Datum: 15.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 22:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2024 (öffentlicher Teil) und Bekanntgabe des freigegebenen Beschlusses des nichtöffentlichen Teils dieser Sitzung
2 Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik
3 Grundsteuerreform 2025; Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)
4 Neuerlass der Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung; Anpassung der Verpflegungsgebühren
5 Änderung der Hundesteuersatzung
6 Verschiedenes, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2024 (öffentlicher Teil) und Bekanntgabe des freigegebenen Beschlusses des nichtöffentlichen Teils dieser Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.10.2024 ö beschließend 1
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2. Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.10.2024 ö beschließend 2

Beschluss

Ein Teil der Straßenbeleuchtung wird als erste Phase auf LED umgerüstet. Die Verwaltung wird beauftragt, den Förderantrag für die erste Phase zur Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik, mit einem voraussichtlichen Gesamtbetrag von ca. 155.000 € brutto zu veranlassen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Grundsteuerreform 2025; Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.10.2024 ö beschließend 3

Beschluss

Die Gemeinde Großmehring erlässt auf Grund von Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98), sowie Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ([GVBl. 264], zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ([GVBl. S. 638], zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 [GVBl. S. 128]) folgende Satzung:

§ 1 Festsetzung der Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:

1. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 507 v. H.
(Grundsteuer A)
2. Für bebaute und unbebaute Grundstücke 212 v. H.
(Grundsteuer B)

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Der Dritte Bürgermeister Gerhard Lechermann sowie die Gemeinderatsmitglieder Daniel Batz und Alfons Kratzer verlangten, dass in der Niederschrift festgehalten wird, dass sie gegen diesen Beschluss gestimmt haben.

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4. Neuerlass der Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung; Anpassung der Verpflegungsgebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.10.2024 ö beschließend 4

Beschluss

Die Gemeinde Großmehring erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung):

§ 1 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren (Besuchsgebühren). Für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen bzw. für das Frühstück im Integrativen Kinderhaus Sonnenblume werden pauschale Verpflegungsgebühren (Essensgeld bzw. Frühstückspauschale) erhoben. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Der Bescheid kann bestimmen, dass die Festsetzung für das ganze Besuchsjahr gilt.

§ 2 Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung. Die Verpflegungsgebühren (Essensgeld und Frühstückspauschale) entstehen erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme; danach jeweils fortlaufend mit Beginn des Folgemonats. Die Gebührenschuld entsteht jeweils rückwirkend zum Anfang des Monats.

(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Sie werden für zwölf Kalendermonate erhoben. Die pauschalen Verpflegungsgebühren (Essensgeld und Frühstückspauschale) werden für elf Monate (September bis Juli) erhoben. Im Betreuungsvertrag werden die Buchungszeiten festgelegt.

(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird. Bei einem stationären Aufenthalt von mehr als einem vollen Kalendermonat werden gegen einen schriftlichen Nachweis der stationären Einrichtung die Benutzungsgebühr sowie die Verpflegungsgebühr erstattet.

(4) Darüber hinaus sind die Gebühren bei behördlich angeordneten Schließungen, Betretungs- und/oder Betreuungsverboten, Quarantänemaßnahmen für Kinder o.ä. weiterhin zu entrichten. Soweit Dritte (z. B. Staat oder Kommune) Ersatzleistungen hierfür zur Verfügung stellen, welche anstelle der fortlaufenden Gebührenzahlungen dem jeweiligen Träger erbracht werden, entfällt im Umfang dieser Ersatzleistungen die Gebührenpflicht der Gebührenschuldner.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes,
b) die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenmaßstab

Bei den Kindertageseinrichtungen im Sinne des BayKiBiG richtet sich die Benutzungsgebühr nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Buchungszeiten. Bei der Mittagsbetreuung richtet sich die Benutzungsgebühr nach der Anzahl der Betreuungstage pro Woche in der jeweiligen Gruppe. Die pauschalen Verpflegungsgebühren (Essensgeld und Frühstückspauschale) richten sich nach der Anzahl der Tage pro Woche, an denen am von der Einrichtung angebotenen Mittagessen bzw. Frühstück teilgenommen wird.

§ 5 Gebührensatz

(1) Die Benutzungsgebühren in den Kindertageseinrichtungen im Sinne des BayKiBiG betragen monatlich

für durchschnittliche 
tägliche Betreuungszeiten von
für eine wöchentliche Betreuungszeit von
im
Kindergarten
im
Hort
in der
Kinderkrippe
mehr als 3 einschl. 4 Stunden
mind. 16
einschl. 20 Stunden
105 €
100 €
170 €
mehr als 4 einschl. 5 Stunden
mehr als 20
einschl. 25 Stunden
116 €
115 €
195 €
mehr als 5 einschl. 6 Stunden
mehr als 25
einschl. 30 Stunden
128 €
130 €
220 €
mehr als 6 einschl. 7 Stunden
mehr als 30
einschl. 35 Stunden
141 €

250 €
mehr als 7 einschl. 8 Stunden
mehr als 35
einschl. 40 Stunden
156 €

280 €
mehr als 8 einschl. 9 Stunden
mehr als 40
einschl. 45 Stunden
172 €

315 €

Für Krippenkinder (Kinder unter drei Jahren), die einen Kindergarten besuchen, entspricht der Gebührensatz bis zu dem Monat, in dem sie drei Jahre alt werden, der Benutzungsgebühr für die Kinderkrippe. Für die Ferienbetreuung im Hort wird eine Gebühr von 12 € pro gebuchtem Ferientag erhoben.

(2) Die Benutzungsgebühren in der Mittagsbetreuung betragen monatlich

für die Betreuung
Gruppe
Mittagsbetreuung bis 14:00 Uhr
Gruppe
Verlängerte Mittagsbetreuung bis 15:30 Uhr
an einem Tag pro Woche 
11 €
15 €
an zwei Tagen pro Woche
22 €
30 €
an drei Tagen pro Woche
33 €
45 €
an vier Tagen pro Woche
44 €
60 €
an fünf Tagen pro Woche
55 €
75 €

(3) Neben der in Absatz 1 und 2 genannten Benutzungsgebühr ist eine pauschale Verpflegungsgebühr (Essensgeld) pro Monat zu entrichten. Die Gebühren betragen monatlich

für die Anzahl der Teilnahmen am Mittagessen
Kindergarten Regenbogen
Kindergarten Eulennest Demling
Hort

Mittags-betreuung
Kinderkrippe Pusteblume
Integratives Kinderhaus Sonnenblume






Krippe
Kindergarten
an keinem Tag pro Woche
5 €
5 €
5 €
5 €
5 €
5 €
5 €
an einem Tag pro Woche 
11 €
9 €
11 €
10 €
12 €
13 €
15 €
an zwei Tagen pro Woche
22 €
18 €
22 €
20 €
24 €
26 €
30 €
an drei Tagen pro Woche 
33 €
27 €
33 €
30 €
36 €
39 €
45 €
an vier Tagen pro Woche
44 €
36 €
44 €
40 €
48 €
52 €
60 €
an fünf Tagen pro Woche
55 €
45 €
55 €
50 €
60 €
65 €
75 €

(4) Für das Frühstück im Integrativen Kinderhaus Sonnenblume ist eine pauschale Verpflegungsgebühr (Frühstückspauschale) pro Monat zu entrichten. Die Gebühren betragen monatlich

für die Anzahl der Teilnahmen am Frühstück
Integratives Kinderhaus Sonnenblume
an einem Tag pro Woche 
3 €
an zwei Tagen pro Woche
6 €
an drei Tagen pro Woche 
9 €
an vier Tagen pro Woche
12 €
an fünf Tagen pro Woche
15 €

§ 6 Gebührenermäßigung

(1) Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) gleichzeitig die gleiche Kindertageseinrichtung, so wird die Besuchsgebühr für das zweite Kind auf die Hälfte ermäßigt, für das dritte Kind wird keine Besuchsgebühr erhoben.

(2) Ermäßigung aus sozialen Gründen kann darüber hinaus auf Antrag gewährt werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über das Einkommen beizufügen (Gehaltsabrechnung, Lohnsteuerkarte, Einkommensteuerbescheid). Der Antrag samt Nachweisen ist beim Landratsamt Eichstätt, Amt für Familie und Jugend, einzureichen.

(3) Für Kinder, die die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG erfüllen, wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familien gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festzusetzenden Besuchsgebühr und einer eventuellen Gebührenermäßigung für Geschwisterkinder nach Abs. 1 begrenzt.

§ 7 Fälligkeit

Die Besuchs-, Beförderungs- und Verpflegungsgebühren sind spätestens zum 15. eines jeden Monats im Voraus an die Gemeinde zu bezahlen. Die Gebühr für die Ferienbetreuung ist zum 30. September, bei Abmeldung während des Jahres, zum Tag der Abmeldung fällig.

§ 8 Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht werden (§ 6).
       
§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.07.2023 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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5. Änderung der Hundesteuersatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.10.2024 ö beschließend 5

Beschluss 1

Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2025 für den ersten Hund 36,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 15

Beschluss 2

Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2025 für den ersten Hund 50,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

Beschluss 3

Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2025 für jeden weiteren Hund 60,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 15

Beschluss 4

Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2025 für jeden weiteren Hund 70,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

Beschluss 5

Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2025 für jeden Kampfhund 600,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 16

Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister verlangte, dass in der Niederschrift festgehalten wird, dass er für diesen Beschluss gestimmt hat.

Beschluss 6

Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2025 für jeden Kampfhund 1.000,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister verlangte, dass in der Niederschrift festgehalten wird, dass er gegen diesen Beschluss gestimmt hat.

Beschluss 7

Hunde, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor bzw. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen, sind ab dem 01.01.2025 steuerfrei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 8

Die Gemeinde Großmehring erlässt aufgrund der Art. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 15.02.2011:

§ 1
Änderungsgegenstand

(1) Der § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Die Steuer beträgt
für den ersten Hund                50,00 €, 
für jeden weiteren Hund        70,00 €, 
für jeden Kampfhund                 1.000,00 €,

(2) In § 2 wird folgende Nr. 10 angefügt:

10. Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor bzw. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Verschiedenes, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.10.2024 ö beschließend 6
Datenstand vom 20.11.2024 13:16 Uhr