Datum: 29.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Neubau einer Heu- und Strohlagerhalle, Kastenseeon 6
2 Neubau von 8 Doppelhaushälften mit Garagen, Wetterling, Schießstättenweg 2 bis 2 g
3 Errichtung eines Carport, Steinhausen 82 a

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1. Neubau einer Heu- und Strohlagerhalle, Kastenseeon 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 29.03.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich am östlichen Ortsrand von Kastenseeon im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt.

Das Grundstück ist mit einem Reiterhof (Gut & Reithof Kastensee), bestehend u. a. aus Bewegungshalle, Pferdeunterständen, Sozialgebäude und Reitplatz, bebaut. Dem Vorhaben zur Aussiedlung des Betriebes wurde vom Hauptausschuss mit Beschluss vom 21.12.2005 das gemeindliche Einvernehmen erteilt und mit Bescheid vom 06.10.2006 durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt. Dem Neubau des teilüberdachten Reitplatzes wurde vom Hauptausschuss mit Beschluss vom 25.10.2011 zugestimmt und mit Bescheid vom 19.03.2012 durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben ergab sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Geplant ist nun die Errichtung einer Heu- und Strohlagerhalle im Norden des Grundstücks. 

- GR: 23,00 m x 17,00 m = 391,00 m²
- WH: je nach Gelände zwischen 5,55 m und 7,20 m
- FH: je nach Gelände zwischen 9,00 m bzw. 9,22 m 
- Satteldach mit 18°

Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Bei dem Antrag handelt es sich wohl nach wie vor um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 1. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt im Süden über die Kreisstraße EBE 14. Die beantragte Halle könnte aber auch über den unmittelbar nördlich der Halle vorbeiführenden Feld- und Waldweg angefahren werden.

Sollte das Vorhaben nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallen, richtet sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Danach ist durch das Landratsamt Ebersberg zu prüfen, ob durch die Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nach Abs. 3 beeinträchtigen würden. 

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Der vorliegenden Planung wird zugestimmt sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt bzw. sich die Zulässigkeit aus § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB ergibt.
Der Hauptausschuss empfiehlt die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach der neuen Lagerhalle.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Neubau von 8 Doppelhaushälften mit Garagen, Wetterling, Schießstättenweg 2 bis 2 g

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 29.03.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn (Wetterling) im Geltungsbereich der 1. Änderung des qualifizierten Bebauungsplanes „Wetterling“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit zwei älteren Wohnhäusern bebaut, die beseitigt werden sollen. 

Geplant ist die Errichtung von 8 Doppelhaushälften (4 identische Doppelhäuser) mit je einer Garage und einem Kfz-Stellplatz.

8 Doppelhaushälften

- E+1+DG
- GR: 11,00 m x 6,00 m = 66,00 m² (x 8 = 528 m²)
- WH: 6,34 m
- FH: 9,54 m
- Satteldach mit 30°

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:

  1. Die zulässige Wandhöhe von 6,0 m wird um 0,34 m überschritten.

  1. Die zulässige Dachneigung der Hauptgebäude von 20° bis 25° wird um 5° überschritten (bezogen auf die max. zulässige Dachneigung).

  1. Das südwestliche Doppelhaus überschreitet die südliche Baugrenze um ca. 1,50 m.

  1. Die Terrassen des südwestlichen Doppelhauses überschreiten die zulässigen Tiefe der Überschreitung der Baugrenze von 3,0 m um ca. 1,50 m bei der westlichen Doppelhaushälfte und um ca. 1,10 m bei der östlichen Doppelhaushälfte.

Im Übrigen halten sich die beantragten Doppelhaushälften an die Festsetzungen des Bauungsplanes.

Die Verwaltung empfiehlt den Befreiungen zuzustimmen, da dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und diese insbesondere auch städtebaulich vertretbar sind.

Für die nordöstlichen Doppelhaushälften sind gemäß Bebauungsplan ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erforderlich, da ansonsten die Erschließung dieser Grundstücke nicht gesichert ist.

Die erforderlichen Kfz-Stellplätze und Garagen sind nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und den Befreiungen zugestimmt. Die Grundstücke sind nach Fertigstellung der Maßnahme gemäß den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu bepflanzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

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3. Errichtung eines Carport, Steinhausen 82 a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 29.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Steinhausen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Steinhausen“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Gewerbehaus bebaut, an das im Süden, der von drei Seiten umschlossene Carport angebaut werden soll. Der Carport untergliedert sich dabei in zwei unterschiedlich hohe Gebäudeteile, die durch eine Innenwand auch räumlich voneinander getrennt sind.

Gebäudeteil 1
Gebäudeteil 2
  • erdgeschossig mit Pultdach
  • GR: 36,08 m² (Teil 1 + 2 gesamt: 57,70m²)
  • WH / FH: 3,08 m / 3,88 m
  • Pultdach mit 7,7°
  • erdgeschossig mit Pultdach
  • GR: 21.62 m² (Teil 1 + 2 gesamt: 57,70m²)
  • WH / FH: 2,10 m / 2,90 m
  • Pultdach mit 7,7°

Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes dergestalt, dass der Carport an der geplanten Stelle grundsätzlich zulässig ist und auch die Festsetzungen zur GRZ und zur Dachform eingehalten werden. 

Das Vorhaben widerspricht dagegen in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes, zu denen der Antragsteller jedoch die entsprechenden Anträge auf Befreiung gestellt hat:

  1. Die Dacheindeckung wird im Bebauungsplan als Blecheindeckung oder wahlweise Ziegeleindeckung in roter Farbe festgesetzt. 

  • Der Bauherr beantragt abweichend hiervon das Blechdach anthrazitfarben ausführen zu dürfen. In seiner Begründung führt er aus, dass das Dach des Hauptgebäudes ebenfalls anthrazitfarben hergestellt wurde und darüber hinaus im Bereich des Bebauungsplanes mehrere Dächer anthrazitfarben eingedeckt sind (u. a. Steinhausen 65 oder Steinhausen 82). Aus Sicht der Verwaltung kann diesem Antrag zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die farbliche Gestaltung von Dächern dient zwar der (homogenen) Ortsgestaltung, besitzt aber städtebaulich nur eine untergeordnete Bedeutung.  

  1. Im Bereich der Grundstücksgrenze ist ein 2 m breiter Gras- und Krautsaum anzulegen bzw. eine 5 m breite geschlossene Gehölzfläche zu pflanzen.

  • Der Bauherr begründet seinen Abweichungsantrag damit, dass es sich bei dem Carport um eine Grenzbebauung handelt und sich südlich mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes („Gewerbegebiet Steinhausen - Erweiterung“) eine versiegelte Fläche für das Hackschnitzelheizwerk mit Lagerfläche anschließt. Der Gras- und Krautsaum kann dadurch an dieser Stelle nicht gedeihen. Die Verwaltung empfiehlt diesem Antrag ebenfalls zuzustimmen, da es sich bei den Pflanzfestsetzungen um den „grünen Abschluss“ des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zur freien Landschaft hin handelt. An der Nahtstelle des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Steinhausen“ und der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Steinhausen - Erweiterung“ kann daher auf die Einhaltung dieser Festsetzung verzichtet werden.

Darüber hinaus befindet sich der Carport im Südwesten mit einer Teilfläche von ca. 2,5 m² im Bereich des von Bebauung freizuhaltenden 30m-Radius. Auf Grund der Geringfügigkeit des Eingriffs im Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben empfiehlt die Verwaltung die Errichtung des Carports, wie beantragt, zuzulassen.

Beschluss

Der Hauptausschuss lehnt den Bauantrag ab.
Der im BPlan dargestellte 30m-Radius ist von Bebauung freizuhalten. Dem Carport und den beantragten Befreiungen könnte ansonsten grundsätzlich zugestimmt werden. Eine geänderte Planung ohne Überbauung des 30m-Radius kann mit Zustimmung der Gemeinde auf Verwaltungsweg weitergegeben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.04.2022 14:13 Uhr