Datum: 28.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Aula Schule Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch und Wiederaufbau des bestehenden Zweifamilienhauses mit Garage, Haslach, Talstraße 40
2 Errichtung einer Dachgaube, Schlacht 48
3 Umbau des Dachgeschosses für eine 3. Wohnung mit Quergiebel und Schleppdachkonstruktion, Prof.-Lebsche-Straße 16 b
4 Errichtung einer Wasserstofftankstelle, Am Hochrain 2, Schlacht
5 Neubau eines Vierfamilienhauses an das bestehende Wohnhaus, Schlacht 30

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1. Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch und Wiederaufbau des bestehenden Zweifamilienhauses mit Garage, Haslach, Talstraße 40

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.06.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Haslach im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt. Unmittelbar östlich des Baugrundstücks verläuft der Haslacher Bach.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das beseitigt werden soll. 

Angefragt ist die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage.

Der Antragsteller hat zu seinem Vorhaben folgende Frage gestellt: 
Ist es möglich, auf oben genanntem Grundstück (Fl.-Nr. 1931) das bestehende Zweifamilienhaus mit Garage abzubrechen und entsprechend beiliegender Skizze und folgender Bemessungen neu zu erstellen?

- E+1+DG
- GR: 15,00 m x 9,50 m = 142,50 m²
- WH: 6,20 m - Westseite
- FH: k. A.
- Satteldach zwischen 25° und 30°

Das Antragstellergrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des     § 34 BauGB, also im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich deshalb nach    § 35 BauGB.  

Nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfen im Außenbereich die sogenannten privilegierten Vorhaben errichtet werden. Dies sind z. B. nach Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelmäßig die Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. 

Da das Vorhaben unter keinen der weiteren Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fällt, richtet sich seine Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Danach ist es aber ebenfalls unzulässig, weil seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Das Bauvorhaben widerspricht etwa schon den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als öffentlichem Belang (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB – Fläche für die Landwirtschaft). Darüber hinaus könnte das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). 
Die Überprüfung, ob die öffentlichen Belange u. a. nach Abs. 3 Nr. 5 und 7 BauGB beeinträchtigt sind, obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Bei dem Vorhaben könnte es sich um ein teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB handeln. Demnach ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle zulässig, wenn u. a. das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, Missstände oder Mängel aufweist und seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. 
Gleichartig ist das Gebäude als Ersatzbau aber nur, wenn es dem beseitigten Wohngebäude in Volumen, Nutzung und Funktion entspricht. So besitzt das abzubrechende Gebäude eine Grundfläche von ca. 122 m². Der Neubau dagegen soll dagegen eine Grundfläche von 142,50 m² erhalten, was einer Flächenmehrung von 20 m² entspricht. Ob es sich damit noch um ein gleichartiges Gebäude handelt und das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wird abschließend durch das Landratsamt Ebersberg geprüft.

Für das Vorhaben sind vier Kfz-Stellplätze nachzuweisen. Zwei der erforderlichen vier Kfz-Stellplätze sind als Doppelgarage nachgewiesen; zwei Stellplätze wären noch nachzuweisen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB handelt. Für das Vorhaben sind noch zwei Kfz-Stellplätze nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Errichtung einer Dachgaube, Schlacht 48

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.06.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Schlacht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schlacht Süd“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, bei dem auf der südlichen Dachfläche eine Gaube mit einer lichten Breite von 3,00 m errichtet werden soll. 

Gemäß der textlichen Festsetzung 6. g) des Bebauungsplanes sind Dachgauben nur bis zu einer (lichten) Breite von 1,0 m und einer Höhe von 1,50 m (Traufhöhe) zulässig. Die geplante Gaube widerspricht damit der Festsetzung des Bebauungsplanes. 

Der Antragsteller hat für die Errichtung einen Antrag auf Befreiung gestellt, den er wie folgt begründet: 
„Das vorhandene Bad grenzt an keine Giebelseite. Die Belichtung mit natürlichem Tageslicht durch die vorhandene Gaube ist sehr begrenzt. Der Aufwand für einen Zwerchgiebel wäre sehr hoch. Es wäre ein zweiter Sickerschacht für die unterbrochene Dachfläche erforderlich. Da das Niederschlagswasser, aufgrund des schwierigen Untergrundes, schlecht versitzt, müsste der weitere Schacht mindestens rund 15,00 m tief gegründet werden. Eine Oberflächenentwässerung (Muldenentwässerung) ist auf dem Grundstück nicht möglich. Das Regenwasser würde auf die Nachbargrundstücke laufen.“

Wie auf dem Luftbild gut zu erkennen ist, befindet sich auf dem Antragstellerwohnhaus eine satzungskonforme Dachgaube. Auf dem unmittelbar westlich anschließenden Grundstück wurde ein Wohnhaus mit zwei Quergiebeln mit einer Breite von 5,62 m errichtet. Da der Bebauungsplan lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung von Dachgauben regelt, die Errichtung von Quergiebeln jedoch nicht, bedürfen Quergiebel hinsichtlich ihrer Breite auch keiner Befreiung. Das ist eine für den Laien nur schwer nachvollziehbare Regelung, die es einerseits gestattet Quergiebel quasi ohne Begrenzung der Breite und Höhe errichten zu dürfen; Dachgauben dagegen streng reglementiert (1 m Breite und 1,50 m Traufhöhe).

Die Verwaltung empfiehlt der beantragten Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes zuzustimmen, da die Gaube weniger als ein Drittel der Gesamtlänge bzw. der Ansichtsfläche des Daches des Wohnhauses beansprucht und damit städtebaulich und gestalterisch vertretbar ist. Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung ebenfalls nicht berührt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und der beantragten Befreiung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Umbau des Dachgeschosses für eine 3. Wohnung mit Quergiebel und Schleppdachkonstruktion, Prof.-Lebsche-Straße 16 b

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.06.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit mehreren Wohnhäusern bebaut. Geplant ist der Um- bzw. Ausbau des Dachgeschosses des rückwärtigen Zweifamilienhauses zu einer dritten Wohneinheit. Dazu ist geplant die Dachgauben auf der Südseite durch einen Quergiebel und eine Schleppgaube zu ersetzen und auf der Nordseite eine weitere Schleppgaube zu errichten.

Der Quergiebel hat eine Breite von 4,72 m und eine Wandhöhe von ca. 2,60 m. Die Länge der geplanten Schleppgauben beträgt ca. je 12,40 m. Sie nehmen damit ¾ der Länge des Daches von ca. 16,40 m und fast die gesamte Dachfläche in Anspruch. 
In der Umgebungsbebauung finden sich mehrere Wohnhäuser mit Gauben und Quergiebeln. So befindet sich gegenüber dem Antragstellergebäude ein langgestrecktes Haus mit mehreren Gauben auf der Nordseite und einer „Giebellandschaft“ mit 6 Dachgiebeln auf der Südseite.

Daher fügen sich auch die geplanten Dachaufbauten in die Umgebungsbebauung ein.

Der Antragsteller weist für das Wohnhaus insgesamt 7 Kfz-Stellplätze nach. Der Stellplatznachweis ist damit erfüllt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. Der Hauptausschuss wünscht aus gestalterischen Gründen zu prüfen, ob die Schleppgaube auf der Dachnordseite durch einen einzufügenden Quergiebel unterbrochen werden kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Errichtung einer Wasserstofftankstelle, Am Hochrain 2, Schlacht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.06.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Schlacht im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist das Grundstück als Sondergebiet Omnibus–Betriebshof dargestellt.

Das Grundstück ist seit langer Zeit mit den Betriebsgebäuden des örtlichen Busunternehmens bebaut. Die Wasserstoff-Tankstelle soll an der nordwestlichen Grundstücksgrenze errichtet werden und dient der Befüllung von Bussen und Lkw.

Da weniger als 3 Tonnen Wasserstoff gelagert werden, ist kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig. Die beantragte Wasserstoff-Tankstelle wird vielmehr im Baugenehmigungsverfahren jedoch unter Beteiligung der Immissionsschutzbehörde geprüft.

Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, da es sich bei der Wasserstoff-Tankstelle um einen Bestandteil des bestehenden Gewerbebetriebes handelt.

Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, da die geplante Wasserstoff-Tankstelle hinsichtlich ihrer Kubatur nicht den Rahmen der umliegenden Bebauung sprengt.

Für das Vorhaben ist kein zusätzlicher Stellplatznachweis erforderlich. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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5. Neubau eines Vierfamilienhauses an das bestehende Wohnhaus, Schlacht 30

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.06.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Schlacht im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Auf dem gegenüberliegenden Grundstück (Schlacht 24) befindet sich ein ehemaliger Bauernhof (sog. Beim Dum) aus dem Ende des 18. Jahrhunderts, der in der Liste der Baudenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt wird.

Das Grundstück ist im nordwestlichen Teil mit einer Scheune und im Westen mit einem Wohnhaus mit integrierten Garagen und einer Remise bebaut. Der östliche Wohnteil soll beseitigt und durch einen Neubau ersetzt werden. Geplant ist die Errichtung eines Vierfamilienhauses als Anbau an das dann noch bestehende Gebäude.

- E+1+DG (ausgebaut)
- GR: 12,74 m x 12,14 m = 154,66 m²
- WH: 7,67 m
- FH: 10,25 m
- Satteldach mit 23°

Der geplante Anbau erfolgt nicht first- und traufgleich an das Bestandsgebäude. First- und Wandhöhe des geplanten Vorhabens überragen den Bestand um ca. 1,05 m. 

Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, da sich im Umgriff überwiegend Wohnhäuser befinden.

Das Vorhaben fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, da sich im Umgriff Gebäude mit ähnlichen oder größeren Grundflächen und ähnlichen oder höheren Wand- und Firsthöhen (u. a. Schlacht 16, 16 a, 16 b, Schlacht 22 und Schlacht 26 b) befinden.

Für das Vorhaben sind insgesamt 7 Kfz-Stellplätze herzustellen (6 + 1 Besucherstellplatz). Die Stellplätze sind nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2022 14:40 Uhr