Erlass einer Geschäftsordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  04. Gemeinderatssitzung, 24.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 04. Gemeinderatssitzung 24.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Entwurf einer neuen Geschäftsordnung auf Grundlage der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags wurde mehrfach im Gremium und in den Ausschüssen beraten, zuletzt in der Sitzung am 10.03.2022. Der Entwurf wurde mit den Sitzungsunterlagen zur Verfügung gestellt. 

Diskussionsverlauf

Aus den Reihen des Gemeinderats werden verschiedene Änderungswünsche vorgetragen und zur Diskussion gestellt. 

Beschluss

Die Mitglieder des Gemeinderats genehmigen die Geschäftsordnung in der Fassung vom 24.03.2022 mit Inkrafttreten zum 01.04.2022 unter der Maßgabe folgender Änderungen:

§ 4
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

  1. 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz über das Ende der Gemeinderatstätigkeit hinaus. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht grundsätzlich auch nach dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat fort. 


  2. III. Die Ausschüsse

    1. Allgemeines


    § 7
    Bildung, Vorsitz, Auflösung

….
(2) Stellvertretung Ausschussmitglieder - entfällt



2. Aufgaben der Ausschüsse

§ 8
Vorberatende Ausschüsse

…..
(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

1.         Haupt- und Finanzausschuss:
a)        Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und 
         Bestandteilen
b)        Vorbesprechung und Erarbeitung Hauptthemen
c)        Vorschläge zur Stärkung der finanziellen Ausstattung der Kommune

2.         Bau- und Umweltausschuss:
a)         Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und 
         Kanalbaus, der Ortsplanung
b)         Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Verfahren zur  
         Umweltverträglichkeitsprüfung
c)        Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft
d)        Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Straßenrechts.

3.         Kindergarten-/Schulausschuss:
a)         Vorberatung und Erarbeitung Hauptthemen
b)        mögliche Kapazitätserweiterung Kindergartenplätze
c)        Ganztagesbetreuung

4.         Personalausschuss:
a)         Vorberatung und Erarbeitung Personalthemen
b)        Personalplanung
c)        Abstimmung Personalangelegenheiten gemeinsam mit Bürgermeister bis EG 8

§ 13
Einzelne Aufgaben


(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

  1. in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten:
    a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
    b) Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.

  1. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
    a)         die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
                     im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, 
                     in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
                     im Übrigen bis zu einem Betrag von 6.000 € im Einzelfall,
             -        in gemeinsamer Abstimmung mit den stellvertretenden Bürgermeistern (vollzählig und 
                     einstimmig) bis zu einem Betrag von 10.000 € (gültig bei satzungsgemäßen zwei 
                     stellvertretenden Bürgermeistern)

    b)         der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, 
             insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu 
             folgenden Beträgen im Einzelfall:
             -        Erlass            300 €
             -        Niederschlagung        3.000 €
             -        Stundung bis zu 1 Jahr        6.000 €
                     Stundung über 1 Jahr        3.000 €
             -        Aussetzung der Vollziehung         3.000 €

    c)         die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.000 € und über 
             außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar 
             sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

    d)         Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der 
             Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten 
             und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung 
             oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert 
             von 6.000 € im Rahmen der Haushaltsmittel,

    e)         Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich 
             vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 3.000 €         erhöhen,

    f) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.000 € je Einzelfall.


§ 17
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und, wenn dieser oder diese ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO als weitere Stellvertretung den/die dienstälteste(n) anwesende(n) Gemeinderat/Gemeinderätin.



II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 23
Einberufung

….
(2) 1Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses statt; sie beginnen in der Regel um 18.30 Uhr und enden spätestens um 22.00 Uhr. Ab 22.00 Uhr wird durch den Versammlungsleiter eine Abstimmung herbeigeführt, welche offenen Tagesordnungspunkte noch behandelt oder vertagt werden. 
2Regelmäßiger Sitzungstag für Gemeinderatssitzungen ist der Donnerstag. 3In der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

§ 29
Beratung der Sitzungsgegenstände


(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem Vorsitzenden erteilt wird. Im Bedarfsfall ist der Vorsitzende berechtigt das Wort zu entziehen. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.

(4) 1Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede in einem respektvollen Umgangston an den Gemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.06.2022 13:46 Uhr