Datum: 31.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Aula Schule Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Errichtung einer Wasserstofftankstelle; hier: Tektur zur Baugenehmigung vom 07.07.2022; Errichtung einer Brandwand zum Schutz von Dispenser 2, Am Hochrain 2, Schlacht
2 Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus an das Wohnhaus und Neubau einer Doppelgarage, Schlesienstraße 2
3 Antrag auf Vorbescheid über den Abbruch und den Neubau eines Doppelhauses, Am Kupferbach 17
4 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Mühlthal 3
5 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carport, Franz-Kalter-Straße 17
6 Bauantrag zur Errichtung eines landkreiseigenen Zugangs zum Kastensee, Fl.-Nr. 4672/4 und 4673/3

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1. Bauantrag zur Errichtung einer Wasserstofftankstelle; hier: Tektur zur Baugenehmigung vom 07.07.2022; Errichtung einer Brandwand zum Schutz von Dispenser 2, Am Hochrain 2, Schlacht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.01.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich am westlichen Ortsrand von Schlacht (nach Auffassung des Landratsamtes) im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist das Grundstück als Sondergebiet Omnibus–Betriebshof dargestellt.

Das Grundstück ist seit langer Zeit mit den Betriebsgebäuden des örtlichen Busunternehmens bebaut. 

Dem Antrag zur Errichtung der Wasserstoff-Tankstelle wurde mit Beschluss des Hauptausschusses vom 28.06.2022 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Landratsamt Ebersberg genehmigte das Vorhaben mit Bescheid vom 07.07.2022. 

Die vorgelegten Änderungspläne bzw. Unterlagen beinhalten Folgendes:

  1. Einstufung als Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 BayBO.

  1. Errichtung einer nicht brennbaren Brandwand zum Schutz von Dispenser 2.

  1. Dispenser 1 ist an 3 Seiten von nicht brennbaren Materialien umgeben, da er sich neben der bestehenden Garage befindet.

Die Prüfung des Vorhabens beschränkt sich aus planungsrechtlicher Sicht auf die Zulässigkeit der Brandwand (Punkt 2).

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB handelt es sich, wie auch schon beim ursprünglichen Antrag, um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs. Die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus an das Wohnhaus und Neubau einer Doppelgarage, Schlesienstraße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „An der Feldkirchener Straße“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das im Westen durch einen Anbau mit einer Tiefe von 1,25 m über die gesamte Hausbreite von 9,73 m im EG und OG erweitert werden soll. Des Weiteren ist die Errichtung einer Doppelgarage im südlichen Grundstückteil geplant.

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:

  1. Überschreitung der westlichen Baugrenze um 0,31 m auf einer Länge von 9,73 m.

  1. Errichtung der Doppelgarage außerhalb der überbaubaren Flächen.

zu 1.
Auf Grund des Alters des Bebauungsplanes (14.10.1964) und den damit einhergehenden maßstäblichen und zeichnerischen Ungenauigkeiten, die trotz Georeferenzierung im GIS nicht komplett bereinigt werden konnten, ist die tatsächliche Überschreitung der Baugrenze nicht genau ermittelbar. Auch die abweichende Lage bzw. vom Bebauungsplan abweichende Errichtung der Sudetenlandstraße lässt eine exakte Verortung der geplanten neuen Außenwand nicht zu. 
Die beantragte Befreiung wegen der Überschreitung der westliche Baugrenze um 0,31 m beruht auf den Eingabeplänen des Antragstellers, die jedoch weitestgehend plausibel dargestellt sind. Daher kann der geringfügigen Überschreitung der Baugrenzen durch das Wohnhaus aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, da diese städtebaulich vertretbar ist und im gesamten Plangebiet ähnliche Überschreitungen genehmigt wurden.

zu 2.
Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen u. a. Garagen zugelassen werden. Das ist vorliegend der Fall, da der hier maßgebliche Bebauungsplan für die Flächen außerhalb der Bauräume keinerlei Festsetzungen trifft.

Die Errichtung der Garage dient nicht dem Stellplatznachweis, da es sich vorliegend um die Erweiterung einer bestehenden Wohneinheit handelt, der keinen weiteren Nachweis von Stellplätzen erfordert.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid über den Abbruch und den Neubau eines Doppelhauses, Am Kupferbach 17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.01.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Am Kupferbach“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Vorhaben befindet sich im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes an Glonn und Kupferbach.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das beseitigt werden soll. 

Angefragt ist der Neubau eines Doppelhauses mit zwei Einzelgaragen.

Doppelhaus

- E+1+DG
- GR: 10,80 m x 16,60 m = 179,28 m²
- WH: 6,19 m / 6,50 m
- FH: 9,93 m
- Satteldach mit 35°

Der Antragsteller hat zu seinem Vorhaben folgende Fragen gestellt:

  1. Ist eine Dachneigung von 35° bauplanungsrechtlich zulässig?

  1. Ist ein Baukörper mit der vorliegenden Grundfläche von 16,60 m x 10,80 m sowie einer maximalen Wandhöhe an der Traufe von 6,50 m und der sich ergebenden Firsthöhe von 9,93 m möglich?

zu 1.
Der Bebauungsplan setzt für Gebäude mit E+1 eine zulässige Dachneigung von 26° bis 28° fest. Der Antragsteller hat diesbezüglich eine Befreiung beantragt und diese damit begründet, dass gleichgeartete Gebäude in der näheren Umgebung zum Teil eine Dachneigung von 30° bis 35° aufwiesen.
Durch die Abweichung, von der um 7° von der zulässigen Obergrenze differierenden Dachneigung, werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, weil das mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachausführung verfolgte Gestaltungskonzept dadurch nicht aufgegeben würde, zumal für Gebäude mit E+D sogar eine Dachneigung von 40° bis 50° festgesetzt wird.
Das beantragte Satteldach weicht gestalterisch nur in geringem Umfang von den Festsetzungen ab und der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte Gestaltungswille wird nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet mehrere Wohnhäuser mit abweichender Dachneigung. Die Verwaltung empfiehlt daher der Befreiung zuzustimmen.

zu 2.
Der ursprüngliche Bebauungsplan wurde mit Beschluss vom 10.12.1956 vom Landratsamt Ebersberg genehmigt. Mit Beschluss vom 07.07.1958 wurde durch das Landratsamt Ebersberg die 1. Änderung genehmigt.
Eine weitere Änderung vom 17.11.1966 hatte die Änderung der Straßenführung sowie die Auflösung der Baulinien auf dem Antragstellergrundstück und anderen Grundstücken zum Inhalt, ohne diese auf dem Antragstellergrundstück durch neue Baugrenzen oder -linien zu ersetzen. Der Bebauungsplan enthält für das Grundstück auch keinerlei (neue) Regelung, die den Willen der Gemeinde erkennen lässt, eine Bebaubarkeit des Grundstücks auszuschließen. Auch den gegenständlichen Verfahrensakten ist nicht zu entnehmen, warum die Baulinien ersatzlos aufgelöst wurden. Da eine Begründung des Bebauungsplans nicht existiert, kann die Zielsetzung bei der Änderung des Bebauungsplans bestenfalls vermutet werden. Es kann weiterhin auch nur vermutet werden, ob der Markt Glonn mit der Auflösung des Baufensters bewusst und in Außerachtlassung der Eigentumsverhältnisse, eine Aufgabe des Baurechts auf diesem Grundstück erreichen wollte oder bei der Planänderung nicht bedacht hat, dass im Falle des Erlöschens des Bestandsschutzes (z. B. durch Abbruch des bestehenden Wohnhauses) kein Baurecht mehr besteht. 
Im Rahmen der Eigentumsgarantie schützt Art. 14 GG nicht nur vor Eigentumsentzug, sondern auch vor einer Entwertung des Eigentums durch Vereitelung der Nutzungsmöglichkeit. Das scheint vorliegend der Fall zu sein, da durch die Änderung des Bebauungsplanes kein Baurecht mehr auf dem Grundstück besteht sobald der Bestandsschutz erloschen ist. Dass das Grundstück seit der Änderung des Bebauungsplanes zu Wohnzwecken genutzt wird, ist dabei unbeachtlich. Entscheidend ist, dass nach Abbruch des Wohnhauses jede weitere Nutzungsmöglichkeit ohne erkennbaren Grund ausgeschlossen wäre.
Nach Ansicht der Verwaltung handelt es sich hier in einem besonderen Einzelfall um eine „Baulücke“. Das Grundstück nimmt am Bebauungszusammenhang teil und vermittelt schon wegen des bestehenden Wohnhauses nicht den Eindruck, dass es sich um eine Fläche handelt, die von Bebauung freizuhalten ist.

Da der Bebauungsplan im Übrigen keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Grundflächen(zahl), Geschossflächen(zahl), Wand- oder Firsthöhe) beinhaltet, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens diesbezüglich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben muss sich daher nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen. 
Hinsichtlich seiner Grundfläche, Wand- und Firsthöhe Maßes fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das Wohnhaus auf dem Grundstück Am Kupferbach 13 und 13 a hinsichtlich der zu Beurteilung heranzuziehenden Maßstabsfaktoren (Grundfläche, Wand- und Firsthöhe) als Referenzobjekt dient. Das Doppelhaus besitzt eine Grundfläche von 180 m², eine Wandhöhe von 6,30 m und eine Firsthöhe von 9,69 m und entspricht damit dem angefragten Doppelhaus.

Der Änderungsbebauungsplan von 1966 setzt bei den geänderten Bauräumen einen Mindestabstand von 10 m zur Glonn fest. Das angefragte Wohnhaus hält jedoch nur einen Abstand von ca. 6,60 m an der nordöstlichen Hausecke ein. Dieser Abstand sollte auch von dem angefragten Wohnhaus eingehalten werden, um sicherzustellen, dass im Falle eines Hochwassers und unabhängig vom festgesetzten Überschwemmungsgebiet ein ausreichend großer Retentionsraum sowie genügend Platz entlang der Glonn zur Verfügung steht, um alle notwendigen Arbeiten zum Bachunterhalt durchführen zu können.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird hinsichtlich seiner Grundfläche, Wand- und Firsthöhe erteilt und der beantragten Befreiung für die Errichtung eines Daches mit 35° Dachneigung zugestimmt. Das Wohnhaus sollte einen Mindestabstand von 10 m zum Bachlauf der Glonn einhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Mühlthal 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.01.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Bereich Stegmühle“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist unbebaut. Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz.

Einfamilienhaus

- E+DG (DG ausgebaut)
- GR: 10,50 m x 9,24 m = 97,02 m²
- WH hangseitig: 3,85 m
- WH talseitig: 6,45 m
- FH: 9,69 m
- Satteldach mit 35°

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:

  1. Das Plangebiet ist nach § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Mischgebiet (MI) festgesetzt. In einem MI sind sowohl gewerbliche als auch Wohnnutzung nebeneinander zulässig. Dabei soll einem ausgewogenen Verhältnis zwischen beiden Nutzungsarten Rechnung getragen werden. Vorliegend beträgt das Verhältnis von Gewerbe- zu Wohnnutzung ca. 15 % zu 85 % und steht somit im Widerspruch zur festgesetzten Art der baulichen Nutzung.

  1. Überschreitung der nördlichen Baugrenze um ca. 0,30 m.

  1. Überschreitung der zulässigen talseitigen Wandhöhe von 3,50 m um 0,35 m.

  1. Errichtung der Garage außerhalb des Hauptbaukörpers und infolgedessen außerhalb der überbaubaren Flächen.

  1. Die höchstzulässige Grundfläche für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie untergeordneten Nebenanlagen (hier: 50 m²) wird um 20 m² überschritten.

  1. Errichtung des Stellplatzes abweichend von der im Grundstück festgesetzten Lage.

  1. Errichtung der Garage mit einem Flachdach anstelle eines Sattel- oder Pultdaches.

Im Übrigen werden die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes eingehalten.


zu 1.
In einem Mischgebiet soll den Belangen der gewerblichen Wirtschaft in gleicher Weise Rechnung getragen werden wie den Wohnbedürfnissen. Wohnen und gewerbliche Nutzung stehen gleichrangig und gleichwertig nebeneinander. Keine der Nutzungsarten soll ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen (vgl. VGH München, Urteil v. 31.03.2021 – 15 N 20.411). Mit dem beantragten Wohnhaus ergibt sich im Plangebiet eine Quote von ca. 15 % gewerbliche Nutzung und 85 % Wohnnutzung, die sich auf drei Baufelder verteilt. Im östlichen Baufeld (Mühlthal 1) befindet sich ein Wohn- und Geschäftshaus. Im westlichen Baufeld (Mühlthal 5, 7, 9) befindet sich ein Reihenhaus mit drei Wohneinheiten. Für das letzte Baufeld liegt nun der Bauantrag für die Errichtung des Wohnhauses vor. Hier ist festzustellen, dass durch das beantragte Wohnhaus ein klares Übergewicht zu Gunsten der Wohnnutzung entsteht. 
Die Verwaltung empfiehlt einer Befreiung zuzustimmen, da es sich um das letzte unbebaute Grundstück handelt und sich die Quote durch Neubauvorhaben nicht weiter in Richtung Wohnen verschieben kann. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass das Grundstück der gewerblichen Nutzung nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Vielmehr lässt sich aus dem Bebauungsplan der „Wunsch“ nach einer Wohnnutzung, mit eventuell untergeordneter gewerblicher Nutzung, erkennen. Unter Einbeziehung des gegenüberliegenden Grundstücks (Mühlthal 2 – Stegmühle), dass sich zwar nicht im Geltungsbereich des maßgeblichen Bebauungsplans befindet, aber wie die übrigen Grundstücke im Flächennutzungsplan als ‚Mischgebiet‘ dargestellt ist, würde sich das Verhältnis wieder zu Gunsten der gewerblichen Nutzung verschieben und dem Gebietscharakter in seiner Gesamtheit wieder mehr Rechnung tragen.

zu 2.
Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO).
Die Überschreitung der Baugrenze um 0,30 m stellt eine Überschreitung in nur geringfügigem Ausmaß dar, insbesondere weil es sich dabei nur um die nördliche Gebäudeaußenwand handelt. Bei dem Vorhaben handelt es sich aber nicht um einen Gebäudeteil, sondern um ein eigenständiges Gebäude, das die nördliche Baugrenze mit seiner gesamten Breite um ca. 0,30 m überschreitet. Da das beantragte Wohnhaus in einer Flucht mit dem bestehenden Reihenhaus bleibt und die minimale Überschreitung städtebaulich ohne Folgen bleibt, empfiehlt die Verwaltung daher der Überschreitung der Baugrenzen zuzustimmen.

zu 3.
Gemäß der Festsetzung des Bebauungsplanes darf die maximale hangseitige Wandhöhe 3,50 m betragen. Dabei wird von der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche gemessen. Vorliegend beträgt die geplante Wandhöhe, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche, 3,85 m.
Die Verwaltung empfiehlt dieser Abweichung zuzustimmen, da die Überschreitung der Wandhöhe um max. 0,35 m städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

zu 4. und 5.
Die Garage soll nicht, wie vom Bebauungsplan festgesetzt, innerhalb des Hauptbaukörpers, sondern außerhalb des Wohnhauses und damit außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden.
Nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO können Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Das ist vorliegend der Fall, da der hier maßgebliche Bebauungsplan für die Flächen außerhalb der Bauräume keinerlei Festsetzungen trifft. 

Mit der Zulassung der Errichtung der Garage außerhalb der überbaubaren Flächen geht auch eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundfläche für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten einher. Diese beträgt für dieses Grundstück 50 m². 
Die Garage soll als Anbau profil- und traufgleich an die bestehende Nachbargarage angebaut werden und muss dafür außerhalb des dafür festgelegten Bauraums errichtet werden. Dadurch erhöht sich auch der Flächenbedarf um die Fläche der Garage (31,7 m²) und überschreitet die zulässige Grundfläche für Garagen, Stellplätze und Zufahrten um 20 m² auf 70 m².

Die Verwaltung empfiehlt die Errichtung der Garage außerhalb der überbaubaren Flächen und die Überschreitung der höchstzulässigen Grundfläche, wie beantragt, zuzulassen, da die Befreiung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

zu 6.
Der Stellplatz ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans im nordwestlichen Grundstücksteil in unmittelbarer Nähe der Straße zu errichten. Geplant ist die Errichtung des Stellplatzes ca. 5,80 m weiter östlich, da in der vom Bebauungsplan festgesetzten Fläche die Zufahrt zur Garage errichtet werden soll.
Die Verwaltung empfiehlt der Befreiung zuzustimmen, da durch die Lageverschiebung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

zu 7.
Dächer sind gemäß Bebauungsplan als Satteldach mit einer Dachneigung mit 30° bis 35° herzustellen. Für Garagen können Pultdächer mit anderer Dachneigung ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. 
Die geplante Garage soll je zur Hälfte mit einem Pultdach mit 22° Dachneigung und mit einem begrünten Flachdach errichtet werden. Dabei soll die nördliche Dachfläche als Pultdach trauf- und profilgleich an die bestehende westliche Grenzgarage angebaut werden, die südliche Dachhälfte soll als begrüntes Flachdach ausgeführt werden, um die Flächenversiegelung zu minimieren und eine bessere Belichtung für die Aufenthaltsräume zu erhalten.
Die Verwaltung empfiehlt die Ausnahme zur Errichtung des Pultdaches zuzulassen, da sich die Dachneigung des Pultdaches an der Dachneigung der Nachbargarage orientiert und so ein harmonisches Bild ergibt. Das Ortsbild wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Der Befreiung zur Errichtung eines Flachdaches kann ebenfalls zugestimmt werden, da das Flachdach vom öffentlichen Bereich nicht sichtbar ist und straßenseitig als Satteldach wahrgenommen wird.

Die erforderlichen zwei Kfz-Stellplätze sind nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und den Befreiungen und der Ausnahme zur Errichtung des Pultdaches mit 22° Dachneigung zugestimmt.

Das Flachdach der Garage ist extensiv zu begrünen. Im Übrigen ist das Baugrundstück nach Fertigstellung der Baumaßnahme, spätestens jedoch in der darauffolgen Pflanzperiode, gemäß den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu bepflanzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carport, Franz-Kalter-Straße 17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.01.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Nördlich der Rotter Straße“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus und Garage bebaut. Geplant ist die Errichtung Carport als Anbau an die bestehende Garage. Dabei soll der bereits bestehende Stellplatz überdacht werden.

Diesbezügliche Befreiungen wurden im Plangebiet noch nicht zugelassen.

Carport

- erdgeschossig
- GR: 7,50 m x 4,30 m = 32,25 m²
- WH: 2,61 m / 2,00 m
- Pultdach mit ca. 5°

Die Errichtung des Carports ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit b) BayBO verfahrensfrei. Da er aber außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden soll und damit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes widerspricht, bedarf das Vorhaben einer sogenannten isolierten Befreiung.

Nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO können Garagen und/oder Carports auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Das ist vorliegend der Fall, da der hier maßgebliche Bebauungsplan für die Flächen außerhalb der Bauräume keinerlei Festsetzungen trifft.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und eine Befreiung zur Errichtung des Carports außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zur Errichtung eines landkreiseigenen Zugangs zum Kastensee, Fl.-Nr. 4672/4 und 4673/3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 31.01.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich am südlichen Ortsrand von Kastenseeon unmittelbar am östlichen Ufer des Kastensee im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan des Marktes Glonn ist das Grundstück als ‚Grünfläche‘ dargestellt.

Das Grundstück befindet sich darüber hinaus im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Toteiskessellandschaft Kastenseeon“.

Der Kastensee und die antragsgegenständliche Fl.-Nr. 4672/4, die im Sommer als Liegewiese genutzt wird, befinden sich im Eigentum des Landkreises Ebersberg. Da der Landkreis keinen eigenen Zugang zum See besaß, erfolgte dieser kostenpflichtig über ein privates Grundstück.
Der Landkreis Ebersberg konnte die Flächen mit den Flurnummern 4672/4 und 4673/131 im 
Tausch erwerben und der Öffentlichkeit auch außerhalb der Badesaison zugänglich machen. Im Winter oder bei schlechtem Wetter, wenn kein Badebetrieb stattfindet, soll das Seeerlebnis für Erholungssuchende möglich gemacht werden.
Dafür wurde mit Bescheid vom 29.09.2021 ein provisorischer Zugang genehmigt, dessen Geltungsdauer jedoch am 30.04.2023 endet. 

Die Errichtung des Zugangs soll gemäß Beschreibung folgendermaßen umgesetzt werden:

Im Sommer soll die gesamte Fläche wie bisher genutzt werden können. Der Zugang erfolgt über den Eingangsbereich am Café. Der Zugang zum Gewässer soll sich auf die vom Landkreis erworbenen Flächen beschränken. Die angrenzenden Flächen im Privatbesitz werden gegen unbefugtes Betreten durch eine Zaunanlage gesichert.

Auf der Seezugangsfläche mit den Flurnummern 4672/4 und 4673/15 wird an der Nord- und Südseite eine Abtrennung mittels Doppelstabmattenzaun und Toranlagen in gleicher Bauart errichtet. Die Höhe des Zauns und der Toranlage beträgt 1,80 m mit 15 cm Bodenabstand für Kleintiere (z. B. Igel). Der Zaun im Süden und das Tor im Norden wird ca. 1,50 m in den See ragen, um ein seitliches Umsteigen unbefugter Personen zu erschweren. Das nördliche Tor ist mit einer Breite von 12,0 m und das südliche mit einer Breite von 4,0 m geplant.

An der Straße soll eine Zugangsmöglichkeit vom Gehweg aus geschaffen werden, um den Winter- und Schlechtwetterzugang zu gewährleisten. Hier wurde bereits eine Öffnung in den bestehenden Zaun geschaffen. Dieser Zugang wird in zwei Teile unterteilt. Die reguläre Schiebetür mit 1,50 m Breite soll elektronisch gesteuert werden und mittels einer App von Smartphones aus geöffnet und geschlossen werden können. Angrenzend an das elektrische Schiebetor wird eine manuell zu öffnende Tür mit einer Breite von 1,0 m erstellt, die im Bedarfsfall mittels Schlüssel geöffnet werden kann.

Vom öffentlichen Gehweg bis zum See wird ein barrierefreier Pflasterweg errichtet (Steigung unter 6,0 %). Im Bereich vom öffentlichen Gehweg bis zum Wasserwachthaus hat er eine Breite von 2,30 m, im Bereich der Liegewiese 1,50 m.

Die befestigten Flächen – der Gehweg neu – werden in die angrenzenden Rasenflächen entwässert.

Im neuen Eingangsbereich wurden bereits zwei Sträucher entfernt, um den Weg zu erstellen. Dafür werden im Norden entlang des neuen Zauns neun gebietsheimische Sträucher gepflanzt, die den Zaun optisch etwas in das Landschaftsbild einbinden.

Die derzeit als Fluchtmöglichkeit genutzte Tür südlich des Wasserwachthäuschens ist für die weitere Nutzung zu erhalten.

Das Antragstellergrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des     § 34 BauGB, also im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich deshalb nach § 35 BauGB. 

Da das Vorhaben unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fällt, richtet sich seine Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. 
Die Überprüfung, ob die öffentlichen Belange nach Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden, obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.03.2023 10:25 Uhr