Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats zur Einführung des Ratsinformationssystems


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Die Geschäftsordnung des Gemeinderats wird mit Wirkung vom 01.10.2022 wie folgt geändert: 

In § 4 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Gemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 23 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 24 versandt werden.“

In § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) die Erklärung von Rangrücktritten vor dem Notariat bzw. Grundbuchamt“

Der § 21 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

1Die Sitzungen finden im Rathaus, Marienplatz 10, 85098 Großmehring, statt; sie beginnen in der Regel um 19:00 Uhr. 2Regelmäßiger Sitzungstag für Gemeinderatssitzungen ist grundsätzlich jeweils der dritte Dienstag in jedem Monat. 3In der Einladung (§ 23) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.“

Der § 23 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt.

(4) 1Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.“

Der § 33 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Niederschriften über Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2022 09:45 Uhr