Datum: 27.06.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Markt Glonn
Gremium: Hauptausschuss Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Einziehung eines Teils des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 119 nach Art. 8 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
2 Widmung eines Teils des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 119 nach Art. 6 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
3 Einziehung eines Teils des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 021 nach Art. 8 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
4 Widmung der Von-Thoma-Straße als Ortsstraße nach Art. 6 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
5 Bauantrag zur Nutzungsänderung von Hotelzimmern in 7 Appartments und Errichtung einer Dachgaube, Feldkirchener Straße 3
6 Nachtrag zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Häusern mit Gartenhaus, einem Haus mit Garage und einem Haus mit zwei WE und Garagengeschoss, Lena-Christ-Straße 6; hier: Errichtung von drei Wohneinheiten im Bestandsgebäude Lena-Christ-Str. 6 (ehem. Schusterwerkstatt)

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1. Einziehung eines Teils des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 119 nach Art. 8 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 27.06.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Markt Glonn beabsichtigt die bisher bestehende Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 119, die auf den Fl.-Nrn. 4044/4, 4047/3 und 4048 verläuft, einzuziehen. Dieser wird durch das neue, weiter westlich verlaufende Teilstück auf Fl.-Nr. 3869/1 ersetzt. Das alte Teilstück mit einer Länge von 118 m hat die Verkehrsbedeutung eines Feld- und Waldweges verloren und ist gemäß den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes einzuziehen. 
Anfangspunkt des einzuziehenden Teilstücks ist die Einmündung des FW Nr. 021 auf der Fl.-Nr. 4048 in den öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 108 auf Fl.-Nr. 3869/5, Endpunkt ist die Einmündung des FW Nr. 021 von Fl.-Nr. 4044/4 in die Fl.-Nr. 3869/1.
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vor der Einziehungsverfügung ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss

Der Hauptausschuss erklärt seine Absicht, das alte Teilstück des FW Nr. 119 auf den Fl.-Nrn. 4044/4, 4047/3 und 4048/2 mit einer Länge von 118 m einzuziehen. Anfangspunkt des einzuziehenden Teilstücks ist die Einmündung des FW Nr. 021 auf der Fl.-Nr. 4048 in den öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 108 auf Fl.-Nr. 3869/5, Endpunkt ist die Einmündung des FW Nr. 021 von Fl.-Nr. 4044/4 in die Fl.-Nr. 3869/1.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Widmung eines Teils des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 119 nach Art. 6 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 27.06.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Durch die Fortführung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 119 auf Fl.-Nr. 3869/1 im Süden wird die alte, bisherige und einzuziehende Teilstrecke dieses Feld- und Waldweges auf den Fl.-Nrn. 4044/4, 4047/3 und 4048 ersetzt. 
Neuer Anfangspunkt des FW Nr. 119 ist der südlichste Grenzpunkt der Fl.-Nr. 3869/1 (Abzweigung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 108 (Fl.-Nr. 3869/5) in die Fl.-Nr. 3869/1). Die neue Teilstrecke mit einer Länge von 75 m schließt im Norden an den bisherigen Verlauf des FW Nr. 119 an. Der Endpunkt des FW Nr. 119 bleibt unverändert.
Die Gesamtlänge des FW Nr. 119 verkürzt sich von 1.100 m auf 1.057 m (ursprüngliche Länge [1.100 m] abzgl. einzuziehendes Teilstück [118 m] zzgl. neues Teilstück [75 m] = neue Länge [1.057 m]). 
Das neue Teilstück hat ebenfalls die Verkehrsbedeutung eines (nicht ausgebauten) öffentlichen Feld- und Waldweges (Art. 53 Abs. 1 BayStrWG) und ist gemäß den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu widmen. Dieses neue Teilstück wird ohne Widmungsbeschränkungen Bestandteil des FW Nr. 119. Träger der Straßenbaulast für nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege sind die Eigentümer, deren Grundstücke über diesen Weg tatsächlich bewirtschaftet werden. 

Beschluss

Der Hauptausschuss beschließt, das neue Teilstück auf Fl.-Nr. 3869/1 ohne Widmungsbeschränkungen als Teil des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 119 mit einer Länge von 75 m zu widmen. Neuer Anfangspunkt des FW Nr. 119 ist der südlichste Grenzpunkt der Fl.-Nr. 3869/1 (Abzweigung vom öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 108 (Fl.-Nr. 3869/5) in die Fl.-Nr. 3869/1), der nach 75 m an den bisherigen Verlauf des FW Nr. 119 anschließt. Der Endpunkt des FW Nr. 119 bleibt unverändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Einziehung eines Teils des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 021 nach Art. 8 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 27.06.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Markt Glonn beabsichtigt die bisher bestehende Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 021, die im Osten auf der Fl.-Nrn. 4752 verlief, auf einer Länge von 111 m einzuziehen. 
Das alte Teilstück hat durch Überbauung und Verschmelzung mit anderen Grundstücken (Fl.-Nrn. 4750/2 und -/5, 4753/4, -/5 und -/8), auf denen sich jetzt das „Gewerbegebiet Schlacht, Nord-West“ befindet, seine Verkehrsbedeutung als Feld- und Waldweg verloren und ist gemäß den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes einzuziehen. 
Die Gesamtlänge des FW Nr. 021 verkürzt sich von 1.570 m auf 1.459 m. Der neue Endpunkt des FW Nr. 021 ist der östlichste Grenzpunkt der Fl.-Nr.  4752 (Anschluss an die neue Ortsstraße Nr. 123).
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vor der Einziehungsverfügung ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss

Der Hauptausschuss erklärt seine Absicht, das alte Teilstück auf den jetzigen Fl.-Nrn. 4750/2, 4750/5, 4753/4, 4753/5 und 4753/8 mit einer Länge von 111 m einzuziehen. Anfangspunkt des einzuziehenden Teilstücks ist der westlichste Grenzpunkt der Fl.-Nr. 4753/8, Endpunkt des einzuziehenden Teilstücks ist die Einmündung in die Staatsstraße St. 2079.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Widmung der Von-Thoma-Straße als Ortsstraße nach Art. 6 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 27.06.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen der Ausweisung des „Gewerbegebietes Schlacht Nord-West“ wurde die Von-Thoma-Straße als innere Erschließungsstraße angelegt. Die Straßenfläche befindet sich im Eigentum des Marktes Glonn und liegt mit ihrer vollen Länge von insgesamt 166 m auf Fl.-Nr. 4753/8 der Gemarkung Glonn. 
Die neue Straße hat die Verkehrsbedeutung einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) und ist gemäß den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes ohne Widmungsbeschränkungen zu widmen. 
Im Süden ist der Anfangspunkt der zu widmenden Ortsstraße Nr. 123 (OS Nr. 123) der südlichste Grenzpunkt der Fl.-Nr. 4753/8 und im Westen der westlichste Grenzpunkt der Fl.-Nr. 4753/8. Endpunkt im Osten ist die Einmündung in die Staatsstraße St. 2079. Der Markt Glonn trägt die Baulast an der neu geschaffenen Straße.  

Beschluss

Der Hauptausschuss beschließt, die Von-Thoma-Straße auf Fl.-Nr. 4753/8 mit einer Länge von 166 m ohne Widmungsbeschränkungen als Ortstraße (OS Nr. 123) zu widmen. 
Anfangspunkt ist im Süden der OS Nr. 123 der südlichste Grenzpunkt der Fl.-Nr. 4753/8 und im Westen der westlichste Grenzpunkt der Fl.-Nr. 4753/8. Endpunkt im Osten ist die Einmündung in die Staatsstraße St. 2079.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur Nutzungsänderung von Hotelzimmern in 7 Appartments und Errichtung einer Dachgaube, Feldkirchener Straße 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 27.06.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist u. a. mit einem Hotel mit Bäckerei und Café sowie einem Wohnhaus bebaut. 

Geplant ist die Nutzungsänderung von Hotelzimmern in 7 Appartements im Ober- und Dachgeschoss sowie die Errichtung einer Dachgaube mit einer Breite von 4,21 m auf der Nordseite. Sonstige genehmigungspflichtige bauliche Änderungen sind nicht beantragt.

Der Bauherr hat zu seinem Antrag angegeben, dass die im Baubestand vorhandenen 23 Hotelzimmer (ca. 1964 erbaut) nicht mehr zeitgemäß angeboten werden können und deshalb teilweise zu ‚Studios‘ mit jeweils mehreren Zimmern umgebaut bzw. zusammengefasst und an wechselnde Hotelgäste zum Aufenthalt für etwa 3 bis 4 Tage angeboten werden sollen. Eine gegenüber dem Hotelbetrieb eigenständige und dauerhafte (private) Wohnnutzung soll trotz der sich in jedem Appartement befindlichen Küche, eines Bades, eines Schlaf- und eines Wohnzimmer nicht stattfinden (kein Boarding-House, keine Ferienwohnungen).

Das Vorhaben fügt sich durch den Einbau der Dachgaube auch weiterhin nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. 

Das Vorhaben fügt sich auch nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein, da es sich auch künftig um eine Hotelnutzung handelt. 

Für das Gesamtvorhaben (betrifft sämtliche Vorhaben auf den Fl.-Nrn. 19 und 21) wurden mit letztem Baugenehmigungsbescheid vom 16.08.2017 (Az. B-2017-71) insgesamt 67 Stellplätze gefordert. Nach Auskunft des Bauherrn ergibt sich aus der Umnutzung keine Mehrung der Anzahl der Betten, sodass sich auch die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze nicht ändert.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Nachtrag zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Häusern mit Gartenhaus, einem Haus mit Garage und einem Haus mit zwei WE und Garagengeschoss, Lena-Christ-Straße 6; hier: Errichtung von drei Wohneinheiten im Bestandsgebäude Lena-Christ-Str. 6 (ehem. Schusterwerkstatt)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 27.06.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die Abgrenzung zum Außenbereich verläuft in gedachter Linie von der östlichen Hauskante des Wohnhauses in der Lena-Christ-Straße 4 b zur östlichen Hauskante des Wohnhauses in der Lena-Christ-Straße 12 a.

Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus (ehemalige Schusterwerkstatt) und einem größeren Nebengebäude bebaut, das beseitigt werden soll. 

Mit Beschluss vom 30.05.2023 stimmte der Hauptausschuss dem Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von zwei freistehenden Gebäuden mit je einer Wohneinheit und je einem Gartenhaus (Haus 1 und 3), einem freistehenden Gebäude mit einer Wohneinheit und einer Garage (Haus 2) und einem angebauten Gebäude mit zwei Wohneinheiten und einem Garagengeschoss (Haus 4) zu. Das in den Eingabeplänen dargestellte Haus 5 (ehem. Schusterwerkstatt) war nicht Gegenstand des Antrages, wird in das Verfahren nun aber einbezogen.

Die Antragsteller fragen an, ob es zulässig ist, im Gebäude der Lena-Christ-Straße 6 drei Wohneinheiten zu errichten. Bauliche Änderungen, wie Erweiterungen oder Beseitigungen sind nicht ersichtlich bzw. beantragt.

Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Diesbezüglich wird auf den Beschluss vom 30.05.2023 verwiesen.

Das Maß der baulichen Nutzung bedarf keiner Prüfung, da es sich um eine Nutzungsänderung im Bestand handelt.

Für das (Gesamt)Vorhaben sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung für die Häuser 1 bis 3 je zwei Kfz-Stellplätze und für das Haus 4 vier Kfz-Stellplätze und für das Haus 5 fünf Kfz-Stellplätze – insgesamt 15 Stellplätze – herzustellen. Die Antragsteller stellen insgesamt 16 Stellplätze auf dem Grundstück dar, von denen 10 Stellplätze den zu errichtenden Wohnhäusern (Häuser 1 bis 4) und 6 Stellplätze dem Bestandsgebäude (Haus 5) zugewiesen werden. 11 Stellplätze sollen als offene Stellplätze hergestellt werden, 1 Stellplatz als Einzelgarage (Haus 1) und 4 Stellplätze im Erdgeschoss von Haus 4. Die erforderliche Anzahl an Kfz-Stellplätzen ist somit nachgewiesen. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2023 15:15 Uhr