Datum: 27.09.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Aula Schule Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer solarthermischen Freiflächenanlage inkl. Puffer und Heizhaus, Reisenthalstraße 11
2 Neubau eines Carports, Pfarrer-Winhart-Straße 7

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1. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer solarthermischen Freiflächenanlage inkl. Puffer und Heizhaus, Reisenthalstraße 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 27.09.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Vorhaben befinden sich am südlichen Ortsrand von Glonn im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Geplant ist die Errichtung einer solarthermischen Freiflächenanlage inklusive Pufferspeicher und eines Heizhauses.

Dazu hat der Antragsteller 3 Varianten eingereicht, die sich allesamt im Außenbereich befinden.

  • Variante 1 befindet sich unmittelbar westlich des Naturbades auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 233/13. Im Flächennutzungsplan ist diese Fläche als ‚Sondergebiet Sägewerk‘ dargestellt und befindet sich darüber hinaus im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes an Glonn und Kupferbach.

  • Variante 2 befindet sich auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 232 und 694, westlich des Kupferbaches, wobei das Heizhaus auf der Fl.-Nr. 233/13 errichtet werden soll. Dieses Gebiet ist im Flächennutzungsplan als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt und befindet sich ebenfalls im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes an Glonn und Kupferbach.

  • Variante 3 befindet sich wie Variante 1 auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 233/13, jedoch weiter im Südwesten und ist im Flächennutzungsplan als ‚Sondergebiet Sägewerk‘ dargestellt. Dieser Bereich ist zwar nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt, ist aber von allen Seiten von diesem umgeben.

Darüber hinaus grenzen die Varianten 1 und 3 unmittelbar südlich bzw. östlich an das Landschaftsschutzgebiet „Kupferbachtal und Umgebung“.

Bei jeder der drei Varianten sollen neben den Kollektoren auch ein Pufferspeicher und ein Heizhaus errichtet werden.

Kollektoren
Pufferspeicher
Heizwerk
  • ca. 1.800 m² bis 2.000 m²
  • Höhe OK Modul: 2,55 m/2,75 m
  • GR: Ø 9 m =  63,62 m²
  • BRI:                  300 m³
  • WH:                 6,00 m
  • FH:                  7,50 m
  • GR: 19,95 m x 6,50 m = 130,00 m²

  • WH:                                     5,50 m
  • FH:                                      6,88 m

Der Bauherr ist Eigentümer des Sägewerks in der Reisenthalstraße und plant im Glonner Süden ein Nahwärmenetz zu errichten. Mit diesem Netz will er, nach eigener Aussage, mehr als 100 Haushalte mit regenerativer Wärme versorgen. Das künftige Nahwärmenetz soll sich dabei von der Wiesmühle bis zur Waldsiedlung, zur Kupferbachsiedlung, rund um den Schmiedberg bis zur Mattenhofener Siedlung inklusive Mühl- und Keltenweg erstrecken.
Für die Wärmeerzeugung ist eine Kombination aus einer Biomasseheizung mit Holzhackschnitzeln und einer solarthermische Freiflächenanlage mit einer Kollektorfläche v. ca. 1.800 m² bis 2.000 m² geplant. Die Wärmegewinne aus der solarthermischen Anlage sollen in einem ca. 300 m³ großen Puffer gespeichert werden und der Biomasseheizung helfen, den dort benötigten Brennstoff zu reduzieren.
Für den Betrieb der Biomasseheizung ist ein neues kleines Heizhaus für 2 Hackschnitzelkessel mit je 330 kW Leistung vorgesehen. Als Brennstoff sollen selbst erzeugte Hackschnitzel dienen, die als Nebenprodukt (naturbelassenes Sägerestholz) im eigenen Sägewerksbetrieb anfallen. Der Bauherr kann mit Hilfe seines vorhandenen Trocknungssystems (Doppelboden und Warmluft) diese Hackschnitzel selbst vortrocknen. Für die Zwischenlagerung der Hackschnitzel sollen weiterhin seine vorhandenen Lagerhallen genutzt werden.
Da Wärme zwar gut gespeichert, wegen der hohen Wärmeverluste aber schlecht über weite Strecken transportiert werden kann, ist das Bauvorhaben auf einen Standort mit möglichst kurzem Weg zum geplanten Wärmenetz angewiesen. Daher böten sich die Flächen neben dem vorhandenen Sägewerk aufgrund der Nähe zur Leitungstrasse und der bereits vorhandenen Infrastruktur als Standort an.

Der Antragsteller hat zu seinem Vorbescheid folgende Fragen gestellt:

  1. Kann das Bauvorhaben im Einzelgenehmigungsverfahren zugelassen werden und wenn ja für welche Varianten?

  1. Muss für das Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren mit Bauleitplanung durchgeführt werden und wenn ja für welche Varianten wäre dies möglich?

Die Fragestellung zur Frage 1 zielt darauf ab, ob die Vorhaben an den jeweiligen Standorten planungsrechtlich zulässig sind und somit als Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren genehmigt werden können, ohne dass es einer vorherigen Bauleitplanung bedarf. 
Nicht Gegenstand dieses Vorbescheides kann die Beantwortung der Frage sein, ob ein Bauleitverfahren durchgeführt werden muss, sollten sich die angefragten Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig erweisen. Der Bauherr kann mit seinem Vorbescheid lediglich die verbindliche Klärung einzelner Fragen durch die Baugenehmigungsbehörde herbeiführen, die im Rahmen eines (späteren) Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind. Ob bei Unzulässigkeit des Vorbescheides eine Bauleitplanung durchgeführt wird, um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu schaffen, entscheidet der Markt Glonn als Träger der Planungshoheit. Die Gemeinde prüft dazu, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorliegen.

Die angefragten Grundstücke befinden sich weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB, also im Außenbereich. Die Zulässigkeit aller 3 Varianten beurteilt sich deshalb nach § 35 BauGB. Dabei sind die solarthermische Freiflächenanlage mit Pufferspeicher und das Heizhaus hinsichtlich ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit isoliert zu betrachten. Zwar bilden die solarthermische Freiflächenanlage und das Heizhaus eine funktionale und aufeinander abgestimmte Einheit. Beide können aber auch unabhängig voneinander betrieben werden und sind daher für sich gesehen eigenständige Bauvorhaben.

Nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfen im Außenbereich die sogenannten privilegierten Vorhaben errichtet werden. Dies sind nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB regelmäßig die Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen. Da es sich vorliegend nicht um einen solchen Betrieb handelt, ist zu prüfen, ob das Vorhaben einen der sonstigen Privilegierungstatbestände des Absatzes 1 erfüllt.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es z. B. der öffentlichen Versorgung mit Wärme dient. 
Zwar soll der Betrieb des Heizhauses und der solarthermischen Freiflächenanlage der öffentlichen Versorgung mit Wärme dienen, da die Wärme in ein Versorgungsnetz eingespeist werden soll, das dann zahlreiche Haushalte mit Nahwärme versorgt. Nach der gefestigten Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit von Energieversorgungsanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB darüber hinaus aber einen spezifischen Standortbezug voraus. Die Anlage muss auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs derart angewiesen sein, dass das Vorhaben insgesamt damit steht oder fällt. Es reicht nicht aus, wenn sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder aufdrängt. An einem solchen spezifischen Standortbezug fehlt es vorliegend. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefragten Vorhaben ihrer Art nach auf die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen angewiesen wären, da es für solarthermische Freiflächenanlagen auch in Innenbereichen unverschattete Flächen gibt. Diese Freifeldanlagen verfügen darüber hinaus grundsätzlich nicht über ein Störpotential, das geeignet wäre, ihre Zulassung im Innenbereich weitgehend zu verhindern.
Die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB scheidet daher aus.

Dem Heizhaus und der geplanten Freifeldanlagen kommen auch nicht der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zugute, welcher Vorhaben erfasst, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Die Errichtung von Heizhäusern und/oder Freifeldanlagen soll nicht im Außenbereich ausgeführt werden, weil derartige Vorhaben grundsätzlich an vielen Stellen im Außenbereich realisierbar sind und wegen ihrer Vorbildwirkung zu einer nicht nur vereinzelten Bebauung führen können. Es fehlt an dem für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erforderlichen singulären Charakter des Vorhabens.
Daher scheidet auch eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für beide Anlagen aus.

Da die Vorhaben, auch ohne, dass es dafür einer näheren Betrachtungsweise bedarf, unter keinen der weiteren Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fallen, richtet sich seine Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach sind diese zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 
Alle 3 Varianten widersprechen dabei den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP) als öffentlichem Belang (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Während sich Variante 2 auf einer im FNP als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellten Fläche befindet, sollen die Varianten 1 und 3 auf der im FNP als ‚Sondergebiet Sägewerk‘ dargestellten Fläche errichtet werden.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes in ein ‚Sondergebiet Sägewerk‘ war seinerzeit der erste planungsrechtliche Schritt dem örtlichen Sägewerksbetreiber die betriebliche Erweiterung durch Aufstellung eines Bebauungsplanes zu ermöglichen. Dieser wurde bis heute nicht umgesetzt, weil eine betriebliche Erweiterung wohl nicht im Raum stand und vor allem, weil durch die im Jahr 2014 durch das Landratsamt Ebersberg erfolgte Festsetzung der Flächen als Überschwemmungsgebiet die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) praktisch kaum mehr möglich ist. 
Vor diesem Hintergrund und auch weil die Umsetzung von Einzelbauvorhaben für das Sägewerk unter der Maßgabe des § 78 Abs. 4 WHG äußerst schwierig erscheint, ist eine „Sondernutzung Sägewerk“ für die Zukunft praktisch ausgeschlossen. Die Darstellung des Flächennutzungsplans als ‚Sondergebiet Sägewerk‘ hat daher seine Bedeutung als öffentlicher Belang für diesen Bereich auf Dauer verloren und ist damit sozusagen obsolet geworden. 
Vom Landratsamt Ebersberg sollte daher unbedingt geprüft werden, ob sich diese Fläche für die Errichtung der Freifeldanlage auf Grund ihrer Konstruktion (aufgeständerte Module mit einer Mindesthöhe von 0,70 m über Gelände) trotz des festgesetzten Überschwemmungsgebietes nicht geradezu aufdrängt. 

Die Überprüfung, ob durch die geplanten Vorhaben die übrigen in Abs. 3 aufgeführten öffentliche Belange beeinträchtigt werden, obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Die verkehrliche Erschließung der Vorhaben ist gesichert. Alle 3 Varianten befinden sich an einer öffentlichen Verkehrsfläche (Reisenthalstraße).

Die Wasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung ist für das Vorhaben nicht erforderlich.

Ob und inwiefern die angefragten Varianten 1 und 3 dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes entgegenstehen, ist von der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ebersberg zu prüfen.

Durch das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird für alle 3 vorgelegten Varianten erteilt, wobei seitens des Gemeinderats die Varianten 1 und 2 aus Gründen der Landschaftsverträglichkeit präferiert werden. Die Situierung von Heizhaus und Pufferspeicher sollte ortsbildschonend in der Nähe der vorhandenen Parkplätze erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Neubau eines Carports, Pfarrer-Winhart-Straße 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 27.09.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Es ist geplant in der Ostecke des Grundstücks einen Carport mit einer Länge von ca. 7,00m und einer Breite von ca. 3,50m zu errichten. Der Carport soll ein Pultdacht mit ca. 6,5° Dachneigung erhalten. An der Traufseite soll eine Wandhöhe von ca. 3,00m und an der Firstseite eine Höhe von ca. 3,40m entstehen.
Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes „westlich der Kastenseestraße“. Der Bebauungsplan sieht an der geplanten Stelle keinen Garagenbauraum vor. Der BPlan setzt für Garagen eine maximale Wandhöhe von 2,80m fest. Grundsätzlich ist eine rote Dachsteindeckung festgesetzt, für Nebengebäude kann aber ausnahmsweise etwas anderes zugelassen werden.
Für die Überschreitung des Bauraums und die Überschreitung der Wandhöhe gibt es innerhalb des Gebietes bereits ähnliche Befreiungen. Aufgrund der Dachform und -neigung wird nicht mit Dachziegeln sondern mit einem sog. Trapezblech geplant. Die Farbe ist in dunkelgrün, analog zu den Fensterrahmen des Wohngebäudes geplant.
Die Befreiungen und die Ausnahme sind städtebaulich vertretbar.

Beschluss

Der Hauptausschuss stimmt dem Neubau des Carports mit den Befreiungen für die Überschreitung des Bauraums und der Wandhöhe sowie der Ausnahme für die Dacheindeckung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.11.2022 16:14 Uhr