In der Marktgemeinderatssitzung vom 08.11.2024 wurde einstimmig die Aufnahme des § 3a ab dem 01.01.2025 beschlossen:
§ 3a
Benutzungsentgelte
für die gemeindliche Sporthallengaststätte in der Sporthalle Weberborn
(1) Für die Benutzung der Sporthallengaststätte in Verbindung mit einer Vereinsveranstaltung (z. B. Turniere, Jahreshauptversammlungen usw.) wird ein Entgelt von 200,00 € für eine Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) wird je Tag ein Entgelt von 100,00 € festgesetzt. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Vereinsring Goldbach.
(2) Für die Anmietung der Sporthallengaststätte durch Dritte (z. B. Geburtstagsfeiern, Hochzeiten usw.) wird ein Entgelt von 400,00 € für eine Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) wird je Tag ein Entgelt von 200,00 € festgesetzt.
(3) Für die Benutzung der Sporthallengaststätte ist eine Kaution in Höhe von 400,00 € zu hinterlegen.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Benutzungsentgeltes entsteht mit dem Abschluss des Benutzungsvertrages und ist mit dessen Abschluss zu zahlen. Es erfolgt keine Rückerstattung des bezahlten Entgelts, wenn der Benutzer die vertraglich vereinbarte Nutzung aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch nimmt.
(5) Die Kaution wird nur dann vollständig zurückgezahlt, wenn keine Beanstandungen festgestellt werden.
Ab dem 01.03.2025 wurde inzwischen die Gaststätte an Jeff-Golby Jean und Diego Almando verpachtet. Der Pachtvertrag ist unterzeichnet, die Kaution gezahlt. Es wird eine Deutsch-Karibische Küche angeboten.
Daher sollte ab dem 01.03.2025 der § 3a unserer Entgeltordnung für die gemeindlichen Sport- und Kulturbetriebsstätten des Marktes Goldbach wieder aufgehoben werden.
Des Weiteren wurde in dieser Sitzung beschlossen, eine neue Stelle „Freizeitmanager“ auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses auszuschreiben. Die Stelle sei gedacht für die Kontrolle der Grillplätze und der Sporthallengaststätte am Wochenende.
Durch Wegfall der Verpachtung der Sporthallengaststätte würde diese Stelle lediglich noch für die Grillplätze zuständig sein. Die Verwaltung schlägt daher vor, aus Gründen der Kosteneinsparung (diese Stelle würde sich nicht mehr rentieren!) diesen Beschluss aufzuheben und die Stelle nicht erneut auszuschreiben.