Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großmehring


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.12.2024 ö beschließend 3

Beschluss

Die Gemeinde Großmehring erlässt auf Grund von Art. 28 des Bayerischen 
Feuerwehrgesetzes (BayFwG) i.V.m. Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes 
(KAG) folgende

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großmehring

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

  1. Die Gemeinde Großmehring erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

  1. Die Gemeinde Großmehring erhebt Aufwendungs- und Kostenersatz für die 
Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Hilfeleistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG:

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

Von der Abrechnung der freiwilligen Leistungen wird im Falle eines Starkregenereignisses abgesehen, sofern die nachgewiesene Regenmenge 40l/qm innerhalb einer Stunde beträgt.
Zum Nachweis sind die Daten des Deutschen Wetterdienstes heranzuziehen.

  1. Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen 
gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgesetzten Sätze erhoben. Für den Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 

  1. Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen, werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2
Schuldner

  1. Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungs- und 
Kostenersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

  1. Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch 
genommen hat.

  1. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.11.2003 außer Kraft.


Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für die Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Verzeichnis der Pauschalsätze



Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1, 2 und 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

1.        Streckenkosten


Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
bei einer 
Nutzungsdauer von
bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 400 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 20%
einen Mannschaftstransportwagen MTW
15 Jahren
7,10 €
ein Mehrzweckfahrzeug MZF
15 Jahren
7,80 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
25 Jahren
9,97 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10
25 Jahren
12,93 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
25 Jahren
16,03 €
eine Drehleiter DLK 23/12
25 Jahren
19,37 €
einen Gerätewagen Logistik GW-Log
25 Jahren
9,96 €


2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.


Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für
bei jährlich 50 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 20%
einen Mannschaftstransportwagen MTW
43,29 €
ein Mehrzweckfahrzeug MZF
51,85 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
172,56 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10
194,21 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
166,39 €
eine Drehleiter DLK 23/12
283,60 €
einen Gerätewagen Logistik GW-Log
172,56 €

3. Arbeitsstundenkosten Geräte:
     
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitskostenstunden berechnet.

In die Arbeitszeit nicht eingerechnet wird der Zeitraum währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden bis 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitskostenstunden werden berechnet für
     
einen Generator
145,36 €
eine Tauchpumpe
30,64 €
einen Mehrzwecksauger
52,11 €
ein Be- und Entlüftungsgerät
145,86 €
eine Motorsäge
98,88 €

4.        Personalkosten


Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende


Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 28,00 €

4.2 Sicherheitswachen


Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)                        16,40 €

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Mirbeth war zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht anwesend.

Datenstand vom 10.02.2025 17:36 Uhr