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59. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 26.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachdarstellung
Der Grundstückseigentümer vom Anwesen Oskar-Then-Straße 1 hat beim Ordnungsamt die Herstellung einer Grenzmarkierung vor dessen Grundstückszufahrt beantragt.
Die Anfrage wird wie folgt begründet:
- Das Grundstück Oskar-Then-Straße 1 verfügt über eine ca. 7 bis 8 Meter breite abschüssige Grundstückszufahrt. Auf dem Grundstück befindet sich eine Doppelgarage sowie eine Halle für landwirtschaftliches Gerät (Traktor). Gemäß Schilderungen des Antragstellers parken fremde Fahrzeuge auf der Fahrbahn oftmals so, dass Teile der Zufahrt blockiert werden. Sobald in derartigen Fällen im Hof bereits ein Fahrzeug des Eigentümers abgestellt ist, wird das Herausfahren mit einem anderen Fahrzeug stark erschwert oder ist nicht möglich, ohne die eigenen Fahrzeuge zunächst nacheinander aus der Einfahrt herauszufahren.
- Im Falle einer teilweise zugeparkten Grundstückszufahrt wird das Herausfahren mit landwirtschaftlichem Gerät erschwert oder ggf. sogar nicht möglich.
- Die seit einiger Zeit bestehende Halteverbotsbeschilderung in der Lindestraße sowie Teilen der Oskar-Then-Straße habe zu einem veränderten Parkverhalten geführt, sodass vermehrt Fahrzeuge im Bereich vor der Hausnummer 1 parken.
- Durch eine optische Kenntlichmachung der Zufahrt mittels „Zick-Zack-Markierung“ erhofft sich der Grundstückseigentümer eine Verbesserung der Problematik.
Aus den genannten Gründen bittet der Antragsteller daher um Herstellung einer Grenzmarkierung.
Bei der umgangssprachlich genannten „Zick-Zack-Linie“ handelt sich um das Zeichen 299, Grenzmarkierungen.
Die Nr. 5.2.1 der Richtlinie für die Markierung von Straßen Teil 1 (kurz RMS Teil 1) sieht bestimmte Konstellationen vor, bei denen Grenzmarkierungen angebracht werden sollten (z. B. nach Kreuzungen/Einmündungen wo der Fünfmeterbreich verlängert werden soll). Gemäß RMS Teil 1 sollte jedoch in der Regel auf eine Grenzmarkierung vor Grundstückszufahrten verzichtet werden. Dieser Grundsatz dürfte darin begründet sein, dass hierdurch ein Abstumpfen der Verkehrsteilnehmer vermieden und Ortsbild bewahrt bleiben soll.
Abhängig vom konkreten Einzelfall und den örtlichen Gegebenheiten kann jedoch vor einer Grundstückszufahrt die Herstellung einer Grenzmarkierung durchaus ratsam bzw. hilfreich sein. Auf entsprechenden Antrag hin haben die örtlichen Verkehrsbehörden daher im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine Markierung aufgebracht werden sollte – ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Herstellung einer Markierung besteht zumeist jedoch nicht.
Im Falle einer positiven Entscheidung haben die Antragsteller üblicherweise die Kosten für derartige Maßnahmen zu tragen.
Beigefügter Bildausschnitt aus Googlestreetview veranschaulicht die baulichen Gegebenheiten der Zufahrt. Die darauf erkennbare korrekte Parkweise sei laut Auskunft des Antragstellers leider die Ausnahme.
Ob die vom Antragsteller gemachten Schilderungen letztlich zutreffend sind, lässt sich vonseiten des Ordnungsamtes nicht bewerten, allerdings werden die Schilderungen als plausibel erachtet.
Aus Sicht des Ordnungsamtes wäre aufgrund der Schilderungen die kostenpflichtige Herstellung einer Grenzmarkierung über die gesamte Breite der Zufahrt vertretbar. Die anfallenden und vom Antragsteller in Gänze zu tragenden Kosten würden sich vermutlich auf 400 bis 600 € belaufen.
Das Gremium wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag des Grundstückseigentümers vom Anwesen Oskar-Then-Straße 1 auf Herstellung einer Grenzmarkierung („Zick-Zack-Linie“) vor der Grundstückszufahrt wird stattgegeben.
Die Zickzacklinie soll sich Beschränken auf den linken Bereich der Einfahrt in der Breite 2,50 auf 5 Meter, Parkplatz standartparkplatz
Die mit der Herstellung der Grenzmarkierung einhergehenden Material- und Personalkosten gehen zulasten des Antragstellers. Die Herstellung der Grenzmarkierung erfolgt daher vorbehaltlich einer Kostenübernahmeerklärung durch den Antragsteller.
Finanzielle Auswirkungen
Diskussionsverlauf
Die Vorsitzende stellte den Sachverhalt vor. Die Kosten für die Anbringung der Grenzmarkierung („Zick-Zack-Linie“) müssten vom Antragsteller selbst übernommen werden. Seit der neuen Parkordnung in der Oskar-Then-Straße und Lindenstraße würden laut Auskunft des Antragstellers vermehrt parkende Autos vor seiner Einfahrt stehen und das Befahren seines Grundstücks erschweren. Die Vorsitzende fügte hinzu, dass man dem Antrag zustimmen könne.
MGRin Elke Brandl gab zu bedenken, dass man durch die Genehmigung des Antrags einen Präzedenzfall schaffen würde. Die Verwaltung habe schon diverse Anträge auf eine Grenzmarkierung („Zick-Zack-Linie“) erhalten, welche bisher abgelehnt wurden. Laut der im Sachverhalt geschilderten Situation und der bereits sehr breiten Einfahrt empfinde sie es als schwierig, dem Antrag zuzustimmen.
MGRin Karina Tippe stimmte der geschilderten Parksituation zu. Laut eigenen Kenntnissen würden an besagter Stelle häufig Autos parken.
Sie machte den Vorschlag, die Grenzmarkierung („Zick-Zack-Linie“) entlang der Mauer des Nachbargrundstücks, auf der linken Seite der Einfahrt anzubringen. Ihrer Meinung nach sei dies sinnvoller als die Anbringung der Markierung direkt vor der Hofeinfahrt. Damit könnte die Problematik mit der Parksituation besser behoben werden.
MGR Marius Mann merkte weiter an, dass die Einfahrt breit genug sei und verkehrsrechtlich vor der Einfahrt kein Auto abgestellt werden dürfe. Der Antragsteller solle ein Schild in seiner Einfahrt anbringen, auf dem auf das Freihalten der Fläche vor der Einfahrt hingewiesen werden könne.
MGR Herbert Rettinger gab zu bedenken, dass die Kosten für die Anbringung vom Antragsteller selbst übernommen werden müssen, deshalb sollte zuvor mit ihm abgeklärt werden, ob die Markierung an der linken Seite der Hofeinfahrt sinnvoll sei.
Die Vorsitzende stimmte dem Vorschlag von MGRin Karina Tippe zu, eine Grenzmarkierung auf der linken Seite der Hofeinfahrt auf einer Länge von 5 Meter anbringen zu lassen.
Anschließend erfolgte die Abstimmung über den angepassten Beschlussvorschlag.
Beschluss
Dem Antrag des Grundstückseigentümers vom Anwesen Oskar-Then-Straße 1 auf Herstellung einer Grenzmarkierung („Zick-Zack-Linie“) auf der Ostseite des Wendehammers wird stattgegeben.
Die Zickzacklinie soll sich auf den linken Bereich der Einfahrt auf einer Länge von 5m und einer Breite von 2,50 Meter (eine Parkplatzgröße) beschränken.
Die mit der Herstellung der Grenzmarkierung einhergehenden Material- und Personalkosten gehen zulasten des Antragstellers. Die Herstellung der Grenzmarkierung erfolgt daher vorbehaltlich einer Kostenübernahmeerklärung durch den Antragsteller.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 5
Datenstand vom 28.04.2025 10:13 Uhr