Neukalkulation der Beiträge und Gebühren für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Griesstätt (Globalkalkulation) / Bevorratungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
11. Gemeinderatssitzung, 21.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.03.2024 mit 13 : 0 Stimmen die Aktualisierung der Beitrags- und Gebührenbedarfsberechnung und Erstellung von Satzungen (EWS und BGS/EWS) an die Kommunalberatung Hurzlmeier GmbH, Straubing gem. Angebot vom 30.01.2024 vergeben. Die Globalkalkulation sollte im Jahr 2024 durchgeführt werden.
Da die Kalkulationen in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden können, es aber wegen der Ablesung der Wasserzähler im Dezember und wegen des ablaufenden Kalkulationszeitraumes (Ende 31.12.2024) erforderlich ist die neuen Gebühren zum 01.01.2025 in Kraft treten zu lassen wird ein sogenannter Bevorratungs- und Rückwirkungsbeschluss benötigt.
Der Beschluss muss VOR dem Inkrafttreten der neuen Gebühren in öffentlicher Sitzung gefasst und unter Beachtung der für die Bekanntgabe von Satzungen maßgeblichen Bestimmungen (Art. 26 GO und BekV) ortsüblich bekannt gemacht werden. Da die Gebühren im Laufe des Jahres 2025 rückwirkend zum 01.01.2025 festgesetzt werden sollen, sind die Bevorratungsbeschlüsse also spätestens im Dezember 2024 zu fassen und (ebenso wie eine Satzung) bekanntzumachen.
Bei den Herstellungsbeiträgen ist eine Rückwirkung nur bei unwirksamer/ungültiger Beitragssatzung möglich. Die Rückwirkung geht ins Leere, wenn gültiges Herstellungsbeitragsrecht vorliegt, weil dann die Beitragspflicht bereits aufgrund der vorhergehenden Satzung entstanden ist (Einmaligkeit der Beitragserhebung).
Kommentar Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Erl. 65.90.
Diskussionsverlauf
Das Gremium bittet mit dem beauftragten Büro einen Termin zur Fertigstellung der Globalkalkulation zu vereinbaren. Die Verwaltung verweist darauf, dass dies unter Umständen nicht so einfach ist. Eine mögliche gesplittete Abwassergebühr auf Grund gesetzlicher Vorgaben sei hier die große Unbekannte, welche einen Zeitplan massiv durcheinander wirbeln könnte. Dazu müssen für die Gebührenberechnung im Regenwasserbereich erst die Niederschlagsflächen aufgenommen, ausgewertet und in die Gebühr mit eingepreist werden.
Beschluss
Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Griesstätt vom 17.12.2021 (Bekanntmachung vom 20.12.2021) festgesetzten Einleitungsgebühren (vgl. §. 10 BGS/EWS) werden zum 01.01.2025 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.
Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Einleitungsgebühren wird die Anpassung voraussichtlich zu einer Erhöhung der Einleitungsgebührensätze gegenüber den derzeit geltenden Einleitungsgebühren führen.
In welcher Höhe eine Anpassung erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.
Diese Bekanntmachung dient lediglich der Vorabinformation der Gebührenzahler, da die endgültigen Berechnungen erst im kommenden Jahr abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2025 erfolgen müssen.
Nach Abschluss der o.g. Berechnungen ist mit einer rückwirkenden Anpassung der entsprechenden Einleitungsgebührensätze sowie der entsprechenden Bestimmungen in der BGS/EWS und einem Neuerlass der BGS/EWS zu rechnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.12.2024 10:43 Uhr