Bauantrag: Neubau Wohnanlage mit 42 Wohneinheiten und 37 Altenwohnungen, Dammer Weg 21-23, 63773 Goldbach, Fl.Nr. 5668
Daten angezeigt aus Sitzung: 58. Sitzung des Bau- und Umweltausschuss, 17.02.2025
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau- und Umweltausschuss | 58. Sitzung des Bau- und Umweltausschuss | 17.02.2025 | ö | beschließend | 6.1 |
Sachdarstellung
Es werden 60 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen.
Seitens der Bauherren wird das Nutzungskonzept wie folgt erläutert.
„Bei der beantragten Planung handelt es sich um einen 2- bzw. 3-geschossigen Baukörper. In den Geschossen sind insgesamt 42 Wohneinheiten (34 WE kleiner 40m² und 8 WE größer 40 m²) und 37 Altenwohnungen.
Ein Teil des Erdgeschosses ist für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Diese gewerbliche Einheit ist den Bewohnern der Altenwohnungen (Seniorennutzung) dienend (z.B. Tagespflege, Logopädie etc.,). Die genaue Festlegung erfolgt erst nach Festlegung der gewerblichen Mieter.
Die Altenwohnungen sind auf Dauer für die Benutzung durch alte Menschen bestimmt. Alte Menschen sind solche, die aufgrund ihres Alters in ihren körperlichen und geistlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind (Busse/Krauss/Würfel, 152. EL Oktober 2023, BayBO Art. 48 Rn. 34). Als Altersgrenze für die Altenwohnungen wird im Hinblick auf das Mindestalter die gesetzliche Altersgrenze 60 bzw. 65 Jahre angenommen.
Die Altenwohnungen sind alle mit Wohn- und Esszimmer, Küche, separatem Schlafzimmer, Bad, Abstellraum und Waschmaschinenanschluss ausgestattet. Das heißt jede Wohnung ist eine abgeschlossene Wohneinheit. Alle Wohnungen weisen eine Schlafzimmergröße für ein Doppelbett /Ehebett auf.
Alle Altenwohnungen sind barrierefrei und rollstuhlgerecht geplant. Die Altenwohnungen stellen keine Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen dar.“
„Der Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet sich, es auf Dauer zu unterlassen, die Wohnungen … zu anderen Zwecken zu nutzen als zur Wohnraumnutzung für alte Menschen.
Bei Aufteilung in Sondereigentum bezieht sich die Dienstbarkeit auf die betroffenen Sondereigentumseinheiten.“
„Die Altenwohnungen dürfen auf Dauer nur von alten Menschen bewohnt werden. Zur Sicherung wurde die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Nutzungsbeschränkung bzw. Wohnungsbesetzungsrecht) für den Freistaat Bayern im Grundbuch eingetragen. Eine entsprechende Änderung der Wohnnutzung, was im Hinblick auf die Stellplatzpflicht und –bedarf zu einer neuen Beurteilung führt, bedarf dann einer separaten Baugenehmigung.
„Um ein „Umkippen“ des Gebiets zu verhindern und seine Eigenart zur wahren, ist es folglich erforderlich und zugleich auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet keine der beiden Hauptnutzungen nach Anzahl und/ oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt.“
Seitens der Verwaltung des Marktes Goldbach wird das Vorhaben nicht befürwortet.
Hierzu wurden seitens der Verwaltung des Marktes Goldbach Stellungnahmen des zuständigen Ingenieurbüros eingeholt, welche in Gesprächen mit den Bauherren erörtert wurden.
Den Bauherren wurde eine Beratung sowie Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg geraten.
Eine datenschutzrechtliche Genehmigung der Bauherren liegt vor.
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Rechtsgrundlage
Diskussionsverlauf
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0