Datum: 20.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Aula Schule Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zum Anbau einer Terrassenüberdachung an das bestehende Wohnhaus, Wolfgang-Koller-Straße 14
2 Bauantrag zum Anbau eines Balkons an das bestehende Wohnhaus, Zinneberger Straße 3
3 Bauantrag zum Einbau einer Schleppgaube, Wendelsteinstraße 14 a, Wetterling
4 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses, Eichenweg 7, Haslach
5 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit zwei Doppelgaragen, Fuggerstraße 3
6 Bauantrag zum Ausbau eines Lagers zu einer Wohneinheit, Kreuz 13
7 Bauantrag zum Umbau und zur Nutzungsänderung einer bestehenden Garage in eine rollstuhltaugliche barrierefreie Wohneinheit, Schlacht 14 a
8 Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage, Forellenstraße, Fl.-Nr. 3815/1
9 Tektur zum Neubau eines Vierfamilienhauses mit Garagen und Carport; hier: Verringerung der Grund- und Geschossfläche und Wegfall der Carports, Sudetenlandstraße 8
10 Tektur zum Umbau des Dachgeschosses für eine 3. Wohnung mit Quergiebel und Schleppdachkonstruktion, Prof.-Lebsche-Straße 16 b

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1. Bauantrag zum Anbau einer Terrassenüberdachung an das bestehende Wohnhaus, Wolfgang-Koller-Straße 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, dem das gemeindliche Einvernehmen mit Beschluss vom 06.09.2021 erteilt und das durch das Landratsamt Ebersberg mit Bescheid vom 30.12.2021 genehmigt wurde. 

Geplant ist die Errichtung einer Terrassenüberdachung an der Ostseite des Wohnhauses mit einer Grundfläche von 22,98 m² (3,59 m x 6,40 m), einer Wandhöhe von 2,85 m und einem flach geneigten Dach mit 5°. 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Ein Stellplatznachweis ist nicht erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Anbau eines Balkons an das bestehende Wohnhaus, Zinneberger Straße 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, an das im Westen über der Garage ein Balkon mit einer Länge von 5,62 m und einer Tiefe von 3,00 m an das Treppenhaus angebaut werden soll. Die Oberkante der Balkonbrüstung hat eine Höhe von 6,55 m.

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Ein Stellplatznachweis ist nicht erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zum Einbau einer Schleppgaube, Wendelsteinstraße 14 a, Wetterling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Wetterling im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Wetterling“, genehmigt am 18.05.1960. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem erdgeschossigen Reiheneckhaus bebaut, bei dem der Einbau einer Schleppgaube beantragt ist, um das nicht ausgebaute Dachgeschoss teilweise nutzbar machen zu können.

Wie aus den Eingabeplänen (Schnitt, Südansicht) ersichtlich ist, sind vorliegend die konstruktiven Merkmale eines Quergiebels erfüllt. Im Ergebnis dessen handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Dachgaube, sondern um einen Quergiebel mit Flachdach.

Da der maßgebliche Bebauungsplan keine Festsetzungen zu Dachaufbauten (Gauben, Giebel etc.) trifft, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach muss sich das Vorhaben u. a. nach Art und Maße der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen.

Art der baulichen Nutzung:

Das Vorhaben (private Büronutzung im Rahmen des Wohnens) fügt sich nach Art der Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, da sich in der näheren Umgebung ausschließlich Wohnhäuser befinden.

Maß der baulichen Nutzung:

Auf der Südseite des um 21° geneigten Satteldachs soll ein 3,61 m breiter und im Bereich der Fenster ca. 2,05 m hoher Flachgiebel mit einer Dachneigung von 7° errichtet werden. Der gerade Giebel setzt am First an und wird auf eine Länge von ca. 7,15 m in Richtung der südlichen Außenwand des Gebäudes geführt. Er nimmt ca. 55 % der Länge des Daches von ca. 6,50 m und in seiner Höhenentwicklung das gesamte Dach in Anspruch. Der so belichtete und gewonnene Raum im Dachboden weist in Lage des Firstes eine Stehhöhe von ca. 2,18 m auf, die bis zum Giebelfenster auf ca. 1,80 m Höhe sinkt und soll mit einer Grundfläche von 23,70 m² als Büro genutzt werden. 
Der geplante Giebel ordnet sich dem Gebäude und seinem Dach insbesondere wegen seiner Breite und der vergleichsweise geringen Dachneigung von 21° offensichtlich nicht unter, was auch darauf zurückzuführen ist, dass der obere Abschluss des Giebels unmittelbar am First ansetzt. Das Wohnhaus wirkt durch den Aufbau insgesamt ortsgestalterisch unverträglich und in seiner Ausformung zweigeschossig und überhöhend. Der Giebel verursacht dadurch ein unharmonisches Gesamtbild und ergibt eine damit verbundene negative Vorbildwirkung, 
Da im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich weder bauliche Homogenität oder Harmonie eingefordert wird, fügt sich das Vorhaben trotz der gestalterischen Defizite in die Umgebungsbebauung ein. Im Bauquartier (z. B. in der Wendelsteinstraße 1, 6, und 12) befinden sich mehrere zweigeschossige Gebäude, die dem geplanten Quergiebel als Referenzobjekte dienen.

Für das Vorhaben ist kein zusätzlicher Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. 

Sollte das Landratsamt Ebersberg zu der Auffassung gelangen, dass es sich vorliegend um ein genehmigungsfrei gestelltes Vorhaben gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO handelt, so erklärt der Markt Glonn hiermit, dass kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses, Eichenweg 7, Haslach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Haslach im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Haslach“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist im Nordosten mit einem Wohnhaus bebaut. 

Angefragt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses im Südwestteil des Grundstücks.

Einfamilienhaus

- E+1
- GR: 12,00 m x 7,50 m = 90,00 m²
- WH talseitig: 6,06 m
- Flachdach mit 5°

Der Antragsteller hat zu seinem Vorhaben folgende Fragen gestellt:

  1. Ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen mit den Abmessungen von 7,50 m x 12,00 m zulässig?

  1. Ist der Bau eines begrünten Flachdachs zulässig?

Zu 1.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Haslach“. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Die Baulinie auf dem Antragstellergrundstück verläuft in einem Abstand von ca. 12 m bzw. 14,5 m entlang der Grundstücksgrenze zum Eichenweg.
Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO). Das angefragte Wohnhaus soll in einer Entfernung von ca. 6 m vom Eichenweg errichtet werden. Es befindet sich also nicht auf der festgesetzten Baulinie, sondern überschreitet diese bis max. 6,20 m nach Südwesten zur Straße hin. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen kann nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aber nur in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.
Durch die Festsetzung der Baulinien soll sichergestellt werden, dass die südwestlichen Grundstücksteile des Plangebietes von Bebauung mit Hauptgebäuden freigehalten werden. Das ist jedoch nicht mehr bei allen Grundstücken der Fall: So wurde auf dem Grundstück Eichenweg 1 ein Gebäude komplett außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen und das Wohnhaus im Eichenweg 15 wurde ebenfalls nicht auf der Baulinie, sondern größtenteils außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet. Darüber hinaus wurden auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite in der Glonntalstraße 20 und 26 zwei weitere Wohnhäuser außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen. Allerdings wurde hier der „rote Faden“ einer zweireihigen Bebauung im Südosten aufgenommen und „weitergesponnen“. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um Hinterliegergrundstücke. Jedes dieser Grundstücke liegt unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche. 
Nordöstlich des Eichenweges ist das planerische Konzept des Bebauungsplanes aber noch ablesbar. Die Freibereiche sind trotz der Abweichungen vom Bebauungsplan noch vorhanden, da hier bisher nur eine einzeilige Bebauung umgesetzt wurde. Durch die Errichtung des Wohnhauses auf dem Antragstellergrundstück würde die Einzeiligkeit auch östlich des Eichenweges durchbrochen mit dem Unterschied, dass hier weitere Hinterliegergrundstücke entstehen könnten, die wiederum einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widersprechen würden. Das Vorhaben stünde damit im Widerspruch zur Zielsetzung des Bebauungsplanes, wenn die von Bebauung freizuhaltenden Freibereiche durch Gebäude überbaut würden. Die sich aus diesem Planungsgedanken ergebenden Freiflächen haben darüber hinaus Bedeutung für die Bodenversiegelung und den Grundwasserabfluss.
Da wegen des beträchtlichen Abrückens von den zwingenden Baulinien und der damit verbundenen Nichtbeachtung der planerischen Zielsetzung das Vorhaben städtebaulich nicht vertretbar ist und die Grundzüge der Planung berührt werden, kann aus Sicht der Verwaltung einer Befreiung nicht zugestimmt werden.

Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung trifft, muss sich ein Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügen. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Im Ergebnis dessen ist festzuhalten, dass sich das angefragte Wohnhaus hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die umliegende Bebauung einfügt.

Zu 2.
Da der Bebauungsplan keine Aussagen zur Dachform oder Dachneigung trifft, ist die Errichtung eines begrünten Flachdaches zulässig.

Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind in Form einer Doppelgarage nachgewiesen.

Beschluss

Das Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird versagt, da das Vorhaben durch die Errichtung des Wohnhauses außerhalb der überbaren Flächen städtebaulich nicht vertretbar ist und die Grundzüge der Planung berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit zwei Doppelgaragen, Fuggerstraße 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Siedlung Glonn“ (Siedlung „Zinneberger Straße“ 1949). Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut, die nicht beseitigt werden soll. Die bestehende Garagenbau soll dagegen abgerissen werden. 

Geplant ist im rückwärtigen südlichen Grundstück die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit zwei Doppelgaragen und zwei Kfz-Stellplätzen.

Zweifamilienhaus

- E+DG (ausgebaut)
- GR: 11,00 m x 13,65 m = 150,15 m²
- WH: 5,14 m / 6,93 m
- FH: 7,82 m / 9,61 m
- Satteldach 26°

Der Antragsteller hat zu seinem Vorbescheid folgende Fragen gestellt:

  1. Ist das Maß der Bebauung, wie im Plan dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

  1. Kann eine Befreiung vom Bebauungsplan „Siedlung Glonn“ von 1949 in Bezug auf die zwingende Baulinie zur Fl.-Nr. 328/11, wie im Plan dargestellt, in Aussicht gestellt werden?

  1. Ist eine Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. 328/10, wie im Plan dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

zu 1.
Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung trifft, muss sich ein Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügen. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Als Referenzobjekte dienen die Wohnhäuser in der Zinneberger Straße 13 und 15. Diese haben mit ca. 250 m² größere Grundflächen als das beantragte Wohnhaus, bei ähnlichen Wand- und Firsthöhen.
Damit fügt sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

zu 2 und 3.
Das Grundstück befindet sich im Bebauungsplan „Siedlung Glonn“. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Die Baulinien auf dem Antragstellergrundstück verlaufen in einem Abstand von vier Metern entlang der Grundstücksgrenze zur Fuggerstraße sowie entlang der Grundstücksgrenze des östlich angrenzenden Grundstücks Fuggerstraße 1.
Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO). Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. 
Das beantragte Wohnhaus soll im rückwärtigen Grundstück – in einer Entfernung von ca. 15 m von der nördlichen und ca. 5 m von der östlichen Baulinie – errichtet werden. Es befindet sich also nicht auf den festgesetzten Baulinien; von einem Vor- oder Zurücktreten in geringfügigem Ausmaß kann dabei nicht die Rede sein.
Im maßgeblichen Bebauungsplan sind Baulinien sowie seitliche und rückwärtige Baugrenzen festgesetzt. Insbesondere durch die Festsetzung der Baulinien soll sichergestellt werden, dass die südlichen bzw. westlichen Grundstücksteile des Plangebietes von Bebauung freigehalten werden. Obwohl der Bebauungsplan aus dem Jahr 1949 stammt, sind die Freibereiche im I. Bauabschnitt des Bebauungsplanes ausnahmslos und im II. Bauabschnitt größtenteils erhalten. In diesem Freibereich soll das Wohnhaus errichtet werden, das damit als Präzedenzfall dienen würde, da bisher keine Wohnhäuser in den rückwärtigen Grundstücksteilen errichtet wurden. 
Es stünde damit im Widerspruch zur Zielsetzung des Bebauungsplanes, wenn die von Bebauung freizuhaltenden rückwärtigen Grundstücke durch Gebäude überbaut würden. Die sich aus diesem Planungsgedanken ergebenden Freiflächen haben darüber hinaus Bedeutung für die Bodenversiegelung und den Grundwasserabfluss.
Zudem ist durch die Baulinie entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein (beidseitiger) Grenzanbau zwingend vorgeschrieben. Ziel dieser Festsetzung ist die Errichtung aneinandergebauter Gebäude (Doppelhaus), wie es bereits vorhanden ist.
Da das Vorhaben wegen des beträchtlichen Abrückens von den zwingenden Baulinien und der damit verbundenen Nichtbeachtung der planerischen Zielsetzung städtebaulich nicht vertretbar ist und die Grundzüge der Planung berührt werden, kann aus Sicht der Verwaltung einer Befreiung nicht zugestimmt werden.

Für das Vorhaben sind insgesamt vier Stellplätze erforderlich. Der Antragstelle weist insgesamt 6 Kfz-Stellplätze (vier Garagen + zwei offene Kfz-Stellplätze) auf dem Grundstück nach. Der Stellplatznachweis für das geplante Vorhaben und den Bestand ist damit erbracht.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird versagt, da das Vorhaben durch die Nichtbeachtung der Baulinie und die geplante Errichtung des Wohnhauses im rückwärtigen Grundstück die Grundzüge der Planung berührt und städtebaulich nicht vertretbar ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zum Ausbau eines Lagers zu einer Wohneinheit, Kreuz 13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich zwischen Glonn und Kastenseeon in Kreuz im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt.

Das Grundstück, auf dem der Antragsteller eine Pferdepension betreibt, ist mit mehreren landwirtschaftlichen Gebäuden und einem Wohnhaus bebaut. Geplant ist der Einbau einer Wohnung in das Dachgeschoss des südlichen Anbaus, das als Lager genehmigt war sowie die Errichtung eines Balkons und einer Außentreppe, als Zugang. Im Erdgeschoss befinden sich unverändert die Garagen für den bestehenden Wohnteil.

- E+DG (DG ausgebaut)
- GR: 10,10 m x 6,97 m = 70,40 m²
- WH: 6,37 m
- FH: 8,08 m
- Satteldach mit 25°

Bei dem geplanten Vorhaben erhöhen sich Wand- und Firsthöhe des Vorhabens u. a. durch Aufbringen einer Aufdachdämmung um ca. 35 cm. Die Grundfläche bleibt unverändert.

Das Antragstellergrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des     § 34 BauGB, also im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich deshalb nach    § 35 BauGB.  

Nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfen im Außenbereich die sogenannten privilegierten Vorhaben errichtet werden. Dies sind z. B. nach Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelmäßig die Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Nach Auskunft der Architektin soll die Wohnung vom Sohn des Antragstellers genutzt werden. Sollte dieser auf dem bestehenden Pferdehof beschäftigt sein (z. B. als Angestellter oder Betriebsleiter), so wäre das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB planungsrechtliche zulässig. 

Sollte das Vorhaben unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fallen, würde sich seine Zulässigkeit zunächst als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB richten. Danach ist es aber unzulässig, weil seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Das Bauvorhaben widerspricht etwa schon den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als öffentlichem Belang (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB – Fläche für die Landwirtschaft). Darüber hinaus könnte das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). 
Die Überprüfung, ob die öffentlichen Belange u. a. nach Abs. 3 Nr. 5 und 7 BauGB beeinträchtigt sind, obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Bei dem Vorhaben könnte es sich auch um ein teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB handeln. Demnach ist die Nutzungsänderung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,

  1. die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,

  1. die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,

  1. das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,

  1. das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,

  1. im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und

  1. es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich.

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird abschließend durch das Landratsamt Ebersberg geprüft.

Für das Vorhaben sind zwei Kfz-Stellplätze herzustellen, die östlich des Anbaus zeichnerisch dargestellt sind. Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind damit nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zum Umbau und zur Nutzungsänderung einer bestehenden Garage in eine rollstuhltaugliche barrierefreie Wohneinheit, Schlacht 14 a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile von Schlacht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

In Sichtweite befindet sich nordöstlich des Grundstücks die kath. Ortskapelle St. Martin sowie ein Bodendenkmal im Bereich der Kapelle, die in der Liste der Baudenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt werden.

Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, in dem sich im Erdgeschoss eine Garage und eine Werkstatt und im Ober- und Dachgeschoss eine Wohnung befinden. 

Geplant ist der Umbau der Garagen im Erdgeschoss zu einer rollstuhlgerechten barrierefreien Wohnung. Neben den inneren Umbauarbeiten umfassen die baulichen Maßnahmen am Gebäude im Wesentlichen den Ausbau der alten Garagentore und den Einbau von Wänden und eines Fensters an gleicher Stelle.

Das Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, da sich im Umgriff überwiegend Wohngebäude befinden.

Das Maß der baulichen Nutzung ist nicht zu prüfen, da es sich um eine Umnutzung innerhalb des Baubestandes handelt.

Für das Vorhaben sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung 2 Stellplätze herzustellen. Darüber hinaus ist der erforderliche Stellplatz aus der Baugenehmigung vom 09.08.1994 (Anbau einer Wohnung mit Garagen) wieder herzustellen, da dieser für das jetzige Vorhaben zu Wohnzwecken umgebaut wird.

Der Antragsteller weist auf dem Baugrundstück 3 Kfz-Stellplätze nach. Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind damit nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage, Forellenstraße, Fl.-Nr. 3815/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Forellenstraße Nord“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück im Norden von Glonn ist unbebaut. 

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

- E+DG (DG nicht ausgebaut)
- GR: 13,00 m x 9,00 m + 3,00 m x 6,00 m = 135,00 m²
- WH: 3,63 m
- FH: 5,54 m
- Satteldach mit 23°

Der Hauptausschuss erteilte mit Beschluss vom 28.04.2020 einem Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Doppelgarage das gemeindliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 29.05.2020 wurde der Antrag vom Landratsamt Ebersberg genehmigt.
Das nun beantragte Vorhaben entspricht der Grundfläche im Vorbescheidsantrag. Die Wand- und Firsthöhe dagegen verringern sich gegenüber dem genehmigten Vorbescheid.

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:

  1. Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus um 4,50 m.

  1. Überschreitung der östlichen Baugrenze durch das Wohnhaus um 0,18 m.

  1. Überschreitung der westlichen Baugrenze durch die Garage zwischen 1.16 m und 2,05 m.

Das Vorhaben entspricht im Übrigen den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes. 

zu 1. und 3.
Diesen Befreiungen wurde bereits beim Antrag auf Vorbescheid zugestimmt und mit Bescheid vom 29.05.2020 genehmigt. Insofern wird auf den Beschluss des Hauptausschusses vom 28.04.2020 verwiesen.

zu 2.
Der Überschreitung der östlichen Baugrenze um 0,18 m kann zugestimmt werden, da diese marginal ist und städtebaulich ohne Bedeutung ist.

Die Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung ist gesichert. Das Grundstück ist zwar gegenwärtig nicht an den öffentlichen Entwässerungskanal angeschlossen. Es wurde diesbezüglich aber eine Sondervereinbarung zwischen Bauherrn und Gemeinde abgeschlossen.

Die erforderlichen Kfz-Stellplätze werden in Form einer Doppelgarage nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugestimmt.
Das Grundstück ist nach Aufnahme der Nutzung bzw. in der darauffolgenden Pflanzperiode gemäß den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu bepflanzen.
Zur Sicherstellung der umfangreichen Pflanzungen empfiehlt der Markt Glonn mit der Baugenehmigung eine Sicherheitsleistung einzufordern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Tektur zum Neubau eines Vierfamilienhauses mit Garagen und Carport; hier: Verringerung der Grund- und Geschossfläche und Wegfall der Carports, Sudetenlandstraße 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „An der Feldkirchener Straße I“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Mit Beschluss des Hauptausschusses vom 26.07.2022 und 29.11.2022 versagte der Markt Glonn dem Vorhaben sein gemeindliches Einvernehmen, weil die GFZ durch das Vorhaben erheblich überschritten wird und dadurch die Grundzüge der Planung berührt werden. 

Der Bauherr hat nun erneut umgeplant und die Pläne dem Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt.

Bei dem nun eingereichten Vorhaben verringert sich die Grundfläche des Wohnhauses von ca. 235 m² auf 199,43 m². Die Wandhöhe von 6,50 m und die Dachneigung mit 30° ändern sich nicht und die Firsthöhe verringert sich von 10,03 m auf 9,71 m (siehe Tabelle mit Gegenüberstellung).



Planung v. 14.03.2022
Planung v. 06.09.2022
Planung v. 30.11.2022
Geschossigkeit:
Grundfläche:
Geschossfläche:
Wandhöhe:
Firsthöhe:
Dach:
E+1+ ausgebautes DG
237,19 m²
711,57 m² (GFZ: 0,85)
6,68 m
9,86 m
Satteldach mit 27°
E+1+ ausgebautes DG
235 m²
705,00 m² (GFZ: 0,84)
6,50 m
10,03 m
Satteldach mit 30°
E+1+ ausgebautes DG
199,43 m²
598,24 m² (GFZ: 0,71)
6,50 m
9,71 m
Satteldach mit 30°


Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:

  1. Errichtung eines zusätzlichen Vollgeschosses – ‚E+1‘ statt ‚E‘.

  1. Errichtung eines Kniestocks mit 0,62 m.

  1. Ausbau des Dachgeschosses.

  1. Überschreitung der westlichen Baugrenze durch das Wohnhaus im Norden.

  1. Abrücken des Wohnhauses von der Baulinie.

  1. Errichtung der Garage im Süden außerhalb der überbaubaren Flächen.

  1. Überschreitung der zulässigen Dachneigung von 22° bis 28° auf 30°

  1. Überschreitung der zulässigen GFZ von 0,7 auf 0,71.

Zu den Ziffern 1 bis 7 wird auf den Sachvortrag der Beschlüsse vom 26.07.2022 bzw. 28.11.2022 verwiesen. Hier ergeben sich keine Änderungen bei der Begründung. Diesen Abweichungen kann nach wie vor zugestimmt werden. 

Zu Ziffer 4 ist anzumerken, dass durch die Verringerung der Außenmaße (Grundfläche) des Wohnhauses die westliche Baugrenzen im Süden nicht mehr überschritten wird und sich die Überschreitung im Norden nur noch im einstelligen Zentimeterbereich befindet.

zu 8.
Bezüglich der Überschreitung der GFZ hat sich gegenüber den früheren Planungen nun eine deutliche Reduzierung ergeben. Die GFZ von 0,84 vermindert sich bei der Änderungsplanung vom 30.11.2022 durch die Verringerung der Geschossfläche um über 106 m² auf 0,71. Die Überschreitung der zulässigen GFZ von 0,7 um 0,01 ist nur noch marginal. Die Verwaltung empfiehlt dieser Befreiung nun zuzustimmen, da diese städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Für das Vorhaben sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung 7 Stellplätze herzustellen. Diese werden in Form von 2 Einzelgaragen und 5 offenen Stellplätzen nachgewiesen. Die monierten Carports aus der Planung vom 06.09.2022 werden nicht mehr errichtet.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. Für die in den Ziffern 1 bis 8 aufgeführten Abweichungen wird die gemeindliche Zustimmung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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10. Tektur zum Umbau des Dachgeschosses für eine 3. Wohnung mit Quergiebel und Schleppdachkonstruktion, Prof.-Lebsche-Straße 16 b

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 20.12.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit mehreren Wohnhäusern bebaut. Geplant ist der Um- bzw. Ausbau des Dachgeschosses des rückwärtigen Zweifamilienhauses zu einer dritten Wohneinheit. Dazu sollen die Dachgauben auf der Südseite durch einen Quergiebel und eine Schleppgaube ersetzt und auf der Nordseite eine weitere Schleppgaube errichtet werden. Dazu hat der Hauptausschuss mit Beschluss vom 28.06.2022 sein gemeindliches Einvernehmen erteilt.

Die Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Ebersberg hat dem Vorhaben nicht zugestimmt und im Ergebnis ihrer Stellungnahme ausgeführt: „Damit das in der Nähe liegende Baudenkmal (Villa um 1900, Prof.-Lebsche-Straße 18) in seinem überlieferten Erscheinungsbild keine Störung erfährt, wird der Planer aus Sicht der Denkmalpflege dringend aufgefordert, die Planung des Dachgeschosses zu überdenken, um möglichst eine Reduzierung der Schleppgauben zu erwirken. Die Kreisheimatpfleger schließen sich dieser dringenden Bitte an und begrüßen eine moderatere  
Dachgestaltung.“

Im Ergebnis dieser Forderung hat der Planer die Fensterformate der Schleppgauben im Norden und Süden geringfügig verändert und die Schleppgaube im Süden von 12,40 m auf 12,75 m und die Schleppgaube im Norden von 12,40 m auf 12,80 m verlängert.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.05.2023 13:05 Uhr