Datum: 25.01.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Erweiterung des bestehenden Wohnhauses, Mattenhofener Straße 11
2 Aufstockung und Anbau an das bestehende Zweifamilienhaus, Abbruch und Neubau Garage, Mühlweg 7
3 Nutzungsänderung des ehemaligen Kuhstalls in eine Wohneinheit, Reinstorf 4

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1. Erweiterung des bestehenden Wohnhauses, Mattenhofener Straße 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 25.01.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das durch einen Anbau mit einer Grundfläche von 7,50 m x 4,50 m (33,75 m²) erweitert werden soll.

Der Antragsteller hat dazu im September 2021 einen Antrag auf Vorbescheid eingereicht, dem der Hauptausschuss auf seiner Sitzung am 26.10.2021 zugestimmt hat und der mit Bescheid vom 29.11.2021 vom Landratsamt Ebersberg genehmigt wurde.

Gegenüber dem genehmigten Vorbescheid hat sich beim jetzigen Bauantrag nichts geändert. Auch das Pultdach, bei dem gemäß Beschluss vom 26.10.2021 überprüft werden sollte, ob die Errichtung eines Satteldaches anstelle des Pultdaches verwirklicht werden könnte, ist erneut beantragt. Der Antragsteller gab an, dass die Errichtung eines Satteldaches bzw. Quergiebels erhebliche Einschränkungen bei der Nutzbarkeit des Dachgeschosses mit sich bringt.

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Da durch den Anbau keine selbstständige Wohneinheit entsteht, sind keine zusätzlichen Kfz-Stellplätze nachzuweisen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Aufstockung und Anbau an das bestehende Zweifamilienhaus, Abbruch und Neubau Garage, Mühlweg 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 25.01.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Mühlweg – Keltenweg“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).

Das Grundstück ist mit einem Zweifamilienwohnhaus bebaut, dessen Wandhöhe um 0,82 m und Firsthöhe um 1,24 m aufgestockt werden soll. Im Nordosten soll das Wohnhaus durch einen zweigeschossigen Flachdachanbau mit einer Grundfläche von ca. 71 m² erweitert werden. Darüber hinaus ist geplant die vorhandene Doppelgarage abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen; unmittelbar am Mühlweg ist die Errichtung zweier weiterer Stellplätze geplant. 

Der hier maßgebliche Bebauungsplan (sogenannter Baulinienplan) setzt nur Baulinien und -grenzen fest, die durch das Vorhaben eingehalten werden. Lediglich die geplante Doppelgarage überschreitet die Baugrenze im Norden um ca. 2,25 m.
Die Kfz-Stellplätze am Mühlweg werden zwar auch außerhalb des Bauraumes errichtet, nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) können diese jedoch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Das ist vorliegend der Fall, da der hier maßgebliche Bebauungsplan für die Flächen außerhalb der Bauräume keinerlei Festsetzungen trifft.

Da der Bebauungsplan im Übrigen keine Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. GRZ, GFZ, Wand- oder Firsthöhe) beinhaltet, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben muss sich daher nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen. 

Das Wohnhaus fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes fast ausschließlich Wohnhäuser befinden.

Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das Wohnhaus auf dem unmittelbar nördlich anschließenden Grundstück (Mühlweg 5) hinsichtlich der zu Beurteilung heranzuziehenden Maßstabsfaktoren (Grundfläche, Wand- und Firsthöhe) als Referenzobjekt dient. 

Für das Vorhaben sind insgesamt vier Kfz-Stellplätze erforderlich, die auf dem Baugrundstück in Form einer Doppelgarage und zweier offener Kfz-Stellplätze nachgewiesen sind. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und der Überschreitung der Baugrenze durch die Garage bzw. der Errichtung der Kfz-Stellplätze außerhalb der überbaubaren Flächen zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Nutzungsänderung des ehemaligen Kuhstalls in eine Wohneinheit, Reinstorf 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 25.01.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich westlich von Glonn im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Das Grundstück ist mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle sowie im Norden des Grundstücks mit einer Biogasanlage bebaut. 

Das betreffende Gebäude ist in die Liste der Baudenkmäler in Bayern eingetragen. Es handelt sich dabei um einen zweigeschossigen Mittelbau mit flachem Satteldach und Bundwerk am Wirtschaftsteil aus dem Jahr 1858. Im Erdgeschoss ist nun geplant einen Teilbereich des ehemaligen Kuhstalls in eine Wohneinheit umzunutzen. Dem Bauantrag liegt auch der erforderliche Antrag auf Maßnahmen in und an Baudenkmälern bei, in dem die diversen Umbauarbeiten im bzw. am Gebäude beschrieben werden. Dabei soll in nicht unerheblichen Umfang baulich in das Denkmal eingegriffen werden. So sollen u. a. der alte Stallboden abgebrochen, eine neue Bodenplatte eingebaut, neue Mauerwerkswände zur Raumaufteilung und neue Fenster und Türen eingebaut werden.

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden zulässig, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Da diese Voraussetzung per se jedes unter Denkmalschutz stehende Gebäude erfüllt, ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig.
Wie weit dabei in das denkmalgeschützte Gebäude baulich eingegriffen werden darf, entscheidet das Landratsamt Ebersberg in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege.

Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und dem Antrag auf Maßnahmen in und an Baudenkmälern zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.02.2022 09:09 Uhr