Bauherr: Martina Gahren-Honisch und Peter Gahren
Bauort: Dr.-Kurt-Huber-Straße 18, Grundstück Fl. Nr. 579/9 (Grundstücksgröße 1.779 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 8/57 v. 29.04.1957 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Wohneinheit in E+1+D-Bebauung mit Walmdach (25° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) und Tiefgarage.
Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1957 stammende Bebauungsplan gibt eine nördliche Baugrenze von sieben Metern zur Dr.-Kurt-Huber-Straße vor.
Die festgesetzte Baugrenze wird mit dem Hauptgebäude eingehalten. Der am Wohnhaus angebaute Freisitz überschreitet mit der nordwestlichen Gebäudeecke geringfügig die festgesetzte Baugrenze um ca. 22 cm. Das Grundstück liegt in der Kurve und hat einen trapezförmigen Grundstücksschnitt. Das Gebäude mit den Nebenanlagen bildet eine durchgängige Front. Aufgrund der Kurvenlage stehen die äußeren Gebäudeecken über der Baugrenze. Eine Verschiebung der Nebenanlagen hinter die Baugrenze erscheint unverhältnismäßig. Daher sollte für diesen Fall aufgrund des Grundstückverlaufes eine Befreiung für die geringfügige Überschreitung befürwortet werden.
Der geplante Eingangsbereich überschreitet die angegebene Baugrenze um ca. 2,05 m. Im Planbereich gibt es bereits Bezugsfälle, bei denen das Eingangspodest die Baugrenze überschreitet. Einer Befreiung sollte demnach zugestimmt werden.
Das Einfamilienhaus wird in E+1+D-Bebauung mit einer Wandhöhe von 7,20 m geplant. Betrachtet man die nähere prägende Umgebungsbebauung im Geviert, ist die Bebauung ausschließlich in E+D.
Die geplante Bebauung fügt sich demnach gem. § 34 BauGB hinsichtlich Höhenentwicklung und Geschoß
igkeit nicht in die prägende Umgebungsbebauung ein. Der Errichtung in E+1+D sollte daher aufgrund des Verstoßes gegen das Einfügungsgebot nicht zugestimmt werden.
Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,18 sowie die Geschossflächenzahl von 0,22 wird in der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (hier Tiefgarage) wird mit ca. 266 m² überschritten – da die Tiefgarage jedoch eine geplante Erdüberdeckung von 1,00 m aufweist, sollte die erforderliche Befreiung befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Tiefgarage mit 10 Stellplätzen ausreichend geführt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Gemäß Stellungnahme des Umweltamtes steht eine Rotbuche mit Stu 3,16 m auf dem Grundstück. Sie hat Vitalitätsstufe 2. Eine genaue Besichtigung konnte allerdings nicht vorgenommen werden, da das Grundstück nicht zugänglich war. Die Rotbuche ist zur Fällung beantragt, da sie im Bereich der geplanten Tiefgarage liegt. Wenn ein Erhalt baurechtlich möglich ist, sollte ein Besichtigungstermin vereinbart werden. Grundsätzlich wäre sie erhaltenswert.
Die vitale Eiche Nr. 11 mit Stu 2,55 m sollte erhalten bleiben und nicht gefällt werden. Der Baum steht ganz am Rand und müsste sich bei einer kleinen Umplanung der TG erhalten lassen.
Die Winterlinde mit Stu 1,94 m wird erhalten.
Die Birke Nr. 9 zeigt nachlassende Vitalität und ist nicht erhaltenswert. Die doppelstämmige Vogelkirsche kann ebenfalls zur Fällung freigegeben werden.
Die Nachpflanzungen sind in Ordnung. Ein weiterer heimischer Baum ist noch zu pflanzen. Die angebotenen Ersatzpflanzungen erfüllen die Verordnung nicht.
Das geplante Bauvorhaben ist nicht zulässig und genehmigungsfähig.