Datum: 28.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Markt Glonn
Gremium: Marktgemeinderat Glonn
Körperschaft: Markt Glonn
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:15 Uhr bis 21:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Bekanntgaben
3 Bebauungsplan Haslach-Westlich der Glonntalstraße, Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; Billigungsbeschluss
4 Kommunale Verkehrsüberwachung: Festlegung des zeitlichen Umfangs
5 Klimaschutzmanager / Erstellen eines Klimaschutzkonzeptes: Antrag auf förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn
6 Neuberechnung Überschwemmungsgebiet Glonn-Kupferbach: Auftragsvergabe
7 Multifunktionsgebäude: Vergabe weiterer Fachplanungen
8 Endabrechnung des Krippenhaushalts 2022
9 Anfragen

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 43. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 28.03.2023 ö informativ 1

Sachverhalt

Es gingen keine Anmeldungen hierzu ein.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 43. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 28.03.2023 ö informativ 2

Sachverhalt

1.
Da seitens der GR-Mitglieder bis zur heutigen Sitzung keine Einwendungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.02.2023 vorgebracht wurden, gilt diese Niederschrift als genehmigt.

2.
Der Bürgermeister erstattet Bericht über diejenigen Punkte der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.02.2023 bei denen der Grund für die Nichtöffentlichkeit inzwischen entfallen ist. 

  • Das nichtöffentliche Protokoll vom 24.01.2023 und 31.01.2023 wurde genehmigt.

3.
Die VG Glonn wurde als eine von neun weiteren staatlich anerkannten Öko-Modellregionen in Bayern aufgenommen. Die Öko-Modellregionen sind ein wichtiger Bestandteil des Landesprogramms "BioRegio 2030", mit dem die Staatsregierung das Ziel von 30 Prozent Ökolandbau bis zum Jahr 2030 verfolgt. In den ausgewählten Modellregionen werden zukunftsfähige Projekte zur Entwicklung des ökologischen Landbaus umgesetzt, regionale Bio-Wertschöpfungsketten etabliert und das Bewusstsein der Bevölkerung für bio-regionale Ernährung gestärkt. Weitere Informationen sind unter https://www.oekomodellregionen.bayern/nachrichten/kaniber-schafft-neun-neue-oeko-modellregionen zu finden.
Eine erste Infoveranstaltung zur Ökomodellregion der VG-Glonn findet am 21. April von 18 Uhr bis 20 Uhr in Georgenberg statt, zu der alle Interessierten eingeladen sind.

4.
Das Straßenbauamt, die Polizei und untere Verkehrsbehörde haben sich nochmal die Situation bei der Einmündung der St2351 in die St2079 in der Nähe des Edeka-Marktes bezüglich des Wunsches zur Erneuerung des im letzten Jahr demolierten Verkehrsspiegel angesehen. Dabei hat sich die Einschätzung zur Stellungnahme, dass kein Bedarf an einem Verkehrsspiegel gesehen wird, bestätigt. Somit wird kein neuer Spiegel montiert werden. Weitere Anfragen zu diesem Punkt bitten wir direkt an die zuständigen Stellen zu richten.

5.
Am Mittwoch, den 29.03.23 findet um 19.30 Uhr im Café Schwaiger die Bürgerversammlung statt.


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3. Bebauungsplan Haslach-Westlich der Glonntalstraße, Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 43. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 28.03.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat am 30.06.2015 zu diesem Bebauungsplanverfahren den Aufstellungsbeschluss gefasst. Mit dem Bebauungsplan soll ein Baugebiet mit 5 Einzelhäusern und dazugehörigen Garagen und Nebenanlagen im Ortsteil Haslach festgesetzt werden.
Im Zeitraum vom 23.02.2022 bis 25.03.2022 fand die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB statt.
Das Architekturbüro Hans Baumann & Freunde hat zusammen mit der Verwaltung die folgenden Abwägungsbeschlussvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen erarbeitet:


Regierung von Oberbayern, München, Stellungnahme vom 23. 02. 2022

Sachvortrag:
Planung:
Die Marktgemeinde Glonn beabsichtigt die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO. Ziel ist die Realisierung von 5 Bauparzellen. Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,6 ha) befindet sich im südwestlichen Bereich des Ortsteils Haslach. Im gültigen Flächennutzungsplan der Marktgemein-de sind die Flächen bereits als Wohnbaufläche dargestellt. 
Ergebnis:
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Stellungnahme wird von der Marktgemeinde zur Kenntnis genommen.
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Landratsamt Ebersberg - Bauleitplanung, Stellungnahme vom 04.04.2022

Sachvortrag:
Der Bauraum für die Nebengebäude wurde deutlich größer dargestellt, als die maximal zulässige Größe für Nebengebäude. Es wird empfohlen diese Bauräume zu reduzieren, da eine städtebauliche Ordnung, welche Straßenraum prägend ist, nur schwer umzusetzen ist. 

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine Angebotsplanung, bei der den Eigentümern ein gewisser Gestaltungsspielraum gelassen werden soll. Die Gestaltungsabsicht des Bebauungsplanes ist es, die niedrigen Nebenanlagen entlang des Straßenraumes anzuordnen und die deutlich höheren Gebäude hangabwärts zu platzieren. 
Die großzügigen Bereiche für Nebenanlagen wurden gewählt, um den späteren Eigentümern eine gewisse Flexibilität bei dem Umgang mit dem steilen Gelände sowie bei der Ausrichtung und Aufteilung der Nebenanlagen zu ermöglichen. Dieses Gestaltungsziel lässt sich auch von der gegenüberliegenden Bebauung nordöstlich der Glonntalstraße ableiten.
Für den Bebauungsplan ergeben sich keine Änderungen.

In der Begründung wurde nur über die städtebauliche Abgrenzung zur Matterhornstraße gesprochen. Eine Ortsplanerische Abgrenzung ist auch nord-westlich des Planungsgebietes zu begründen. Insbesondere sollte darauf eingegangen werden, aus welchen Gründen gleichgelagerte Grundstücke nicht mit aufgenommen wurden. Im GIS gab es bereits Grundstücksteilungen für die Flurnummer 2120, welche vermutlich ursprünglich auch in die Planung mit aufgenommen wurden. Falls dies aus Ortsplanerischer Sicht nicht gewünscht ist, sollte eine Ortsrandeingrünung mit geplant werden, welche auch Richtung Nord-Westen abschließt. 

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Eine Matterhornstraße befindet sich nicht im Anschluss an das Plangebiet. Wir gehen davon aus, dass in der Stellungnahme die Gemeindestraße zwischen Haslach und Mattenhofen gemeint war.
Eine bauliche Weiterentwicklung in Richtung Nordwesten bis zum derzeitigen Ortseingang ist denkbar, wird jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens des Marktes Glonn nicht angestrebt. Die Entwicklung für Flurnummer 2120 war auch ursprünglich nicht vorgesehen. Dies ist auch der 6. Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen, aus der sich der Bebauungsplan entwickelt. Im Rahmen des vorangegangenen Flächennutzungsplanverfahrens wurde der Bedarf an Wohnbaufläche geprüft und entsprechend begründet.
Aufgrund der Weiterentwicklungsmöglichkeit in Richtung Nordwesten und aufgrund der schmalen Grundstückszuschnitte (bedingt durch die Hanglage) wird auf eine Ortsrandeingrünung in diesem Bereich verzichtet. 
Der Ortsrand erscheint, von Glonn aus kommend, ohnehin schon vorher auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Sobald man auf die Bebauung des Gebietes zukommt, befindet man sich schon innerhalb des bebauten Ortes. Eine Eingrünung wird vorgenommen, sobald der schon vorhandene Ortsrand mit der Bebauung erreicht wird.

In der Begründung wird unter Punkt 2.1 folgender Passus bzgl. der nordwestlichen Bebauungsmöglichkeit aufgenommen: „Eine bauliche Weiterentwicklung in Richtung Nordwesten bis zum derzeitigen Ortseingang ist denkbar, wird jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens des Marktes Glonn nicht angestrebt.“
Die aufgeführte Änderung ist in der Begründung bereits enthalten und gelb markiert.

In der Begründung auf Seite 9 wird darauf eingegangen, dass nur Einfamilienhäuser geplant sind. Dies steht im Wiederspruch zu der Möglichkeit 2 Wohnungen zu integrieren. Wir bitten um Klarstellung. 

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Ein Widerspruch besteht hier nicht, da in den geplanten Einfamilienhäusern die Möglichkeit bestehen soll z.B. eine Einliegerwohnung für Großeltern oder erwachsenen Kinder zu integrieren. Die Festsetzung „Einzelhaus“ bleibt bestehen. 
Zur besseren Verständlichkeit wird der Passus in der Begründung unter Punkt 2.4 folgendermaßen geändert:
„Innerhalb des Gebiets sind Wohnhäuser (Einzelhäuser) mit maximal 2 Wohneinheiten geplant, um sich an die umgebende Dichte anzupassen. Hierbei handelt es sich z.B. um sog. Einfamilienhäuser mit einer Einliegerwohnung.“
Die Änderung ist in der aktuellen Fassung bereits enthalten und gelb markiert.

Es wäre sinnvoll für die Umsetzung des Bebauungsplanes die Bauräume zu vermaßen insbesondere im Bezug zum Straßenraum.
Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher und baurechtlicher Sicht nicht geäußert.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
In den Baufenstern sind die Maße der Baufenster selbst bereits enthalten (z.B. 15 m x 8 m). 
Eine Bemaßung zwischen den Baufenstern und der eingezeichneten Verkehrsfläche würde zu Verwirrungen führen, da die Baugrenzen nicht parallel zur Straße verlaufen. Die entsprechenden Maße müssen der Planzeichnung entnommen werden. Zusätzlich besteht für die zukünftigen Planer die Möglichkeit mit Hilfe einer dxf-Datei das Baufenster exakt in die eigene Planung einzufügen.
Für den Bebauungsplan sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Landratsamt Ebersberg – Naturschutz, Stellungnahme vom 21.03.2022
Sachvortrag:
Die Gemeinde Glonn plant im südwestlichen Anschluss an den bebauten Bereich von Haslach ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO in dem Bebauungsplan „Haslach - Westlich der Glonntalstraße“ mit fünf Einzelhäusern auf den Flurstücken Fl.Nr. 2122/2, 2122/3, 2122/4, 2122/8 und 2122/11 (alle Gemarkung Glonn) auszuweisen. 
Das Plangebiet befindet sich an einem südwestlich exponierten Hang mit einer Neigung von etwa 10° und wird derzeit überwiegend als Intensivgrünland genutzt. Im Südosten befindet sich am Rand der Fläche eine lineare Strauchhecke. Nordöstlich jenseits der Glonntalstraße grenzt die vorhandene durchgrünte Bebauung des Ortes Haslach an, bei der es sich überwiegend um Einfamilienhäuser handelt. Der angrenzende Landschaftsraum wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Durch die Lage am Rand einer Endmoräne im Nahbereich der Glonn ist mit empfindlichen grundwassernahen Böden und Moorböden zu rechnen. 2015 wurden vier Baggerschürfe zur Erkundung der Untergrundschichten ausgehoben und in allen konnten Schichtwasserzutritte in unterschiedlichen Tiefen festgestellt werden.

Zur Verfügung standen folgende Unterlagen: 
  • Festsetzungen 
  • Begründung 
  • Umweltbericht 
  • Ausgleichsflächenplan 
  • Baugrundgutachten 2018 
  • Baugrundgutachten 2015 
  • 6. Änderung des Flächennutzungsplans „Haslach“ 
  • Vor Ort Begehung 15.03.22 

Beurteilung aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht:
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes erhebliche Einwände und Bedenken. 

Betroffenheit gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG: 
Im Schreiben (E-Mail vom 29.01.2016) von Frau Mendler an Herrn Weigl schreibt diese Folgendes: 
„Bezüglich des Quellaustritts (Zutage treten von Schichtwasser/ beschädigte Drainage) führte ich aus, dass dieser trotz des Eingriffes durch den Eigentümer/in in der Planung weiterhin mit zu behandeln ist, ein Ersatz z. B. ein offener punktueller Wasseraustritt des Schichtwassers auf einer Ausgleichsfläche oder als Quellbach) an geeigneter Stelle vor-zusehen ist, der Ausgleich aber nicht exakt an selbiger Stelle im Baugebiet hergestellt werden muss“. 
Im Jahr 2015 wurde eine Geotechnische Stellungnahme zur Baugrunderkundung von der Firma Crystal Geotechnik vorgelegt. Aus diesem Bericht kann dem Lageplan ein Quellbereich „gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 BNatSchG“ zugeordnet werden. Nachdem das beschädigte Drainagerohr laut Herrn Obermaier 2015 wiederhergestellt wurde und bei einer Begehung am 15.03.22 festgestellt wurde, dass noch immer Wasser austritt, handelt es sich hier-bei um das Zutage treten von Schichtwasser und demnach um einen Quellbereich und nicht nur um ein defektes Drainagerohr. Quellbereiche sind gesetzlich geschützte Biotope und nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sind die Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung dieser Biotope verboten. Demnach ist eine Bebauung in diesem Bereich grundsätzlich unzulässig. 
Eine Ausnahme kann nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG zugelassen werden wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Ausgleich bedeutet die Herstellung des zerstörten Quellbereich in gleichartiger Weise. Dieser Ausgleich hat im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu erfolgen. Ob es grundsätzlich möglich ist, einen Quellbereich wiederherzustellen, ist zu bezweifeln. Zumal die geplante Bebauung und Aufschüttung im umliegenden Bereich erhebliche Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse haben werden und sich dadurch das Verhalten des Schichtwassers erheblich ändern wird. 
Eine Ausnahme kann außerdem zugelassen werden, wenn die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Ein solches ist vorliegend nicht erkennbar bzw. nicht dargelegt worden. 
Der Quellbereich wird in den vorgelegten Unterlagen bislang nicht behandelt. Aussagen zu dem nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG geschützten Quellbereich sind noch zu treffen. 

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Mit der UNB (Herr Erl) hat, aufgrund der vorangegangenen Anregung, eine spezielle Abstimmung mit einem gemeinsamen Termin vor Ort und einem zusätzlichen Begehungstermin (UNB), stattgefunden. 
Aufgrund der Abstimmungen und der Begehungen wurde festgestellt, dass der Vernässungsbereich infolge einer defekten Drainageleitung entstand, die bereits von den Grundstückseigentümern repariert wurde.
Ein Quellbereich, also ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG wurde deshalb ausgeschlossen und betrifft den Bebauungsplan nicht. Die in der Stellungnahme aufgeführten Maßnahmen müssen somit nicht mehr durchgeführt werden.

Aufgrund der Ausführlichen Überlegungen im Rahmen der Begehungen und Abstimmungen, wurde die Ausgleichsfläche im Anschluss an das Baugebiet (Flurnummer 2122 und 2122/10) geplant. Diese Planung wird begrüßt, beibehalten und ist in den aktuellen Unterlagen bereits enthalten (Begründung und Umweltbericht). Aufgrund der Flächenveränderung musste die Flächenbilanz in der Begründung angepasst werden. Die Änderung ist in der Begründung unter Punkt 3 und Punkt 4 enthalten und gelb markiert.

Betroffenheit Boden und Wasser:
Es ist geplant, den Hang zu terrassieren, indem der Hangbereich mit über 2,00 m hohen Auf-schüttungen überprägt wird. Die Begründung, der Umweltbericht und das geotechnische Baugrundgutachten der Firma OHIN enthalten keine Aussagen über die Auswirkungen der Aufschüttungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser. Die Bewertung der Schutzgüter Boden und Wasser und der Einschätzung der Erheblichkeit des Eingriffs in das Schutzgut sind nicht berücksichtigt und müssen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB noch beachtet werden. Kann dies weder vermieden noch minimiert werden, so ist der Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden über Kategorie II höherer Wert zu berechnen. Aussagen zu der Betroffenheit der Schutzgüter Boden und Wasser sind noch zu treffen.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Auf der Seite 12 unter Punkt 5.3 des bestehenden Baugrundgutachtens vom 11.11.2018 wird ausgeführt, dass mit der Errichtung der Gebäude kein Eingriff in die Grundwasserverhältnisse vorliegt.
Selbiges gilt für die Aufschüttungen, da sie über dem natürlichen Grundwasserschwankungsbereich liegen. Durch die zusätzliche Auflast der Auffüllungen auf den Untergrund sind im Torf Setzungen zu erwarten. Diese punktuelle und kleinräumige Konsolidiation wird sich nicht auf die Grundwasserverhältnisse auswirken. Das Grundwasser wird weiterhin im Torf, der Hangneigung nachfolgend, abfließen.
Eine Änderung der grundsätzlichen Grundwasserverhältnisse ist nur zu erwarten, wenn der Torf mit der Baumaßnahme angegraben wird, was durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen wird. 

An dieser Stelle wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass als Auffüllmaterial aufgrund der Nähe zum Grundwasser nur Material der Klasse Z0 eingebaut werden darf. Der Hinweis wird unter Punkt 8 in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Die Änderung ist bereits enthalten und gelb markiert.
Die vorangegangenen Ausführungen liegen als Ergänzende Stellungnahme zum Gutachten (Datum: 24.05.2022) vom Baugrundgutachter vor.

Der Umweltbericht wird um entsprechende Aussagen zu den Auswirkungen der Aufschüttungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser ergänzt:
„Die Aufschüttungen liegen über dem natürlichen Grundwasserschwankungsbereich. Durch die zusätzliche Auflast der Auffüllungen auf den Untergrund sind im Torf Setzungen zu erwarten. Diese sind lediglich punktuell und kleinräumig und werden sich nicht auf die Grundwasserverhältnisse auswirken. Das Grundwasser wird weiterhin im Torf, der Hangneigung nachfolgend, abfließen.
Eine Änderung der grundsätzlichen Grundwasserverhältnisse ist nur zu erwarten, wenn der Torf mit der Baumaßnahme angegraben wird, dies ist nicht vorgesehen.“

Der Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden wurde bereits in Kategorie II - III eingestuft.
Die aufgeführten Änderungen sind bereits im Umweltbericht enthalten und gelb markiert.

Betroffenheit Landschaftsbild:
Aus den vorangehend beschriebenen großflächigen Geländeanschüttungen ergibt sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die natürliche Geländeform wird durch die geplanten Aufschüttungen nicht erhalten bleiben, sondern wesentlich verändert, da der steile Hang terrassiert und über 2,00 m aufgeschüttet wird. Wie bereits 2016 von Frau Mendler fest-gehalten, sollte eine starke Geländeveränderung, die das Landschafsbild erheblich beeinträchtigt, vermieden werden und die natürliche Geländeform sollte erhalten bleiben. Dies wird in der vorliegenden Planung nicht berücksichtigt. Es sollte eine weniger geländeüberprägende Gestaltung des Baugebietes angestrebt werden. 
Außerdem werden die Blickbeziehungen entlang der Glonntalstraße auf etwa 120 m verbaut. An der Straße bietet sich ein Ausblick in die Senke des Glonntals und im Hintergrund entlang des Tals eröffnet sich der Blick auf die Alpenkette, insbesondere den Wendelstein. Diese Blick-beziehungen, die sich dem Naherholungssuchenden entlang dieser Fläche bieten, sind charakteristisch für das bayerische Alpenvorland. 
Bei der Bewertung des Schutzguts Landschaftsbild wird dies bisher nicht beachtet und muss gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB noch berücksichtigt werden. Kann dies weder vermieden noch minimiert werden, so ist der Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Landschaftsbild über Kategorie III zu berechnen. Aussagen zu der Betroffenheit des Schutzguts Landschaftsbild sind noch zu treffen. 

Abwägung und Beschluss: 18 : 1
Es ist nicht möglich mit der Bebauung die natürliche Geländeform beizubehalten. Ein Einschneiden der Gebäude in den Hang (Unterkellerung) wird abgelehnt. Dabei würden die bestehenden Torfschichten angegraben werden, womit einer Entwässerung des Torfpakets stattgegeben wäre. Dies würde sich negativ auf die Standsicherheit der bestehenden Straße und anderen auf dem Torf gegründeten Bauwerken auswirken. 
Zur Sicherung schließen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Abgrabungen und Unterkellerungen aus.

Der Forderung zur Einstufung des Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Landschaftsbild in Kategorie III wird im Umweltbericht nachgekommen.
In den Umweltbericht wird folgender Passus aufgenommen:
„Eine weniger geländeüberprägende Gestaltung des Baugebietes ist nicht möglich. Ein Einschneiden der Gebäude in den Hang (Unterkellerung) wird vom Baugrundgutachter abgelehnt. In diesem Fall müssten die bestehenden Torfschichten angegraben werden, was eine Entwässerung des Torfpakets zur Folge hätte. Dies würde sich negativ auf die Standsicherheit der bestehenden Straße und anderen auf dem Torf gegründeten Bauwerken auswirken.“
Die Aufgeführte Änderung ist bereits im aktuellen Umweltbericht enthalten und gelb markiert.

Gesamtfazit:
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht wird die vorgelegte Planung sehr kritisch gesehen.

  • Es fehlen Aussagen im Hinblick auf den nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Quellbereich. Diese Problematik ist zwingend abzuarbeiten, da dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Planung haben kann. Es ist eine Vorausschau erforderlich, dass der Umsetzung des Bebauungsplanes keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen, da sonst die Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB in Frage steht. Ein solches Hindernis könnte die Tatsache der Überbauung eines Quellbereichs darstellen, wenn hier nicht umgeplant wird, die Beeinträchtigung ausgeglichen oder eine Ausnahme zugelassen werden kann. 

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Es wird auf den oben aufgeführten Abwägungs- und Beschlussvorschlag unter Punkt „Betroffenheit gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG“ verwiesen.

  • Beeinträchtigt wird der Naturhaushalt durch jede seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit mindernde (negative) Veränderung. Sie kann darin bestehen, dass einzelne Ökosysteme wie z. B. Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser oder das Wirkungsgefüge zwischen ihnen in ihrer Größe oder Menge verringert oder natürliche Abläufe (physikalische, chemische und biologische Prozesse) gestört werden. Es kommt durch die Aufschüttungen zu einer Verdichtung der darunterliegenden Bodenschichten welche sich negativ auf den Boden und das Schichtwasser auswirken kann. Für die Aufschüttungen fehlen Aussagen zur Betroffenheit zu den Schutzgütern Boden und Wasser. 

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Es wird auf den oben aufgeführten Abwägungs- und Beschlussvorschlag unter Punkt Betroffenheit Boden und Wasser“ verwiesen.


  • Bei der Bewertung des Schutzguts Landschaftsbild wird der Blick in die Senke des Glonntals und der Blick in die Alpenkette nicht beachtet und muss dementsprechend bei den Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 BNatSchG noch beachtet werden. Der Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Landschaftsbild ist deshalb über Kategorie III zu berechnen 

Abwägung und Beschluss: 18 : 1
Es wird auf den oben aufgeführten Abwägungs- und Beschlussvorschlag unter Punkt „Betroffenheit Landschaftsbild“ verwiesen. 

Hinweise:
  • Eine Anpassung der Pflegemaßnahmen für die Ausgleichsfläche im Uferrandstreifen bei Bedarf soll vorbehalten werden. 

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Ausgleichsfläche wurde, wie oben bereits beschrieben, in den Anschluss (südwestlich) an das Baugebiet verschoben. Nun handelt es sich nicht mehr um einen Uferrandstreifen, sondern um die Aufwertung einer bestehenden Grünlandfläche.

  • Grundsätzlich ist gemäß § 1 Abs. 5 BauGB, § 1a Abs. 2 BauGB und dem Landesentwicklungsprogram LEP 3.1. (G) einer flächensparenden Innenentwicklung der Vorrang gegenüber neuen Baugebieten im Außenbereich zu gewähren. Um die Innenentwicklung zu stärken, müssen vorhandene und für eine bauliche Nutzung geeignete Flächenpotenziale in den Siedlungsgebieten, z. B. Baulandreserven, Brach-flächen und leerstehende Bausubstanz, sowie Möglichkeiten zur Nachverdichtung vor-rangig genutzt werden. Aus der Begründung zum Bebauungsplan geht nicht hervor, inwiefern der Gemeinde Glonn Flächen für eine flächensparende Innenentwicklung zur Verfügung stehen. Ein geeignetes Instrument zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotenziale und zum Abgleich mit den ermittelten Bedarfen ist z. B. ein kommunales Flächenmanagement. In diesem werden die Entwicklungspotenziale vollständig erfasst, kontinuierlich aktualisiert und laufend in notwendige Planungsverfahren eingespeist. Aussagen hierzu sind zu ergänzen.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Regierung von Oberbayern wurde sowohl am vorangegangenen Änderungsverfahren zum FNP, als auch am Bebauungsplanverfahren beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Regierung von Oberbayern hat erläutert, dass die Planung grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
Die Einhaltung der LEP-Ziele und der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen wurde zusätzlich bereits im Rahmen der 6. Flächennutzungsplanänderung geprüft.
Deshalb wurde in der Begründung zum FNP die Ermittlung des Bedarfes für die Flächenausweisung unter Einbeziehung des bestehenden Baulandpotenzials vor Ort sowie der Bevölkerungsentwicklung im Gemeindegebiet geprüft.
Die 6. Flächennutzungsplanänderung des Marktes Glonn (Rechtskräftig seit dem 17.09.2020) beschreibt folgendes Ergebnis:
Der Flächenbedarf für den Markt Glonn beträgt bis zum Jahr 2025 etwa 12,6 ha aus dem möglichen Einwohnerzuwachs von bis zu 700 Personen. 
Mit der 6. Änderung des FNP wird ein Wohnbaupotenzial für den örtlichen Bedarf von Haslach für etwa 25-30 Personen bereitgestellt. Im Bereich der OAS Haslach-West werden darüber hinaus Flächen für rund 15 Personen bereitgestellt. Die Ausweisung entspricht damit vollumfänglich den o.g. siedlungsplanerischen Entwicklungszielen des Marktes Glonn einer bestandsgerechten Entwicklung der Nebenorte. 
Analog zur Einwohnerentwicklung auf Gemeindeebene zeigt sich neben den Anfragen aus der ortsansässigen Bevölkerung ein stetig wachsender Siedlungsdruck auf das Gemeindegebiet, der die gegenständliche Arrondierung in Haslach rechtfertigt, ohne dass Brachen im Innenbereich zu befürchten wären. Potenziale der Innenentwicklung stehen darüber hinaus nicht zur Verfügung, da wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen eine gemeindlich geplante bauliche Nutzung faktisch nicht der Innenentwicklung zugeführt werden kann.

Die aufgeführte Passage wird ergänzend in die Bebauungsplanbegründung unter Ziffer 1. aufgenommen, ist in der aktuellen Fassung bereits enthalten und gelb markiert.


Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutz, Stellungnahme vom 22.03.2022
Sachvortrag:
  • Qualifizierter Bebauungsplan 
  • Art der baulichen Nutzung: WA 
  • Festlegung von Baugrenzen von insgesamt 5 Wohnhäusern mit Nebeneinrichtungen im WA 
  • Begründung (Nr. 9): „Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wie Baugesetzgebung, Immissionsschutzgesetzgebung, Abfall- und Wassergesetzgebung werden beachtet.“ 
  • Ansonsten wurde keine immissionsschutzfachlich relevanten Festlegungen getroffen 
  • Nördlich und östlich des Plangebiets grenzt eine Wohnsiedlung an 
  • Südlich und westlich befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen 
  • Südöstlich befindet sich eine Schreinerei im Abstand von ca. 90 m zur nächsten Baugrenze des Plangebiets 

Beurteilung 
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen: 
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Südöstlich befindet sich ein Schreinereibetrieb im Abstand von ca. 90 m. Dieser muss jedoch bereits an einem näheren Immissionsort (Fl.Nr. 2144/8, Abstand ca. 40 m) die entsprechenden Immissionsrichtwerte einhalten. Durch die Ausweisung von Wohnflächen im Plangebiet ist daher keine Einschränkung des bestehenden Betriebs zu erwarten. 
Es werden keine Einwendungen vorgetragen 

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Für den Bebauungsplan ergeben sich keine Änderungen und Ergänzungen.

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 
Luft-Wärmepumpen: 
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden. 
Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen: 
Klima- und Heizgeräte:
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Abwägung und Beschluss: 19:0
Der Hinweis wird, wie aufgeführt, in den Hinweisteil vom Bebauungsplan unter Ziffer 20. aufgenommen. Die Änderung ist in den aktuellen Unterlagen bereits enthalten und gelb markiert.


Landratsamt Ebersberg – Abfallrecht, Stellungnahme vom 28.02.2022
Sachvortrag:
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: 
Die im o.a. Bebauungsplan erfassten Flurnummern der Gemarkung Glonn sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Stellungnahme wird von der Marktgemeinde zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungsplan enthalten.
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 17.03.2022
Sachvortrag:
Das derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte Plangebiet umfasst eine Fläche von rd. 0,65 ha. Geplant ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA). Auf den bisher unbebauten Flächen der Flurstücke Fl.Nr. 2122/2, 2122/3, 2122/4, 2122/8 und 2122/11 (alle Gemarkung Glonn) sollen 5 Einzelhäuser gebaut werden. Eine Unterkellerung der Gebäude ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht geplant. Die Gebäude sollen auf Pfählen gegründet werden, mit Pfahllängen von 10,5 m bis 13,0 m. Lt. Begründung zum Bebauungsplan „soll das anfallende Oberflächenwasser gesammelt, gereinigt und gedrosselt in die Glonn eingeleitet werden. Als Rückhalteraum soll ein offenes Erdbecken errichtet werden.“

Mit Schreiben vom 05.05.2015 haben wir zur 6. FNP-Änderung Stellung genommen und bereits auf Folgendes hingewiesen: 

Das Plangebiet liegt im Bereich von Alluvionen (noväre Talfüllungen und Torf) am Rand einer Molasse. Die Glonn fließt in ca. 400 m Entfernung in südöstliche Richtung. Der Rand des Überschwemmungsgebietes der Glonn liegt in einer Entfernung von ca. 250 m zum Plangebiet. Lt. Informationsdienst „Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt ist ein Teil des Plangebietes als wassersensibler Bereich eingestuft.
Diese Gebiete sind durch den Einfluss von Wasser geprägt und werden anhand von Mooren, Auen, Gleye und Kolluvien abgegrenzt. Das Plangebiet fällt insgesamt am Übergang zum Glonntal hin nach Westen um etwa 5 m ab. Aufgrund der vorhandenen Topografie ist mit anfallendem Hang und Schichtwasser zu rechnen. Genaue Angaben über die Grundwasserverhältnisse liegen nicht vor. Durch die Lage am Rand einer Endmoräne im Nahbereich der Glonn ist mit empfindlichen grundwassernahen Böden und Moorböden zu rechnen.
Mit der geplanten Bebauung kommt es zu einer teilweisen Versiegelung der bisher unversiegelten Fläche. 

Am 14.01.2016 gab es eine Besprechung zur Vorabstimmung im WWA mit Gemeinde, Unterer Naturschutzbehörde und damaligem Planer. Wir haben nochmals auf die ungünstigen Untergrundeigenschaften hingewiesen und folgende wasserwirtschaftlichen Anforderungen vorgegeben:

  • Für die Niederschlagswasserbeseitigung aus dem Plangebiet, die voraussichtlich nur per Ableitung Richtung Glonn erfolgen kann, muss ein wasserrechtlicher Antrag gestellt werden. Zur Vermeidung von Spitzenabflüssen in die Glonn ist eine Drosselung des Regenabflusses erforderlich. Zur Bemessung des maximal zulässigen Drosselabflusses ist das DWA-Merkblatt 153 (Nr. 6.3) anzuwenden.
  • Als mögliche Rückhalteeinrichtung für Regenwasser sollte die Nutzung der bisherigen Teichkläranlage in Haslach, die zukünftig außer Betrieb genommen werden soll, auf Größe und technische Umsetzbarkeit geprüft werden.
  • Alle Gebäude im Plangebiet müssen gegen möglichen Auftrieb und gegen Hang- und Schichtwasser in Form technischer Bauvorsorge geschützt werden.
  • Die technische Bauvorsorge sollte auch Maßnahmen zum Schutz der Gebäude vor möglichen Sturzfluten bei Starkregenereignissen berücksichtigen.
  • Das im Plangebiet bisher anfallende Dränwasser ist nach Zerstörung bestehender Dränleitungen zu fassen und sicher abzuleiten.
  • Eine Beweissicherung mit dem Ziel, eine mögliche Veränderung der Grundwasserverhältnisse für die bestehende Bebauung zu dokumentieren, wird empfohlen.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Stellungnahme wurde dem Entwässerungsplaner weitergeleitet und wird bei der Planung entsprechend beachtet. 
Die Anregungen betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Somit sind keine Änderungen oder Ergänzungen notwendig.

Zur Erkundung der Untergrundschichten wurden im Jahr 2015 vier Baggerschürfe im Plangebiet bis in eine Aufschlusstiefe von 4,70 m angelegt. Das Baugrundgutachten von Crystal Geotechnik datiert vom 25.11.2015. Bei allen Schürfen konnten Schichtwasserzutritte in unterschiedlichen Tiefen festgestellt werden. In dem am tiefsten gelegenen Schurf 4 wurde ein Absinkversuch durchgeführt. Es konnte keine nennenswerte Versickerung nachgewiesen werden. Der Durchlässigkeitsbeiwert liegt lt. Baugrundgutachter in einer Größenordnung von < 5 X 10-7 m/s.

In der Zeit vom 31.05.2016 bis 01.06.2016 wurde eine vertiefte Baugrunderkundung durchgeführt: 5 Rammkernsondierungen (bis max. 7 m) sowie 5 Rammsondierungen (bis max. 11 m). Am 06.03.2017 wurden zusätzlich 4 Bohrungen (bis max. 5,5 m), eine Rammkernsondierung (5 m tief) und eine Rammsondierung (4,5 m tief) niedergebracht. Das Baugrundgutachten der Fa. Ohin GmbH datiert vom 11.11.2018.

Südlich der Glonntalstraße steht zunächst Mutterboden bis zu einer Stärke von 0,5 m an. Im Bereich B1 bis B2 wurde eine Auffüllung mit einer Schichtdicke von 0,3 m erkundet. Unter dem Mutterboden bzw. der Auffüllung steht in der Regel Torf an. Die Torfunterkante schwankt zwischen 2,0 m und 3,4 m unter GOK. Unter dem Torf wurde überwiegend Kies angetroffen (außer im mittleren Erkundungsabschnitt), der bis in eine Tiefe von 5,1 m unter GOK reicht. Der Kies hat eine Dicke von 1,0 m bis 3,0 m. Unter dem Kies steht Geschiebemergel an. Grundwasser wurde in den meisten Bohrungen erschlossen. Die Flurabstände liegen im oberen Grundstücksbereich bei 1,60 m unter GOK, im unteren Bereich zwischen 1,5 m und 2,4 m unter GOK. Grundwasserleiter ist überwiegend der Torf. 

Der Torf ist aufgrund seiner weichen Konsistenz nicht tragfähig. Der Baugrundgutachter stuft auch den darunterliegenden Kies aufgrund der geringen Schichtdicke als nicht ausreichend tragfähig ein. Er empfiehlt daher eine Gründung der Bauwerke mittels Pfählen, die mindestens 2,50 m bis in den Geschiebemergel (mit fester Konsistenz) einbinden müssen. Daraus ergeben sich die o.g. Pfahllängen. 

Der Baugrundgutachter Ohin schlägt zudem vor, das anfallende „Niederschlagswasser in Rigolen aufzufangen, wo es zum Teil versickern wird“ und dann mit gedrosseltem Überlauf Richtung Glonn abgeleitet werden kann. Durch die regelmäßige Benetzung des oberen Torfbereichs soll der Austrocknung des Torfs entgegengewirkt werden. 

Der Baugrundgutachter Ohin empfiehlt auch, wegen der Setzungsgefahr keine großformatigen Plattenbeläge zu verwenden, sondern kleine Pflastersteine, die sich der Setzungsdynamik besser anpassen. 


Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Stellungnahme wurde an den Entwässerungsplaner weitergeleitet. Die Bewässerung des Torfes kann bei der Planung geprüft und berücksichtigt werden. Dies ist allerdings aufgrund des geringen Durchlässigkeitsbeiwert aus wasserwirtschaftlicher Sicht vernachlässigbar.
Alle weiteren Anregungen werden bei der Planung beachtet. Änderungen im Bebauungsplan sind nicht veranlasst.

Bei der Besprechung am 14.01.2016 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht wegen der ungünstigen Untergrundeigenschaften das Bauleitplanvorhaben nicht versagt werden kann. Unter Beachtung unserer o.g. Ausführungen und der nachfolgenden Vorgaben stimmen wir dem Bebauungsplan zu: 

Der Satzungsentwurf enthält bis auf Festsetzung A.6.4 keine Festsetzungen zu wasserwirtschaftlichen Belangen. Es finden sich auch kaum Hinweise zur Wasserwirtschaft (s. B.6). Unter Pkt. B.8 gibt es Hinweise zum Baugrund. Aus unserer Sicht müssten die Vorgaben zur Gründung festgesetzt werden, ebenso wie die Vorgaben zur Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Vorgaben zur Verwendung offener Pflasterbeläge. Bloße Hinweise reichen hier unseres Erachtens nicht aus. Dazu sollte sich der Baugrundgutachter nochmals äußern. 

Abwägung- und Beschluss: 19 : 0

Die Festsetzung zu wasserdurchlässigen Belägen ist bereits unter Punkt 6.4 der Festsetzungen enthalten.
In die Bebauungsplanunterlagen wurden aufgrund der Anregung folgende Festsetzungen aufgenommen:
„6. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
6.1 Das Gebäudetragwerk ist auf Pfähle zu gründen, die mindestens 2,5 m in den tragfähigen Untergrund in Form des Geschiebemergels mit fester Konsistenz einzubinden. 
Pfahltyp: Ortbetonpfahl“
Ergänzung 9.3: „Als Rückhalteraum für das anfallende Oberflächenwasser ist innerhalb der Feuchtwiese ein offenes Erdbecken mit einem Volumen von 31m³ zu errichten.“
Die Aufgeführten geänderten Festsetzungen wurden ebenfalls in der Begründung beachtet.
In die Bebauungsplanunterlagen wurden aufgrund der Anregung folgende Hinweise aufgenommen:
Ergänzung Hinweis unter Punkt 6:
„Die Abteilung Wasserrecht des Landratsamtes Ebersberg und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim sind in den Planungsprozess mit einzubeziehen.“
Ergänzung letzter Absatz unter Punkt 8 der Hinweise: 
Mit der Eingabeplanung sind Entwässerungspläne mit Darstellung der Behandlung und Beseitigung des Niederschlags- sowie des Schmutzwassers und ein schlüssiges Konzept zur Torfbewässerung einzureichen.
Die Torfbewässerung durch Rigolen wird von der Gemeinde durch städtebauliche Verträge und Auflagen in den Bauverträgen sichergestellt. Hierzu ist bereits ein Satz in der Begründung unter dem Punkt „Baugrund“ enthalten. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist hierzu nicht möglich.

Alle Änderungen sind in der aktuellen Fassung des Bebauungsplanes bereits enthalten und gelb markiert.

Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung: Es wird eine Zentrale Entwässerungsanlage für alle Grundstücke geplant. Die Grundstücke werden Ihr Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage einleiten. 

Weiterhin ist Folgendes zu beachten: 

Bauen im Grundwasser:
Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach
§ 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor
Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind.

Wir weisen darauf hin, dass uns zu den bisherigen Erkundungsbohrungen keine Bohranzeige vorliegt. Wir gehen davon aus, dass dementsprechend vom zuständigen Landratsamt auch keine Bohrfreigabe erteilt wurde.

Zum Bauen im Grundwasser sind folgende Benutzungstatbestände relevant:
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen ins Grundwasser (§9 Abs. 1 Nr. 4 WHG)
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§9 Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Für das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser (bzw. bei Minderung der Schutzfunktion der
Deckschichten) sind folgende Angaben notwendig:
  • Typ des verwendeten Zements für die Pfahlgründung. Hinweis: es soll für alle Belange ausschließlich chromatarmer Zement (Grenzwert 0,05 mg/l im Cr-VI) verwendet werden. Es sind ferner keine Injektionen mit grundwassergefährdenden Bestandteilen zulässig. Zusätzlich zu dem Sicherheitsdatenblatt – in dem die Chromreduzierung formal meist bestätigt wird – ist das Ergebnis eines labortechnischen Schnelltests für den Parameter Cr-VI vorzulegen.
  • Arbeitsräume sind mit einem dem anstehenden Boden entsprechenden (nur dichtes Material gemäß angetroffenen Schichtprofilen zulässig) zu verfüllen.

Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Sollte Grundwasser im relevanten Bereich festgestellt werden muss hierfür ein separater Wasserrechtsantrag gestellt werden. Die Stellungnahme wurde an den Erschließungsplaner weitergeleitet und beachtet. Änderungen im Bebauungsplan ergeben sich nicht.

Wassersensible Siedlungsentwicklung:
Wir möchten auf den neuen Leitfaden "Wassersensible Siedlungsentwicklung" mit Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement hinweisen: https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm

Eine weitere aktuelle Arbeitshilfe „Instrumente zur Klimaanpassung vor Ort – Eine Arbeitshilfe für Kommunen in Bayern“ finden Sie unter:
https://www.stadtklimanatur.bayern.de/werkzeuge/arbeitshilfen/index.html

Vor dem Hintergrund einer klimaangepassten Planung raten wir der Gemeinde, im Zuge der
Aufstellung des Bebauungsplans die Leitfäden zu berücksichtigen. Dabei sollte auch das „Schwammstadt“ - Prinzip zum Tragen kommen. Z.B. sollte die Gemeinde auch die Festsetzung von Gründächern für die Wohngebäude in Erwägung ziehen. Auch Zisternen zur Gartenbewässerung werden ausdrücklich begrüßt und sollten in Erwägung gezogen werden (unter Berücksichtigung des Baugrunds).

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Wie oben bereits erwähnt, wurde ein Hinweis aufgenommen, dass die Abteilung Wasserrecht des Landratsamtes Ebersberg und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in den Planungsprozess mit einzubeziehen sind. Die Aufgeführten Anregungen können somit im Planungsprozess vorgebracht werden und von den Grundstückseigentümern direkt beachtet werden. 
Zusätzliche Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht veranlasst.

Niederschlagswasser:
Grundsätzlich gilt: unverschmutztes Niederschlagswasser ist zu versickern. Dabei ist als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht anzustreben. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) in Verbindung mit den "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) genehmigungsfrei. Das DWA-Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ ist zu beachten. Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist für die Niederschlagswassereinleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und beim Landratsamt zu beantragen.

Im vorliegenden Fall empfiehlt das Fachbüro Crystal Geotechnik eine Ableitung (keine Versickerung) des Niederschlagswassers. Die Rückhaltung ist laut Fachbüro lediglich bei Errichtung eines flachen, großräumigen Beckens möglich, das aber gegebenenfalls gegen den ungeordneten Zutritt von Schichtwasser abzudichten ist. Bei der Errichtung eines großflächigen, abgedichteten Rückhaltebeckens bei den erkundeten Torfen ist laut Fachbüro die Tragfähigkeit der Schichten bautechnisch zu prüfen. 

Der Bodengutachter Ohin schlägt vor, das Niederschlagswasser in Rigolen aufzufangen (s.o.). Aus unserer Sicht wäre es ggf. besser, diese Rigolen wasserdicht ausschließlich als Rückhalteräume (keine Versickerung) auszuführen und zwar aus den folgenden Gründen:
  • Die Rigolen würden sehr wahrscheinlich im Grundwasser sitzen. Der Mindestabstand von 1 m zu den gemessenen Grundwasserständen wäre ggf. nicht gewährleistet.
  • Eine Versickerung ist nur sehr begrenzt möglich.
  • Das kontinuierliche Eindringen von Schichtwasser in diese Rigolen ist nicht auszuschließen.

Auf jeden Fall sollte bei der Errichtung dieser Rigolen die Tragfähigkeit der Böden geprüft
werden.

Auch eine Rückhaltung im Bereich der damaligen Kläranlage, wo große Rückhalteräume
vorhanden sind, sollte geprüft werden (s. unsere Stellungnahme vom 14.01.2016).

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Stellungnahme wurde an den Entwässerungsplaner weitergeleitet und wird berücksichtigt. Das Auffangen des Niederschlagswassers in Rigolen ist allerdings aufgrund des geringen Durchlässigkeitsbeiwert aus wasserwirtschaftlicher Sicht vernachlässigbar. Die Lage und oder ob das vorhandene Becken genutzt werden können wird vom Entwässerungsplaner geprüft.
Rigolen sollen lediglich zur Bewässerung des Torfes eingesetzt werden. 
Zur Ableitung des Oberflächenwassers ist in der Bebauungsplanbegründung folgendes enthalten: 
„Durch die gegebenen Untergrundverhältnisse im Bereich des Baugebietes ist eine wirtschaftliche Versickerung des Niederschlagswassers ausgeschlossen. Deshalb soll das anfallende Oberflächenwasser gesammelt, gereinigt und gedrosselt in die Glonn eingeleitet werden. Als Rückhalteraum soll ein offenes Erdbecken errichtet werden. Das Erdbecken muss mit einem Rückhaltevolumen von 31 m³ innerhalb der Ausgleichsfläche, im Anschluss an die Bebauung, errichtet werden. Es gelten die technischen Regeln nach DWA-A117 sowie DWA-M153.“

Starkniederschläge
Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes im Planungsgebiet aufmerksam. Um das Eindringen von Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen zu verhindern, empfehlen wir der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB wie folgt in die Satzung aufzunehmen:
  • Alle Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Wir empfehlen mind. 25 cm über GOK.
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude ist ausreichend hoch festzusetzen. Auch hier empfehlen wir mind. 25 cm über GOK.

Weitere Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise erhalten Sie in der gemeinsamen
Arbeitshilfe des Bau- und Umweltministeriums „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der
Bauleitplanung“. Dort finden sich auch noch weitere Ratgeber:
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
In die Bebauungsplanunterlagen wurden aufgrund der Anregung folgende Festsetzungen aufgenommen:
„5.6 Alle Öffnungen an Gebäuden sind mind. 25 cm über GOK hoch zu setzen (Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.).“
Die Änderung ist in der aktuellen Fassung des Bebauungsplanes bereits enthalten und gelb markiert.
Die Festgesetzten Bezugshöhen im Bebauungsplan berücksichtigen bereits eine überhöhte Oberkante des Rohfußbodens.

Minimierung der Flächenversiegelung
Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich
zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen:
http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Im Bebauungsplan ist unter Punkt 7.4 bereits eine Festsetzung zu sickerfähigen Belägen enthalten. Die vorgegebene GRZ entspricht der BauNVO.
Für den Bebauungsplan sind somit keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis zur Verwendung des Oberbodens ist bereits in den Hinweisen unter Ziffer 13. enthalten. 
Änderungen oder Ergänzungen sind für den Bebauungsplan nicht veranlasst.

Altlasten
Im Planungsgebiet sind dem Wasserwirtschaftsamt keine Altstandorte, Altablagerungen gemäß § 2 BBodSchG bekannt. Sollten dennoch Verfüllungen mit Hinweisen auf schädliche
Bodenveränderungen angetroffen werden, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ing. Büro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Das Landratsamt Ebersberg ist in diesem Fall zu benachrichtigen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Bei einer Entsorgung außerhalb des Landkreises sind die entsprechenden Nachweise dem Landratsamt vorzulegen.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der aufgeführte Hinweis ist bereits im Bebauungsplan unter Ziffer 10. enthalten. 
Änderungen oder Ergänzungen sind für den Bebauungsplan nicht veranlasst.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Abteilung Landwirtschaft), Stellungnahme vom 23. 03. 2022

Sachvortrag:
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 
Wir weisen darauf hin, dass durch die Umsetzung des Bauprojektes landwirtschaftlich genutzte Flächen verloren gehen. Die Ackerzahl der überplanten Fläche liegt um die Durchschnittswerte der Acker - und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker - und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). 
Das Planungsgebiet grenzt an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Wie Sie bereits festgehalten haben, kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten und sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. 
Zudem muss für die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen des Planungsgebietes weiterhin die Bearbeitbar- und Erreichbarkeit auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten gewährleistet werden. 
Das Anlegen der Ausgleichsfläche darf zu keiner Beeinträchtigung der Bearbeitung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen führen. 
Von Seiten der Landwirtschaft gibt es ansonsten keine weiteren Einwände.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Bearbeitbar- und Erreichbarkeit für die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt. Die Flächen können von der Gemeindestraße zwischen Haslach und Mattenhofen erschlossen werden. Der Flächenzuschnitt und die Geländeverhältnisse der verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen ist sogar günstiger als vorher und somit verbessert sich die Bearbeitbarkeit südwestlich des Bebauungsplangebiets.
Die Ausgleichsfläche beeinträchtigt die angrenzende landwirtschaftliche Fläche nicht. Die Stellungnahme wurde bereits an den Planer der Ausgleichsfläche weitergeleitet.
Für den Bebauungsplan ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.


Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 22. 02. 2022

Sachvortrag:
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. 
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen
jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Sollten die Verkehrsflächen verändert werden, sind im Rahmen der Erschließungsplanung die Sparten erneut zu beteiligen. Das Bebauungsplanverfahren ist hiervon nicht betroffen. Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


TenneT TSO GmbH, Stellungnahme vom 04. 03. 2022 
Sachvortrag:
Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Verfahren hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind.

Belange unseres Unternehmens werden somit durch die uns vorgelegte Planung nicht berührt.

Abwägung und Beschluss: 19 : 0
Die Stellungnahme wird von der Marktgemeinde zur Kenntnis genommen.
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


Anmerkung der Verwaltung:
Die Festsetzung zur Stellplatzsatzung Glonn wurde von den Festsetzungen in die Hinweise unter Ziffer 21. verschoben.
Alle Änderungen des Bebauungsplanes und des Umweltberichtes wurden bereits eingearbeitet und in den aktuellen Unterlagen gelb markiert.


Keine Anregungen oder Einwände wurden vorgebracht von:
Regionaler Planungsverband München, vom 23.02.2022
Bergamt Südbayern, vom 29.03.2022
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, vom 05.04.2022
Gemeinde Aying, vom 23.02.2022


Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Amt für Ländl. Entwicklung Oberbayern
Bayerischer Bauernverband
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Ref. G23
Bayernets GmbH
Bund Naturschutz Kreisgeschäftsstelle Ebersberg
Deutsche Glasfaser
Erdgas Südbayern GmbH
Erzbischöfliches Ordinariat
Evang.-Luth. Pfarramt Grafing
Gemeinde Aying
Gemeinde Baiern
Gemeinde Egmating
Gemeinde Bruck
Gemeinde Moosach
Gemeinde Feldkirchen-Westerham
Gemeinde Oberpframmern
Kreisbrandinspektion Ebersberg
Landratsamt Ebersberg -Kreisheimatpfleger-
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V.
Landratsamt Ebersberg -Kreisbehörde-
Landratsamt Ebersberg -Staatl. Gesundheitsamt-
Münchner- Verkehrs- und Tarifverbund
Regierung von Oberbayern -Bergamt Südbayern-
Regionaler Planungsverband München
Staatl. Bauamt Rosenheim

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 23. 02. 2022 bis 25. 03. 2022
wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschluss

Billigungsbeschluss

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Glonn nimmt Kenntnis von den Anhörungsverfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und billigt den von Architekten Hans Baumann & Freunde, Falkenberg, ausgearbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan „Haslach – Westlich der Glonntalstraße“ einschließlich der oben beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 28.03.2023.

Die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sind in der Sitzungsfassung bereits enthalten und gelb markiert, zusätzlich beschlossene Änderungen werden in die Planunterlagen eingearbeitet und mit Fassungsdatum 28.03.2023 versehen. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den aktualisierten Planunterlagen i.d.F.v. 28.03.2023 die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Hierauf wird noch durch gesonderte Bekanntmachung hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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4. Kommunale Verkehrsüberwachung: Festlegung des zeitlichen Umfangs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 43. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 28.03.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Markt Glonn hat zu Beginn des Jahres die kommunale Verkehrsüberwachung an den Zweckverband Oberland (https://www.zv-oberland.de/fuer-gemeinden/kommunale-verkehrsueberwachung/ ) übertragen. In diesem Zusammenhang sollte der zeitliche Umfang der Überwachung neu beraten werden. Bisher wurde der fließende Verkehr 10 Stunden je Monat und der ruhende Verkehr 5 Stunden pro Monat überwacht. Insbesondere in Anbetracht der Überlegungen zur Marktplatzverschönerung und der damit zusammenhängenden Reduzierung der Parkplätze sollte zumindest der ruhende Verkehr besser überwacht werden. Unabhängig davon gehen öfter Beschwerden aufgrund von fehlerhaften Parkverhaltens oder zu schnellem Fahren ein.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat legt den zeitlichen Umfang für den fließenden Verkehr auf 20 Stunden pro Monat und für den ruhenden Verkehr auf 20 Stunden pro Monat fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 16

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat legt den zeitlichen Umfang für den fließenden Verkehr auf 20 Stunden pro Monat und für den ruhenden Verkehr auf 15 Stunden pro Monat fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5

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5. Klimaschutzmanager / Erstellen eines Klimaschutzkonzeptes: Antrag auf förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 43. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 28.03.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Gemäß Beschlusslage des Gemeinderates wurde versucht zusammen mit den Gemeinden Egmating und Oberpframmern einen geförderten Klimaschutzmanager zur Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes und Umsetzung von Maßnahmen zu finden. Leider konnte bis jetzt der am 23.08.22 gestellte Förderantrag bisher noch nicht bearbeitet werden. Allerdings kam 20.02.23 die Mitteilung, dass ein Antrag auf förderunschädlichen Maßnahmenbeginn gestellt werden kann. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn keine Förderzusage ist, und der Abschluss von Lieferungs-, Leistungs- oder Arbeitsverträgen für das beantragte Vorhaben darf erst nach dem Datum einer Zusage erfolgen darf. Zudem müssen zwingende Gründe für den förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn genannt werden.
Werden Verträge abgeschlossen und die Förderung nicht gewährt, so müssen die Gemeinden die Kosten tragen. Die Förderquote läge in den ersten Jahren bei 70% der förderfähigen Gesamtausgaben. Da Stellenausschreibungen ohne fixem Einstellungsdatum kaum erfolgreich sein dürften, ist zu entscheiden ob die Gemeinde im Falle einer fehlenden Förderung bereit wäre alle Kosten selbst zu tragen.
Da mit dem Förderantrag bereits eine Finanzplanung ab 2023 abgegeben werden musste und diese jetzt sicher nicht mehr einhaltbar sein wird, kann nicht beurteilt werden, wie der gestellte Förderantrag in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Egmating und Oberpframmern gewertet wird.
Am 2.3.23 hat der Gemeinderat von Oberpframmern zugestimmt und am 21.03.23 hat der Gemeinderat von Egmating den vorzeitigen Maßnahmenbeginn, wohl aus Kostengründen, abgelehnt. Somit kann der Antrag zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn wohl nur gestellt werden, wenn eine andere Gemeinde das verbleibende Kostenrisiko trägt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt der Beantragung des vorzeitigem Maßnahmenbeginns zu. Voraussetzung hierfür ist eine Einigung mit Egmating über die Kostenübernahme bei Ablehnung. des Förderantrages. Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Gemeinde Egmating über die Aufteilung des Kostenrisikos zu sprechen. Bei einem verbleibenden höheren Kostenrisiko für den Markt Glonn muss der Tagesordnungspunkt erneut im Gremium beraten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5

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6. Neuberechnung Überschwemmungsgebiet Glonn-Kupferbach: Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 43. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 28.03.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Gemäß Beschluss des Ferienausschusses von August 2022 wurde ein Förderantrag gestellt und die Ausschreibungsunterlagen zur Vermessung des Kupferbaches sowie Neuberechnung des HQ100 Gebietes erstellt und ausgeschrieben. Es wurden drei Büros aufgefordert ein Angebot abzugeben, wobei bis zum Abgabetermin nur ein Angebot einging. Der Angebotspreis liegt bei 55.359,51 €. Hierzu ist gemäß Bescheid vom 08.11.22 vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ein Zuschuss in Höhe von 75% für die zuwendungsfähigen Kosten beschieden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt den Auftrag an die Firma cfLab GmbH aus Grassau zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Multifunktionsgebäude: Vergabe weiterer Fachplanungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 43. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 28.03.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Für das Multifunktionsgebäude (FFW, Wohnungen, Rettungsdienst) ist die Vergabe der Fachplanung „Elektro und Aufzug“ sowie die Fachplanung „HLS und Gebäudeautomation“ notwendig. Hierzu wurden 4 bzw. 3 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Davon gingen fristgerecht bis 21.03.23 für das Gewerk „Elektro und Aufzug“ 2 Angebote und für das Gewerk „HLS und Gebäudeautomation“ ebenfalls 2 Angebote ein.
Das günstigste Angebot für das Gewerk „Elektro und Aufzug“ liegt bei einer Auftragssumme von 134.272,53 € Brutto ohne besondere Leistungen nach Aufwand. Das zweite Angebot liegt um 3,1% über dem günstigsten Angebot. Bezogen auf den geschätzten Auftragswert liegen die Angebote um 9,2 und 7,4% unter dem Schätzwert. 
Das günstigste Angebot für das Gewerk „HLS und Gebäudeautomation“ liegt bei einer Vergabesumme von 180.369,71 € Brutto ohne besondere Leistungen nach Aufwand. Das zweite Angebot liegt um 8,6% über dem günstigsten Angebot. Dieses Angebot wäre auch das günstigste, wenn nutzerbezogene Anlagen (Schlauchwaschanlage) mitberücksichtigt worden wären. Bezogen auf den geschätzten Auftragswert liegen die Angebote 8,3% und 0,5% unter dem Schätzwert. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, den Auftrag für die Fachplanung „Elektro und Aufzug“ an das Ingenieurbüro Schnabl GmbH aus Oberpframmern (Vergabesumme 134.272,53 € Brutto) und für die Fachplanung „HLS und Gebäudeautomation“ an die Firma Bauer Schlosser Wiesner Planungsgesellschaft aus Rosenheim (Vergabesumme 180.369,71 € Brutto) zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Endabrechnung des Krippenhaushalts 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 43. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 28.03.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Endabrechnung für das Krippenjahr 2022 wurde vom Träger vorgelegt. Aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen, Änderungen bei der Reinigung, Tariferhöhungen und den erhöhten Verwaltungsaufwand liegt das Defizit mit 80.725,32 € deutlich über dem im Januar 2022 prognostizierten Defizit von 28.679,16 €.
Der Träger stellt den Antrag, dass die Gemeinde das Defizit in Höhe von 80.725,32 € übernimmt.
In den zurückliegenden Jahren stellte der Träger keinen Defizitantrag bzw. zahlte den „Überschuss“ an die Gemeinde aus. Auch in Anbetracht der weiteren zu erwartenden Kostensteigerungen werden wohl auch Überlegungen bezüglich der Anpassung der Elternbeiträge notwendig werden.
Das Thema wurde in der Sitzung eingehend besprochen. Es sollen Gespräche mit den Trägern von Einrichtungen stattfinden, um die Einschätzung zur Kostenentwicklung sowie Betreuungssituation für das laufende und folgende Jahre näher mit Vertretern der Fraktionen zu besprechen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt der Defizitübernahme in Höhe von 80.725,32 € zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Glonn (Markt Glonn) 43. Sitzung des Marktgemeinderates Glonn 28.03.2023 ö 9

Sachverhalt

  1. GRin Kintzel:
Wie ist der Sachstand bei der geplanten Freizeitfläche an der Haslacher Straße?

       1.Bgm. Oswald:
Die Stellungnahmen sind eingegangen und werden vom Planungsverband zusammengestellt. Von der Unteren Naturschutzbehörde kam eine kritischere Rückmeldung. Das Thema soll nach Möglichkeit in der April- oder Maisitzung behandelt werden.

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  1. GRin Kintzel:
Der Markt Glonn sollte sich zu den umstrittenen Anträgen zur Aufweichung des Schutzes von Grund- und Trinkwasser in Bayerns Landesentwicklungsprogramm (LEP) negativ äußern. 

1.Bgm. Oswald:
Die Anträge wurden von einzelnen Landtagsabgeordneten gestellt und würden defacto die Priorisierung der ortsnahen Wasserversorgung zugunsten wirtschaftlicher Unternehmen aufweichen. Der Bayerische Gemeindetag hat, als gewichtiges Vertretungsorgan der bayerischen Gemeinden, in dieser Angelegenheit, zusammen mit dem Städtetag und weiteren Verbänden, bereits ausführlich Stellung genommen. Es gehört zu den Kernaufgaben des Gemeindetags die Interessen der Gemeinden gegenüber Regierungen, Gesetzgebern etc. gebündelt zu vertreten, da dies die Leistungsfähigkeit der einzelnen, vor allem kleineren, Kommunen bei weitem übersteigen würde. So gibt es z.B. auch in Brüssel ein Büro des bayerischen Gemeindetags. Laut einer heutigen Presseinformation werden die Anträge von den Antragstellern wohl zurückgenommen oder abgelehnt werden.

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Datenstand vom 27.04.2023 17:02 Uhr