Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.-Nr. 756/4 der Gemarkung Griesstätt, Kirchmaierstraße 31 b


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Gemeinderatssitzung, 12.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Gemeinderat 12. Gemeinderatssitzung 12.12.2024 ö beschließend 2.1
Nicht sichtbar
Gemeinderat 03. Gemeinderatssitzung 20.02.2025 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte ein Einfamilienhaus (7,82 m x 9,77 m) mit Carport (3,0 m x 6,0 m) errichten.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung 1. Änderung und Erweiterung der Ortsabrundungssatzung „Westlich der Kirchmaierstraße.
Diese regelt in § 3, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB richtet.

Auszug aus § 34 Abs. 1 BauGB:
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Eine Versickerung des Niederschlagswasser ist aufgrund eines ersten Bodengutachten des Antragstellers nicht möglich.
Von Frau Schreiber wurde geprüft, ob das Niederschlagswasser in den gemeindlichen Mischwasserkanal in der Kirchmaierstraße eingeleitet werden kann. Das Niederschlagswasser kann grundsätzlich gedrosselt mit 0,6 l/s in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Der aktuelle Entwässerungsplan weist aber grobe Fehler auf wie z. B. Freispiegelabfluss in den gemeindlichen Mischwasserkanal, dies ist aber aufgrund der Höhenlage nicht möglich. Zudem ist noch die Versickerung des Niederschlagswasser eingezeichnet.

Um die Erschließung als gesichert zu erachten, muss vom Antragsteller an die Gemeinde ein schlüssiges Konzept inkl. ausreichender Bemessung der Regenwasseranlage (Regenwasser muss auch gepumpt werden) aufgestellt werden. Dies liegt noch nicht vor.

Die Erschließung ist (somit) aktuell nicht gesichert. Dem Bauvorhaben ist somit das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern.

Beschluss

Die Mitglieder des Gemeinderats erteilen das gemeindliche Einvernehmen nach § 34 BauGB. 

Begründung Verweigerung gemeindliches Einvernehmen:
Entwässerung:
Der aktuell eingereichte Entwässerungsplan weist große Fehler auf.
Im Entwässerungsplan ist ein Freispiegelabfluss des Schmutzwassers zum gemeindlichen Mischwasserkanal eingezeichnet. 
Dies ist aufgrund der vorliegenden Topografischen Höhenunterschieds nicht möglich. Hier muss das Schmutzwasser durch eine Hebeanlage in den gemeindlichen Mischwasserkanal gepumpt werden.

Zudem ist eine Versickerung des Niederschlagswassers eingezeichnet.
Die ist aufgrund eines ersten Bodengutachten des Antragstellers nicht möglich.
Eine Einleitung des Niederschlagswassers in den gemeindlichen Mischwasserkanal ist grundsätzlich mit einer gedrosselten Einleitungsmenge von 0,6 l/s möglich. Auch hier muss das Niederschlagswasser mit einer Hebeanlage in den gemeindlichen Kanal gepumpt werden.

Um die Erschließung von Gemeindeseite als gesichert erachten zu können, muss vom Antragsteller an die Gemeinde ein schlüssiges Konzept inkl. ausreichender Bemessung der Regenwasserrückhaltung (wie oben beschrieben muss auch gepumpt werden) aufgestellt werden.  Dies liegt noch nicht vor.
Durch das Regenwasser darf kein Gebäude geschädigt werden. Eventuell ist vom Antragsteller ein Überflutungsnachweis zu erstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10

Datenstand vom 24.01.2025 10:10 Uhr