Datum: 22.02.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Umbau und energetische Sanierung des Bauernhofes, Mecking 1
2 Neubau eines Reihenhauses mit 4 Wohneinheiten, Münchener Straße, Fl.-Nr. 180 und 181/10
3 Abbruch und Neuerrichtung eines ehemaligen landwirtschaftlichen genutzten Gebäudeteils mit einer Wohneinheit, Westerndorf 12
4 Nachtrag zum Antrag Vorbescheid: Neubau Doppelhaus. Sudetenlandstraße 8

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1. Umbau und energetische Sanierung des Bauernhofes, Mecking 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 22.02.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich am östlichen Ortsrand von Glonn im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Das Grundstück ist derzeit mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut. Im Bestandswohnhaus, dass mit dem landwirtschaftlichen Gebäude zusammengebaut ist, befinden sich 3 Wohneinheiten. Geplant ist der Einbau von 10 Wohnungen in den landwirtschaftlichen Gebäudeteil sowie die Errichtung einer Tiefgarage mit 12 Stellplätzen. Weitere 5 Stellplätze werden in das Nebengebäude auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück (Fl.-Nr. 491) untergebracht.

Nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden zulässig, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Unter diesen Voraussetzungen ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. 
Für ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude müssen u. a. nach außen erkennbare und in die Umgebung wirkende besondere bauliche Merkmale vorliegen; denn nur in diesem Fall kann dem Gebäude ein das „Bild“ der Kulturlandschaft „prägender“ und durch das Bauvorhaben zu erhaltender „Gestaltswert“ zukommen. Um das in diesem Kontext stehende Erscheinungsbild des Gebäudes so weit wie möglich zu bewahren, wäre es wünschenswert, wenn die großen dreiflügligen Terrassenfenster im Süden um ein Drittel reduziert würden und bei der Fassadengestaltung nicht nur die Grundstruktur erhalten bliebe. Kritisch zu sehen sind in diesem Zusammenhang auch die aus Brandschutzgründen an der Südfassade geplanten Notleitern. Diese sind unbedingt zu vermeiden, da dadurch das Erscheinungsbild des Gebäudes nachhaltig beeinträchtigt wird. Wie weit dabei Veränderungen am Bestandsgebäude vorgenommen werden dürfen, entscheidet das Landratsamt Ebersberg. 
Des Weiteren sind bauliche Veränderungen im Inneren dann kritisch zu sehen, wenn ursprüngliche, konstruktive Bauteile erheblich verändert werden. Nach den vorliegenden Plänen sollen nicht nur geringfügige Eingriffe in den Bestand und die Statik vorgenommen werden. 
Auch ist mit der „zweckmäßigen Verwendung“ nicht das Interesse des Eigentümers an einer lukrativen Verwendung angesprochen, vielmehr geht es darum, dass die neue Verwendung dem erhaltenswerten Gebäude angemessen ist, die prägende Wirkung auf die Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt wird und die Erhaltung des Gebäudes nach Möglichkeit auf Dauer gewährleistet ist. Der Einbau von 10 Wohnungen zieht das erhaltenswerte Gebäude jedoch über Gebühr in Mitleidenschaft.

Weitere Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist die gesicherte Erschließung. Dazu zählt neben der Abwasserbeseitigung auch, dass das Grundstück mit dem geplanten Vorhaben über eine öffentliche Straße erreichbar ist und auch öffentliche Versorgung- und Entsorgungsfahrzeuge an das Grundstück heranfahren können. Im Außenbereich genügt eine befahrbare, gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem befahrbaren öffentlichen Weg.

  • Die Abwasserbeseitigung erfolgt derzeit über eine Kleinkläranlage, die für die künftige Nutzung nicht mehr ausreichend sein dürfte. Der Antragsteller muss das Gebäude deshalb an das gemeindliche Kanalnetz anschließen.

  • Die Baugrundstücke (Fl.-Nrn. 490 und 500) grenzen selbst nicht an eine öffentliche Straße, sondern erfordern ein Überqueren eines anderen, allerdings ebenfalls dem Antragsteller gehörenden Grundstücks (Fl.-Nr. 492). Dabei handelt es sich um einen ca. 3 m breiten und ca. 100 m langen unbefestigten Weg. Es setzt darüber hinaus auch voraus, dass diese Verbindung zum öffentlichen Wegenetz auf Dauer bestehen wird. Das ist vorliegend nicht der Fall, da es sich um keinen öffentlichen Weg handelt und offensichtlich auch nicht über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) gesichert ist. Auf die Eigentumsverhältnisse, die sich jederzeit ändern können, kommt es insoweit nicht an.

Aus bauordnungsrechtlicher Sicht genügt im Außenbereich eine befahrbare, gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem befahrbaren öffentlichen Weg. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist eine Zufahrt von den Baugrundstücken zur öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden die aber rechtlich nicht gesichert ist. Es fehlt an der Vorlage einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde (Freistaat Bayern), die zwingend erforderlich ist, da ansonsten die verkehrliche Erschließung des Baugrundstücks im bauordnungsrechtlichen Sinne nicht gegeben ist. 

§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB, als Rechtsgrundlage für die Nutzungsänderung des Bestandsgebäudes, umfasst nicht die Errichtung bzw. bauliche Erweiterung der Tiefgarage außerhalb des Gebäudes. 
Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB scheidet ebenfalls aus, weil die Errichtung der Tiefgarage schon den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Fläche für die Landwirtschaft) widerspricht. 
Auch sonst ergibt sich aus § 35 BauGB kein Zulässigkeitstatbestand, sodass dieser Teil des Antrages planungsrechtlich unzulässig wäre.

Für das Vorhaben sind insgesamt 17 Kfz-Stellplätze herzustellen. Der Antragsteller weist 12 Kfz-Stellplätze in einer Tiefgarage und 7 Kfz-Stellplätze in einem Nebengebäude nach. Die Tiefgarage befindet sich dabei auf drei unterschiedlichen Grundstücken (Fl.-Nrn. 490, 492 und 500) und das Nebengebäude auf dem Nachbargrundstück (Fl.-Nr. 491). Diese Grundstücke befinden sich zwar allesamt im Eigentum des Antragstellers. Um den Stellplatznachweis anerkennen zu können, ist es zwingend erforderlich die Stellplätze über eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Freistaates Bayern zu sichern. Sollte der Tiefgaragenneubau nicht genehmigungsfähig sein, ist der Stellplatznachweis entsprechend anzupassen.

Bei der Errichtung von mehr als 3 Wohnungen ist nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO ein ausreichend großer Kinderspielplatz auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe zu errichten. Der Antragsteller verweist in seinem Antrag auf den in ca. 50 m Entfernung befindlichen ca. 300 m² großen Spielplatz (Fl.-Nr. 500/25), der sich im Gemeindeeigentum befindet. Der Spielplatz liegt damit zwar – in Metern gemessen – in der Nähe des Baugrundstückes, ist aber auf direktem Wege nicht erreichbar. Um zum Spielplatz zu gelangen, müsste man einen ca. 330 m langen Umweg über den Erschließungsweg vom Vorhabensgebäude zur und entlang der Rotter Straße bis zur Einmündung in die Franz-Kaltner-Straße zurücklegen. Der Spielplatz kann daher trotz der scheinbar geringen Entfernung nicht mehr der Wohnanlage zugerechnet werden und der Markt Glonn würde der Errichtung eines Spielplatzes auf den Baugrundstücken den Vorrang geben. Vom Landratsamt Ebersberg wäre jedoch zu prüfen, inwiefern die Errichtung des Spielplatzes im Außenbereich planungsrechtlich zulässig ist.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO sind bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Das gegenständliche Gebäude ist ca. 100 m und damit doppelt so weit von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Im Zusammenspiel der Anzahl der Wohneinheiten (13) und der Entfernung zur öffentlichen Verkehrsfläche sollte durch die Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg unbedingt überprüft werden, ob eine Zufahrt erforderlich ist. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, wenn die erforderliche Erschließung des Grundstücks gesichert ist. 

Es ergehen folgende Hinweise:

  • Der Hauptausschuss befürwortet einen Stellplatznachweis in einer Art und Weise, dass parkende Fahrzeuge insbesondere auf der Südseite nicht vor dem Gebäude stehen. Generell sollen möglichst wenige Fahrzeuge aus der Landschaft sichtbar sein.

  • Der Nachweis für die gesicherte straßenmäßige Erschließung ist noch zu erbringen ebenso wie für die dauerhafte Sicherung der Kfz-Stellplätze auf den nicht zum Baugrundstück gehörenden Grundstücken und der Spielplatz-Nachweis.

  • Das Landratsamt Ebersberg möge im Falle einer beabsichtigten Genehmigung prüfen, ob die verkehrliche Erschließung des Grundstücks mit einem ca. 3 m breiten Feldweg hinsichtlich seiner Breite und Beschaffenheit insbesondere für Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung ausreicht. Die Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg möge prüfen, ob für das Vorhaben eine Feuerwehrzufahrt nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO erforderlich ist, da sich das Gebäude ca. 100 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt befindet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Neubau eines Reihenhauses mit 4 Wohneinheiten, Münchener Straße, Fl.-Nr. 180 und 181/10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 22.02.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn an der Münchener Straße. Das Baugrundstück wird im Südwesten durch die Staatstraße (Münchener Straße) und im Nordosten durch die Glonn begrenzt.
Der nordwestliche Teil des Vorhabens (Fl.-Nr. 180) befindet sich im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. 
Der südöstliche Teil des Vorhabens (Fl.-Nr. 181/10) befindet sich dagegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seestall“, der hier eine private Grünfläche festsetzt. 
Nördlich und nordöstlich des Hangfußes auf den Grundstücken Fl.-Nr. 180 und Fl.-Nr. 181/10 grenzt der Auebereich an der Glonn unmittelbar an (Frisch- / Feuchtwiese mit Seggenbeständen (Sauergrasgewächse)), welcher als Biotop gesetzlich geschützt ist. Der Auebereich erfüllt im Hochwasserfall zudem eine wichtige Funktion als Retentionsraum (Polder). Der betroffene Tal- grund- und Auebereich bildet zusammen mit der gegenüberliegenden Uferseite der Glonn eine landschaftlich prägende Einheit und ist planungsrechtlich dem Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB zuzuordnen.

Das Grundstück ist unbebaut. Geplant ist die Errichtung eines Reihenhauses mit 4 Wohneinheiten und mit 4 in die Reihenhäuser integrierten Garagen.

Abmessungen straßenseitig
Abmessungen hangseitig
E + I + DG
E + II + DG
GR: 12,00 m x 22,00 m = 264,00 m²
WH: 6,00 m
WH: 8,85 m
FH: 10,20 m
FH: 13,05 m
Satteldach mit 35°

Das Vorhaben entspricht damit den Abmessungen des Antrages auf Vorbescheid, dem mit Beschluss des Hauptausschusses vom 24.11.2020 das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde und den das Landratsamt Ebersberg mit Bescheid vom 15.06.2021 genehmigt hat.

Demnach fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein – ist diesbezüglich planungsrechtlich zulässig.

Nach der Art der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben ebenfalls in die Umgebungsbebauung ein, da sich im Geltungsbereich des südlich angrenzenden Bebauungsplanes „Seestall“ neben einigen gewerblich genutzten Gebäuden und vor allem nordwestlich, entlang der Münchener Straße, überwiegend Wohnhäuser befinden. 

Der Antragsteller hat zu seinem Vorhaben eine Befreiung vom Bebauungsplan „Seestall“ für die teilweise Überbauung der für das Grundstück mit der Fl.-Nr. 181/10 festgesetzten Grünfläche durch das Wohngebäude (dreiecksförmig; Tiefe von bis zu ca. 8,90 m, Breite von bis zu ca. 12,0 m, Fläche ca. 75 m²) sowie durch die zugehörigen 4 offenen Stellplätzen mit Zufahrt beantragt.
Der Hauptausschuss hat diesen Befreiungsanträgen bereits auf seiner damaligen Sitzung im Rahmen des Vorbescheides zugestimmt. Allerdings sei erwähnt, dass die seinerzeit beantragte Überbauung mit dem Wohnhaus nur insgesamt 55 m² betrug (jetzt 75 m²). Die Differenz von 20 m² zum jetzigen Befreiungsantrag ergibt sich aus einer Verschiebung des Gebäudes nach Südosten, tiefer in den Grünbereich hinein.
Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Seestall“ für die geplante Überbauung der festgesetzten Grünfläche mit dem Wohnhaus (auch mit der Flächenmehrung um 20 m²) und der Stellplatzanlage kann zugestimmt werden, da die Errichtung in der festgesetzten Grünzone ortsplanerisch bzw. städtebaulich vertretbar und mit den geschützten nachbarlichen Belangen im Sinne der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften vereinbar ist. Die nach Ausweisung im Bebauungsplan für das Grundstück Fl.-Nr. 181/10 festgesetzten Grünfläche hat ihre ortsplanerische Bedeutung (räumlicher Abschluss des benachbarten Baugebietes „Seestall“ und Einbindung zur angrenzenden freien Landschaftsbereich) auf Grund der baulichen Entwicklung an der Münchner Straße im Bereich des angefragten Bauplatzes verloren. Die geplante Gebäudelage des Wohnhauses, sowie die Lage der zugehörigen Stellplatzflächen innerhalb der Grünfläche berührt den Grundzug des Bebauungsplanes nicht.

Für das Vorhaben sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung insgesamt 8 Kfz-Stellplätze herzustellen. Der Antragsteller errichtet 4 Garagen, die in die Reihenhäuser integriert werden. Die 4 offenen Stellplätze befinden sich nun vor und nicht mehr hinter dem Haus, wie noch im Vorbescheid beantragt. Die Zufahrt zu den Garagen und Stellplätze erfolgt über eine gemeinsame Zufahrt, die sich im nordöstlichen Grundstücksteil befindet. 

Um alle notwendigen Arbeiten zum Bachunterhalt und am gemeindlichen Abwasserkanal, der entlang der Glonn verlegt wurde, durchführen zu können, sollte für den Markt Glonn ein Geh- und Fahrtrecht auf dem unmittelbar nordwestlich angrenzenden Grundstück (Münchener Straße 20 b – d) mit einer Breite von 3 m eingetragen werden. Über diese Zufahrt könnte auch das Antragstellergrundstück angefahren werden (siehe Anlage), was die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechtes auf diesem Grundstück entbehrlich machen würde.

Leider liegen dem Markt Glonn die entsprechenden Nachweise über die Eintragung des Geh- und Fahrtrechtes bis zum heutigen Tag noch nicht vor. Dadurch ist der Zugang bzw. die Zufahrt zu den rückwärtigen Grundstücken nicht möglich. Infolgedessen ist der Markt Glonn daran gehindert, erforderliche und notwendige Arbeiten zum Bachunterhalt und am Kanal vorzunehmen.

Die Verwaltung sieht darin einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB, da durch mangelnde Pflege und Wartung des Baches die Gefahr besteht, dass der Hochwasserabfluss in nicht unbeachtlicher Weise erschwert wird und dadurch Nachbargrundstücke unzumutbar beeinträchtigt werden. Auch die regelmäßige Pflege der Retentionsflächen ist in diesem Zusammenhang unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit als Überflutungsfläche im Falle eines Hochwassers gewährleistet ist.

Darüber hinaus muss die Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB u. a. den Anschluss des Baugrundstücks an die Abwasserbeseitigung (Kanal) umfassen. Der vorhandene Kanal verläuft im rückwärtigen Grundstück entlang der Glonn. Auch hier ist es unerlässlich der Marktgemeinde Glonn ein dauerhaftes Geh- und Fahrtrecht für Wartungs- und eventuell anfallende Reparaturarbeiten für diese rückwärtigen Grundstücksteile einzuräumen. Besteht diese Möglichkeit nicht, wäre der Bereich im Falle eines Schadens (z. B. Rohrbruch) nicht zugänglich – im weitesten Sinne wären die betroffenen Grundstücke nicht mehr erschlossen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird versagt, da das Vorhaben durch die fehlende rechtliche Sicherung zu Gunsten der Marktgemeinde Glonn gegen das Gebot der Rücksichtnahme des § 34 Abs. 1 BauGB verstößt und die Erschließung durch die fehlende rechtliche Grundlage für die Wartung und Reparatur der Abwassereinrichtung nicht gesichert ist. 

Der 1. Bürgermeister wird jedoch ermächtigt, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise (unterschriebene Notarurkunde) das gemeindliche Einvernehmen gegenüber dem Landratsamt Ebersberg zu erteilen. Dies soll mit dem Hinweis verbunden sein, dass bei der Nordansicht durch geeignete Maßnahmen eine dreigeschossige Wirkung vermieden wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Abbruch und Neuerrichtung eines ehemaligen landwirtschaftlichen genutzten Gebäudeteils mit einer Wohneinheit, Westerndorf 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 22.02.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Westerndorf im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Westerndorf“. Die Satzung legt die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile fest und bezieht einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB.

Das Grundstück ist u. a. mit einem Wohnhaus und einem ehemalig landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil bebaut. Dieser Gebäudeteil soll entfernt und durch ein Wohngebäude ersetzt werden. Geplant ist ein formgleicher Anbau an das bestehende Wohnhaus.

- E + I + DG
- GR: 8,38 m x 11,55 m = 96,79 m²
- WH: 6,11 m
- FH: 8,81 m
- Satteldach mit ca. 25°

Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt und ist auf Grund der vorhandenen landwirtschaftlichen Prägung auch faktisch ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Demnach sind u. a. neben landwirtschaftlichen Nutzungen auch Wohngebäude zulässig.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung legt die hier maßgebliche Satzung eine zulässige Wandhöhe von max. 6,20 m sowie Satteldächer mit einer Dachneigung von 20° bis 30° fest. Diese Vorgaben werden durch das beantragte Vorhaben eingehalten. Hinsichtlich der Größe der überbaubaren Flächen, die durch die Satzung nicht geregelt wird, fügt sich das Vorhaben ebenfalls ein, da sich in der Umgebungsbebauung mehrere Gebäude mit größeren Grundflächen befinden (so u. a. Westerndorf 10, 10 a und 10 b und Westerndorf 13).

Die erforderlichen 2 Kfz-Stellplätze sind nördlich des geplanten Wohnhauses nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Nachtrag zum Antrag Vorbescheid: Neubau Doppelhaus. Sudetenlandstraße 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 22.02.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im September 2021 wurde für das Grundstück in der Sudetenlandstraße 8 ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses eingereicht. Beantragt war u. a. eine Befreiung für die Errichtung des Wohnhauses mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss (E+1), da der für das Vorhaben maßgebliche Bebauungsplan „Feldkirchner Straße I“ für den westlichen Teil des Straßenzuges eine Bebauung mit nur einem Vollgeschoss und nicht ausgebautem Dachgeschoss (E) festsetzt. Der Hauptausschuss stimmte auf seiner Sitzung am 26.10.2021 der Befreiung zur Errichtung des Wohngebäudes mit ‚E+1‘ sowie ausgebautem Dachgeschoss zu und erteilte dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen.

Grund für die Entscheidung des Hauptausschusses war es, eine moderate Nachverdichtung zur Schaffung von Wohnraum im Ortsbereich ohne aufwändiges Bebauungsplan-Änderungsverfahren zu ermöglichen, da die Bebauungspläne „Feldkirchner Straße I“ und „Feldkirchner Straße II“ – mit Ausnahme für die Häuser entlang der Sudetenlandstraße 2 bis 14 a – bereits eine Bebauung mit ‚E+1‘ zulassen.
So entschied der Hauptausschuss schon im Jahr 2011 das städtebauliche Konzept für die besagten Grundstücke zu Gunsten einer zweigeschossigen Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss zu verlassen und für das Grundstück in der Sudetenlandstraße 14 und 14 a eine Bebauung mit ‚E+1‘ zuzulassen. Das Landratsamt Ebersberg genehmigte das Vorhaben mit Vorbescheid vom 03.01.2012, das mittlerweile errichtet ist.
Diesem Konzept folgend, erteilte der Hauptausschuss auf seiner Sitzung am 26.10.2021 auch für den Antrag auf Vorbescheid in der Sudetenlandstraße 8 einstimmig das gemeindliche Einvernehmen. Dabei wurde im Beschluss nochmals ausdrücklich auf das Bedürfnis bzw. die Notwendigkeit einer vom Bebauungsplan abweichenden Geschossigkeit eingegangen.

Das Landratsamt Ebersberg teilte dem Bauamt daraufhin mit, dass es dem Vorhaben grundsätzlich positiv gegenübersteht, eine Genehmigung jedoch nur möglich ist, wenn durch den Markt Glonn sichergestellt ist, dass auf den verbleibenden 5 Grundstücken (Sudetenlandstraße 2, 4, 6, 10 und 12), die gemäß Bebauungsplan nur mit ‚E‘ bebaubar sind, ebenfalls eine Bebauung mit ‚E+1‘ umgesetzt werden darf.
Hintergrund dafür ist, dass die zwingende Festsetzung über die Zulässigkeit der Anzahl der Vollgeschosse ein Bestandteil des Planungskonzepts des Bebauungsplanes „Feldkirchner Straße I“ ist und somit einen Grundzug der Planung darstellt. Eine Befreiung kann jedoch nur erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht verletzt sind. 
Der Hauptausschuss könnte sich bei künftigen Anträgen, die eine vom Bebauungsplan abweichende Geschossigkeit beinhalten, bei seiner Entscheidung jederzeit darauf berufen, dass es sich dabei um einen Grundzug der Planung handelt und sein Einvernehmen verweigern. Dass es bereits entsprechende Abweichungen vom Bebauungsplan gibt (Sudetenlandstraße 14 und 14 a oder Sudetenlandstraße 8), ist dabei ohne Belang. Aus bereits erteilten Befreiungen ergibt sich für künftige Vorhaben kein Rechtsanspruch auf eine ebensolche Befreiung – „keine Gleichheit im Unrecht“.
Daher möchte das Landratsamt Ebersberg eine Zusicherung von der Marktgemeinde, dass alle künftigen Bauwerber von der Möglichkeit einer zweigeschossigen Bebauung Gebrauch machen können.

Beschluss

Der Hauptausschuss stimmt einer Bebauung, der im Bebauungsplan „Feldkirchner Straße I“ mit ‚E‘ festgesetzten Grundstücke mit ‚E+1‘ zu. Dabei sind die Festsetzungen, die für die Grundstücke mit zulässiger Bebauung mit ‚E+1‘ gelten, anzuwenden. Der Dachgeschossausbau sowie die Errichtung eines Kniestocks sind abweichend davon zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2022 11:32 Uhr