Datum: 31.05.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Aula Schule Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Abbruch und Wiederaufbau der bestehenden Tenne, Kreuz 4
2 Errichtung eines Carport, Zinneberger Straße 19
3 Neubau einer Hackschnitzellagerhalle, Fl.-Nr. 1369, Überloh, Hinterfeld
4 Ausbau des ehemaligen Stalls und Tenne zur Erweiterung des Wohnhauses, Adling 13

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1. Abbruch und Wiederaufbau der bestehenden Tenne, Kreuz 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.05.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich westlich von Glonn im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Das Grundstück ist mit landwirtschaftlichen Gebäuden und den zugehörigen Wohnhäusern bebaut. Die sich im westlichen Bereich befindliche Tenne des Anwesens Kreuz 2 und 4 soll beseitigt und durch einen Neubau ersetzt werden. 
Bereits im Juni 2013 beantragte der Bauherr den Abbruch und Wiederaufbau der Tenne, dem der Hauptausschuss mit Beschluss vom 02.07.2013 zugestimmt hat. Das Vorhaben wurde vom Landratsamt Ebersberg mit Bescheid vom 10.02.2014 genehmigt jedoch vom Bauherrn nicht umgesetzt. Da eine Baugenehmigung nur vier Jahre gilt und vorliegend auch nicht verlängert wurde, ist das Vorhaben für seine Realisierung erneut zu beantragen.

Geplant sind der Abbruch und Wiederaufbau der Tenne, die als Verbindungsbau zwischen dem nördlichen und südlichen Teil der Hofstelle dient. Die Tenne soll dabei hinsichtlich ihrer Wand- und Firsthöhe an den nördlichen Gebäudeteil angeglichen werden.

- E + DG
- GR: 514,37 m²
- WH: 7,58 m
- FH: 10,52 m
- Satteldach mit 23°

Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Bei dem Antrag handelt es sich wohl nach wie vor um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 1. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über die Gemeindeverbindungsstraße Schlacht-Kreuz-Münster und innerhalb des Grundstücks über eine Privatstraße.

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Unmittelbar westlich des Vorhabens befindet sich die Katholische Filialkirche Mariä Geburt, die unter Denkmalschutz steht. Das Landratsamt Ebersberg forderte auf Grund dieser Nähe schon in seiner Baugenehmigung vom 10.02.2014 aus gestalterischen Gründen die Dacheindeckung der Tenne mit Ziegeleindeckung anstelle des geplanten Blechdaches vorzunehmen. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Errichtung eines Carport, Zinneberger Straße 19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.05.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus (Doppelhaushälfte) bebaut. Geplant ist die Errichtung eines Carports, der an die auf dem Nachbargrundstück (Fl.-Nr. 310/9) befindlichen Doppelgarage angebaut werden soll. Die Zufahrt zum Carport ist über die Wolfgang-Koller-Straße, der Staatstraße 2351, geplant.

Carport

- erdgeschossig
- GR: 5,99 m x 5,91 m = 35,09 m²
- WH: 2,84 m / 2,40 m
- Pultdach mit 7°

Das Vorhaben darf nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayBO verfahrensfrei erstellt werden, d. h. für die Errichtung bedarf es keiner Baugenehmigung. 

Da der Carport den Stauraum nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung nicht einhält, ist aber eine förmliche Abweichung erforderlich.
Nach § 2 Nr. 2 der Satzung ist vor Garagen (Carports sind gleichgestellt) ein offener Stauraum von mindestens 5 m einzuhalten. Soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies rechtfertigen, kann eine Verkürzung des Stauraums auf 3 m zugelassen werden.
Der beantragte Carport soll – je nach Verlauf der Grundstücksgrenze – mit einem Stauraum von 2,88 m im Norden und von 1,10 m im Süden errichtet werden. Er hält damit weder den erforderlichen Stauraum von 5 m noch die ausnahmsweise zulässige Stauraumverkürzung auf 3 m ein.
Da die Zufahrt zum Carport über eine Staatstraße und nicht über eine verkehrsberuhigte Straße erfolgt, wird die beantragte Verkürzung des Stauraums durch das Straßenbauamt Rosenheim geprüft. Sollte das Straßenbauamt zu der Auffassung gelangen, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit), empfiehlt die Verwaltung dem Abweichungsantrag zuzustimmen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. Dem Abweichungsantrag zur Verkürzung des Stauraums vor dem Carport auf 2,88 m bzw. 1,10 m wird nur zugestimmt, wenn das Straßenbauamt Rosenheim zu der Auffassung gelangt, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit) wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Neubau einer Hackschnitzellagerhalle, Fl.-Nr. 1369, Überloh, Hinterfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.05.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich südlich von Überloh im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. 
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist dieser Bereich als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt. Das geplante Vorhaben grenzt unmittelbar nördlich an eine im FNP mit ‚Schutz- und Leitpflanzung vorhanden‘ dargestellte Fläche, die auch tatsächlich besteht. Südlich des Vorhabens verläuft in unmittelbarer Nähe eine 20-kV-Freileitung in Ost-West-Richtung, in dessen beidseitigem Schutzstreifen von je 8 m Breite keine Gebäude oder sonstige Bauwerke errichtet werden dürfen.

Auf dem unbebauten Grundstück soll auf dem ca. 7 m breiten Grundstücksstreifen zwischen der im FNP dargestellten ‚Schutz- und Leitpflanzung vorhanden‘ sowie der 20-kV-Freileitung eine Hackschnitzellagerhalle errichtet werden. 

- eingeschossig
- GR: 14,16 m x 6,95 m = 98,41 m²
- WH: max. 6,01 m / min. 3,91 m
- Pultdach mit 9°

Sofern es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB handelt, bedarf es nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO keiner Baugenehmigung, da die Brutto-Grundfläche der Halle weniger als 100 m² bzw. weniger als 140 m² überdachte Fläche beträgt. Die Errichtung der Zufahrt wäre nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 BayBO ebenfalls ohne Baugenehmigung zulässig. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ist für verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 BayBO nicht erforderlich.

Handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben nicht mehr verfahrensfrei gestellt und bedarf der Genehmigung. Durch das Landratsamt Ebersberg ist dabei zu prüfen, ob öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist. Dazu darf es nach Abs. 3 u. a. nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen, nicht die Belange des Naturschutzes beeinträchtigen oder nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Prüfung der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Punkte obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Die verkehrliche Erschließung ist gesichert, da sich das Grundstück unmittelbar an der Kreisstraße EBE 13 befindet. Die Zufahrt erfolgt aber über den östlich des Baugrundstücks verlaufenden Feldweg (Fl.-Nr. 1380), der sich ebenfalls im Eigentum des Antragstellers befindet.

Für das Vorhaben ist keine Wasserversorgung oder Schmutzwasserentsorgung erforderlich.

Sonstige Zulässigkeitstatbestände für eine Baugenehmigung ergeben sich aus § 35 BauGB nicht.

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB handelt.

Erkennt das Landratsamt Ebersberg auch eine Genehmigungspflicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, so gilt das gemeindliche Einvernehmen als erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Ausbau des ehemaligen Stalls und Tenne zur Erweiterung des Wohnhauses, Adling 13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.05.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Adling im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung Nr. 01 des Marktes Glonn für den Ortsteil Adling. Die Satzung legt die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile fest und bezieht einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB.

Nordöstlich des Baugrundstücks befindet sich die katholische Filialkirche St. Lambert, die in der Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt wird.

Das Grundstück ist mit einem ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude mit Wohnhaus bebaut. Die ehemalige Scheune wird teilweise als Heizungsraum und Pelletslager genutzt und der Stall soll nun im Erd- und Obergeschoss zu einer weiteren Wohnung ausgebaut werden. Dafür werden u. a. die Außenwände und der Fußboden im Obergeschoss sowie der Fußboden im EG erneuert. Das Vorhaben wird dabei in seinen ursprünglichen Außenmaßen nicht verändert.

Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt und ist auf Grund der vorhandenen landwirtschaftlichen Prägung auch faktisch ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Demnach sind neben landwirtschaftlichen Nutzungen u. a. auch Wohngebäude zulässig.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung legt die hier maßgebliche Satzung nichts fest. Da sich das Wohnhaus trotz der Umbauarbeiten in seinen Abmaßen nicht verändert, fügt sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Die erforderlichen zwei Kfz-Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2022 15:23 Uhr