Datum: 25.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Aula Schule Glonn
Gremium: Marktgemeinderat Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 23:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 23:15 Uhr bis 23:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragezeit
2 Bekanntgaben
3 GVStraße Adling-Doblberg - Komplettsanierung mit Verbreiterung/Weiteres Vorgehen
4 Wasserrechtliche Erlaubnis Haslach
5 Neubau Feuerwehr und Rettungsdienst - Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien für die Vergabe Objektplanung Gebäude
6 Antrag der Fraktion der Grünen - Meldung von Flächen an den Regionalen Planungsverband
7 Christkindlmarkt - Zuschussantrag des Gewerbeverbandes
8 1. Änderung Ergänzungssatzung "Wolfgang-Koller-Straße"; Behandlung der Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren nach §§3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss
9 Jahresrechnung 2021 - Vorlage und Festellung der Jahresrechnung 2021 gem. Art. 102 Abs.2 u. 3 GO
10 Jahresrechnung 2021 - Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO
11 Katastrophenschutz - weitere Vorbereitungen
12 Anfragen

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1. Bürgerfragezeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö informativ 1

Sachverhalt

Es gingen keine Anmeldungen hierzu ein.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö informativ 2

Sachverhalt

1.
Da Einwendungen zum öffentlichen Sitzungsprotokoll vom 27.09.2022 seitens der GR-Mitglieder bis zur heutigen Sitzung nicht vorgebracht wurden, gilt diese Niederschrift als genehmigt.

2.
Der Bürgermeister erstattet Bericht über diejenigen Punkte der nichtöffentlichen Sitzung vom 27.09.2022 bei denen der Grund für die Nichtöffentlichkeit inzwischen entfallen ist. 

  • Der Marktgemeinderat stimmte der vorgelegten Endfassung des Städtebaulichen Vertrags zur Erschließung von Bauvorhaben im Gebiet zwischen Lena-Christ-Straße und Flusslauf der Glonn (Lena-Christ-Str. 6) zu.
  • Dem Marktgemeinderat wurde eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben des Sozialfonds wie auch der Ukraine-Spenden bekannt gegeben.
  • Der Marktgemeinderat hat die Verwaltung beauftragt, den bestehenden Wärmeliefervertrag für die gemeindlichen Liegenschaften fristgerecht zu kündigen und den Wärmebezug neu auszuschreiben.
  • Der Verwaltungsratsvorsitzende, 1. Bgm. Oswald, erstattete dem Gemeinderat den Halbjahresbericht 01/2022 des Kommunalunternehmens GEWEG KU.
  • Der Gemeinderat bewilligte die Löschung eines fristmäßig bereits abgelaufenen Wiederkaufsrechts (sog. Einheimischenbindung) für ein Grundstück in Wetterling am Spitztränkbogen.

3.
Das statistische Bundesamt bittet um Unterstützung, indem für drei Monate die täglichen Ausgaben dokumentiert werden. Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag, um aussagekräftige und zuverlässige amtliche Daten über die Lebenssituation der Bevölkerung in Deutschland zu gewinnen. Als Dankeschön für die vollständige Teilnahme erhält jeder Haushalt eine Prämie von mindestens 100 Euro. Für Haushalte mit minderjährigen Kindern gibt es eine zusätzliche Prämie von 50 Euro. Weitere Informationen und eine Anmeldung sind über www.evs2023.de möglich.

4.
Die neuen Ferienpässe für das Schuljahr 2022/2023 können im Rathaus erworben werden. Der Ferienpass ist vom 31.10.2022 – 11.09.2023 gültig. Der Münchner Ferienpass bietet Zugang zu viele tollen Aktivitäten sowie Unternehmungen in und um München zu kostenfreien (z.B. Airport-Tour, Olympiaturm, Schlösser, Museen, etc.) oder ermäßigten Preisen (Bavaria Filmstadt, Umadum - Riesenrad, Kino, Sea-Life, etc.). Besonders toll sind auch die vielen Workshops, die angeboten werden, wie Naturkosmetik zum selbst herstellen oder eine Minecraft Bastel-Werkstatt.
Aus dem Landkreis Ebersberg sind der Wildpark Poing und der Kletterwald Vaterstetten sowie ganz neu die Herrmannsdorfer Landwerkstätten vertreten, die immer einen Besuch wert sind. 
Zusätzlich sind die Fahrten mit dem MVV im gesamten Tarifgebiet für alle Kinder von 6 – 14 Jahren in den Sommerferien 2023 kostenfrei! Die Kosten für einen Ferienpass für Kinder von 6 – 14 Jahre liegen bei 14,00 Euro, für Jugendliche von 14 – 17 Jahre bei 10,00 Euro (ohne MVV Nutzung).

5.
Zum Fahrplanwechsel am 11.12.2022 werden 3 Ruf-Taxi Linien, welche auch das Gemeindegebiet von Glonn bedienen, den Betrieb aufnehmen. Zwei Linien (Anbindung nach Neuperlach Süd / Zorneding und Grafing Bhf) werden die Tagesrandzeiten abdecken sowie spätabends sowie am Wochenende ein ÖPNV-Angebot schaffen. Eine Linie wird Montag bis Freitag tagsüber in den Gemeinden Egmating, Glonn und Baiern für etliche Ortsteile erstmals eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr bieten. In der Gemeinde Glonn werden mit den Ruftaxis erstmals die Ortsteile Mattenhofen, Hafelsberg, Frauenreuth, Steinhausen, Adling und die „Mattenhofener Siedlung“ an den ÖPNV angebunden. Genauere Informationen zur Nutzung etc. folgen bis zur Eröffnung der Linien.
6.
Die Gartenabfallsammlung findet im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Glonn am Montag, den 07.11.2022 statt. Wir bitten die Gemeindebürger,
die Äste und Zweige gebündelt oder in Papiersäcken am Straßenrand bereitzustellen. Nicht gebündelte Äste bzw. Zweige werden nicht abgeholt.
Eine nachträgliche Abholung ist ebenfalls ausgeschlossen. Wir bitten auch
darauf zu achten, dass Behinderungen auf Gehwegen und Straßen vermieden
werden. Sollten Gartenabfälle evtl. nicht abgeholt werden, wenden Sie sich
bitte an das LRA Ebersberg, Herrn Hötzel unter der Tel. Nr. 08092 / 823 244.




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3. GVStraße Adling-Doblberg - Komplettsanierung mit Verbreiterung/Weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Gemäß dem Beschluss vom 28.9.2021 sollten die vorgebrachten Ideen und weitere Varianten zur Komplettsanierung der Straße untersucht werden. Als Ergebnis dieser Untersuchungen liegt nun eine 4. Variante vor, welche vom Büro Gruber-Buchecker vorgestellt wurde.
Bei dieser Variante erfolgt die Straßenentwässerung über Stufengräben mit Querbauten, um die Energie des hangabwärts fließenden Wassers zu reduzieren.  Die Baukosten werden bei Baupreisen vom Sommer auf ca. 300 T€ geschätzt, wobei die letzten Submissionen deutliche Preisabschläge zeigten.  Auf die Regenentwässerung entfallen ca. 80 T€  und den Straßenbau, welcher mit ca. 55% gefördert wird, ca. 220 T€.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Planungen zum Straßenbau auf Basis der Stufengräben weiter fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7

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4. Wasserrechtliche Erlaubnis Haslach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Zum Einleiten des Regenwassers in den Haslacher Bach ist eine neue wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Hierzu hat das Büro Gruber-Buchecker Berechnungen zur Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes für 3-jährliche, 5-jährliche und 10-jährliche Regenereignisse erstellt und untersucht, welche Optionen bestehen. Im Ergebnis gilt es, eine Abflussengstelle im Bereich der Glonntalstraße zu entschärfen. Hierzu sollte die seitens des Büros bevorzugt empfohlene Variante (Kanalvolumenvergrößerung in der Glonntalstraße) zur Erstellung des Wasserrechtsantrags ausgewählt werden. Als Alternative wäre mit annähernd denselben Kosten eine Rigolenlösung möglich, die aber eine deutlich höhere Wartungsintensität zur Folge hätte.
Zudem muss die bestehende Kläranlage in Haslach rückgebaut bzw. als Regenwasserbecken umgebaut werden. Der erste notwendige Schritt ist die Entschlammung/Entkrautung der Haslacher Kläranlage, um eine Bestandsvermessung durchführen zu können. Das Gruber-Buchecker stellte die aktuellen Planungsstände mit Kostenschätzungen vor. Sie sind dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Variante mit dem Bau des Stauraumkanals (Kanalvolumenvergrößerung) in der Glonntalstraße weiter zu verfolgen. 
Bezüglich der Nutzung das Haslacher Kläranlage als künftiges Regenwasserrückhaltebecken wird der 1. Bürgermeister ermächtigt, das zweckmäßigste Angebot zur Entschlammung/Entkrautung des Beckens bis zu einem Betrag von 50 T€ zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Neubau Feuerwehr und Rettungsdienst - Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien für die Vergabe Objektplanung Gebäude

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Für die Vergabe der Planungsleistung Objektplanung Gebäude ist eine europaweite Ausschreibung nach VgV erforderlich. Für das VgV-Verfahren sind die Eignungs- und Zuschlagskriterien festzulegen. Über die Eignungskriterien (z.B. wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Referenzen) wird festgelegt welche Büros sich um den Auftrag bewerben können. Mit den Zuschlagskriterien (z.B. Projektteam, Projektabwicklung, Honorar) wird festgelegt, wie die eingegangenen Angebote bewertet werden. 
Die entsprechenden Unterlagen wurden dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben. Sie sind dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die vorgelegten Eignungs- und Zuschlagskriterien dem VgV Verfahren zur Beauftragung der Objektplanung Gebäude zu Grunde zu legen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Antrag der Fraktion der Grünen - Meldung von Flächen an den Regionalen Planungsverband

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Fraktion der Grünen haben einen Antrag gestellt, dass ein Vorschlag erarbeitet werden soll, welche Flächen dem regionalen Planungsverband als Vorrangflächen für Windenergieanlagen gemeldet werden sollen. Ein wesentliches Kriterium für die Flächen soll sein, dass dort Bürgerwindanlagen errichtet werden können. Zusätzlich sollen Standortmöglichkeiten gesucht werden, an denen eine kommunale Beteiligung in hohem Maße möglich ist. 
Darüber hinaus sollen dem Marktgemeinderat Vorschläge gemacht werden, wie der erzeugte Strom regional genutzt und somit günstigem Strom ein wichtiger Beitrag geleistet werden kann, Existenzen von Privatpersonen und Unternehmern zu sichern.  Der vollständige Antrag ist als Anlage beigefügt.

Nach aktuellen Informationen beabsichtigt der Regionale Planungsverband (RPV) Flächen mit mindestens 10 ha Fläche in den Regionalplan als Vorranggebiete aufzunehmen. Zum genauen Vorgehen sollen die Gemeinden z.B. im Rahmen von Bürgermeisterdienstbesprechungen informiert werden, wobei dies für den Landkreis Ebersberg bisher noch nicht geschehen ist. Der RPV wird im nächsten Schritt Tabuflächen identifizieren, die nicht für Windkraft in Frage kommen, wie Naturschutzgebiete, Natura 2000-Flächen oder Siedlungsgebiete. Dann werden die Kommunen befragt, wo sie geeignete Flächen sehen. Zudem wird der RPV Kriterien entwickeln, mit deren Hilfe die Kommunen Szenarien durchspielen können, wo Windräder stehen könnten. Im Zuge des Planungsprozess besteht für Gemeinden voraussichtlich die Möglichkeit Flächen zu melden. Ziel des Regionalplanes ist es bis Ende 2027 mindestens 1,1% der Fläche des Planungsgebietes 14 als Vorrangflächen festzulegen. Details und aktuelle Informationen sind unter  https://www.region-muenchen.com/aktuelles verfügbar bzw. dem Vortrag und Beschluss des Planungsausschusses vom 20.9.2022, welcher als Anlage beiliegt, zu entnehmen. Letztendlich sind momentan die Kriterien zur Flächenaufnahme beim RPV noch nicht fixiert. Eine Ausnahme stellt die Meldung von bestehenden Windkraftplanungen mit konkretem Planungsstand dar, welche bis 30.11.2022 gemeldet werden sollen.
Aus Sicht der Verwaltung erscheint es nicht zweckmäßig vor der Festlegung der Kriterien für aufzunehmende Flächen durch den Planungsverband jemanden mit einer Flächensuche zu beauftragen, da auch diesem keine Kriterien genannt werden könnten. Unabhängig davon besteht weiterhin die Möglichkeit eine gemeindliche Bauleitplanung für geeignete Flächen anzustoßen. 

Im Herbst dieses Jahres soll der digitale Energienutzungsplan des Landkreises fertiggestellt und bekannt gegeben werden. Darin enthalten werden u.a. auch Projektsteckbriefe für Windkraftanlagen je Gemeinde sein. Gemäß einem Entwurf von 14.3.2022 gibt es nur im südlichen Bereich der Gemeinde Glonn Flächen, welche weiter als 1000 Meter von einem baurechtlichen Siedlungsgebiet (z.B. Dorfgebiet) entfernt sind. Dieser Entwurf wird noch bezüglich der Topologie und Entfernung von den Orten der Nachbargemeinden überarbeitet. Dies Projektsteckbriefe könnten ggf. eine gute Basis für Planungen im Gemeindegebiet sein.
 
Wie die ausführliche Diskussion, in die auch die anwesenden Energiebeauftragten der Gemeinde eingebunden waren, zeigte, ist sich der Gemeinderat grundsätzlich in seiner positiven Haltung zum Windkraftausbau einig. Die Meinungen zur Verwirklichung der Ziele bzw. zum unmittelbar weiteren Vorgehen differierten jedoch.
Der Antrag selbst war für Teile des Gremiums bzgl. des Arbeitsauftrags an die Verwaltung zu wenig konkret gefasst. Um eine positive Abstimmung möglich zu machen, wurde er gemeinsam und einvernehmlich mit den Antragstellern in Teilen abgeändert, so dass er folgende Fassung erhielt:

„Der Marktgemeinderat beauftragt den 1. Bürgermeister, zeitnah einen Vorschlag zur Diskussion vorzulegen, auf welchen Flächen in der Gemeinde Glonn Windenergieanlagen errichtet werden können.
Ein wesentliches Kriterium für die Flächen soll sein, dass dort Bürgerwindanlagen errichtet werden.
Darüber hinaus sollen dem Marktgemeinderat Vorschläge gemacht werden, wie der erzeugte Strom regional genutzt und so mit einem günstigen Preis ein wichtiger Beitrag geleistet werden kann, Existenzen von Privatpersonen und Unternehmen zu sichern.“

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Antrag zu und beauftragt die Verwaltung, im ersten Schritt die Ergebnisse daraus so aufzubereiten, dass diese in einer nichtöffentlichen Sondersitzung diskutiert werden können. Dazu sind auch Fachleute (möglicherweise Herr Dr. Wüst, evtl. Vertreter der Energieagentur sowie die gemeindlichen Energiebeauftragten) einzuladen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download Antrag Windräder in Glonn.pdf

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7. Christkindlmarkt - Zuschussantrag des Gewerbeverbandes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gewerbeverband beabsichtigt am 10./11.12.2022 wieder einen Christkindlmarkt mit umfassenden kulturellen sowie kunsthandwerklichem Angebot zu veranstalten. Dabei entstünden Kosten in Höhe von ca. 8.000.- €, wovon der Gewerbeverband bereit ist einen Großteil zu tragen. Da der bisherige Hüttenlieferant abgesagt hat, entstehen Mehrkosten in Höhe von 3.000.- €. Der Gewerbeverband bittet den Markt Glonn mit dem Antrag vom 17.10.2022 um einen Zuschuss in Höhe von 3.000.- €, damit der Markt veranstaltet werden kann. Es ist beabsichtigt die Thematik Christkindlmarkt für die nächsten Jahre frühzeitiger mit der Gemeinde zu besprechen.
Der Antrag ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. 
Nach einer angemessenen Diskussion wurde der Zuschussbetrag beginnend mit 3000.- € jeweils um 500.- € verringert zur Abstimmung gestellt. Der höchste Betrag, der eine Mehrheit erhielt, war 1500.- €. Darüber wurde dann zusammen mit dem Antrag Beschluss gefasst.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt einem Zuschuss in Höhe von 1.500,00 € zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Dokumente
Download Christkindlmarkt Glonn.pdf

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8. 1. Änderung Ergänzungssatzung "Wolfgang-Koller-Straße"; Behandlung der Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren nach §§3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 28.06.2022 die 1. Änderung der Satzung „Wolfgang-Koller-Straße“ beschlossen. Im Zeitraum vom 15.07.2022 bis 17.08.2022 lief die Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange nach §§ 3Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB. Im Folgenden sind die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen inhaltlich zusammengefasst und mit Abwägungs- und Beschlussvorschlägen versehen. Diese Zusammenfassung, erstellt vom beauftragten Planungsbüro Hans Baumann & Freunde, Falkenberg, in Abstimmung mit dem Bau-amt der VG Glonn, wurde allen Gemeinderatsmitgliedern vorab zur Sitzung ausgehändigt. Der Gemeinderat diskutierte die einzelnen Punkte und fasste die u.a. Beschlüsse:

Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB 
„Wolfgang-Koller-Straße – 1. Änderung“

Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 
und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
in der Zeit vom 15.07.2022 bis einschl. 17.08.2022

Abwägungs- und Beschlussvorschläge 



Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stell. v. 08.07.2022

AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-9-10-4

Sachvortrag:
Das Plangebiet lässt landesplanerische Belange unberührt.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung obliegt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Abwägungsvorschlag:
Das Landratsamt Ebersberg als zuständige Bauaufsichtsbehörde wurde mit den einschlägigen Abteilungen separat am Verfahren beteiligt. Siehe hierzu nachfolgende Abwägung und Beschlussfassung.

Beschluss:        18 : 0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen.


Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Stell. v. 10.08.2022

AZ: 4622.26_11-2-7-2

Sachvortrag:
Bergbauliche Belange werden nicht berührt.
Bei zukünftigen Planungen ist das Bergamt Südbayern weiterhin zu beteiligen.

Beschluss:        18 : 0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen.


Landratsamt Ebersberg, Stellungnahme aus baufachlicher und baurechtlicher Sicht vom 26.07.2022

Sachvortrag:
Der versiegelte Bereich für die wegemäßige Erschließung erscheint unverhältnismäßig hoch und könnte durch einfache städtebauliche Anpassungen erheblich reduziert werden (vgl. auch § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB).

In Ziff. 3.5 der Satzung wurde auch für Garagen zwingend ein Satteldach vorgeschrieben. Es wird empfohlen, auch hierfür die Firstrichtung festzusetzen und die Bauräume für Garagen zu vermaßen.

Abwägungsvorschlag:
§ 1a Abs. 2 BauGB besagt u. a., dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Die Einwendung des LRA zielt offensichtlich auf die Situierung der Garagen, insbesondere auf den Parzellen 1, 2 und 4 ab. Die Bauräume hierfür liegen nicht unmittelbar an dem geplanten privaten Erschließungsstich und erfordern daher relativ lange Zufahrten. Entlang dieser Stichstraße können jedoch Besucherstellplätze auf den Privatgrundstücken errichtet werden, was aufgrund fehlender Parkmöglichkeiten entlang der am Plangebiet vorbeiführenden Staats- bzw. Kreisstraßen (Wolfgang-Koller-Straße und Zinneberger Straße) angebracht sein wird. 

Die Garagenbauräume mit ca. 6 x 6 m (Parzelle 2 und 4) bzw. ca. 8 x 8 m (Parzelle 1 und 3) stellen die maximale Grundfläche für Garagen dar und sollten vermaßt werden. Die Festlegung einer Firstrichtung wird nicht für erforderlich gehalten, da in einer Ergänzungssatzung gem. § 34 BauGB zwar einzelne Festsetzungen gem. § 9 BauGB getroffen werden können, über die Einzelbauvorhaben jedoch erst bei Genehmigungsplanung entschieden wird. Um die Satzung nicht zu überfrachten und um nicht Befreiungsanträge vorzuprogrammieren, kann von detaillierten Gestaltungs-festsetzungen zu Garagen abgesehen werden, zumal es auch möglich ist, eine vom Hauptgebäude abgerückte Einzelgarage zu errichten, die sinnvollerweise eine andere Firstrichtung aufweisen wird als eine ans Hauptgebäude angebaute Doppelgarage. 

Beschluss:        18 : 0
Die Garagenbauräume werden vermaßt. Weitere Änderungen an der Planung werden nicht vorgenommen.


Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Stell. vom 05.08.2022

Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. Im Umkreis von 3 km zu dem geplanten Vorhaben ist kein Betriebsbereich gem. § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden.

Zu Gewerbelärm:
Südlich des Plangebietes befindet sich in ca. 80 m Abstand der EDEKA-Markt. Dazwischen liegen jedoch bereits andere Wohnhäuser, sodass davon auszugehen ist, dass das bestehende Gewerbe durch die neuen Wohngebäude im Plangebiet nicht eingeschränkt wird.

Zu DIN 4109:
Die in der Festsetzung Nr. 4.10 aufgeführte DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ muss zur Einsicht bereitgehalten werden. Darauf ist in der Satzung hinzuweisen.

Zu Luft-Wärmepumpen:
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollte auf ein eventuelles Lärmproblem beim Einbau dieser verfahrensfreien Geräte hingewiesen werden. 

Abwägungsvorschlag:
Die DIN 4109 muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Bauamt des Marktes Glonn bereitgestellt werden.
Die Hinweise zur DIN 4109 sowie zu Luft-Wärmepumpen sollten mit den vorgeschlagenen Formulierungen in der Satzung ergänzt werden. 

Beschluss:        18 : 0
Hinweis Ziff. 4.10 „Immissionen“ wird wie folgt ergänzt:

Luft-Wärmepumpen:
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der Immissionsbeitrag muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mind. 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680:1997-03 zu beachten. 
Es wird verwiesen auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayer. Landesamtes für Umwelt. Die Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ sowie die DIN 45680:1997-03  können in der Gemeindeverwaltung Glonn, Bauamt, Marktplatz 1, 85625 Glonn, zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.


Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Stell. vom 04.08.2022

Im Gegensatz zur Planung aus dem Jahr 2011 haben sich bzgl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur sehr geringfügige Änderungen hinsichtlich der geplanten Auswirkungen (Fläche der Versiegelung und Eingrünung) ergeben.
Die Einstufung in Kategorie I mit der Begründung, dass das Plangebiet in den letzten Jahren verschiedenen intensiven Nutzungen bzw. Nutzungsänderungen unterzogen worden ist und daher nicht mehr als Grünland einzustufen ist, kann nicht nachvollzogen werden, da jene Nutzungsänderung (geschotterte Fläche sowie zwei Gebäude) nur im Zuge einer Gesamtplanung wie hier der Ergänzungssatzung zulässig ist und diese Nutzungsänderung in der Eingriffsregelung abzuarbeiten ist. 
Die Stellungnahme vom 17.02.2011 zur damaligen Satzung wird vollumfänglich aufrechterhalten. Gemäß dem Leitfaden zur Eingriffsregelung ergibt sich demnach eine Einstufung in Kategorie II mit einem Kompensationsfaktor von 0,5 bis 0,8. Der Ausgleichs- bedarf ist neu zu berechnen und entsprechend zu vergrößern.

Abwägungsvorschlag:
Die zitierte Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde aus dem Jahr 2011 ist nicht relevant, da sich diese auf die Ursprungssatzung bezieht. Die Forderung der UNB, die Eingriffsfläche in Kategorie II gem. Leitfaden zur Eingriffsregelung einzuwerten, wurde damals im Satzungsentwurf umgesetzt, woraus sich die Ausgleichsfläche von 850 m² ergeben hat. Diese ist in der Ursprungssatzung i.d.F.v. 31.05.2011 entsprechend festgesetzt. 

Im Folgenden wurde im Plangebiet der Ursprungssatzung auf Grundlage der Satzung ein Vorhaben umgesetzt (Neubau Modulhaus, Baugenehmigung vom 11.02.2021) und somit der Eingriff zulässigerweise durchgeführt. Für das Bestandsgebäude gibt es eine befristete Genehmigung. Hier sollte eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, die den Rückbau des Interimsgebäudes kurzfristig zusichert, um nicht in Konflikt mit den Festsetzungen bzw. Zulässigkeiten der hier gegenständlichen Satzung zu geraten. 

Für die vorliegende 1. Änderung der Satzung ist nicht mehr vom Ausgangszustand bei Aufstellung der Ursprungssatzung im Jahr 2011 auszugehen, sondern es sind die derzeitigen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Zudem entfällt der Ansatz als kulturhistorisch bedeutsame Fläche, nachdem sich herausgestellt hat, dass das vermutete Bodendenkmal weiter südwestlich außerhalb des Plangebietes liegt.

Das Plangebiet wird aus diesen Gründen im Zuge der 1. Änderung der rechtswirksamen Satzung aus dem Jahr 2011 in Kategorie I gem. Leitfaden als teilversiegelte und kulturhistorisch nicht bedeutsame Fläche eingestuft. Der angesetzte Kompensationsfaktor von 0,35 im mittleren Bereich der Spanne von 0,2 – 0,5 wird als gerechtfertigt angesehen, da 20% der Eingriffsfläche als 5.0 m breite Ortsrandeingrünung festgesetzt werden, was als deutliche Minderungsmaßnahme zu bewerten ist.

Beschluss:        18 : 0
Das zulässigerweise errichtete Interimsgebäude wird nicht als Bestand dargestellt. Durch eine städtebauliche Vereinbarung wird der kurzfristige Rückbau geregelt. 
Für die Planung ergeben sich keine weiteren Änderungen oder Ergänzungen.


Landratsamt Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen, Stell. vom 25.01.2011

Sachvortrag:
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht werden keine Einwände vorgebracht, jedoch darauf hingewiesen, dass Aufstellmöglichkeiten für Komposttonnen berücksichtigt werden sollen, Baustellenabfälle gemäß Abfallwirtschaftssatzung getrennt zu entsorgen sind.

Die Lage der Zufahrt ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim abzusprechen, da sich 
das Baugebiet in unmittelbarer Nähe zum Kreuzungsbereich St 2351 – Kr EBE 13 befindet.

Abwägungsvorschlag:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Stellungnahme aus dem Jahr 2011 offenbar für die vorliegende Planung erneut verwendet wurde, sinngemäß jedoch auch hierfür zutreffend ist.
Zur Müllentsorgung sind in der Satzung keine Festsetzungen zu treffen, die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg ist anzuwenden.
Die Erschließung von der Wolfgang-Koller-Straße her hat sich gegenüber der Ursprungssatzung weiter nach Süden verschoben. Das Staatliche Bauamt Rosenheim wurde am Aufstellungsverfahren beteiligt. Siehe hierzu die nachfolgende Abwägung und Beschlussfassung zur Stellungnahme dieser Behörde.

Beschluss:        18 : 0
Für die Planung ergeben sich aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Änderungen oder Ergänzungen. Zur geplanten Zufahrt wird weiter unten im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Rosenheim abgewogen und beschlossen.


Landratsamt Ebersberg, Bodenschutzrecht, Stellungnahme vom 22.08.2022

Sachvortrag:
Das Plangebiet ist derzeit nicht im Altlastenkataster eingetragen.

Beschluss:        18 : 0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.




Staatliches Bauamt Rosenheim, Stellungnahme vom 05.08.2022

Sachvortrag:
Gegen die Planung bestehen keine Einwände wenn folgende Punkte beachtet werden:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit, die aufgrund fachgesetzlicher Regelungen im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:

  • Es dürfen zur St 2351 keine zusätzlichen Zufahrten oder Baustellenzufahrten errichtet werden.
  • Die Kommune übernimmt alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung.
  • Die neue Zufahrt ist zu asphaltieren.
  • Die Zufahrt muss eine ausreichende Breite aufweisen, um gleichzeitiges Ein- und Ausfahren zu ermöglichen.
  • Die Schleppkurven sind so auszubilden, dass sie von den größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können.
  • Es darf kein Oberflächenwasser der St 2351 zufließen.
  • Die Sichtfelder im Bereich der Einmündung zur St 2351 (3 m x 70 m) und beim Geh- und Radweg (3 m x 30 m) müssen von Einfriedungen, Ablagerungen, Bepflanzungen etc. von mehr als 0,80 m über Straßenoberkante freigehalten werden.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer, Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstück zugeführt werden.
  • Die bestehende Straßenentwässerung der Staatsstraße darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Es darf keine Gefährdung auf Geh- und Radwegen sowie auf der Fahrbahn durch Dachlawinen entstehen.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass keine Forderungen auf die Erstattung von eventuellen Lärmschutzmaßnahmen an den Straßenbaulastträger geltend gemacht werden können.

Abwägungsvorschlag:
Der vom Straßenbauamt (SBA) geforderte Ausbau des privaten Erschließungsstiches ist bei Umsetzung der Baumaßnahme herzustellen und anhand einer entsprechenden Erschließungsplanung mit dem SBA abzustimmen. Dies betrifft die Zufahrtsbreite ebenso wie die Begegnungsmöglichkeit in der Einmündung und die Entsorgung des Niederschlags- und Oberflächenwassers. Ein Ausbau der Zufahrt für die größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeuge wird nicht für erforderlich gehalten, da die ca. 30 m lange private Zufahrt weder durch Müllfahrzeuge, noch durch Feuerwehrfahrzeuge oder sonstigen öffentlichen Verkehr befahren werden wird. 

Die Kostentragung wurde bereits über einen städtebaulichen Vertrag mit den Grundeignern geregelt. 

Eine Asphaltierung des gesamten Erschließungsstiches sollte nicht festgesetzt werden. Hier sollte eine Beschränkung auf den Einmündungsbereich bis Hinterkante Geh- und Radweg ausreichend sein, was auch den Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche darstellt. Für die private Fahrfläche wird eine Gestaltungsfestsetzung nicht für erforderlich gehalten.

Die Freihaltung von Sichtdreiecken mit einer Schenkellänge von 3 m x 30 m zum Geh- und Radweg kann dargestellt werden. Die Errichtung der straßenseitig vorgesehenen  Doppelgaragen wäre dann immer noch gut möglich. 
Die Sichtdreiecke von 3 m x 70 m in Bezug auf die Fahrbahnen der Wolfgang-Koller-Straße bzw. der St 2351 können aufgrund des Straßenverlaufes sowie der Lage von geplanter Zufahrt und vorhandener Grüninsel freigehalten werden.

Die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsflächen durch Oberflächen-wasser oder Dachlawinen besteht nicht, da alle Gebäude einen entsprechenden Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. 

Beschluss:        18 : 0
Es wird festgesetzt, dass der Einmündungsbereich bis Hinterkante Geh- und Radweg als öffentliche Verkehrsfläche zu asphaltieren ist. Die genaue Breite und Ausführung der Zufahrt werden durch den Erschließungsplaner mit dem Straßenbauamt abgestimmt.
Die Sichtdreiecke für den Geh- und Radweg werden im Plan zur Satzung dargestellt.
Die Hinweise zur Verkehrserschließung in Ziff. 4.8 der Satzung werden wie folgt ergänzt:
„Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer, Dach- und Niederschlags-wässer aus den Baugrundstücken und ihren privaten Verkehrsflächen zugeführt werden. Die bestehende Straßenentwässerung der Staatsstraße darf nicht beeinträchtigt werden.“


Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg, Stell. vom 02.08.2022

Sachvortrag:
Die vom LfU zu vertretenden Belange wie Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren, werden nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes wird auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Ebersberg (untere Naturschutzbehörde und untere Immissionsschutzbe-hörde) verwiesen.

Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom WWA Rosenheim wahrgenommen.

Beschluss:        18 : 0
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.


Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München, Stellungn. vom 20.07.2022
AZ: P-2022-3724-1_S2

In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegt das Bodendenkmal D-1-8037-0022 „Reihengräberfeld mit Tuffplattengräbern des frühen Mittelalters.“ Auch wenn die Sondierungen M-2022-332-1_0 und M-2021-477-1_0 im Bereich der ursprünglich geplanten Bebauung keine archäologischen Befunde erbrachten, so sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans weiterhin locker gestreute Gräber des frühen Mittelalters zu vermuten.

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist daher eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG für Bodeneingriffe aller Art notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Ein entsprechender Hinweis ist in die Planunterlagen aufzunehmen. Der Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend und sollte gestrichen werden.

Die im Rahmen des o. g. Erlaubnisverfahrens einschlägigen Vorgaben und Informationen sind zu finden unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Maßnahmen einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Bei Verwirklichung von Bebauungsplänen soll die gesamte Planungsfläche vor Parzellierung archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für die einzelnen Bauwerber möglichst niedrig zu halten. 
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler oberhalb des Befundhorizontes in Abstimmung mit dem BLfD in Betracht kommen. Informationen hierzu gibt es unter
https://www.blfd.bayern.de/mam/information und service/fachanwender/konservatorische ueberdeckung bodendenkmaeler 2020.pdf  sowie
https://www.blfd.bayern.de/man/information und service/fachanwender/dokuvorgaben april 2020.pdf

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege sind folgender Broschüre zu entnehmen:
https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf

Die rechtlichen Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern sind folgenden Quellen zu entnehmen:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf
sowie
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Das beschriebene Bodendenkmal D-1-8037-0022 „Reihengräberfeld mit Tuffplattengräbern des frühen Mittelalters“ ist im Denkmalatlas in ca. 30 m Abstand zum Plangebiet in südwestlicher Richtung dargestellt. Der Umgriff der vorliegenden Satzung berührt diesen Bereich nicht unmittelbar.

Nach Auffassung des BLfD sind im Umfeld des Bodendenkmals weitere Tuffplattengräber vermutet, sodass für Bodeneingriffe jeglicher Art auch im Plangebiet eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 (1) BayDSchG notwendig ist, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Aufgrund der Denkmalvermutung sollte dieser Hinweis in die Satzung aufgenommen werden, auch wenn das Plangebiet nicht Teil des kartierten Bodendenkmals ist. 

Das Erlaubnisverfahren zum Denkmalschutz muss von den Grundeignern in die Wege geleitet werden und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die entsprechenden Hinweise sollen jedoch darauf aufmerksam machen, dass aufgrund der Denkmalvermutung eine denkmalrechtliche Erlaubnis zu beantragen sowie die archäologische Begleitung der Bauvorhaben erforderlich ist. 

Beschluss:        17 : 0  (ohne GR Senn der sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im
 Sitzungsraum befand)

Hinweis Ziff. 4.9 „Denkmalschutz“ wird wie folgt geändert:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich der Satzung ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Außerdem wird die Stellungnahme des BLfD, an die Grundeigner weitergeleitet, um alle hierin enthaltenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, 
Stellungn. v. 16.08.2022

Sachvortrag:
Es befinden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes noch weitere landwirtschaftliche Flächen. Daher kann es im Plangebiet zu Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen kommen, die auch an Wochenenden sowie Sonn- und Feiertagen auftreten. Diese sind im ortsüblichen Umfang zu dulden, was den Bauwerbern mitgeteilt werden sollte. Die landwirtschaftlichen Flächen müssen weiterhin erreichbar und bearbeitbar sein, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.

Die Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche dürfen die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bzgl. der Bearbeitung beeinflussen.

Abwägungsvorschlag:
Die geplante Errichtung von zwei Doppelhäusern im Plangebiet wird die Nutzung der land- wirtschaftlichen Flächen in der Umgebung in keiner Weise beeinträchtigen. 
Bei der Gestaltung des Eingrünungsstreifens sind die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände für Pflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten. Damit wird eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke ausgeschlossen. Eine zusätzliche Festsetzung der Pflanzabstände ist nicht erforderlich. 

Beschluss:        17 : 0  (ohne GR Senn der sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im
 Sitzungsraum befand)
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 10.08.2022

Sachvortrag:
Mit der Planung besteht Einverständnis. Es wird um Beachtung der folgenden Punkte gebeten:
  • Starkniederschläge, Objektschutz
Es wird empfohlen, Festsetzungen zum Objektschutz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB aufzunehmen. Dies sind u. a. weiße Wannen für Keller und Tiefgaragen, Gebäudeöffnungen mind. 25 cm über Geländeoberkante (GOK) und eine Höhenkote für Oberkante Rohfußboden ebenfalls mind. 25 m über GOK. 
Weitere Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise stehen im Internet zur Verfügung unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.de zur Verfügung.

  • Niederschlagswasserbeseitigung
Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist ggf. vor Baubeginn durch Sickertests zu überprüfen.

  • Wild abfließendes Wasser
Das Gelände fällt in Richtung Südosten um mehrere Meter. Der Abfluss wild abfließenden Wassers darf nicht nachteilig für die angrenzenden Grundstücke verändert werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Höhenlage der Gebäude wurde mittels einer Höhenkote als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe festgelegt. Dabei wurde die in Ziffer 3.7 festgesetzte Geländeauffüllung berücksichtigt sowie ein ausreichender Abstand zur künftigen Gelände- oberkante. 
Allerdings wird bei dieser Formulierung die Höhe der Oberkante Fußboden im Erdgeschoss nicht definitiv festgesetzt. Im Hinblick auf den Objektschutz vor wild abfließendem Wasser sollte hierfür zusätzlich eine Mindesthöhe angegeben werden. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, das EG relativ tief im Gelände zu platzieren, um innerhalb des Baukörpers mehr Höhe zu gewinnen.

Das unverschmutzte Niederschlagswasser muss gem. Ziff. 4.7.2 der Satzung auf den Grundstücken versickert werden. Die Einhaltung aller technischen Regeln und einschlägigen Vorgaben ist Gegenstand der Erschließungs- bzw. Genehmigungsplanung und muss z. B. in einem Entwässerungsplan nachgewiesen werden. Damit ist auch sichergestellt, dass die Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden. 
Das Gefälle innerhalb des Plangebietes wird durch die festgesetzte Auffüllung entschärft, was auch den Umgang mit wild abfließendem Oberflächenwasser und Niederschlagswasser erleichtern soll. Weitere Vorgaben und Festlegungen werden für die Satzung nicht für erforderlich gehalten.

Beschluss:        17 : 0  (ohne GR Senn der sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im
 Sitzungsraum befand)
Die Festsetzungen zur Höhenlage der Gebäude werden wie folgt ergänzt:
„Die Oberkante Fußboden im Erdgeschoss muss mind. 25 cm über dem umgebenden, fertig modellierten Gelände liegen.“


Bayernets GmbH München, Stellungnahme vom 08.07.2022


Sachvortrag:
Im Bereich der Satzung sowie in der externen Ausgleichsfläche befinden sich keine Anlagen der bayernets GmbH und aktuelle Planungen werden ebenfalls nicht berührt.

Beschluss:        17 : 0  (ohne GR Senn der sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im
 Sitzungsraum befand)
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.


Bayernwerk Netz GmbH Ampfing, Stellungahme vom 25.07.2022

Sachvortrag:
Gegen die Planung bestehen grundsätzlich keine Einwendungen wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht beeinträchtigt werden. Die im Plangebiet befindlichen Versorgungsanlagen können über das Planauskunftsportal eingesehen werden. 

Abwägungsvorschlag:
Die bestehenden Versorgungsanlagen müssen bei Planung und Umsetzung der Bau- und Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt werden. In die Satzung könnte jedoch ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden.

Beschluss:        17 : 0  (ohne GR Senn der sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im
 Sitzungsraum befand)
:
Für die Planung ergeben sich keine Änderungen. Die Hinweise zur Satzung werden unter Ziffer 4 wie folgt ergänzt:
„Die im Plangebiet vorhandenen Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH dürfen nicht beeinträchtigt werden.“


Keine Einwendungen bzw. Äußerungen wurden vorgebracht von:

Gemeinde Feldkirchen-Westerham, 11.07.2022
Gemeinde Aying, 21.07.2022
SWM Infrastruktur GmbH München, 14.07.2022
Erzbischöfliches Ordinariat München, 17.08.2022
Regionaler Planungsverband München, 18.07.2022
TenneT TSO Bayreuth, 11.07.2022
Türk Telekom International, 11.07.2022



Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:

Deutsche Telekom
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
Deutsche Glasfaser
Deutsche Post AG
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
Energienetze Bayern GmbH München
Erdgas Südbayern Ebersberg
Evang.-Luth. Pfarramt Grafing
Finanzamt Ebersberg
Invitel International AG (Memorex)
Kath. Pfarramt Glonn und Baiern
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V.
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger
Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
Staatl. Schulamt im Landkreis Ebersberg
Vermessungsamt Ebersberg
Gemeinden Baiern, Bruck, Egmating, Moosach und Oberpframmern


Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 15.07.2022 bis einschl. 17.08.2022 wurden keine Stellungnahmen abgegeben.



 

Beschluss

Satzungsbeschluss 


Der Marktgemeinderat des Marktes Glonn nimmt Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und beschließt die 1. Änderung der Ergänzungssatzung „Wolfgang-Koller-Straße“ einschließlich der oben beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.10.2022 als Satzung. 
Die beschlossenen Änderungen sind nur redaktionell bzw. dienen lediglich der Klarstellung. Eine wiederholte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB ist deshalb nicht veranlasst.


Abstimmung:        18 : 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Jahresrechnung 2021 - Vorlage und Festellung der Jahresrechnung 2021 gem. Art. 102 Abs.2 u. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Dem Marktgemeinderat Glonn wurde die Jahresrechnung 2021 vorgelegt (Art. 102 Abs. 2 GO). Jedem Mitglied wurden die Anlagen zur Jahresrechnung incl. dem Rechenschaftsbericht vorab über das Ratsinformationssystem (RIS) zur Verfügung gestellt. Die Jahresrechnung samt Anlagen wurde von der Prüfungsbeauftragten, Frau Brigitte Scherer, geprüft (Art. 103 GO). Die externe Prüferin unterrichtete den Rechnungsprüfungsausschuss in einer eigenen Sitzung am 10.10.2022 über den Jahresabschluss 2021 und stand für Fragen zur Verfügung. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Herr Joachim Stefer, berichtete dem Gremium über das Ergebnis der Ausschusssitzung vom 10.10.2021. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Marktgemeinderat, die vorliegende Jahresrechnung 2021 nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung mit den Bestandteilen gem. § 77 Abs. 1 und 2 KommHV-Kameralistik festzustellen und sowohl dem ersten Bürgermeister als auch der Verwaltung gem. Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung die Entlastung zu erteilen.


Der 1. Bürgermeister gab nochmals die wichtigsten Prüfungsfeststellungen anhand des Berichts bekannt. Sachliche Hinweise und Anregungen des Prüfers wurden von der Verwaltung zur Kenntnis genommen. Wie der Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses zu entnehmen ist, traten keine nennenswerten Unstimmigkeiten auf. Die Vorlage der wesentlichen Ergebnisse der Jahresrechnung an den Gemeinderat erfolgte jedoch bereits jeweils mit Vorlage des Vorberichts zum Haushaltsplan des darauffolgenden Haushaltsjahres. Alle Vorberichte enthalten fortlaufende Tabellen oder Ausführungen zu den wichtigsten Daten des Vorjahres, des laufenden Haushaltsjahres sowie der künftigen Jahre des Finanzplanzeitraumes. Der Gemeinderat hatte somit bereits vor Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung von den wichtigsten Ergebnissen der Jahresrechnung Kenntnis erlangt und Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

Beschluss

Die angefallenen über-, oder außerplanmäßigen Ausgaben waren unabweisbar; eine haushaltsmäßige Deckung war im Hinblick auf den erzielten Sollüberschuss jederzeit gegeben. Die nachträgliche Zustimmung gem. Art. 66 Abs. 1 GO wird hierfür erteilt. Der Gemeinderat schließt sich dem Bericht des Sachverständigen und des Rechnungsprüfungsausschusses an und betrachtet die örtliche Rechnungsprüfung für 2021 als abgeschlossen.


Nachstehendes Rechnungsergebnis wird somit gem. Art. 102 Abs. 3 GO vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung festgestellt:



Bereinigte Soll-Einnahmen
in €
Bereinigte Soll-Ausgaben
in €
Verwaltungshaushalt
12.151.438,44
12.151.438,44
Vermögenshaushalt
9.548.542,09
9.548.542,09
Gesamthaushalt
21.699.980,53 €
21.699.980,53 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Jahresrechnung 2021 - Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Mit der Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Marktgemeinderat Glonn mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, dass er die Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet. Ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche ist damit nicht verbunden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Glonn folgt der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses, erklärt sein Einverständnis mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im Haushaltsjahr 2021. Er billigt die festgestellten Ergebnisse, verzichtet auf haushaltsrechtliche Einwendungen und erteilt sowohl dem ersten Bürgermeister als auch der Verwaltung die Entlastung hierzu. Ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche ist damit nicht verbunden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Katastrophenschutz - weitere Vorbereitungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Bundesregierung empfiehlt den Kommunen, sich vorsichtshalber auf einen großflächigen Stromausfall vorzubereiten. Für den Fall, dass ein sogenannter „Blackout“ aufgrund Energiemangels wegen unzureichender Gaslieferung, eintreten sollte, beschaffen einige Kommunen Notstromaggregate und erstellen/überarbeiten Konzepte. Hierzu gibt es auch Abstimmungen mit dem Landkreis.
Der Markt Glonn hat für den Betrieb der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Notstromaggregate, um diese auch bei Stromausfall weiter betreiben zu können. Zudem sind bei den Feuerwehren 7 Notstromaggregate (6 kleiner 15 kVA, 1x 40 kVA) vorhanden, welche für den Betrieb der Feuerwehren bzw. Feuerwehrhäuser benötigt werden. Insbesondere das Feuerwehrhaus in Glonn sollte so auch bei Stromausfall als zentrale Koordinierungs- und Anlaufstelle funktionsfähig sein.
Es stellt sich die Frage, inwiefern die Vorkehrungen erweitert werden sollen und z.B. für Rathaus und Schulgebäude die Stromversorgung für eine externe Einspeisung vorbereitet werden, sowie entsprechende Notstromaggregate angeschafft werden sollen. Die Kosten für ein 30 kVA-Notstromaggregat mit Umbau werden auf ca. 25.000 € und für ein 60 kVA-Gerät mit Umbau auf ca. 35.000 € geschätzt. Hinzu kommen ggf. jährliche Wartungskosten. 

Nach ausführlicher Diskussion wurde eine getrennte Abstimmung hinsichtlich der Vorbereitung für externe Einspeisemöglichkeit an den Gebäuden einerseits und der Beschaffung von Notstromaggregaten andererseits gewünscht.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat stimmt einem Umbau der Stromversorgung von Rathaus und Schule für eine externe Einspeisung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat stimmt der Anschaffung zweckmäßiger Geräte bis zu einer Höhe von insgesamt 30.000 € zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 5

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12. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 37. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 25.10.2022 ö 12

Sachverhalt

1.
GR Raig:
Wie geht es mit der Baumaßnahme „Lena-Christ-Straße“ weiter? Es geht das Gerücht um, die „Neuwirt-Baustelle“ sei mit Schuld an den Verzögerungen im Baufortschritt. Dies wird aber von Seiten der Bauherren klar dementiert.

1. Bgm. Oswald:
Die Zuverlässigkeit der beteiligten Firmen hinsichtlich der Einhaltung von Terminen lässt sehr zu wünschen übrig. Es kann klar festgestellt werden, dass die „Neuwirt-Baustelle“ zu keiner Zeit für irgendwelche Verzögerungen verantwortlich war.

2.
GR Axenböck:
Bei der Errichtung des Stauraumkanals zwischen Lena-Christ-Straße und Glonn (Pelzgartenweg) erscheint ein Schacht als deutlich zu hoch gesetzt. Was steckt da dahinter bzw. wird das noch geändert?

1. Bgm. Oswald:
Es handelt sich hier um einen Fehler von Planungsbüro und Baufirma, der in Kürze behoben wird. Es werden voraussichtlich 6 m Kanal zurückgebaut, so dass der Schacht dann aufgrund des ansteigenden Geländes nicht mehr sichtbar ist. Der dadurch verlorene, aber notwendige Stauraum wird auf andere Weise geschaffen. 

3.
GR Bertolan:
Im Zusammenhang mit einer evtl. Fernwärmeerschließung von MW Biomasse im Gebiet am Seestall findet am 02.11. eine Informationsveranstaltung im ASV-Sportheim statt, zu der der Betreiber geladen hat. Seitens einiger Anschlusswilliger wird nun befürchtet, dass zu wenig Interessenten erscheinen könnten und der Leitungsbau somit nicht zustande kommt.
Könnte die Gemeinde die betreffenden Haushalte anschreiben und nochmal auf die Veranstaltung aufmerksam machen? Evtl. könnte dabei auch für einen Anschluss geworben werden.

1. Bgm. Oswald:
Hierzu gibt es derzeit keine Kapazitäten im Rathaus. Alle betreffenden Haushalte wurden im Übrigen vom Betreiber bereits informiert.

4.
GR Riedl:
Aufgrund der Umleitungsführung und des damit verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommens (Sperrung/Sanierung St 2079) ist das Bankett der GVStr. zwischen Haslach und Piusheim teilweise stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Wer kümmert sich darum?

1. Bgm. Oswald:
Die Reparaturarbeiten werden demnächst durch den Bauhof durchgeführt.


Datenstand vom 21.12.2022 15:51 Uhr