Bekanntgabe der Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO)
Daten angezeigt aus Sitzung:
57. Sitzung des Bau- und Umweltausschuss, 20.01.2025
Beratungsreihenfolge
Sachdarstellung
Gemäß Art. 58 BayBO kann die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, genehmigungsfrei gestellt werden, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 und 2, § 12 BauGB) liegt und die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans, der örtlichen Bauvorschriften (Art. 81 Abs. 1 BayBO) sowie des Art. 58 BayBO gewahrt sind.
Folgende Genehmigungsfreistellungsverfahren wurden bei der Marktgemeinde Goldbach eingereicht und abschließend bearbeitet:
- Wohnhausanbau, Dachgeschossausbau, Nutzungsänderung zum Zweifamilienwohnhaus;
Hofackerweg 9a, 63773 Goldbach, Fl.Nr. 1302/1
- Umbau Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten, Ausbau DG;
Schlesienstraße 53, 63773 Goldbach
Finanzielle Auswirkungen
Rechtsgrundlage
Bebauungsplan Wingert 4. Änderung
Bebauungsplan Südlich der Österreicher Straße
Diskussionsverlauf
Die Vorsitzende gibt die Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren bekannt. Eine Beschlussfassung ist nicht notwendig.
Datenstand vom 06.03.2025 08:39 Uhr