Datum: 25.04.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Markt Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zum Neubau eines Feuerwehrhauses mit Fahrzeughalle und Übungsturm, Multifunktionsräumen im UG und 5 Wohnungen im OG sowie einer Wache mit Fahrzeughalle für den Rettungsdienst, Kastenseestraße, Fl.-Nrn. 209/3 und 210/4

zum Seitenanfang

1. Bauantrag zum Neubau eines Feuerwehrhauses mit Fahrzeughalle und Übungsturm, Multifunktionsräumen im UG und 5 Wohnungen im OG sowie einer Wache mit Fahrzeughalle für den Rettungsdienst, Kastenseestraße, Fl.-Nrn. 209/3 und 210/4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 25.04.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Postanger, 1. Änderung“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Auf dem unbebauten Grundstück ist auf Teilfläche 1 (TF1) die Errichtung des Feuerwehrhauses mit einer Fahrzeughalle mit 6 Einstellplätzen und einem Übungsturm sowie einer Wache mit Fahrzeughalle für den Rettungsdienst mit insgesamt 3 Einstellplätzen geplant. Im Untergeschoss des Feuerwehrhauses befinden sich u. a. 3 Multifunktionsräume mit Flächen von 90,33 m², 52,82 m² und 33,90 m² und im Obergeschoss sollen 5 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 41,62 m² und 66,01 m² errichtet werden. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die im Bebauungsplan dargestellte Teilfläche 2 (TF2).

Eckdaten:

  • Grundfläche Feuerwehrhaus: 1.186,38 m² 

  • Grundfläche Fahrzeughalle Rettungsdienst: 202,93 m²

  • Geschossfläche Feuerwehrhaus und Fahrzeughalle Rettungsdienst: 2.487,10 m²

  • höchster Punkt: Übungsturm mit 21,10 m

  • Wandhöhe Fahrzeughalle Rettungsdienst: 4,20 m

  • Wandhöhe Feuerwehrhaus: 6,70 m (Sozialtrakt) / 5,00 m (Fahrzeughalle)

  • Firsthöhe Feuerwehrhaus: 7,60 m

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:

  1. Überschreitung der südlichen Baugrenze durch die auskragenden Balkone der Wohnungen im Obergeschoss

  1. Gebäude sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass in der Fläche abfließender Starkregen nicht eindringen kann. Einige Türen, Tore oder Fenster erfüllen diese Anforderungen nicht.

Im Übrigen hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein.

zu 1.
Die geringfügige Überschreitung der südlichen Baugrenze stellt aus Sicht der Verwaltung städtebaulich kein Problem dar und auch die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt. Die Verwaltung empfiehlt daher dieser Abweichung zuzustimmen.

zu 2.
Der Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, wenn sichergestellt ist, dass durch adäquate Kompensationsmaßnahmen (z. B. ausreichendes Gefälle) ein Eindringen von Wasser bei Starkregen in das Gebäude verhindert wird.

Auf dem Grundstück werden insgesamt 38 Kfz-Stellplätze nachgewiesen. Für die Wohnungen sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung 8 Kfz-Stellplätze herzustellen. Diese werden nördlich der TF2 nachgewiesen. Für den Rettungsdienst werden 2 Stellplätze und für die Feuerwehr 28 Stellplätze nachgewiesen. 
Für die Ermittlung der erforderlichen Stellplätze für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ist die Stellplatzsatzung jedoch nicht einschlägig, sodass hier auf die Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) zurückzugreifen ist. Aber auch in der GaStellV finden sich keine Zahlen zu erforderlichen Stellplätzen bei Errichtung eines Feuerwehrhauses bzw. Rettungsdienstes. 
Nach der DIN 14092-1 soll die Anzahl der Stellplätze jedoch mindestens der Anzahl der Sitzplätze der im Feuerwehrhaus eingestellten Feuerwehrfahrzeuge entsprechen und zwölf nicht unterschreiten. Der tatsächliche Bedarf an Stellplätzen ist anhand der Erfordernisse und der örtlichen Situation in Abstimmung mit der Feuerwehr zu ermitteln. Die Anzahl soll mindestens der Anzahl der Funktionsplätze auf den Einsatzfahrzeugen entsprechen. Jeder Stellplatz sollte mindestens 5,50 m lang und 2,50 m breit sein. Die in den Eingabeplänen dargestellten 28 Stellplätze für die Einsatzkräfte scheinen aus Sicht der Verwaltung zur Erfüllung des Stellplatznachweises ausreichend.

Bei der Errichtung von mehr als 3 Wohnungen ist nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO ein ausreichend großer Kinderspielplatz auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe zu errichten. Diese Fläche ist im maßgeblichen Bebauungsplan jedoch nicht vorgesehen. Die Verwaltung vertritt die Meinung, dass ein Spielplatz entbehrlich ist. Da es sich bei den 5 Wohnungen um zwei Appartements, zwei Zweizimmerwohnungen und eine Dreizimmerwohnung handelt, ist zu erwarten, dass zumindest die Appartements und die Zweizimmerwohnungen nicht von Familien oder Alleinerziehenden mit Kindern bezogen werden. Darüber hinaus befindet sich unmittelbar östlich des Baugrundstückes (auf Fl.-Nr. 37/30) ein öffentlicher Kinderspielplatz.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und der Überschreitung der südlichen Baugrenze durch die Balkone zugestimmt. Der Befreiung zu Ziffer 2 dieser Stellungnahme wird zugestimmt, wenn sichergestellt ist, dass durch adäquate Kompensationen (z. B. ausreichendes Gefälle) ein Eindringen von Wasser bei Starkregen in das Gebäude verhindert wird. 
Das Grundstück ist nach Abschluss der Baumaßname – spätestens jedoch in der darauffolgenden Pflanzperiode – gemäß den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu bepflanzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.05.2023 13:40 Uhr