Die Gemeinde Großmehring erlässt auf Grund von Art. 28 des Bayerischen
Feuerwehrgesetzes (BayFwG) i.V.m. Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) folgende
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großmehring
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
- Die Gemeinde Großmehring erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
- Die Gemeinde Großmehring erhebt Aufwendungs- und Kostenersatz für die
Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Hilfeleistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG:
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
Von der Abrechnung der freiwilligen Leistungen wird im Falle eines Starkregenereignisses abgesehen, sofern die nachgewiesene Regenmenge 40l/qm innerhalb einer Stunde beträgt.
Zum Nachweis sind die Daten des Deutschen Wetterdienstes heranzuziehen.
- Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen
gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgesetzten Sätze erhoben. Für den Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
- Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen, werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
- Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungs- und
Kostenersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
- Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch
genommen hat.
- Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.11.2003 außer Kraft.
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für die Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1, 2 und 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
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bei einer Nutzungsdauer von
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bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 400 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 20%
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einen Mannschaftstransportwagen MTW
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15 Jahren
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7,10 €
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ein Mehrzweckfahrzeug MZF
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15 Jahren
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7,80 €
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ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
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25 Jahren
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9,97 €
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ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10
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25 Jahren
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12,93 €
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ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
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25 Jahren
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16,03 €
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eine Drehleiter DLK 23/12
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25 Jahren
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19,37 €
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einen Gerätewagen Logistik GW-Log
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25 Jahren
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9,96 €
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2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für
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bei jährlich 50 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 20%
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einen Mannschaftstransportwagen MTW
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43,29 €
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ein Mehrzweckfahrzeug MZF
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51,85 €
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ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
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172,56 €
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ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10
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194,21 €
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ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
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166,39 €
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eine Drehleiter DLK 23/12
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283,60 €
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einen Gerätewagen Logistik GW-Log
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172,56 €
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3. Arbeitsstundenkosten Geräte:
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitskostenstunden berechnet.
In die Arbeitszeit nicht eingerechnet wird der Zeitraum währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden bis 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitskostenstunden werden berechnet für
einen Generator
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145,36 €
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eine Tauchpumpe
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30,64 €
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einen Mehrzwecksauger
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52,11 €
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ein Be- und Entlüftungsgerät
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145,86 €
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eine Motorsäge
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98,88 €
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4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 28,00 €
4.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,40 €
Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.