Erlass einer Geschäftsordnung
Daten angezeigt aus Sitzung: 04. Gemeinderatssitzung, 24.03.2022
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
---|---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | 04. Gemeinderatssitzung | 24.03.2022 | ö | beschließend | 5 |
Sachverhalt
Diskussionsverlauf
Beschluss
III. Die Ausschüsse
1. Allgemeines
§ 7
Bildung, Vorsitz, Auflösung
(2) Stellvertretung Ausschussmitglieder - entfällt
2. Aufgaben der Ausschüsse
§ 8
Vorberatende Ausschüsse
(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
1. Haupt- und Finanzausschuss:
a) Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und
Bestandteilen
b) Vorbesprechung und Erarbeitung Hauptthemen
c) Vorschläge zur Stärkung der finanziellen Ausstattung der Kommune
2. Bau- und Umweltausschuss:
a) Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und
Kanalbaus, der Ortsplanung
b) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Verfahren zur
Umweltverträglichkeitsprüfung
c) Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft
d) Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Straßenrechts.
3. Kindergarten-/Schulausschuss:
a) Vorberatung und Erarbeitung Hauptthemen
b) mögliche Kapazitätserweiterung Kindergartenplätze
c) Ganztagesbetreuung
4. Personalausschuss:
a) Vorberatung und Erarbeitung Personalthemen
b) Personalplanung
c) Abstimmung Personalangelegenheiten gemeinsam mit Bürgermeister bis EG 8
§ 13
Einzelne Aufgaben
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
b) Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.
a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
- im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats,
in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
- im Übrigen bis zu einem Betrag von 6.000 € im Einzelfall,
- in gemeinsamer Abstimmung mit den stellvertretenden Bürgermeistern (vollzählig und
einstimmig) bis zu einem Betrag von 10.000 € (gültig bei satzungsgemäßen zwei
stellvertretenden Bürgermeistern)
b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben,
insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu
folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 300 €
- Niederschlagung 3.000 €
- Stundung bis zu 1 Jahr 6.000 €
- Stundung über 1 Jahr 3.000 €
- Aussetzung der Vollziehung 3.000 €
c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.000 € und über
außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar
sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der
Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten
und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung
oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert
von 6.000 € im Rahmen der Haushaltsmittel,
e) Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich
vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 3.000 € erhöhen,
f) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.000 € je Einzelfall.
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO als weitere Stellvertretung den/die dienstälteste(n) anwesende(n) Gemeinderat/Gemeinderätin.
§ 23
Einberufung
(2) 1Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses statt; sie beginnen in der Regel um 18.30 Uhr und enden spätestens um 22.00 Uhr. Ab 22.00 Uhr wird durch den Versammlungsleiter eine Abstimmung herbeigeführt, welche offenen Tagesordnungspunkte noch behandelt oder vertagt werden.
2Regelmäßiger Sitzungstag für Gemeinderatssitzungen ist der Donnerstag. 3In der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
Beratung der Sitzungsgegenstände
(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem Vorsitzenden erteilt wird. Im Bedarfsfall ist der Vorsitzende berechtigt das Wort zu entziehen. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) 1Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede in einem respektvollen Umgangston an den Gemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0