Datum: 15.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turnhalle in der Grundschule
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:25 Uhr bis 21:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.11.2022
2 Bauanträge
2.1 Neubau eines Carports und einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.-Nr. 764 der Gemarkung Griesstätt in 83556 Griesstätt, Kirchmaierstraße 9
2.2 Befreiung von der Stellplatzsatzung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 48/13 der Gemarkung Griesstätt, Alpenstraße 14
2.3 Richtigstellung zum Bauvorhaben Zwicknagl, Klosterfeld
3 Vollzug der BauGB
3.1 Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Klosterfeld und Gewerbegebiet Klosterfeld-Erweiterung – 2. Änderung"; Behandlung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Billigungs- und Satzungsbeschluss
4 Vollzug der Naturschutzgesetze
4.1 Änderung der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Kreisverordnung zum Schutze des Inntals im Landkreis Rosenheim
5 Beratung und Beschlussfassung zur Änderung der Kindergarten-Benutzungssatzung
6 Beratung und Beschlussfassung zur Änderung der gemeindlichen Kosten- und Gebührensatzung
7 Sachverhalt Auslagerung Bauhof zu Kläranlage
8 Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung vom 17.11.2022
Bekanntmachung - Zusatztext nach Unterschrift
Angeschlagen am: 08.12.2022 Abgenommen am: 16.12.2022 Hdz.:

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift über die Sitzung wurde dem Gremium mit den Sitzungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Die Mitglieder des Gemeinderats genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 17.11.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö 2
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2.1. Neubau eines Carports und einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.-Nr. 764 der Gemarkung Griesstätt in 83556 Griesstätt, Kirchmaierstraße 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 13. Gemeinderatssitzung 17.11.2022 ö beschließend 2.1
Nicht sichtbar
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Gem. Art. 49 GO ist Bürgermeister Aßmus als Schwiegervater des Antragstellers wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und Beschlussfassung auszuschließen. 3. Bürgermeister Gartner übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt den Vorsitz. 

Der Antragsteller möchte einen Carport (5 Stellplätze) mit einer landwirtschaftlichen Abstellfläche (15,99 m x 11 m) neu bauen.
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Griesstätt (§ 34 Abs. 1 BauGB), die Erschließung ist gesichert. Eine gedrosselte Einleitung des Niederschlagswassers soll in Verbindung mit dem Gesamtkonzept der Entwässerung der Kirchmaierstraße beurteilt und abgestimmt werden.

Beschluss

Die Mitglieder des Gemeinderats erteilen das gemeindliche Einvernehmen gem. § 34 BauGB.
Eine gedrosselte Einleitung des Niederschlagswassers soll in Verbindung mit dem Gesamtkonzept der Entwässerung der Kirchmaierstraße beurteilt und abgestimmt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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2.2. Befreiung von der Stellplatzsatzung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 48/13 der Gemarkung Griesstätt, Alpenstraße 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Ein neuer Eigentümer einer Wohnung in der Alpenstraße 14, 83556 Griesstätt stellt einen Antrag auf Befreiung der Stellplatzsatzung. Er möchte den vorhandenen Carport um 50 cm verlängern um ein Garagenrolltor einbauen zu können. Dadurch wird der Carport (aktuell schon 3 Seiten verschlossen) zu einer Garage (dann 4 Seiten verschlossen).

In der Stellplatzsatzung wurde unter § 5 ein offener Stauraum zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche von mindestens 6 m (bei PKW´s) festgelegt.
Dieser wird hier dann nicht mehr eingehalten, da der Abstand aktuell ca. 4,70 m beträgt und mit einer Verlängerung des Carports nur noch ca. 4,20 m betragen würde.

Die Befreiung wird aus versicherungstechnischen Gründen für einen PKW BMW 340i beantragt.

Beschluss

Die Mitglieder des Gemeinderats genehmigen die Befreiung von der Stellplatzsatzung wie beantragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11

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2.3. Richtigstellung zum Bauvorhaben Zwicknagl, Klosterfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Bürgermeister Aßmus erläutert den Sachverhalt zum Bauvorhaben Zwicknagel im Gewerbegebiet Klosterfeld ergänzend zur Beratung in einer vorangegangenen Sitzung des Gemeinderats. 
Der Vorsitzende bedauert, dass mit der Beratung in der Sitzung der Eindruck entstand es handle sich um ein nicht genehmigtes Objekt und entschuldigt sich ausdrücklich dafür. 

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3. Vollzug der BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö beschließend 3
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3.1. Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Klosterfeld und Gewerbegebiet Klosterfeld-Erweiterung – 2. Änderung"; Behandlung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Billigungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden den Gremiumsmitgliedern mit den Sitzungsunterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. 

A) Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind 16 Stellungnahmen eingegangen.

Keine Anregungen oder Bedenken wurden vorgebracht von:
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, 08.11.2022 (Anlage 7)
Freiwillige Feuerwehr Griesstätt, Georg Weiderer, 06.11.2022 (Anlage 8)
Landratsamt Rosenheim, Wasserrecht, 21.11.2022 (Anlage 9)
Regierung von Oberbayern, Brandschutz, 10.11.2022 (Anlage 10)
Handwerkskammer für München und Oberbayern, 25.11.2022 (Anlage 11)

Keine Äußerung wurde vorgebracht von:
Verwaltungsgemeinschaft Rott, 17.10.2022 (Anlage 12)
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, 09.11.2022 (Anlage 13)
Evang.-Luth. Pfarramt Wasserburg, 07.10.2022 (Anlage 14)
Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau, 17.10.2022 (Anlage 15)
Gemeinde Schechen, 10.10.2022 (Anlage 16)

Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V., München
Bayernwerk AG, Kundencenter Ampfing
Bayernwerk AG, Netzcenter Kolbermoor
Bund Naturschutz in Bayern e.V., München
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Rosenheim
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Bad Aibling
Gemeinde Eiselfing
Gemeinde Ramerberg
Gemeinde Schechen
Gemeinde Schonstett
Gemeinde Vogtareuth
Ip-fabric GmbH München
Katholisches Pfarramt Griesstätt
Kreishandwerkerschaft Rosenheim
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
Landratsamt Rosenheim, Gesundheitsamt
Landratsamt Rosenheim, Untere Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Rosenheim, Kreisbrandrat
Landratsamt Rosenheim, Wasser- und Bodenschutz
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz
Landratsamt Rosenheim, Kreisheimatpfleger
Regionalverkehr Oberbayern GmbH, Rosenheim
Staatliche Schulämter Rosenheim
Stadt Wasserburg a. Inn
Wasserbeschaffungsverein Griesstätt e.V.

B) Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stellt fest, dass die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 17.10.2022 bis 22.11.2022 durchgeführt wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 11.10.2022 (Anlage 1):
Änderungen oder Ergänzungen der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 18.11.2022 (Anlage 2):
Abwägungsvorschlag:
Zu Festsetzung A 2.2: Die Abstandsflächen nach BayBO sollen zwischen den Gebäuden gelten und auch zu den Grundstücksgrenzen – mit Ausnahme der Abschnitte, in denen künftig Grenzbebauung zulässig sein soll. Diese Festsetzung wird für erforderlich gehalten, da der Bauraum sich über das gesamte Grundstück erstreckt und nicht für einzelne Baukörper festgesetzt wurde. Mit dieser Formulierung soll auf die Ursprungsbebauungspläne aus den Jahren 2010 und 2020 Bezug genommen und die Abstandsflächenregelung übernommen werden. Die in der vorliegenden 2. Änderung dargestellte Grenzbebauung ist ausschließlich in dem gekennzeichneten Bereich zulässig und stellt somit eine Besonderheit auf einem Teil der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze dar. Die Festsetzung A 2.2 sollte entsprechend ergänzt werden.
Zu Festsetzung A 2.3: In der Begründung könnte zusätzlich erläutert werden, dass die zulässige mittlere Wandhöhe von 10,50 m für Gewerbebauten an den gekennzeichneten Stellen auch an den Grundstücksgrenzen zulässig sein wird. Auf dem Nachbargrundstück sind nach wie vor die Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten, da dieses von der vorliegenden Änderung nicht miterfasst wird. Das könnte in der Folge dazu führen, dass bei Errichtung eines Gebäudes auf Fl. Nr. 782 gegenüber der Grenzbebauung auf Fl. Nr. 781/14 bzw. 782/9 zwischen den Baukörpern ein schmaler Grundstücksstreifen frei bleiben müsste, der kaum nutzbar wäre und sich für eine Begrünung wegen schlechter Besonnung nicht eignen würde. Diese Situation ist jedoch zumindest mittelfristig nicht zu erwarten, da die Firmengebäude der Firma Zosseder auf Fl. Nr. 782 in den letzten Jahren neu erstellt und das Betriebsgelände entsprechend angelegt wurden. Hierbei wurden im südöstlichen Bereich, der der künftig zulässigen Grenzbebauung gegenüberliegt, Stellplätze angelegt, die auf dem Niveau der Krone der Stützmauer liegen und durch ein an der Grenze errichtetes Nachbargebäude in keiner Weise beeinträchtigt wären. 

Beschluss
Festsetzung A 2.2 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 
Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO 2008 bleiben, wie in den Ursprungsbebauungsplänen festgesetzt, unberührt, mit Ausnahme der Bereiche, die gemäß Festsetzung A 2.3 als zulässige Grenzbebauung gekennzeichnet sind.
Die Begründung wird wie folgt ergänzt:
Die zulässige mittlere Wandhöhe von 10,50 m für Gewerbebauten ist an den gekennzeichneten Stellen auch an den Grundstücksgrenzen zulässig. Da auf dem Nachbargrundstück nach wie vor die Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten sind, könnte bei Errichtung eines Gebäudes auf Fl. Nr. 782 gegenüber der Grenzbebauung auf Fl. Nr. 781/14 bzw. 782/9 zwischen den Baukörpern ein schmaler Grundstücksstreifen entstehen, der kaum nutzbar wäre und sich für eine Begrünung wegen schlechter Besonnung auch nicht eignen würde. Diese Situation ist jedoch zumindest mittelfristig nicht zu erwarten, da die Firmengebäude der Firma Zosseder auf Fl. Nr. 782 in den letzten Jahren neu erstellt und das Betriebsgelände entsprechend angelegt wurden. Hierbei wurden im südöstlichen Bereich, der der künftig zulässigen Grenzbebauung gegenüberliegt, Stellplätze angelegt, die auf dem Niveau der Krone der Stützmauer liegen und durch ein an der Grenze errichtetes Nachbargebäude in keiner Weise beeinträchtigt wären. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 4

Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme v. 27.10.2022 (Anlage 3):
Abwägungsvorschlag:
Die von der unteren Naturschutzbehörde angemahnte Breite von 5,0 m für die Eingrünung des Gewerbegebietes wurde im Rahmen der BPlan-Erweiterung im Jahr 2020 von der Gemeinde Griesstätt mit dem längerfristigen Ziel einer moderaten und bedarfsgerechten Erweiterung nach Norden und Westen hin als spätere Durchgrünung des Baugebietes begründet. 
Die Einwendungen der unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Die Fläche der vorliegenden 2. Änderung ist jedoch von der Eingrünung zur freien Landschaft hin nicht betroffen, da es innerhalb des ursprünglichen Plangebietes liegt. 

Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 5

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme v. 14.11.2022, AZ: P-2019-4740-2_S2 (Anlage 4):
Abwägungsvorschlag:
Auf die Meldepflicht zu Bodendenkmälern wurde bereits in den Ursprungsbebauungsplänen hingewiesen. Da sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse bzgl. entsprechender Vorkommen ergeben haben, besteht keine Veranlassung, in der 2. Änderung erneut darauf hinzuweisen.

Beschluss:
Für die vorliegende Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 6

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme v. 07.11.2022, AZ: 2-4622-RO 18-24814/2022 (Anlage 5):
Abwägungsvorschlag:
Eine wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung des Wassers aus dem Gewerbegebiet in den Leimbach liegt vor, Wasserrecht ist damit vorhanden. 
Die Bemessung der Rückhaltemaßnahme wurde auf der Grundlage einer Entwässerungsfläche von 4,67 ha, also mit dem Gesamtgebiet der Ursprungsbebauungspläne „Klosterfeld“ und „Klosterfeld-Erweiterung“ durchgeführt. Mit einem Abflussbeiwert von 70 % ergibt sich eine undurchlässige Fläche von 3,2 ha. Diese Bemessung berücksichtigt das Gesamtentwässerungsgebiet und könnte somit aktuell auch nicht anders erfolgen. Die Bemessung wurde zum Erstellungszeitpunkt mit dem WWA abgestimmt. Die Entwässerungsanlage stellt somit eine ordnungsgemäße Regenwasserbehandlung sicher. 
Des Weiteren handelt es sich bei der vorliegenden 2. Änderung der Ursprungsbebauungspläne weder um eine Nachverdichtung noch um eine Erweiterung der Gewerbefläche. Änderungen oder Nachbesserungen der Regenentwässerung sind somit aufgrund dieser Maßnahme nicht veranlasst. 

Beschluss:
Für die vorliegende Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 7

Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Altötting, Stellungnahme v. 11.10.2022
(Anlage 6):
Abwägung und Beschluss:
Für die vorliegende Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 8

C) Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Griesstätt nimmt Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und beschließt den vom Architekturbüro Hans Baumann & Freunde, Falkenberg 24, 85665 Moosach, ausgearbeiteten Planentwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Gewerbegebiet Klosterfeld und Gewerbegebiet Klosterfeld-Erweiterung – 2. Änderung“ in der Fassung vom 15.12.2022 einschließlich der oben beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung.

Die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden in die Planungsunterlagen eingearbeitet und mit dem Fassungsdatum 15.12.2022 versehen. Die Änderungen und Ergänzungen sind redaktionell und dienen der Klarstellung der Festsetzungen sowie der Begründung. Diese redaktionellen Ergänzungen bedingen keine wiederholte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Vollzug der Naturschutzgesetze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö 4
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4.1. Änderung der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Kreisverordnung zum Schutze des Inntals im Landkreis Rosenheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Der Landkreis Rosenheim beabsichtigt einen Großteil seiner Landschaftsschutzgebiete neu auszuweisen. Die Verordnungen sollen damit auf einen modernen, zeitgemäßen Stand gebracht werden. Dazu ist es nötig, dass sowohl Verordnungstexte als auch bisherige Abgrenzungen überdacht, neu bewertet und überarbeitet werden.

Die Kreisverordnung zum Schutze des Inntals wird im Zuge dieser Überarbeitung ebenfalls geändert werden. Die hierfür nötigen fachlichen Bewertungen sind für das Gesamtgebiet allerdings noch nicht abgeschlossen. Auf Grund einer Überplanung eines Teilbereiches im Geltungsgebiet der Verordnung zum Schutze des Inntals (Bauleitplanung für ein Gewerbegebiet), soll nun vorgezogen eine Änderung der Grenzziehung auf dem Gemeindegebiet von Schechen vollzogen werden.

Planerisch mit einer strategischen Umweltprüfung begleitet und bereits 2021 im Kreistag behandelt, steht naturschutzfachlich und -rechtlich einer Änderung im gegebenen Umfang nichts im Wege. Gleichzeitig werden im Verordnungstext redaktionelle Änderungen des über 40 Jahre alten Textes umgesetzt.
Die Änderung der Abgrenzung ist für die anstehende Bauleitplanung in der Gemeinde Schechen Voraussetzung. Im Zuge einer zukünftigen noch anstehenden Überarbeitung der Landschaftsschutzgebietsverordnung zum Schutze des Inntals samt Neuabgrenzung stellt die vorliegende Änderung keine abschließende Bewertung dar.

Das Landratsamt bittet die Gemeinde darum, zu dem Entwurf der Abgrenzungsänderung auf dem Gebiet der Gemeinde Schechen (Kartenteil) und den redaktionellen Änderungen des Verordnungstextes bis spätestens 31.12.2022 Stellung zu nehmen.
Die neue Verordnung, eine Synopse der neuen Verordnung mit der alten, die neuen Pläne des Landschaftsschutzgebiets und ein Lageplan des LSG auf dem Gemeindegebiet in Griesstätt sind als Anlagen beigefügt.

Beschluss 1

Die Mitglieder des Gemeinderats beschließen keine Stellungnahme zur vorgelegten Änderung der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Kreisverordnung zum Schutze des Inntals im Landkreis Rosenheim abzugeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 7

Beschluss 2

Die Mitglieder des Gemeinderats sprechen sich für eine Stellungnahme aus, wonach bei den Änderungen der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Kreisverordnung zum Schutze des Inntals im Landkreis Rosenheim die Auswirkungen der Änderungen auf landwirtschaftliche Betriebe und deren Belange verstärkt zu berücksichtigen sind

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 6

Beschluss 3

Die Mitglieder des Gemeinderats erheben keine Einwände gegen die vorgelegten Pläne zur Änderung der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Kreisverordnung zum Schutze des Inntals im Landkreis Rosenheim. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11

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5. Beratung und Beschlussfassung zur Änderung der Kindergarten-Benutzungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö beratend 5

Sachverhalt

Aktuell wird vom Förderverein der Freitagnachmittag bis 14:30 Uhr mit Mittagessen übernommen. Geplant ist eine Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung vom 01.09.2022; Umsetzung von redaktionellen Änderungen (Vorgaben vom LRA RO) (Benutzungssatzung), ggf. Anpassung von Zeiten (Freitagnachmittag bis 14:30 Uhr) (Benutzungssatzung) und Gebühren (Gebührensatzung).

Nach erfolgter Prüfung gestaltet sich ein dauerhaftes Freitagnachmittagsangebot bis 14:30 Uhr mit Mittagessen als nicht umsetzbar, weil es nicht genügend Personal gibt bzw. für dieses Angebot zu viele Überstunden aufgebaut werden müssten. Laut Kindergartenleitung könnte zudem bei höherer Gewalt z. B. Krankheit das Angebot nicht aufrechterhalten werden. Das finanzielle jährliche Defizit würde ebenfalls ansteigen. Nach Rücksprache mit dem LRA RO sind höhere Beiträge nur für freitags (13:30 Uhr – 14:30 Uhr) nicht möglich (man müsste Montag – Donnerstag ebenfalls durch höhere Beiträge anpassen), weil das BayKiBiG es nicht vorsieht und man außerdem eine verständliche Begründung für die Eltern bräuchte, warum die eine Stunde freitags so viel mehr Wert ist. Die Gemeinderatsmitglieder müssen entscheiden, ob das Angebot vom Freitagnachmittag durch die Gemeinde Griesstätt in der Satzung geändert werden soll 

Des Weiteren sollte aufgrund der hohen Inflation bzw. auch um das jährliche Defizit im Kindergarten auszugleichen über eine Erhöhung der Kindergarten- und Krippengebühren ab 01.09.2023 nachgedacht werden.

Diskussionsverlauf

Gemeinderätin von Sommoggy gibt zu bedenken, dass die bisherige Testphase von Oktober bis Dezember in eine Krankheitswelle fiel und damit nicht sehr aussagekräftig sei. 
Andere Stimmen aus dem Gremium werfen ein, dass nicht jeder Wunsch der Eltern erfüllt und die Kosten für einen erhöhten Bedarf von wenigen auf die Mehrheit abgewälzt werden können. Zudem wird zu bedenken gegeben, dass die zusätzliche Belastung für das Personal verstärkt Krankheitsausfälle und Kündigungen befürchten lässt. 

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Griesstätt beschließt die Benutzungssatzung um das Freitagsnachmittagsangebot zu erweitern und eine Betreuung bis 14:30 Uhr, sowie die Mittagsverpflegung anzubieten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11

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6. Beratung und Beschlussfassung zur Änderung der gemeindlichen Kosten- und Gebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Im Bericht zur Überörtlichen Rechnungsprüfung wurde die Aktualisierung der gemeindlichen Kosten- und Gebührenatzung mit Anpassung an die Mustersatzung moniert.
Die überarbeitete Satzung in Ihrer Entwurfsfassung wurde mit den Sitzungsunterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Die Mitglieder des Gemeinderats genehmigen die Gemeindliche Kosten -und Gebührensatzung in der Fassung vom 15.12.2022. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Sachverhalt Auslagerung Bauhof zu Kläranlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö informativ 7

Sachverhalt

Bürgermeister Aßmus erklärt die Überlegungen zu einer möglichen Auslagerung des gemeindlichen Bauhofs zur Kläranlage und die sich daraus ergebenen Möglichkeiten für das Areal in der Bussardstraße. 

Er betont, dass die Auslagerung des Bauhofs keineswegs auf persönlichen Interessen beruht, wie schon mehrfach behauptet wurde. Dem Vorsitzenden ist wichtig, Wohnbauland für junge Griesstätter Bürger und Familien zu schaffen. Das Areal in der Bussardstraße würde sich für Wohnnutzung geradezu anbieten und ist seines Erachtens auf absehbare Zeit die einzige Möglichkeit Bauland auszuweisen. Mit der Verlagerung des gemeindlichen Bauhofs kann zu dem eine Optimierung des Betriebs einhergehen. 
Die mögliche Auslagerung wird in einer der nächsten Sitzungen des Bauausschusses zur Beratung vorgelegt. 

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8. Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung vom 17.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

In der Sitzung am 17.11.2022 wurden folgende Tagesordnungspunkte beraten und beschlossen: 
  • Beschaffung eines Notstromaggregats im Rahmen des Katastrophenschutz-Notfallplans
    Damit wird eine Grundversorgung des Rathauses in Verbindung mit dem Feuerwehrhaus und dem Jugendheim im Falle eines „Blackouts“ sichergestellt. 

  • Beschaffung von Heizöl für gemeindliche Liegenschaften 

  • Beschaffung eines Kraftstoff-Lagertanks im Rahmen des Notfallplans
    Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit dem Erwerb eines Lagertanks zur Kraftstoffvorhaltung. Der Auftrag soll für das günstigste und wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. Weiter wird die Verwaltung mit der Abwicklung des Bestell- und Zahlvorgang beauftragt.

  • Vergabe von Gebäudeanalysen für gemeindliche Liegenschaften
    Die Mitglieder des Gemeinderats genehmigen die Beauftragung des Ingenieurbüros Veit mit der Durchführung einer Gebäudeanalyse für den Kindergarten in Höhe von 11.900 €. Weiter wird der Auftrag erteilt die Fördermittel in Höhe von 8.000 € zu beantragen und abzurufen, so dass der Gemeinde ein Eigenanteil von 3.900 € verbleibt. Der Auftrag zur Analyse von Rathaus und Schule kann in Aussicht gestellt werden.

  • Beratung über Zuschuss für Feuerwehrführerschein
    Der Gemeinderat folgt der Empfehlung des Finanzausschusses und gewährt den Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr einmalig pro bestandenen Führerschein der Klasse C 2.000 € Zuschuss für insgesamt 5 - 6 Führerscheine. Vor Zuwendungszusage ist eine mögliche Förderung durch das Arbeitsamt abzuklären. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Rückzahlungsverpflichtung wie vorgeschlagen auszuarbeiten und vor Auszahlung des Zuschusses mit den Kameraden abzuschließen. Der aktive Feuerwehrdienst sowie der Übungsbesuch ist in der Rückzahlungsvereinbarung detailliert zu definieren.

Genehmigung von Rechnungen
  • 6. Abschlagsrechnung Nachträge zum Breitbandausbau „weiße Flecken“.

Datenstand vom 27.01.2023 09:55 Uhr