Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wurde uns erläutert, dass dem Bauherrn zwei Möglichkeiten aufgezeigt wurden, wie das Bauvorhaben aus deren Sicht umgesetzt werden kann.
Möglichkeit 1 (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB):
Das Landratsamt hat den Bauherrn die Möglichkeit einer Nutzungsänderung aufgezeigt.
Bei einer Nutzungsänderung handelt es sich um ein teilprivilegiertes Vorhaben.
Hierfür müsste die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben, was der Bauherr jedoch ablehnt.
Möglichkeit 2 (§ 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB):
Das Landratsamt würde das Vorhaben ausnahmsweise auch n. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB beurteilen.
Hier müsste die äußere Gestalt des neuen Gebäudes der des alten Gebäudes ähnlich sein. Die groben Auflagen hierfür hat der Kreisbaumeister dem Bauherrn bereits in einem Gespräch erläutert.
Auch dies wollte der Bauherr laut dem Landratsamt nicht annehmen.
Auszug aus § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB):
2In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend.
Das Landratsamt hat dem Bauherrn, vor allem durch die Möglichkeit 2 (§ 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB), eine sehr großzügige Variante aufgezeigt.
Einzige Voraussetzung ist die Erfüllung der Auflagen, die der Kreisbaumeister für dieses Vorhaben festlegen würde.
Möglichkeit 3 (Satzungsänderung Außenbereichssatzung Wörlham):
Die letzte Möglichkeit wäre eine Satzungsänderung der Außenbereichssatzung Wörlham. Bei dieser müsste der Bereich des geplanten Bauvorhabens die Festsetzung „Bebaubare Fläche für Wohngebäude“ erhalten.
Dadurch dürfte er ein Wohnhaus als Ersatzbau ohne Auflagen errichten und das äußere Erscheinungsbild des Weilers könnte verändert werden.
Durch eine Satzungsänderung für nur ein Bauvorhaben würde man einen Präzedenzfall schaffen, da bei dieser oder zukünftigen Außenbereichssatzungen die Begründung des Antragstellers genügt „die Auflagen des Landratsamtes nicht einhalten zu wollen“.
Diskussionsverlauf BA 06.05.2024:
Am 06.05.2024 fand ein Termin mit Herr Gartner und seinem Sohn bezgl. Ihres Vorbescheides statt.
Diesem wurde in der Sitzung am 16.11.2023 das gemeindliche Einvernehmen mit 12 : 0 Stimmen erteilt.
Das Landratsamt würde den Vorbescheid genehmigen, aber nur unter Auflagen (z. B. eine ähnliche Fenstergröße wie jetzt, etc.).
Deshalb beantragt Herr Gartner eine Änderung der Außenbereichssatzung in Wörlham (siehe Lageplan), um das Vorhaben leichter umsetzen zu können.