Lagerhalle, Reisenthalstraße 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Vorhaben befindet sich im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes an Glonn und Kupferbach.

Darüber hinaus befindet sich in unmittelbarer Nähe, östlich des Baugrundstücks, das Landschaftsschutzgebiet „Kupferbachtal und Umgebung“.

Das Grundstück ist mit mehreren gewerblichen Gebäuden (u. a. Lagerhallen) und einem Wohnhaus bebaut. 

Geplant ist der Einbau eines gewerblichen Biomasseheizwerkes in die bestehende Lagerhalle. Das Heizwerk soll mit naturbelassenen Hackschnitzeln betrieben werden und der Versorgung mit Nahwärme dienen. Dazu wird im Gebäude eine Brandwand eingebaut, die ca. 0,30 m über die Oberkante Dachfirst geführt wird. Weiterhin ist der Einbau bzw. die Errichtung eines Kamins mit einer Höhe von 3,00 m über der Oberkante des Dachfirstes bzw. ca. 10,65 m über der Oberkante Fußboden geplant. Sonstige bauliche Änderungen werden nicht vorgenommen. 

Nachdem das Vorhaben, bis auf die Errichtung des Kamins, keine baulichen Erweiterungen erfahren soll, ist das Maß der baulichen Nutzung nicht Gegenstand der Prüfung (da unverändert).

Zu beurteilen ist lediglich, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist der Bereich um das geplante Vorhaben als Dorfgebiet dargestellt. Der nähere Umgriff des beantragten Vorhabens wird geprägt vom Sägewerk und von der Gastwirtschaft („Wirtshaus an der Wiesmühle“) mit den jeweils zugehörigen Wohngebäuden. Damit entspricht die Nutzung in diesem Bereich einem Mischgebiet. Die Darstellung im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ist in der vormaligen landwirtschaftlichen Nutzung des Vorhabengrundstücks begründet. Durch die sukzessive Umnutzung der landwirtschaftlichen Gebäude in gewerbliche Nutzungen und der damit verbundenen vollständigen Aufgabe der Landwirtschaft ist dieser Bereich inzwischen in ein Mischgebiet „gekippt“.
Der Einbau eines gewerblich betriebenen Biomasseheizwerkes ist damit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig.

Ob und inwiefern das geplante Vorhaben dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes entgegensteht, sollte von der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ebersberg geprüft werden.

Durch das Vorhaben wird kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. 

Ob und inwiefern das geplante Vorhaben dem Schutzzweck des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes entgegensteht, sollte von der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ebersberg geprüft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Einbau einer 2. Wohneinheit in das bestehende Wohnhaus, Kreuz 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich zwischen Glonn und Kastenseeon in Kreuz im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt.

In Sichtweite des Vorhabens befindet sich südlich des Grundstücks die Katholische Filialkirche Mariä Geburt, die in der Liste der Baudenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt wird.

Das Grundstück ist mit mehreren landwirtschaftlichen Gebäuden, Nebengebäuden (Garagen) und einem Wohnhaus bebaut. 

Geplant ist der Einbau einer 2. Wohneinheit in das bestehende Wohnhaus, in dem bisher eine Garage und ein Maschinenraum im Erdgeschoss und eine Wohnung im Obergeschoss genehmigt waren. Das Dachgeschoss war nicht ausgebaut. Für den Einbau der 2. Wohneinheit sollen nun der Maschinenraum, die Garage und das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Des Weiteren sollen an die Ostseite des Gebäudes im Obergeschoss ein Balkon mit Außentreppe und im Dachgeschoss ein Balkon angebaut werden. 

Das Antragstellergrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne d. § 34 BauGB, also im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich deshalb nach § 35 BauGB.  

Nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfen im Außenbereich die sogenannten privilegierten Vorhaben errichtet werden. Dies sind z. B. nach Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelmäßig die Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Ob das vorliegend der Fall ist, ist vom Landratsamt Ebersberg zu prüfen.

Sollte das Vorhaben unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fallen, würde sich seine Zulässigkeit zunächst als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB richten. Danach ist es aber unzulässig, weil seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Das Bauvorhaben widerspricht etwa schon den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als öffentlichem Belang (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB – Fläche für die Landwirtschaft). Darüber hinaus könnte das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). 
Die Überprüfung, ob die öffentlichen Belange u. a. nach Abs. 3 Nr. 5 und 7 BauGB beeinträchtigt sind, obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Bei dem Vorhaben könnte es sich auch um ein teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB handeln. Demnach ist die Nutzungsänderung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,

  1. die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,

  1. die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,

  1. das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,

  1. das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,

  1. im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und

  1. es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich.

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird abschließend ebenfalls durch das Landratsamt Ebersberg geprüft.

Für das Vorhaben sind zwei Kfz-Stellplätze herzustellen, die nördlich des Wohnhauses zeichnerisch dargestellt sind. Darüber hinaus befinden sich noch zwei Garagen auf dem Grundstück. Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind damit nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zum Anbringen einer Außenwerbeanlage an der Ost- bzw. Nordfassade, Münchener Straße 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

In Sichtweite befindet sich südöstlich des Vorhabengrundstücks in der Münchener Straße 3 ein Wohn- und Geschäftshaus, das in der Liste der Baudenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt wird.

Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, für dessen Errichtung der Hauptausschuss mit Beschluss vom 30.10.2018 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat und vom Landratsamt Ebersberg mit Bescheid vom 01.04.2019 genehmigt wurde. In dem Gebäude befinden sich u. a. eine Zahnarztpraxis und eine Schreinerei.

Die Schreinerei plant nun die Anbringung von Außenwerbeanlagen in Form eines Schriftzuges an der Ost- und Nordfassade. Die beiden Schriftzüge an der Ostfassade bzw. Ost- und Nordfassade sollen 3,82 m lang und 0,46 m hoch werden. Sie sind aus Acrylglas und selbstleuchtend.

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Da sich das Vorhaben unmittelbar an der Staatsstraße 2079 befindet, ist das Straßenbauamt Rosenheim zu hören.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Büroerweiterung Bauhof: Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Zum Bau eines neuen Büros im OG des Bauhofs wurden Angebote angefordert und gewertet. Das Ergebnis ist wie folgt (alle Beträge sind Bruttobeträge):
Gewerk
Angeforderte Angebote
Eingegangene Angebote 
Günstigster Bieter
Weitere Bieter
Bodenbelag
3
3
1.869,54 €
114%, 121%
Fenster und Türen
3
1
10.856,73 €

Elektro
3
2
3.205,81 €
111%
Maler
4
2
979,86 €
157%
Heizung
3
1
8.016,74 €

Außentreppe
3
2
15.146,32 €
123%
Trockenbau
3
2
6.598,55 €
153%
Estrich
3
2
3.546,20 €
104%


Aufgrund einer sich bietenden Gelegenheit und des Zeitdrucks wurden die Trockenbauarbeiten bereits vergeben.
Mit Außenanlagen und sonstigen kleineren Aufträgen, Planungskosten etc. werden Gesamtkosten zwischen 60 T€ und 70 T€ erwartet.

Beschluss

Der Ferienausschuss beschließt die Arbeiten an die jeweils günstigsten Bieter zu vergeben. Dies sind die Firmen Breitwieser (Grafing), Bredenhöller (Glonn), Kiermaier (Schlacht), Ametsbichler (Berganger), Kagermeier (Glonn), Bergmeister (Frauenneuharting), Ralf Hilbert (Schechen) und Obermayer (Eitting).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Gerätehalle am Bauhof - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Zum Bau der Gerätehalle beim Bauhof wurden Angebote angefordert und gewertet. Das Ergebnis ist wie folgt (alle Beträge sind Bruttobeträge):
Gewerk
Angeforderte Angebote
Eingegangene Angebote 
Günstigster Bieter
Weitere Bieter
Rohbau
4
2
14.592,28 €
141%
Zimmerer
4
3
27.718,06 €
106%, 106%
Spengler
3
3
1.710,27 €
101%, 109%

Mit Außenanlagen und sonstigen kleineren Aufträgen, Planungskosten etc. werden Gesamtkosten zwischen 55 T€ und 60 T€ erwartet.
Angebote zum Bau einer PV-Anlage auf das Dach der Gerätehalle liegen noch nicht vor.

Beschluss

Der Ferienausschuss beschließt die Arbeiten an die jeweils günstigsten Bieter zu vergeben. Dies sind die Firmen Florian Bernhard (Glonn), Marinus Schärfl (Baiern) und Hans Schärfl (Baiern).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Lena-Christ Straße - Gehweg und Straßenbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Nach Abstimmung mit den betroffenen Nachbarn konnte die Planung zum Neubau des Gehweges abgeschlossen werden und ausgeschrieben werden. Da es im Arbeitsablauf günstiger ist, wurde auch der Straßenbau, welcher bereits beim Bau des Regenwasserkanals, Wasserleitung und Heizleitung enthalten war, neu angefragt.
Zusätzlich wurde eine Fläche am Hochfeld zur Asphaltierung mit ausgeschrieben, welche durch den Bau verschiedener Versorgungsleitungen neu erstellt werden muss.
Zur Abgabe von Angeboten wurden 4 Firmen aufgefordert, wovon 2 ein Angebot abgegeben haben. Das günstigste Angebot liegt bei 13.608,88 € netto für den Bereich Hochfeld und bei 201.778,90 € netto für den Gehweg- und Straßenbau in der Lena-Christ Straße. In der Lena Christ entfallen ca. 75 T€ für den Gehwegbau auf der Westseite, 62 T€ für die Asphaltierung der Straße (bereits beim Wasserleitungsbau / Oberflächenentwässerung enthalten - Kostenverschiebung) und ca. 64 T€ für den Seitenstreifen auf der Ostseite der Straße.
Das zweite Angebot lag bei den Gesamtkosten bei 102%.

Beschluss

Der Ferienausschuss beauftragt die Verwaltung den Auftrag an die Firma Wühr in Ramerberg mit dem günstigsten Angebot zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Holzanbau der Schule - Einbau einer dezentralen Belüftung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Für das Bundesförderprogramm für Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen ging ein Zuwendungsbescheid über maximal 56.000 € ein. Damit können bis zu 70.000 € förderfähige Kosten zu 80% gefördert werden.  Dies hätte zum Zeitpunkt der Antragstellung Ende 2021 ausgereicht, um die 4 Klassenzimmer auszustatten. Eine erneute Preisabfrage bei einer Fachfirma hat nun ergeben, dass nun je Klassenzimmer mit Kosten von ca. 25.000 € zu rechnen ist. Es ist zu entscheiden, inwiefern die 4 Klassenzimmer im Holzanbau mit einer entsprechenden Lüftung ausgestattet werden sollen.  Um den in Aussicht gestellten Zuschuss zu erhalten, müssen die Arbeiten bis April 2023 abgeschlossen sein. Zur Durchführung der Ausschreibung und Bauüberwachung müsste ein Fachplaner beauftragt werden.

Beschluss

Der Ferienausschuss beschließt, aktuell auf den Einbau der Lüftung zu verzichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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10. Verkehrsüberwachung im Markt Glonn ihm Rahmen einer Mitgliedschaft der Verwaltungsgemeinschaft Glonn beim Zweckverband Kommunale Dienste Oberland

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Zweckverband ‚Kommunale Dienste Oberland‘ mit Sitz in Bad Tölz bietet in seinem Einzugsbereich Städten, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden im Rahmen der Kommunale Verkehrssicherheit die Überwachung des ru­henden und fließenden Verkehrs an. Die Mindestabnahme an Überwa­chungs­stunden pro Monat und Bereich beträgt fünf Überwachungsstunden; die tat­sächlichen Überwachungsstunden werden gesondert festgelegt.

Der Markt Glonn möchte dieses Angebot nutzen und zukünftig den ruhenden Verkehr und den fließenden Verkehr in der Gemeinde Glonn im Rahmen einer Mitgliedschaft durch den Zweckverband Kommunale Dienste in Bad Tölz überwachen lassen.

Beschluss

Der Ferienausschuss beschließt, dass zukünftig die Verkehrsüberwa­chung in der Gemeinde Glonn durch den Zweckverband Kommunale Dienste für den ruhenden Verkehr und für den fließenden Verkehr erfolgen soll. Da es sich hier um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises handelt, wird die Ver­waltungsgemeinschaft Glonn ersucht, für den Markt Glonn die Mitglied­schaft zu beantragen.

Die aktuell bestehende Vereinbarung mit dem bisherigen Dienstleister zur kommunalen Verkehrsüberwachung soll zum 31.12.2022 gekündigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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11. Beitritt zum Zweckverband Kommunale Dienste Oberland (zentrale Beschaffungsstelle)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Zweckverband ‚Kommunale Dienste Oberland‘ mit Sitz in Bad Tölz bietet in seinem Einzugsbereich Städten und Gemeinden folgende Dienstleistungen an:
  • Kommunale Verkehrssicherheit 
    (= Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs)
  • Vollstreckung von Verwaltungsakten 
    (= Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen)
  • Durchführung von Vergabeverfahren als zentrale Beschaffungs­stelle, gem. § 120 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe­schränkungen (GWB) 
    (= Unterstützung der Kommunen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge)
  • Überwachungs- und Kontrollaufgaben bei der Erhebung von Kur­beiträgen (= Unterstützung der Kommunen bei der Kurbeitragskon­trolle)

Das ‚verbindende Element‘ für sämtliche Mitgliedsgemeinden ist dabei die Ver­kehrssicherheit. 
Der Ferienausschuss des Marktes Glonn hat bereits den Beschluss gefasst, zukünftig die Überwachung des ruhenden und des fließenden Verkehrs dem Zweckverband Kommunale Dienste in Bad Tölz zu übertragen; die Beschluss­fassung in der Verwaltungsgemeinschafts-versammlung erfolgt zeitnah.
Darüber hinaus möchte die Gemeinde Glonn die Dienstleistung
  • Durchführung von Vergabeverfahren als zentrale Beschaffungsstelle
in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe des eigenen Wir­kungskreises; eine Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaft ist nicht erforder­lich.

Die Rahmenbedingungen für die einzelnen Dienstleistungen wurden in der Sit­zung eingehend erläutert.

Beschluss

Der Ferienausschuss des Marktes Glonn beschließt, neben der Verkehrssicherheit auch die Dienstleistung ‚Durchführung von Vergabeverfahren als zentrale Beschaffungs­stelle‘ in Anspruch zu nehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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12. Vertretung des Marktes Glonn im Zweckverband Kommunale Dienste Oberland

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Markt Glonn hat dem Zweckverband Kommunale Dienste Oberland über die Verwaltungsgemeinschaft Glonn die Überwachung des ruhenden Ver­kehrs übertragen. Die Vertretung gegenüber dem Zweckverband nimmt der VG-Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter wahr (übertragener Wirkungs­kreis).

Darüber hinaus nutzt die Gemeinde Glonn auch die Dienstleistungen der Zent­ralen Beschaffungsstelle. Für diese Dienstleistung nimmt der Erste Bürger­meister bzw. Stellvertreter die Vertretung gegenüber dem Zweckverband wahr (eigener Wirkungskreis).

Mit der 42. Satzungsänderung zur Verbandsversammlung hat der Zweckver­band die Möglichkeit eines gemeinsamen Vertreters bei Verwaltungsgemein­schaften geschaffen. Unter Wahrung der Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KommZG (Zustimmung der geborenen Vertreter und ihrer ge­wählten Stellvertreter) kann der Markt Glonn den Vertreter der Verwal­tungsgemeinschaft zum gemeinsamen Vertreter bestellen. 

Beschluss

Mit Zustimmung des Ersten und Zweiten Bürgermeisters bestellt der Markt Glonn den Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft Glonn zum „gemeinsamen Vertreter“ gegenüber dem Zweckverband Kommunale Dienste Oberland.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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13. Überschwemmungsgebiet Glonn-Kupferbach - Neuberechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 13

Sachverhalt

Wie in der Gemeinderatssitzung vom 26.7.2022 bekannt gegeben hat die Hydraulik des Kupferbachs im Ortsbereich Schwächen. Zudem sollen Überschwemmungsgebiete regelmäßig (spätestens nach 18 Jahren) überprüft werden. Die Kosten für die Neuberechnung werden auf ca. 40.000 € geschätzt und werden mit 75% bezuschusst. Die Qualitätssicherung soll durch das bekannte Büro Aquasoli erfolgen.
Vor Beginn der Maßnahme muss ein Zuwendungsantrag gestellt werden, wobei derzeit keine Aufnahme ins Förderprogramm möglich ist.  Ggf. kann die Aufnahme im Herbst erfolgen, wenn absehbar ist, dass manche Projekte dieses Jahr nicht durchgeführt werden können. Ansonsten kann die Aufnahme ins Förderprogramm nächstes Jahr erfolgen. Da ohne einer Neuberechnung der Hydraulik des Kupferbaches durch den Ort an der Planung zum Hochwasserschutz nicht weitergearbeitet werden kann und zudem für diverse Bauanfragen die exakten Grenzen des festgesetzten HQ100 Gebiets wichtig sind, soll ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden.
Der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist mit folgenden Rahmenbedingungen verbunden:
  • aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden
  • die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar
  • eine etwaige spätere Förderung erfolgt nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien insbesondere mit dem dann geltenden Zuwendungssatz 
  • der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst 
die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig

Beschluss

Der Ferienausschuss beauftragt die Verwaltung, einen entsprechenden Förderantrag zu stellen sowie den vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen. Einzelaufträge, soweit diese jeweils unterhalb der Vergabegrenze des Bürgermeisters liegen, können vergeben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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14. Neubau Feuerwehr, Rettungsdienst mit Wohnungen - Vergabeverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Ferienausschuss Glonn 30.08.2022 ö beschließend 14

Sachverhalt

Auf Basis der Vorarbeiten zum Projekt Rettungsdienstzentrum mit Wohnungen und den umfangreichen Eigenleistungen der Feuerwehr wurde die letzten Monate geklärt, welche Optionen für die Vergabe der Planungsleistungen bestehen. 
Letztendlich wurde von allen angefragten Fachstellen, Planungsbüros und Verbänden die Aussage getroffen, dass die Gemeinde nur über ein VgV Verfahren auf der rechtlich sicheren Seite ist. Bei einem Vergabeverstoß werden zum einen gesetzliche Bestimmungen verletzt und erhaltene Förderungen können noch nach Jahren zurückgefordert werden. Die Kosten für die Begleitung im VgV Verfahren für den Planer werden auf ca. 10.000 € Netto geschätzt.

Beschluss

Der Ferienausschuss beauftragt die Verwaltung, ein geeignetes Büro zu suchen und für die Vergabeleistung zu beauftragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.09.2022 14:41 Uhr