Datum: 13.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:15 Uhr bis 19:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 15.11.2022 (öffentlicher Teil) und Bekanntgabe der freigegebenen Beschlüsse des nichtöffentlichen Teils dieser Sitzung
2 Erlass einer Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt
3 Erlass einer Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt
4 Änderung der Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung; Anpassung der Verpflegungsgebühren im Kindergarten Eulennest Demling
5 Formulierung eines Klimaziels zur Energieneutralität mit dem Landkreis Eichstätt und den Landkreisgemeinden
6 Jahresantrag der Städtebauförderung 2023 mit Maßnahmenplan und Bedarfsmitteilung
7 Bebauungsplan "Tholbath Nord": Aufstellungsbeschluss
8 Teilnahme an der Strombündelausschreibung 2024-2026
9 Anpassung der Praktikantenvergütung für ErzieherInnen im Sozialpädagogischen Einführungsjahr (SEJ)
10 Spende des heutigen Sitzungsgeldes
11 Weihnachtsgrüße der Parteien und Wählergruppen
12 Verschiedenes, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 15.11.2022 (öffentlicher Teil) und Bekanntgabe der freigegebenen Beschlüsse des nichtöffentlichen Teils dieser Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 1
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2. Erlass einer Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 2

Beschluss

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und des Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) i.V. mit Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) sowie der Rechtsverordnung des Landkreises Eichstätt über die Beseitigung von Bauschutt, Abraum, Kies, Erden sowie pflanzlicher Abfälle im Landkreis Eichstätt vom 26.04.1976, erlässt die Gemeinde Großmehring folgende

Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt (Abfallentsorgungssatzung)

§ 1
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1)        Die Gemeinde Großmehring unterhält für die Sammlung des auf Grundstücken im Gemeindegebiet anfallenden Grüngutes und Bauschuttes jeweils eine Sammelstelle.

(2)        Grüngut im Sinne dieser Satzung sind:
a)        Hecken-, Baum- und Strauchschnitt
b)        Grasschnitt
c)        Laub, Rinden und Moos
d)        strohige und krautige Abfälle

(3)        Bauschutt im Sinne dieser Satzung sind alle verwertbaren Stoffe, die bei Sanierungs-, Abbruch-, Umbau- oder Neubaumaßnahmen anfallen.

(4)        Sammelstelle bezeichnet die von der Gemeinde bestimmte Örtlichkeit, an welcher die jeweiligen Wertstoffe angeliefert werden können. 

(5)        Die Annahme von Grüngut und Bauschutt im Sinne dieser Satzung umfasst jeweils die Entsorgung der nach Maßgabe dieser Satzung zulässigerweise angelieferten Stoffe.

(6)        Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind die gem. §§ 30, 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) bebauten oder unbebauten Grundstücke der Gemarkungen Großmehring, Demling und Theißing sowie kleingärtnerisch genutzten Grundstücke.

(7)        Grundstückseigentümern im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Mieter und Pächter gleich. 

§ 2
Nutzung der gemeindlichen Sammeleinrichtung

(1)        Kann Grüngut nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert oder nicht auf andere Art und Weise ordnungsgemäß entsorgt werden, können die Grundstückseigentümer und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten sowie Mieter und Pächter das gesamte auf ihren Grundstücken anfallende Grüngut an der gemeindlichen Sammelstelle anliefern.

(2)        Wird der Bauschutt nicht auf andere Art und Weise ordnungsgemäß entsorgt oder verwertet, so ist im Rahmen der Regelungen dieser Satzung, eine Anlieferung an der gemeindlichen Sammelstelle möglich. 

§ 3
Entsorgung durch die Gemeinde Großmehring

(1)        Die Gemeinde Großmehring entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung das in ihrem Gebiet anfallende, in der örtlichen Sammelstelle angelieferte oder nach Vereinbarung überlassene Grüngut- und Bauschuttmaterial.

(2)        Die Materialien dürfen nur an den von der Gemeinde Großmehring genannten Annahmestellen angeliefert werden. Die Annahmegebühren richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung der Gemeinde Großmehring.

(3)        Zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde Großmehring Dritter, insbesondere privater Unternehmer, bedienen.

§ 4
Anlieferung von Grüngut und Bauschutt

(1)        Auf Grundstücken nach § 1 angefallenes Grüngut und/oder Bauschutt können vom Besitzer selbst oder durch Beauftragte, bei Bauschutt in Mengen bis zu maximal 0,1 m³ (Kleinmengen), in die von der Gemeinde bestimmten Sammelstellen gebracht werden. Die Gemeinde informiert durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die jeweiligen Öffnungszeiten der Sammelstellen.

(2)        Die Gemeinde ist berechtigt, Art, Ort und Zeitpunkt der Annahme, auch unter Einschaltung privater Unternehmen, im Einzelfall festzulegen. Den erforderlichen Transport zum Anlieferungsort hat der Besitzer oder dessen Beauftragter auf eigene Kosten vorzunehmen.

(3)        Mehrfachanlieferungen von Bauschutt eines Anlieferers, welche insgesamt die Kleinmenge von 0,1 m³ überschreiten, können durch das gemeindliche Personal zurückgewiesen werden.

§ 5
Annahme von Grüngut

(1)        Von der Annahme ausgeschlossen sind:
a)        pflanzliche Rückstände aus der Land- und Forstwirtschaft,
b)        pflanzliche Rückstände aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichen Gartenbau,
c)        holzige Rückstände mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm,
d)        Wurzelstöcke mit Erdballen,
e)        organische Abfälle aus dem Haushalt (Biomüll).

(2)        Das an der Sammelstelle angelieferte Grüngut muss frei von Verunreinigungen sein. Werden Verunreinigungen festgestellt, ist das Personal der Sammelstelle berechtigt, die Beseitigung der Verunreinigung zu verlangen, bzw. die Annahme des Materials abzulehnen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.

(3)        Die Anlieferung von Grüngut darf nur lose erfolgen. Die Behältnisse und das Verpackungsmaterial, in denen die pflanzlichen Rückstände angeliefert wurden, sind vom Anlieferer nach Entrichtung der Gebühren und anschließender Entleerung wieder mitzunehmen.

§ 6
Voraussetzungen für die Annahme von Bauschutt

(1)        Eine Entsorgung an den Annahmestellen ist grundsätzlich nur für Kleinmengen (vgl. § 4) möglich.

(2)        Bauschutt darf nur angeliefert werden, wenn er nicht mit anderen Abfällen wie z.B. mit Kunststoff, Holz, Dachpappe oder Kabelresten vermischt ist.

Angenommen werden:

       Ziegel
       Dachziegel
       Beton (ohne Moniereisen)
       Estrich
       Fliesen
       keramische WC- und Waschbecken
       Steine

Nicht angenommen werden:

       Bauschutt – Betonzeile > 1 m Kantenlänge
       Porenbeton, Ytong
       Heraklit
       Folien, Gewebe, Kunststoffe
       Baustoffe auf Gipsbasis (z.B. Rigips)
       Holz
       Dämmmaterial (z.B. Mineralwolle, Styropor)
       Eternit
       Kamin- und Schamottsteine

Die vorstehenden Angaben sind nicht abschließend und können bei Bedarf entsprechend angepasst werden. Maßgeblich sind die jeweils an der Annahmestelle aufliegenden Informationen hierzu.

§ 7 
Eigentumsübergang

Werden Grüngut und Bauschutt durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu der Entsorgungseinrichtung gebracht, so gehen die Materialien mit dem gestatteten Abladen und Entrichtung der entsprechenden Gebühr in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 8
Haftung

(1)        Die Gemeinde und beauftragte Dritte haften nicht für Unfälle oder Schadensfälle bei unbefugtem Betreten der Anlagen sowie bei Zuwiderhandlungen gegen diese Entsorgungssatzung oder nicht verkehrsgerechtem Verhalten der Benutzer.

(2)        Die Gemeinde und beauftragte Dritte übernehmen bei einer etwaigen missbräuchlichen oder weiteren Nutzung der Abfälle keine Haftung.

(3)        Für Schäden bei der Anlieferung von Abfällen, die von der Annahme ausgeschlossen sind, haften Abfallerzeuger und Beförderer gesamtschuldnerisch.

(4)        Die Gemeinde und beauftragte Dritte haften nicht für Kosten, welche durch die Zurückweisung von Abfällen entstehen.

(5)        Die Gemeinde und beauftragte Dritte haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Anlagen aus technischen oder personellen Gründen vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang benutzt werden können.

(6)        Die Gemeinde und beauftragte Dritte übernehmen keine Haftung für Schäden, welche durch unsachgemäße Benutzung der Anlagen entstehen oder die durch dritte Personen verursacht werden.

(7)        Die Gemeinde und beauftragte Dritte haften nicht für Schäden, insbesondere Fahrzeugschäden, die bei Anlieferung und Abladevorgang entstehen.

(8)        Bei einem Verschulden des Betriebspersonals wird die Haftung der Gemeinde und eines beauftragten Dritten auf das Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt, ausgenommen hiervon sind Schäden, aus der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 9
Gebühren

Die Gemeinde Großmehring erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Entsorgungseinrichtung für Grüngut und Bauschutt Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.

§ 10
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1)        Die Gemeinde Großmehring kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)        Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG).

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Haimerl war zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht anwesend.

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3. Erlass einer Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 3

Beschluss

Aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (BayRS 2129-2-1-UG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) i. V. mit Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) erlässt die Gemeinde Großmehring folgende

Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt (Abfallentsorgungsgebührensatzung)

§ 1
Gebührenerhebung

Die Gemeinde Großmehring erhebt für die Benutzung der öffentlichen Grüngutentsorgungseinrichtung sowie der Bauschuttsammelstelle Gebühren. 

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die Grüngutentsorgungseinrichtung bzw. Bauschuttsammelstelle der Gemeinde Großmehring nach Maßgabe der Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt (Abfallentsorgungssatzung) der Gemeinde Großmehring benutzt. 

§ 3
Höhe der Gebühren für Grüngut

(1)        Für die Anlieferung und Entsorgung der pflanzlichen Rückstände haben die Benutzer bei der Gemeindekasse eine Gebührenkarte zum Preis von 10 € zu erwerben. Die Gebührenkarte enthält zehn Wertabschnitte zu je 1 €.

(2)        Bei der Anlieferung von pflanzlichen Rückständen werden von der vorgelegten Gebührenkarte folgende Abschnitte entwertet:

-        Bei Anlieferung im PKW: ein Abschnitt

-        Bei Anlieferung in einem handelsüblichen PKW-Anhänger: zwei Abschnitte.

-        Bei größeren Mengen (>1 m³) erfolgt die Gebührenberechnung nach gewogener Masse zum Tagespreis: Entwertung der Abschnitte entsprechend der Berechnung

§ 4
Höhe der Gebühren für Bauschutt

(1)        Für die Anlieferung und Entsorgung von Bauschutt haben die Benutzer bei der Gemeindekasse eine Gebührenkarte zum Preis von 10 € zu erwerben. Die Gebührenkarte enthält zehn Wertabschnitte zu je 1 €.

(2)        Bei der Anlieferung von Bauschutt werden von der vorgelegten Gebührenkarte folgende Abschnitte entwertet:

-        Bei einer Menge bis 30l: ein Abschnitt.
-        Bei einer Menge bis 60l: zwei Abschnitte
-        Bei einer Menge bis 100l: drei Abschnitte

§ 5
Fälligkeit der Gebühren

Die jeweils nach den §§ 3 und 4 anfallenden Gebühren werden mit der Anlieferung durch den Benutzer fällig und sind durch entsprechende Entwertung der Gebührenkarte zu entrichten.

§ 6
Übergangsregelung

Die schon im Umlauf befindlichen, durch die Gemeinde ausgegebenen, Gebührenkarten können unter Anwendungen der Gebührensätze nach §§ 3 und 4 aufgebraucht werden. 

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 In Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Haimerl war zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht anwesend.

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4. Änderung der Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung; Anpassung der Verpflegungsgebühren im Kindergarten Eulennest Demling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 4

Beschluss

Die Gemeinde Großmehring erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) vom 16.02.2022, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.07.2022:

§ 1
Änderungsgegenstand

Der § 5 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

Neben der in Absatz 1 und 2 genannten Benutzungsgebühr ist für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung eine pauschale Verpflegungsgebühr (Essensgeld) pro Monat zu entrichten. Die Gebühren richten sich jeweils nach dem Einkaufspreis beim jeweiligen Caterer und betragen monatlich

für die Anzahl der Teilnahmen am Mittagessen
Kindergarten Regenbogen
Kindergarten Eulennest Demling
Hort +
Mittags-betreuung
Kinderkrippe Pusteblume
Kinderkrippe+
Kindergarten Sonnenblume
an einem Tag pro Woche 
11 €
10 €
9 €
14 €
11 €
an zwei Tagen pro Woche
21 €
18 €
18 €
28 €
21 €
an drei Tagen pro Woche 
30 €
28 €
28 €
42 €
30 €
an vier Tagen pro Woche
40 €
37 €
37 €
56 €
40 €
an fünf Tagen pro Woche
51 €
46 €
46 €
70 €
51 €

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Haimerl war zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht anwesend.

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5. Formulierung eines Klimaziels zur Energieneutralität mit dem Landkreis Eichstätt und den Landkreisgemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 5

Beschluss 1

Die Gemeinde wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zuständigkeiten darauf hin, dass die Gemeinde in ihrer Gesamtheit (d.h. private Haushalte, Gewerbe, Industrie, Verkehr usw.) bis zum Jahr 2035 Energieneutralität erreicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 21

Beschluss 2

Die Gemeinde strebt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zuständigkeiten an, dass die Gemeinde in ihrer Gesamtheit (d.h. private Haushalte, Gewerbe, Industrie, Verkehr usw.) bis zum Jahr 2035 Energieneutralität erreicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 21

Beschluss 3

Die Gemeinde wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zuständigkeiten sowie unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und sonstigen Belange darauf hin, dass die Gemeinde in ihrer Gesamtheit (d.h. private Haushalte, Gewerbe, Industrie, Verkehr usw.) bis zum Jahr 2035 Energieneutralität erreicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

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6. Jahresantrag der Städtebauförderung 2023 mit Maßnahmenplan und Bedarfsmitteilung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Der Jahresantrag für 2023 und den drei Fortschreibungsjahren bis 2026 zur Förderung der geplanten städtebaulichen Maßnahmen im Kerngebiet von Großmehring mit einer Gesamtsumme der förderfähigen Kosten von 100.000 € 2023, 1.740.000 € 2024, 140.000 € 2025 und 2.250.000 € 2026 wird beschlossen.

Außerdem wird der Jahresantrag für 2023 und den drei Fortschreibungsjahren bis 2026 zur Förderung im Rahmen des Förderprogramms „Innen statt Außen“ mit einer Gesamtsumme der förderfähigen Kosten von 100.000 € für 2023 beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan "Tholbath Nord": Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 7

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „Tholbath Nord“ im Ortsteil Tholbath. 

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurnummern der Gemarkung Theißing:
Fl.-Nr. 389 (Tfl.)        Ackerland
Fl.-Nr. 389/1                Wohnbaufläche
Fl.-Nr. 348/1                Wohnbaufläche
Fl.-Nr. 347                Wohnbaufläche

Gesamtfläche:        ca. 10.000 m²

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird dabei wie folgt begrenzt durch folgende Flurnummern bzw. Teilflächen (Tfl.). der Gemarkung Theißing:

im Norden        durch Fl.-Nr. 389 (Tfl.)        Ackerland         
                                
im Osten        durch Fl.-Nr. 348                Lorenziweg
       
im Süden         durch Fl.-Nr. 337                Bahnhofstraße
       und        durch Fl.-Nr. 348                Lorenziweg
               
im Westen        durch Fl.-Nr. 390/1 (Tfl.)        Ackerland
       und        durch Fl.-Nr. 394/1                Kreisstraße EI 36
       und        durch Fl.-Nr. 337                Bahnhofstraße
               
Das Gebiet wird als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

Das Bauleitverfahren für diesen Bebauungsplan wird nach § 13b BauGB durchgeführt.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntzumachen.
Ein geeignetes Fachbüro ist mit der Erstellung der Planunterlagen zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Teilnahme an der Strombündelausschreibung 2024-2026

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 8

Beschluss

Die Teilnahme an der Strombündelausschreibung für den Zeitraum 2024-2026 wird nachträglich genehmigt; es soll Ökostrom mit Neuanlagenquote beschafft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9. Anpassung der Praktikantenvergütung für ErzieherInnen im Sozialpädagogischen Einführungsjahr (SEJ)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 9

Beschluss

Die Vergütung der Erzieher/innen im Sozialpädagogischen Einführungsjahr (SEJ) wird ab 01.01.2023 auf 890 Euro brutto pro Monat (in Vollzeit) angehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Spende des heutigen Sitzungsgeldes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 10

Beschluss

Das Sitzungsgeld der letzten Sitzung wird an Simon und Lena Kügel aus Demling gespendet. Die drei Bürgermeister stocken den Betrag freiwillig auf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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11. Weihnachtsgrüße der Parteien und Wählergruppen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 11
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12. Verschiedenes, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 12
Datenstand vom 18.01.2023 10:08 Uhr