Neuerlass der Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung; Anpassung der Verpflegungsgebühren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.10.2024 ö beschließend 4

Beschluss

Die Gemeinde Großmehring erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung):

§ 1 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren (Besuchsgebühren). Für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen bzw. für das Frühstück im Integrativen Kinderhaus Sonnenblume werden pauschale Verpflegungsgebühren (Essensgeld bzw. Frühstückspauschale) erhoben. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Der Bescheid kann bestimmen, dass die Festsetzung für das ganze Besuchsjahr gilt.

§ 2 Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung. Die Verpflegungsgebühren (Essensgeld und Frühstückspauschale) entstehen erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme; danach jeweils fortlaufend mit Beginn des Folgemonats. Die Gebührenschuld entsteht jeweils rückwirkend zum Anfang des Monats.

(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Sie werden für zwölf Kalendermonate erhoben. Die pauschalen Verpflegungsgebühren (Essensgeld und Frühstückspauschale) werden für elf Monate (September bis Juli) erhoben. Im Betreuungsvertrag werden die Buchungszeiten festgelegt.

(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird. Bei einem stationären Aufenthalt von mehr als einem vollen Kalendermonat werden gegen einen schriftlichen Nachweis der stationären Einrichtung die Benutzungsgebühr sowie die Verpflegungsgebühr erstattet.

(4) Darüber hinaus sind die Gebühren bei behördlich angeordneten Schließungen, Betretungs- und/oder Betreuungsverboten, Quarantänemaßnahmen für Kinder o.ä. weiterhin zu entrichten. Soweit Dritte (z. B. Staat oder Kommune) Ersatzleistungen hierfür zur Verfügung stellen, welche anstelle der fortlaufenden Gebührenzahlungen dem jeweiligen Träger erbracht werden, entfällt im Umfang dieser Ersatzleistungen die Gebührenpflicht der Gebührenschuldner.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes,
b) die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenmaßstab

Bei den Kindertageseinrichtungen im Sinne des BayKiBiG richtet sich die Benutzungsgebühr nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Buchungszeiten. Bei der Mittagsbetreuung richtet sich die Benutzungsgebühr nach der Anzahl der Betreuungstage pro Woche in der jeweiligen Gruppe. Die pauschalen Verpflegungsgebühren (Essensgeld und Frühstückspauschale) richten sich nach der Anzahl der Tage pro Woche, an denen am von der Einrichtung angebotenen Mittagessen bzw. Frühstück teilgenommen wird.

§ 5 Gebührensatz

(1) Die Benutzungsgebühren in den Kindertageseinrichtungen im Sinne des BayKiBiG betragen monatlich

für durchschnittliche 
tägliche Betreuungszeiten von
für eine wöchentliche Betreuungszeit von
im
Kindergarten
im
Hort
in der
Kinderkrippe
mehr als 3 einschl. 4 Stunden
mind. 16
einschl. 20 Stunden
105 €
100 €
170 €
mehr als 4 einschl. 5 Stunden
mehr als 20
einschl. 25 Stunden
116 €
115 €
195 €
mehr als 5 einschl. 6 Stunden
mehr als 25
einschl. 30 Stunden
128 €
130 €
220 €
mehr als 6 einschl. 7 Stunden
mehr als 30
einschl. 35 Stunden
141 €

250 €
mehr als 7 einschl. 8 Stunden
mehr als 35
einschl. 40 Stunden
156 €

280 €
mehr als 8 einschl. 9 Stunden
mehr als 40
einschl. 45 Stunden
172 €

315 €

Für Krippenkinder (Kinder unter drei Jahren), die einen Kindergarten besuchen, entspricht der Gebührensatz bis zu dem Monat, in dem sie drei Jahre alt werden, der Benutzungsgebühr für die Kinderkrippe. Für die Ferienbetreuung im Hort wird eine Gebühr von 12 € pro gebuchtem Ferientag erhoben.

(2) Die Benutzungsgebühren in der Mittagsbetreuung betragen monatlich

für die Betreuung
Gruppe
Mittagsbetreuung bis 14:00 Uhr
Gruppe
Verlängerte Mittagsbetreuung bis 15:30 Uhr
an einem Tag pro Woche 
11 €
15 €
an zwei Tagen pro Woche
22 €
30 €
an drei Tagen pro Woche
33 €
45 €
an vier Tagen pro Woche
44 €
60 €
an fünf Tagen pro Woche
55 €
75 €

(3) Neben der in Absatz 1 und 2 genannten Benutzungsgebühr ist eine pauschale Verpflegungsgebühr (Essensgeld) pro Monat zu entrichten. Die Gebühren betragen monatlich

für die Anzahl der Teilnahmen am Mittagessen
Kindergarten Regenbogen
Kindergarten Eulennest Demling
Hort

Mittags-betreuung
Kinderkrippe Pusteblume
Integratives Kinderhaus Sonnenblume






Krippe
Kindergarten
an keinem Tag pro Woche
5 €
5 €
5 €
5 €
5 €
5 €
5 €
an einem Tag pro Woche 
11 €
9 €
11 €
10 €
12 €
13 €
15 €
an zwei Tagen pro Woche
22 €
18 €
22 €
20 €
24 €
26 €
30 €
an drei Tagen pro Woche 
33 €
27 €
33 €
30 €
36 €
39 €
45 €
an vier Tagen pro Woche
44 €
36 €
44 €
40 €
48 €
52 €
60 €
an fünf Tagen pro Woche
55 €
45 €
55 €
50 €
60 €
65 €
75 €

(4) Für das Frühstück im Integrativen Kinderhaus Sonnenblume ist eine pauschale Verpflegungsgebühr (Frühstückspauschale) pro Monat zu entrichten. Die Gebühren betragen monatlich

für die Anzahl der Teilnahmen am Frühstück
Integratives Kinderhaus Sonnenblume
an einem Tag pro Woche 
3 €
an zwei Tagen pro Woche
6 €
an drei Tagen pro Woche 
9 €
an vier Tagen pro Woche
12 €
an fünf Tagen pro Woche
15 €

§ 6 Gebührenermäßigung

(1) Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) gleichzeitig die gleiche Kindertageseinrichtung, so wird die Besuchsgebühr für das zweite Kind auf die Hälfte ermäßigt, für das dritte Kind wird keine Besuchsgebühr erhoben.

(2) Ermäßigung aus sozialen Gründen kann darüber hinaus auf Antrag gewährt werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über das Einkommen beizufügen (Gehaltsabrechnung, Lohnsteuerkarte, Einkommensteuerbescheid). Der Antrag samt Nachweisen ist beim Landratsamt Eichstätt, Amt für Familie und Jugend, einzureichen.

(3) Für Kinder, die die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG erfüllen, wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familien gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festzusetzenden Besuchsgebühr und einer eventuellen Gebührenermäßigung für Geschwisterkinder nach Abs. 1 begrenzt.

§ 7 Fälligkeit

Die Besuchs-, Beförderungs- und Verpflegungsgebühren sind spätestens zum 15. eines jeden Monats im Voraus an die Gemeinde zu bezahlen. Die Gebühr für die Ferienbetreuung ist zum 30. September, bei Abmeldung während des Jahres, zum Tag der Abmeldung fällig.

§ 8 Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht werden (§ 6).
       
§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.07.2023 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Datenstand vom 20.11.2024 13:16 Uhr