Datum: 25.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Aula Schule Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Nutzungsänderung der ehemaligen Gaststätte zu einem Möbellagerraum, Prof.-Lebsche-Straße 24
2 Bauantrag zum Abbruch eines Gebäudes und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung, Kastenseeon 14
3 Bauantrag zum Abbruch und zur Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes, Kastenseeon 2

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1. Bauantrag zur Nutzungsänderung der ehemaligen Gaststätte zu einem Möbellagerraum, Prof.-Lebsche-Straße 24

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 25.10.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Vorhaben befindet sich im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes an Glonn und Kupferbach.

Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dessen Erdgeschoss sich das italienische Restaurant „La Dolce Vita“ befand. Nach der Schließung des Lokals ist nun geplant diese Räume im Erdgeschoss zu einem Möbellager umzunutzen.

Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt.

Zur näheren Umgebung des Baugrundstücks gehört das sich aus der Haslacher Straße im Osten, der Prof.-Lebsche-Straße im Norden, dem Furtmüllerweg im Süden und der Feldkirchener Straße im Westen ergebende Quartier. 
Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist dieses Quartier als Mischgebiet dargestellt, das auf Grund der vorhandenen Nutzungen (Hotel, Restaurants, Wohnen) auch faktisch ein solches ist.
Das Vorhaben ist demnach hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um eine Nutzungsänderung im Bestand handelt, wird bei vorliegendem Antrag das Maß der baulichen Nutzung nicht geprüft.

Für das Vorhaben sind die erforderlichen Kfz-Stellplätze nach der Garagen- und Stellplatzverordnung zu berechnen. Demnach sind für Lagerräume 1 Stellplatz je 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte herzustellen.
Die Nutzfläche des Vorhabens beträgt ca. 208 m² und gemäß der gewerblichen Betriebsbeschreibung wird in dem Möbellager ein Mitarbeiter beschäftigt. Damit ist mind. 1 Kfz-Stellplatz nachzuweisen. Der Antragsteller weist 3 Kfz-Stellplätze für sein Vorhaben nach, die sich jedoch auf einem Nachbargrundstück (Fl.-Nr. 5/5) befinden. Diese können aber nur dann als Nachweis anerkannt werden, wenn sie über eine Grunddienstbarkeit gegenüber dem Freistaat Bayern gesichert sind.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. 

Für das Vorhaben sind entweder geeignete Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen oder es ist der Nachweis über die dauerhafte Sicherung der notwendigen Kfz-Stellplätze auf dem nicht zum Baugrundstück gehörenden Grundstück zu erbringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Abbruch eines Gebäudes und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung, Kastenseeon 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 25.10.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Kastenseeon im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Kastenseeon“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit mehreren Wohnhäusern bebaut. Das südliche Wohnhaus (Haus-Nr. 14) soll beseitigt und durch einen Neubau ersetzt werden. Dabei handelt es sich um ein Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten, bestehend aus einer Einliegerwohnung und einer Wohneinheit mit integrierter gewerblicher Büronutzung.

Wohnhaus

- E+1+DG
- GR: 11,60 m x 14,25 m = 165,30 m²
- WH: 6,13 m
- FH: 8,85 m
- Satteldach mit 29°

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:

  1. Die zulässige Grundfläche von max. 140 m² wird durch das beantragte Vorhaben um ca. 25 m² überschritten.

  1. Die zulässige Geschossfläche von max. 280 m² wird durch das beantragte Vorhaben um ca. 40 m² überschritten.

  1. Die östliche Baugrenze wird durch das Hauptgebäude um ca. 1,75 m überschritten.

  1. Die max. zulässige Gebäudelänge von 13 m wird um 1,25 m überschritten.

  1. Die max. Wandhöhe von 6,0 m wird um 0,13 m überschritten.

Der Antragsteller hat dazu die entsprechenden Befreiungsanträge gestellt und diese mit dem erhöhten Flächenbedarf wegen der Errichtung einer barrierefreien Wohnung begründet.

Die Verwaltung empfiehlt den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kastenseeon“ zuzustimmen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und sich die Abweichungen summarisch in einem ortsgestalterisch bzw. städtebaulich vertretbaren Maß bewegen. Darüber hinaus sind sie mit den geschützten nachbarlichen Belangen im Sinne der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften vereinbar.

Für das Vorhaben sind insgesamt 4 Kfz-Stellplätze herzustellen. Der Antragsteller weist vier offene Stellplätze an der östlichen Gebäudeseite nach.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und den beantragten Befreiungen zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zum Abbruch und zur Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes, Kastenseeon 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 25.10.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Kastenseeon im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Kastenseeon“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das landwirtschaftliche Anwesen ist u. a. mit einem Wohnhaus, einer Werkstatt und Scheunen bebaut.  

Geplant ist der Abbruch des westlichen Verbindungsbaus und die Errichtung einer Maschinenhalle und einem Lager für Hackschnitzel und Brennholz. Ein ähnlicher Bauantrag aus dem Jahr 2009 wurde vom Bauherrn nicht umgesetzt; diese Baugenehmigung ist mittlerweile erloschen. 

Der Neubau soll first- und traufgleich an das Bestandsgebäude angebaut werden.

- E+DG
- GR: 15,00 m x 10,35 m = 155,25 m²
- GR inklusive Vordächer: 228,80 m²
- WH: 3,82 m / 6,69 m
- FH über Bodenplatte: 8,55 m
- Satteldach mit 25° / 26°

Die geplante Maschinenhalle überschreitet die westliche Baugrenze auf einer Länge von 14,30 m um ca. 5,50 m. Im Übrigen hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein.

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Befreiung damit begründet, dass durch die Umstellung von Ölheizung auf Holzheizung ein erhöhter Lagerbedarf für Scheitholz und Arbeitsgeräte besteht und darüber hinaus für ein sicheres Be- und Entladen der Schüttgasse eine Durchfahrtmöglichkeit erfordert.
Die Verwaltung empfiehlt daher der Befreiung zuzustimmen.

Für das beantragte Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und der Befreiung wegen der Überschreitung der westlichen Baugrenze zugestimmt.
Der Hauptausschuss wünscht die Prüfung der Errichtung einer PV-Anlage.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.12.2022 11:56 Uhr