Vereidigung von Herrn Martin Rachor zum Feldgeschworenen für den Markt Goldbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  61. Sitzung des Marktgemeinderates, 10.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 61. Sitzung des Marktgemeinderates 10.01.2025 ö beschließend 2

Sachdarstellung

Bestellung, Wahl und Entlassung
Gemäß Art. 11 Bay. Abmarkungsgesetz (AbmG) sind für jede Gemeinde vier bis sieben Feldgeschworene zu bestellen; bei Bedarf kann die Zahl angemessen erhöht werden. In Gemeinden, die aus mehreren Gemeindeteilen bestehen, können die Feldgeschworenen nach einzelnen Gemeindeteilen oder Gruppen von solchen getrennt bestellt werden. Die Feldgeschworenen verschiedener Gemeindeteile können gesonderte Kollegien bilden. Der Gemeinderat bestimmt im Benehmen mit den Feldgeschworenen ihre Zahl sowie ihre örtliche Gliederung und Zuständigkeit.

Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen durch Wahl nach Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO). Nach dem Ausscheiden von Feldgeschworenen ergänzen die noch vorhandenen Feldgeschworenen die festgelegte Zahl mittels Nachwahl. 

Die Feldgeschworenen werden auf Lebenszeit bestellt. Auf die Wählbarkeit sowie den Verlust der Wählbarkeit sind die Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes über ehrenamtliche Bürgermeister sinngemäß anzuwenden.

Ein Feldgeschworener scheidet aus dem Amt, wenn die Wählbarkeit nach Art 11 Absatz 4 Satz 2 AbmG nicht mehr gegeben ist. Ein Feldgeschworener kann aus wichtigem Grund (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO) sein Amt niederlegen. Ein Feldgeschworener kann ferner aus wichtigem Grund durch Beschluss von wenigstens zwei Dritteln der übrigen Feldgeschworenen abberufen werden; auf die Abberufung findet Art. 19 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 GO Anwendung. 

Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter des Obmanns. In Goldbach wurden am 31.01.2024 zum Obmann und dessen Stellvertreter gewählt:

  1. Obmann:          Herr Werner Spinnler
  2. Stellvertreter:        Herr Norbert Brückner

Nach Art. 11 Abs. 8 AbmG lässt der Staat den Vereinigungen, in denen sich die Feldgeschworenen mehrerer Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zur Wahrung gemeinsamer Interessen und zur Pflege der Tradition zusammenschließen, besondere Obsorge angedeihen. Die Tagungen der Vereinigungen genießen öffentlichen Schutz.


Rechtsstellung der Feldgeschworenen
Gemäß Art 13 AbmG ist das Amt des Feldgeschworenen ein kommunales Ehrenamt. 

Die Feldgeschworenen werden bei Übernahme ihrer Aufgaben durch die erste Bürgermeisterin zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie zur Bewahrung des Siebenergeheimnisses, falls ein solches nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 vereinbart ist, in Eidesform verpflichtet. Erklärt ein Feldgeschworener, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

Die Rechtsaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde. Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen ist Aufgabe des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

Verletzt ein Feldgeschworener bei einer Tätigkeit, die er in Ausübung seines öffentlichen Amts unter der Leitung einer der in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Behörden ausführt, die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit den Träger dieser Behörde. Bei einer Tätigkeit, die der Feldgeschworene gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 selbständig ausführt, haftet die Gemeinde.
Für die Haftung des Feldgeschworenen gegenüber dem Freistaat Bayern oder einer Gemeinde gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und Art. 78 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend.


Aufgaben der Feldgeschworenen
Aufgabe der Feldgeschworenen ist, bei der Abmarkung der Grundstücke mitzuwirken. Darüber hinaus sollen die Feldgeschworenen auf die Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand, insbesondere an den Gemeindegrenzen überwachen. Auf Anordnung der ersten Bürgermeisterin nehmen die Feldgeschworenen Grenzbegehungen vor. Bei der Überwachung der Grenzzeichen oder bei Grenzbegehungen festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Grundstücke sind den Grundstückseigentümern, Mängel an den Gemeindegrenzzeichen der ersten Bürgermeisterin mitzuteilen.

Das Aufrichten oder Auswechseln von Grenzzeichen, das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen sowie das Sichern gefährdeter Grenzzeichen kann von den Feldgeschworenen selbstständig ausgeführt werden. Das Wiedereinbringen von Grenzzeichen kann von den Feldgeschworenen selbstständig ausgeführt werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. Zum Aufrichten und Wiedereinbringen von Grenzzeichen sind die Feldgeschworenen nur befugt, wenn die Lage der Grenzpunkte auf Grund der geheimen Zeichen („Siebenergeheimnis“; Art. 12 Abs. 4 AbmG) oder sonstigen Unterlagen zentimetergenau feststeht. 
Die Feldgeschworenen sind ferner befugt, auf Antrag eines Beteiligten, selbstständig Grenzzeichen zu suchen und aufzudecken.

Die Feldgeschworenen können gem. Art. 12 Abs. 4 AbmG die Grenzsteine mit geheimen Zeichen unterlegen (sog. „Siebenergeheimnis“). Beim Einbringen und Untersuchen der geheimen Zeichen sollen außer den Feldgeschworenen keine anderen Personen zugegen sein.


Wahl und Vereidigung des neuen Feldgeschworenen Martin Rachor
Der Feldgeschworenenobmann Werner Spinnler hat im Gespräch mit der 1.Bürgermeisterin Sandra Rußmann am 11.11.2024 mitgeteilt, dass Herr Martin Rachor, Spessartstr. 49, 63773 Goldbach, zum Feldgeschworenen für den Markt Goldbach gewählt wurde. Gleichzeitig wurde um Vereidigung des neuen Feldgeschworenen durch die 1. Bürgermeisterin gebeten.  

Der neugewählte Feldgeschworene Herr Martin Rachor ist im Rahmen der heutigen Sitzung gem. Art 13 Abs. 2 AbmG von der 1. Bürgermeisterin Sandra Rußmann zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung seiner Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie zur Wahrung des Siebenergeheimnisses, falls ein solches nach Art 12 Abs. 4 Satz 1 AbmG vereinbart ist, mit folgender Eidesform zu verpflichten: 

„Ich schwöre Treue 
dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
und der Verfassung des Freistaates Bayern, 
Gehorsam den Gesetzen, 
gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten, Verschwiegenheit 
und zeitlebens Bewahrung des Siebenergeheimnisses 
– so wahr mir Gott helfe.“


(Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.)

Dem Feldgeschworenen sind die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Vorschriften durch die Gemeinde auszuhändigen.

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

Finanzielle Auswirkungen

Rechtsgrundlage

Art. 11 – 13 Bay. Abmarkungsgesetz vom 06.08.1981
Feldgeschworenenordnung in der Fassung vom 16.10.1981
Feldgeschworenenbekanntmachung vom 12.10.1981

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende erläuterte den Sachverhalt und anschließend wurde Herr Martin Rachor vereidigt. 

Eine Beschlussfassung war nicht notwendig.

Datenstand vom 27.02.2025 10:49 Uhr