Bauherr: Tektona Wohn- und Gewerbebau GmbH
Bauort: Robert-Koch-Str. 16 a, Grundstück Fl.Nr. 625/5 (Grundstücksgröße = 2.711 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11, Bebauungsplan BL 19/96 Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Das gegenständliche Grundstück wurde bereits 2013 mit einem Einfamilienhaus nebst Nebenanlagen beplant. Mit dem vorliegenden Baugesuch wird eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern geplant.
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit einen Mansardenwalmdach (DN 30°/52°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung wird in der Hauptnutzung nicht eingehalten. Die Grundfläche der Hauptnutzung wird Geringfügung mit 0,82 m² überschritten. Dies ist aufgrund der Berechnung mit dem Faktor 0,1549 anstatt 0,1544 (Faktor in den letzten Jahren) entstanden. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen ist auf das zulässige Überschreitungsmaß von max. 70 % um ca. 30 m² zu reduzieren. Dies bezieht sich auf beide geplanten Gebäude. Eine Befreiung für die Zufahrt aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung in Höhe von maximal 67,45 m² für die Zufahrten zu den beiden geplanten Einfamilienhäusern sollte wie in ähnlichen Fällen befürwortet werden.
Die Zuwegung vor der Fahrradabstellgarage muss auf 1,50 m reduziert werden, anderenfalls ist diese Fläche der Grundfläche Nebenanlagen als versiegelte Fläche zuzurechnen.
Die festgesetzte Baugrenze von 10 m wird mit dem Hauptgebäude eingehalten. Das geplante Eingangspodest überschreitet die Baugrenze um ca. 1 m im Mittel. Aufgrund vorhandener Bezugsfälle im Geviert sollte eine Überschreitung der Baugrenze mit dem Eingangspodest befürwortet werden.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wand- und Firsthöhen sind sowohl bei der Hauptnutzung als auch bei den Nebenanlagen eingehalten.
Eine geplante Abgrabung auf der Nordseite des Gebäudes erfüllt die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.
Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Der Freiflächen- und Baumbestandplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die vitale Linde mit Stu 2,68m hat in ca. 1,50 m Höhe einen V-Zwiesel mit Wassertasche. Am westlichen Stämmling ist eine sich mehrere Meter den Stamm hochziehende Wachstumsdepression erkennbar. Nach Einbau eines Verspannungssystems und einer Kronenpflege ist der Baum sehr erhaltenswert. Der Baum bleibt erhalten.
Die zur Fällung beantragte Birke ist nicht erhaltenswert, da aufgrund eines V-Zwiesels bruchgefährdet.
Beim nördlichen Nachbarn sind vom Bau des Hauses die Wurzelbereiche einer Hainbuche betroffen. Evtl. ließe sich mit einer entsprechenden Umplanung ein Eingriff in den Wurzelbereich vermeiden.
Die geplante Zufahrt tangiert den Wurzelbereich des gemeindeeigenen Straßenbaumes. Diese ist aus dem Kronenbereich heraus zu verlegen. Die bestehende Einfahrt wird weiterhin genutzt. Der alte Belag ist zu erhalten um den Wurzelraum zu schützen.