Datum: 28.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Markt Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:21 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und eines Wohnhauses, Hans-Ernst-Straße, Flurnummern 219/24 und 219/25,
2 Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes durch Einbau einer Wohneinheit, Kreuz 11
3 Bauantrag zum Neubau zweier Lagerhallen mit Büro und 2 Betriebsleiterwohnungen, Von-Thoma-Straße 4
4 Tektur zur Änderung des Stellplatzplanes zum genehmigten Bauantrag zum Einbau von drei Wohneinheiten in den ehemaligen Stall vom 25.04.2017, Adling 19
5 Bauantrag zum Neubau eines Heizhauses mit Späne- und Hackgutlager. Schlacht 3
6 Bauantrag zum Neubau eines Reitplatzes und einer Pferdestallung, Reisenthal 1
7 Bauantrag zur Errichtung einer Hackschnitzelheizung mit Hackschnitzelbunker, Fl.-Nr. 4678, Kastenseeon
8 Bauantrag zur Erweiterung des Balkons am bestehenden Zweifamilienhaus, Adolf-Kolping-Straße 12

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1. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und eines Wohnhauses, Hans-Ernst-Straße, Flurnummern 219/24 und 219/25,

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.03.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn auf dem unbebauten Areal zwischen Hans-Ernst-Straße und Geschwister-Scholl-Straße. Auf Grund der Größe der gesamten Fläche von ca. 17.000 m² und dem damit unterbrochenen Bebauungszusammenhang handelt es sich vorliegend um einen sogenannten „Außenbereich im Innenbereich“ oder auch um eine „Außenbereichsinsel“. Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit hat insoweit am Maßstab des § 35 BauGB zu erfolgen.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Glonn sind die Grundstücke als ‚allgemeines Wohngebiet‘ dargestellt.

Die unbebauten Grundstücke befinden sich weiterhin im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes an Glonn und Kupferbach.

Angefragt ist die Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen und eines Wohnhauses mit Kfz-Stellplätzen ohne konkrete Angabe über die Anzahl der Wohneinheiten.

Doppelhaus (Fl.-Nr. 219/25)
Wohnhaus (Fl.-Nr. 219/24)

- E+1+DG

- GR: 15,00 m x 10,00 m = 150,00 m²

- WH: 6,50 m

- FH: 9,50 m

- Sattel- oder Walmdach mit 30°


- E+1+DG

- GR: 15,00 m x 12,50 m = 187,50 m²

- WH: 6,50 m

- FH: 10,20 m

- Walmdach mit 30°

Die Antragsteller haben zu ihrem Vorhaben folgende Frage gestellt: Ist es möglich, auf den o. g. Grundstücken (Fl.-Nrn. 219/24 und 219/25) ein Doppelhaus mit Garagen und ein Wohnhaus entsprechend beiliegender Skizze und mit den in der Tabelle aufgeführten Bemessungen zu erstellen?

Da das Vorhaben erkennbar unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fällt, richtet sich seine Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Danach ist es zulässig, wenn seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 

Das Bauvorhaben beeinträchtigt nach Ansicht der Verwaltung nicht die öffentlichen Belange des Abs. 3 Nrn. 1 bis 5, 7 und 8 BauGB. 

So widerspricht das angefragte Vorhaben nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als öffentlichem Belang (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB – ‚allgemeines Wohngebiet‘) oder den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). 

Auch gehen von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen, die unzumutbar belästigen) im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB aus oder sind solchen ausgesetzt.

Nach § 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB sind öffentliche Belange beeinträchtigt, wenn unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erforderlich sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das angefragte Vorhaben befindet sich unmittelbar an einer befestigten Straße (Hans-Ernst-Straße), in der bereits der Regen- und Schmutzwasserkanal verlegt sind. Die Verlegung einer Versorgungsleitung für Wasser (z. B. von der Kugelfeldstraße) wäre ohne großen Aufwand möglich.

Eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist für die Verwaltung nicht erkennbar (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Die Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB lässt das Vorhaben nicht befürchten. Das Entstehen einer Splittersiedlung ist nur dann zu befürchten, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten“ Splittersiedlung, vorliegend der Einleitung einer Zersiedelung der Landschaft durch die Bebauung, führt. Vorliegend schließt sich die angefragte Bebauung jedoch der bereits vorhandenen organischen Siedlungsstruktur an und ist nach Fertigstellung der Maßnahme Teil dieses Gefüges.

§ 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB (Störung der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen) bedarf keiner Ausführungen, da nicht zutreffend.

Nach § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB sind die öffentlichen Belange beeinträchtigt, wenn das angefragte Vorhaben Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet. 
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen kann nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG aber genehmigt werden, wenn die folgenden vier Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen:

  • Die Hochwasserrückhaltung darf nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum muss umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen werden (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 a WHG).

  • Das Vorhaben darf den Wasserstand und den Hochwasserabfluss nicht nachteilig verändern (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 b WHG).

  • Das Vorhaben darf den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 c WHG) und

  • Das Vorhaben muss hochwasserangepasst ausgeführt werden (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 d WHG).

oder

  • wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WHG).

Den Nachweis, dass die angefragte Bebauung mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist, haben dabei die Antragsteller zu führen und ggf. durch geeignete Gutachten zu belegen. 

Eine abschließende Überprüfung, ob die öffentlichen Belange nach Abs. 3 beeinträchtigt sind, obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Die Erschließung der Grundstücke kann aus Sicht der Verwaltung gesichert werden, sofern entsprechende Beschlüsse / Vereinbarungen getroffen werden. Das Vorhaben befindet sich zwar derzeit nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche. Sollte der Antrag auf Vorbescheid genehmigt werden, würde die Hans-Ernst-Straße auf Grund ihrer Verkehrsbedeutung als Ortstraße gewidmet werden. Wie bereits erwähnt, ist die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Regen- und Schmutzwasserbeseitigung möglich. Die Verlegung einer Versorgungsleitung (Wasser) ist mit entsprechender Vereinbarung möglich.

Im Zusammenhang mit dem gestellten Vorbescheid sprach sich der Hauptausschuss dafür aus, dass die gesamte Fläche vor einer Bebauung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung überplant werden sollte.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes durch Einbau einer Wohneinheit, Kreuz 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.03.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich zwischen Glonn und Kastenseeon in Kreuz im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und einem landwirtschaftlichen Nebengebäude bebaut. 

Angefragt ist die Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Nebengebäudes, das vom Antragsteller nach Auskunft des Architekten im Jahr 2008 nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BayBO als verfahrensfreies Bauvorhaben errichtet wurde, zu einer Wohneinheit ohne bauliche Erweiterungen.

- E+DG (DG teilweise ausgebaut)
- GR: 11,59 m x 8,01 m = 92,84 m²
- WH: 4,57 m
- FH: 6,12 m
- Satteldach mit 21°

Der Antragsteller hat zu seinem Vorhaben folgende Frage gestellt: „Wie wird das Bauvorhaben von der Baugenehmigungsbehörde bauplanungsrechtlich beurteilt?“
Nicht Gegenstand dieses Vorbescheides kann die Beantwortung der Frage sein, wie das Bauvorhaben von der Baugenehmigungsbehörde bauplanungsrechtlich beurteilt wird. Der Bauherr kann mit seinem Vorbescheid lediglich die verbindliche Klärung einzelner Fragen durch die Baugenehmigungsbehörde herbeiführen, die im Rahmen eines (späteren) Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind. Dabei müssen die gestellten Fragen grundsätzlich mit ‚ja‘ oder ‚nein‘ beantwortet werden können, was bei der vorliegend gestellten Frage nicht der Fall ist. Darüber hinaus fehlt es am konkreten Vorhabensbezug. Die Fragestellung zielt nach Auffassung der Verwaltung aber darauf ab, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und somit als Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren genehmigt werden kann. 

Das angefragte Grundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB, also im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 35 BauGB.

Nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfen im Außenbereich die sogenannten privilegierten Vorhaben errichtet werden. Dies sind z. B. nach Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelmäßig die Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall.

Da das Vorhaben erkennbar unter keinen der weiteren Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fällt, richtet sich seine Zulässigkeit zunächst als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Danach ist es aber ebenfalls unzulässig, weil seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Das Bauvorhaben widerspricht etwa schon den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als öffentlichem Belang (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB – ‚Fläche für die Landwirtschaft‘). Darüber hinaus könnte das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). 
Die Überprüfung, ob die öffentlichen Belange u. a. nach Abs. 3 Nr. 5 und 7 BauGB beeinträchtigt sind, obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Das Vorhaben könnte aber als teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB planungsrechtlich zulässig sein. Diesen Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Abs. 3 sind.

So könnte es sich um ein teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB handeln. Demnach ist die Nutzungsänderung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,

  1. die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,

  1. die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,

  1. das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,

  1. das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,

  1. im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und

  1. es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich.

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird abschließend durch das Landratsamt Ebersberg geprüft.

Andere Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 BauGB, die eine planungsrechtliche Zulässigkeit für das Vorhaben begründen, sind nicht ersichtlich.

Weitere Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist die gesicherte Erschließung. Dazu zählt, dass das Grundstück mit dem geplanten Vorhaben über eine öffentliche Straße erreichbar ist. Das Antragstellergrundstück grenzt an einen öffentlichen Feld- und Waldweg, der wiederum in die Kreisstraße EBE 14 mündet. Die verkehrliche Erschließung ist damit gesichert.

Die Wasserversorgung für das Vorhaben ist durch die unmittelbar durch das Grundstück verlaufende Wasserleitung gesichert.

Das Grundstück befindet sich nicht am öffentlichen Kanalnetz. Die Erschließung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wurde durch den Antragsteller nicht nachgewiesen.

Für das Vorhaben sind zwei Kfz-Stellplätze herzustellen, die östlich des Anbaus zeichnerisch dargestellt sind. Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind damit nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, sofern es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt und die gesicherte Erschließung des Grundstücks hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung nachgewiesen wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zum Neubau zweier Lagerhallen mit Büro und 2 Betriebsleiterwohnungen, Von-Thoma-Straße 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.03.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Schlacht im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „GE Schlacht Nord-West“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einer Lagerhalle bebaut, die im August 2021 im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 1 BayBO beantragt und zugelassen wurde. Die Halle befindet sich auf den im Bebauungsplan festgesetzten Parzellen 3 und 4.

Beantragt ist eine getrennte Nutzung der Lagerhalle. In der südlichen Lagerhalle, die sich auf Parzelle 4 befindet, sollen künftig Holzpellets gelagert werden. Die nördliche Halle, die sich auf den Parzellen 3 und 4 befindet, soll als Lagerhalle für Recyclingprodukte dienen. Für beide Hallen soll darüber hinaus je ein Büro mit Sanitärräumen und je eine Betriebswohnung eingebaut werden.

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist je Betriebsgrundstück (= Parzelle) eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Gewerbegebäude zulässig, wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. 

Beide Betriebswohnungen sind auf Parzelle 4 geplant und widersprechen damit den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Zulassung einer zweiten Wohnung auf derselben Parzelle bedarf daher nach § 31 Abs. 2 BauGB einer Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes. Die Festsetzung zur Anzahl der Wohnungen stellt jedoch einen Grundzug der Planung dar, von dem grundsätzlich nicht abgewichen werden darf, da diese Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist. Mit Erteilung einer Befreiung würde ein Präzedenzfall geschaffen werden, der Begehrlichkeiten weckt, da im Bebauungsplangebiet Bezugsfallmöglichkeiten bestehen, die es jedoch zu vermeiden gilt.
Die Verwaltung könnte sich im besonderen Einzelfall eine Befreiung von den diesbezüglichen Festsetzungen vorstellen, wenn auf Dauer sichergestellt ist, dass auf Parzelle 3, auch nach einer Realteilung des Grundstücks, keine (weitere) Betriebswohnung entsteht. Dies könnte unter Umständen durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gegenüber dem Freistaat Bayern und dem Markt Glonn mit dem Inhalt bewilligt werden, dass der Grundstückseigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger anerkennt, dass die Errichtung und Nutzung der zweiten Betriebswohnung auf Parzelle 4 ausschließlich Parzelle 3 funktional zugeordnet ist und dass keine weiteren Wohnungen oder Wohngebäude auf den Parzellen 3 und 4 des Bebauungsplanes „GE Schlacht Nord-West“ errichtet werden dürfen. Dadurch ergäbe sich für künftige Planungen ein schlechthin nicht ausräumbares privatrechtliches Hindernis für die Verwirklichung einer oder mehrerer weiterer Wohnungen auf den Parzellen 3 und 4.

Die beiden beantragten Betriebswohnungen sollen nach den Angaben des Antragstellers den Lagerverwaltern des Holzpelletslagers und des Recyclinglagers dienen. Der Antragsteller hat dazu angegeben, dass es für den Betrieb der Hallen erforderlich sei, dass ein Mitarbeiter ständig vor Ort ist. Aus welchen auf den konkreten Betrieb bezogenen Gründen die Betriebswohnungen erforderlich sind, hat er nicht aufgezeigt. 
Ein Lagerverwalter ließe sich im Allgemeinen dann dem Personenkreis des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zuordnen, wenn eine erforderliche funktionale Zuordnung der Wohnungen zum jeweiligen Betrieb gegeben ist. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich vorliegend um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen, und deswegen das Wohnen solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Ein Lagerverwalter erfüllt im Allgemeinen keine der oben beschriebenen Bereitschaftsaufgaben, sondern lediglich allgemeine Tätigkeiten von gewöhnlichen Beschäftigten. 
Ein Lagerverwalter entspricht daher nicht dem Personenkreis des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und die geplante Wohnnutzung widerspricht somit den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sollte nicht zugestimmt werden, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Darüber hinaus würde eine Befreiung Begehrlichkeiten wecken und weitere Bezugsfälle schaffen, die mit dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes nicht in Einklang zu bringen sind.

Für das Vorhaben sind durch den Einbau der zwei Wohnungen und der zwei Büros jeweils vier, insgesamt acht weitere Kfz-Stellplätze herzustellen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung gilt als erteilt, wenn die Voraussetzungen einer betriebsbezogenen Wohnnutzung nach Art. 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorliegen. Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung einer zweiten Betriebswohnung auf Parzelle 4 wird nur zugestimmt, wenn rechtlich gesichert ist, dass künftig keine (weiteren) Betriebswohnungen auf Parzellen 3 oder 4 entstehen (z. B. durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gegenüber dem Freistaat Bayern und dem Markt Glonn).
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Tektur zur Änderung des Stellplatzplanes zum genehmigten Bauantrag zum Einbau von drei Wohneinheiten in den ehemaligen Stall vom 25.04.2017, Adling 19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.03.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung „Adling“. Die Satzung legt die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile fest und bezieht einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Glonn ist der gesamte Ortsteil Adling als ‚Dorfgebiet‘ dargestellt.

In unmittelbarer Nähe befindet sich westlich des Grundstücks eine Hausfigur Gottvater aus dem 18. Jh. und südlich des Grundstücks die ehemalige Dorfschmiede aus dem 2. Viertel des 19. Jh., die beide in der Liste der Baudenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt werden.

Für das Grundstück wurde mit Beschluss vom 27.09.2016 das gemeindliche Einvernehmen für den Einbau von drei Wohneinheiten im ehemaligen Stall erteilt. Das Vorhaben wurde mit Bescheid vom 25.04.2017 durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt.

Für das Vorhaben (3 Wohneinheiten neu + 2 Wohneinheiten Bestand) waren nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung insgesamt 9 Kfz-Stellplätze erforderlich, die im Stellplatzplan vom 22.03.2017, als Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides vom 25.04.2017, dargestellt sind. 

Geplant ist die Änderung der Situierung der Stellplätze mit den Nummern 1, 2 und 3. Diese sollen aus dem nördlichen Grundstücksteil in den Süden verlegt und über die unmittelbar vorbeiführende Straße angefahren werden. Darüber hinaus ist der Einbau einer Doppelgarage in die vorhandene Tenne geplant.

Die Flächen, auf der die Stellplätze nun hergestellt werden sollen, sind in der Satzung zeichnerisch als bestehender Nutz- bzw. Ziergarten und drei bestehende Obstbäume dargestellt. Da es sich bei diesen Darstellungen nicht um Festsetzungen, sondern nur um Hinweise handelt, sind diese für die Beurteilung des Vorhabens unbeachtlich. Abweichungen von der Satzung sind daher nicht erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zum Neubau eines Heizhauses mit Späne- und Hackgutlager. Schlacht 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.03.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Schlacht im Geltungsbereich der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Schlacht“. Die Satzung legt die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile fest und bezieht einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

In Sichtweite befindet sich südlich des Grundstücks ein ehemaliger Bauernhof (sog. beim Schuster bzw. Wimmer) aus der 1. Hälfte 19. Jahrhunderts, der in der Liste der Baudenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt wird.

Auf dem Grundstück befindet sich das Betriebsgebäude einer Zimmerei mit den dazugehörigen Nebengebäuden, wie Garagen, Werkstatt oder Biomasseheizhaus.

Geplant ist die Errichtung eines Heizhauses mit Späne- und Hackgutlager, das am westlichen Teil des Zwischenbaus zwischen Abbund- und Fertigungshalle angebaut werden soll.

Heizhaus

- GR: 23,07 m x 6,38 m = 147,19 m²
- WH: 7,75 m
- FH: 10,40 m
- Satteldach mit 40°

Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen der Satzung ab:

  1. Errichtung des Heizhauses komplett außerhalb der überbaubaren Flächen. 

  1. Überschreitung der zulässigen Wandhöhe von 6,90 m um 0,85 m.

  1. Überschreitung der zulässigen Dachneigung von 23° auf 40°.

  1. Dacheindeckung mit einer Dachplane im Bereich des Späne- und Hackgutlager im OG anstelle naturroter Platten.

Um das Vorhaben umsetzen zu können, sind die o. g. Abweichungen von den Festsetzungen der Satzung zwingend erforderlich. Die Antragsteller haben die gewünschten Befreiungen jedoch nicht beantragt und begründet.

zu 1.
Bei der Aufstellung der Satzung wurde nur das Bestandsgebäude in die Planung aufgenommen und durch Baugrenzen umfasst. Die festgesetzten Baugrenzen lassen jedoch keinen Spielraum für bauliche Erweiterungen zu.
Das geplante Heizhaus soll mit einer Länge von 23,07 m und einer Breite von 6,38 m (147,19 m²) an den Bestand angebaut, dabei jedoch komplett außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden.

zu 2. und 3.
Die beantragte Wandhöhe von 7,75 m und die Dachneigung von 40° sind erforderlich, um das Vorhaben umsetzen zu können. Unter Einhaltung der Festsetzungen der Satzung wären die geplanten Einbauten nicht durchführbar. 

zu 4.
Im Bereich des Späne- und Hackgutlagers im OG des Heizhauses soll die Dacheindeckung mit einer Dachplane erfolgen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und den erforderlichen Abweichungen von den Festsetzungen der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Schlacht“ zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zum Neubau eines Reitplatzes und einer Pferdestallung, Reisenthal 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.03.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich nordwestlich von Frauenreuth im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Glonn ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt.

Das Grundstück befindet sich darüber hinaus im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Kupferbachtal und Umgebung“. 

Auf dem Baugrundstück befindet sich südlich des beantragten Vorhabens ein Einfirsthof (um 1840/50), der in der Liste der Baudenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt wird.

Das Grundstück ist mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle (Reisenthaler Hof) bebaut. 

Nördlich der Hofstelle ist die Errichtung eines Reitplatzes und eines Pferdestalles geplant. Der Pferdestall soll auf den Mauern eines ehemaligen Fahrsilos errichtet werden.

Pferdestall

- E+DG
- GR: 13,86 m x 6,87 m = 95,22 m²
- WH: 4,68 m
- FH: 5,38 m
- Satteldach mit 20°

Der Reitplatz soll mit einer Größe von 20 m x 40 m (800 m²) erstellt werden.

Bei dem Antrag handelt es sich möglicherweise um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach § 201 BauGB fällt die landwirtschaftliche Pferdehaltung u. a. unter der Voraussetzung einer überwiegend eigene Futtergrundlage unter den Privilegierungstatbestand des Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Ein derartiges Vorhaben ist nach Abs. 1 Nr. 1 zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Ob es sich bei dem Vorhaben um eine landwirtschaftliche Pferdehaltung handelt, prüft das Landratsamt gemeinsam mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg (AELF). Der Verwaltung liegen derzeit keine Anhaltspunkte für eine Privilegierung vor.

Sollte das Vorhaben nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallen, weil es sich um ein gewerbliches Vorhaben handelt, richtet sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Danach ist durch das Landratsamt Ebersberg zu prüfen, ob durch die Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nach Abs. 3 beeinträchtigen würden. 
Das Bauvorhaben widerspricht dabei schon der Darstellung des Flächennutzungsplanes als öffentlichem Belang (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB – ‚Fläche für die Landwirtschaft‘). Darüber hinaus könnte das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). 
Die Überprüfung, ob die öffentlichen Belange beeinträchtigt sind, obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Das Grundstück befindet sich an unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die verkehrliche Erschließung ist daher gesichert. Ein eventueller Wasserbedarf wird durch einen eigenen Brunnen gedeckt. Eventuell anfallendes Abwasser wird über eine Kleinkläranlage beseitigt.

Für ein landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wäre kein Stellplatznachweis erforderlich. Handelt es sich jedoch um einen gewerblichen Betrieb, so richtet sich der Nachweis nach § 2 Nr. 1.1 f) der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Demnach wären entweder 1 Stellplatz je 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte herzustellen. Ein entsprechender rechnerischer als auch zeichnerischer Nachweis fehlt in den Unterlagen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt, wenn es sich bei dem Vorhaben um einen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt oder als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB planungsrechtlich zulässig ist.

Sollte es sich bei dem Vorhaben nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handeln, so ist ein entsprechender Stellplatznachweis zu erbringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zur Errichtung einer Hackschnitzelheizung mit Hackschnitzelbunker, Fl.-Nr. 4678, Kastenseeon

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.03.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich am westlichen Ortsrand von Kastenseeon im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Glonn ist das Gebiet als ‚Wald‘ dargestellt.

Das Grundstück befindet sich darüber hinaus im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Toteiskessellandschaft Kastenseeon“.

Das Grundstück ist in westlicher Richtung in ca. 100 m Entfernung mit zwei Nebengebäuden bebaut. 

Geplant ist die Errichtung eine Hackschnitzelheizung mit Hackschnitzelbunker, wobei das Gebäude ca. zur Hälfte in den zur Straße hin ansteigenden Hang gebaut werden soll. Dabei dient die Hackschnitzelheizung offensichtlich der Wärmeversorgung des südöstlich angrenzenden Reithofs (Gut & Reithof Kastensee).

Hackschnitzelheizung

- eingeschossig
- GR: 9,07 m x 5,60 m = 50,79 m²
- WH talseitig: 5,05 m
- WH hangseitig: 1,32 m
- Flachdach

Da das Vorhaben erkennbar unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fällt, richtet sich seine Zulässigkeit zunächst als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Durch das Landratsamt Ebersberg ist dabei zu prüfen, ob öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist. Dazu darf es nach Abs. 3 u. a. nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen, nicht die Belange des Naturschutzes beeinträchtigen oder nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Prüfung der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Punkte obliegt dem Landratsamt Ebersberg.

Die verkehrliche Erschließung ist gesichert, da sich das Grundstück unmittelbar an der Kreisstraße EBE 14 bzw. an einem öffentlichen Feld- und Waldweg befindet. Die Zufahrt erfolgt aber über den östlich des Baugrundstücks verlaufenden Feldweg (Fl.-Nr. 1380), der sich ebenfalls im Eigentum des Antragstellers befindet.

Für das Vorhaben ist keine Wasserversorgung oder Schmutzwasserentsorgung erforderlich.

Sonstige Zulässigkeitstatbestände für eine Baugenehmigung ergeben sich aus § 35 BauGB nicht.

Für das Vorhaben ist kein Stellplatznachweis erforderlich.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Bauantrag zur Erweiterung des Balkons am bestehenden Zweifamilienhaus, Adolf-Kolping-Straße 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.03.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Südlich der Zinneberger Straße mit 1. und 2. Änderung“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut, bei dem der Balkon des Obergeschosses im Südwesten vergrößert werden soll.

Der derzeit bestehende Balkon auf der Südwestseite des Wohnhauses hat eine Tiefe von 1,50 m über annähernd die gesamte Hausbreite von 10,61 m (15,93 m²). Bei der geplanten Erweiterung soll der Balkon auf 21,21 m² erweitert werden. Dazu wird der Balkon mittig auf einer Länge von 5,31 m um 1,33 m auf max. 2,83 m verbreitert, wobei die maximale Breite nur eine Länge von 2,66 m in Anspruch nimmt.

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:

  1. Überschreitung der südwestlichen Baugrenze durch die Balkonerweiterung um weitere 1,33 m.

  1. Überschreitung der zulässigen Grundfläche von 120 m² um weitere 5,28 m².

zu 1.
Der bestehende Balkon an der Südwestseite des Wohnhauses überschreitet die Baugrenze auf seiner gesamten Breite um seine Tiefe von 1,50 m. Durch die Erweiterung des Balkons wird die Baugrenze in diesem Bereich zusätzlich um bis zu 1,33 m oder 5,28 m² überschritten.
Die Verwaltung empfiehlt der Befreiung zuzustimmen, da diese insgesamt geringfügig ist; sie ist städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht.

zu 2.
Die Grundfläche des Wohnhauses beträgt ca. 175 m² und überschreitet die zulässige Grundfläche von 120 m² um ca. 55 m². Durch die Erweiterung des Balkons vergrößert sich diese um weitere 5,28 m².
Die Verwaltung empfiehlt der Befreiung zuzustimmen, da diese für sich gesehen geringfügig ist; sie ist städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und den Befreiungen zur Überschreitung der Baugrenze und der Grundfläche durch die Balkonerweiterung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.04.2023 17:07 Uhr