Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.11.2024 ö beschließend 3.1

Beschluss 1

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Großmehring folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 02.12.2020:

§ 1
Änderungsgegenstand

(1) § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Folgende Sätze 6 und 7 werden angefügt: 

Bei überdachten Freisitzen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBO und vergleichbaren überdachten Nutzungen von heranziehbaren Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Satz 3 erfolgt die Heranziehung mit der vollen Geschossfläche. Ob die Bauten nach Satz 3 innerhalb oder außerhalb der Gebäudefluchtlinie liegen, ist unbedeutend.

(2) Der § 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 3,21 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(3) Der § 10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr ebenfalls 3,21 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Grundsätzlich erfolgt die Abgabe nur über Wasserzähler.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 15

Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister sowie die Gemeinderatsmitglieder Anja Hiermeier, Joseph Renetzeder und Birgit Stingl verlangten, dass in der Niederschrift festgehalten wird, dass sie für diesen Beschluss gestimmt haben.

Beschluss 2

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Großmehring folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 02.12.2020:

§ 1
Änderungsgegenstand

(1) § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Folgende Sätze 6 und 7 werden angefügt: 

Bei überdachten Freisitzen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBO und vergleichbaren überdachten Nutzungen von heranziehbaren Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Satz 3 erfolgt die Heranziehung mit der vollen Geschossfläche. Ob die Bauten nach Satz 3 innerhalb oder außerhalb der Gebäudefluchtlinie liegen, ist unbedeutend.

(2) Der § 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 2,70 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

Ab 01.01.2026 beträgt die Gebühr 2,80 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Ab 01.01.2027 beträgt die Gebühr 2,90 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Ab 01.01.2028 beträgt die Gebühr 3,00 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(3) Der § 10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr ebenfalls 2,70 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Grundsätzlich erfolgt die Abgabe nur über Wasserzähler.

Ab 01.01.2026 beträgt die Gebühr 2,80 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Ab 01.01.2027 beträgt die Gebühr 2,90 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Ab 01.01.2028 beträgt die Gebühr 3,00 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

Datenstand vom 18.12.2024 15:50 Uhr