Zuschussantrag der Goldbacher Musikanten


Daten angezeigt aus Sitzung:  25. Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Kultur, Sport und Soziales, 05.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Jugend, Familie, Kultur, Sport und Soziales 25. Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Kultur, Sport und Soziales 05.02.2025 ö beschließend 7

Sachdarstellung

Mit Schreiben vom 10.01.2025 stellten die Goldbacher Musikanten einen Antrag auf Dirigentenhonorar, Zuschuss Beschaffungsmaßnahmen kurzlebiger Gebrauch und Grundförderung.

1. Dirigentenkosten 2024

Nach § 14 der Zuschuss-RL des Marktes Goldbach gilt:

§ 14 Zuschüsse für Dirigentenkosten und „qualifizierte Regisseure“ bei Theater- und Schauspielgruppen 
  1. Der Markt Goldbach gewährt allen förderungsberechtigten Vereinen, Gruppierungen und Organisationen einen Zuschuss zu den Kosten für qualifizierte Dirigenten, Chor- und Ausbildungsleiter sowie für qualifizierte Regisseure bei Theater- und Schauspielgruppen.
  2. Die Höhe der Förderung beträgt maximal bis 1.000,00 € je Kalenderjahr und Dirigent/in, Chorleiter/in, Ausbildungsleiter/in bzw. qualifizierte/r Regisseur/in
  3. Zuschussanträge für ein Kalenderjahr sind bis zum 30.06. des Folgejahres einzureichen. 

Laut Antrag verfügen die Goldbacher Musikanten über 2 Dirigenten (Haupt- und Jugendorchester).

Hier wäre eine Zuschussgewährung von 2.000,00 € möglich.


2. Beschaffungsmaßnahme – kurzlebiger Gebrauch

Nach § 7 der Zuschuss-RL des Marktes Goldbach gilt:

§7 Zuschüsse für Beschaffungsmaßnehmen – kurzlebiger Gebrauch
  1. Förderfähig ist die Beschaffung von Vereins-/Gruppierungszwecken dienenden Gegenständen und Materialien im Rahmen der Zielsetzung und Aufgabenstellung des Vereins/der Gruppierung u. a. Turn-, Sport- und Musikutensilien, Einrichtungsgegenstände (z. B. Noten, Notenständer, Bälle, Seile), die einem kurzlebigen Gebrauch dienen.
  2. Mit den o.g. Gegenständen dürfen keine gewinnbringenden Erlöse erzielt werden.
  3. Von der Förderung ausgeschlossen, sind der Ankauf von Tieren und die Anschaffung von Betriebsmitteln (Treibstoffe, Öle, Heizung, Räumlichkeiten, usw.) für Sportfahrzeuge und ähnliche Fahrzeuge.
  4. Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % des Aufwands, höchstens jedoch 500,00 € pro Kalenderjahr.
  5. Die Antragsstellung hat spätestens bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.
  6. Hierbei sind vorrangig andere Förderungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen (z. B. Zuschuss von Seiten der Diözese). Die Förderung des Marktes Goldbach wird nur gewährt, wenn die förderfähigen Ausgaben nicht durch andere Mittel gedeckt sind. Ein entsprechender Nachweis hierüber (u. a. hinsichtlich der erfolgten Antragsstellung, ggf. Ablehnung) ist bei Antragsstellung vorzulegen.

Laut Rechnungsaufstellung wurden Noten angeschafft.

Es ist somit folgende Zuschussgewährung möglich:

1.870,15 € Rechnungsbetrag davon 25 %
Gesamtzuschuss      467,54 €

Im Kalenderjahr 2024 wurde bereits für Beschaffungsmaßnahmen kurzlebiger Gebrauch der max. Zuschuss in Höhe von 500,00 Euro gezahlt. Somit wäre hier keine Förderung mehr möglich.


3. Grundförderung 2024

Nach § 5 der Zuschuss-RL des Marktes Goldbach gilt:

§ 5 Grundförderung
  1. Die Grundförderung soll sicherstellen, dass möglichst alle förderungsberechtigten Vereine und Organisationen, insbesondere aber Vereine mit geringer Mitgliederzahl, die keine zweckgebundenen Zuschussmittel erhalten können, in ihrer allgemeinen Vereinsarbeit durch eine finanzielle Zuwendung ohne besondere Zweckbindung gefördert und unterstützt werden.
  2. Jeder förderungsberechtigte Verein bzw. jede förderberechtigte Organisation erhält auf Antrag als jährliche Grundförderung für jedes Mitglied einen Zuschuss in Höhe von 5,50 € für Jugendliche bis 26 Jahre; 1,10 € für Erwachsene ab 27 Jahre; mind. aber 100,00 €. 
  3. Die Antragstellung der Grundförderung hat bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.
  4. Grundlage dieser Förderung ist u. a. der jeweilige Zuwendungsbescheid des Landratsamtes Aschaffenburg über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports für das jeweilige Kalenderjahr (Stand 31.01. des Jahres). Ansonsten hat eine entsprechende Meldung von Seiten des jeweiligen Vereins bzw. Organisation zu erfolgen. Die Grundförderung gem. § 5 gilt auch für die Jugendarbeit.


Laut Antrag verfügen die Goldbacher Musikanten über 90 Jugendliche bis 26 Jahre sowie 56 Mitglieder ab 27 Jahren.

Es ist somit folgende Zuschussgewährung möglich:

Jugendliche bis 26 Jahre
       90 x 5,50 € =
495,00 €
Erwachsene ab 27 Jahre
       56 x 1,10 € =
61,60 €
Gesamt

556,60 €


Gesamtzuschuss:

1. Dirigentenkosten 2024
2.000,00 €
2. Beschaffungsmaßnahmen 2024 – kurzlebiger Gebrauch 
0,00 €
3. Grundförderung 2024 
556,60 €
Gesamtzuschuss
2.556,60 €

Beschlussvorschlag

Den Goldbacher Musikanten wird ein Zuschuss in Höhe von 2.556,60 € gewährt.

Finanzielle Auswirkungen

Rechtsgrundlage

Buchst. B §§ 5, 7 und Buchst. C § 14 der gemeindlichen Zuschussrichtlinien.

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende stelle den Sachverhalt vor. Anschließend erfolgte Beschlussfassung.

Beschluss

Den Goldbacher Musikanten wird ein Zuschuss in Höhe von 2.556,60 € gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.04.2025 17:42 Uhr