Bauantrag Tektona Wohn- und Gewerbebau GmbH zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 625/5 an der Robert-Koch-Str. 16 a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 30.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 13

Sachverhalt

Bauherr: Tektona Wohn- und Gewerbebau GmbH
Bauort: Robert-Koch-Str. 16 a, Grundstück Fl.Nr. 625/5 (Grundstücksgröße = 2.711 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11, Bebauungsplan  BL 19/96 Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Das gegenständliche Grundstück wurde bereits 2013 mit einem Einfamilienhaus nebst Nebenanlagen beplant. Mit dem vorliegenden Baugesuch wird eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern geplant.

Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D Bebauung mit einen Mansardenwalmdach (DN 52°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.

Das Maß der baulichen Nutzung wird in der Hauptnutzung nicht eingehalten. Die Grundfläche mit der Hauptnutzung wird Geringfügung mit 0,82 m² überschritten. Dies ist aufgrund der Berechnung mit dem Faktor 0,1549 anstatt 0,1544 (Faktor in den letzten Jahren) entstanden. Dies ist auf das zulässige Maß zu korrigieren.
Die Grundfläche mit den Nebenanlagen ist auf das zulässige Überschreitungsmaß von max. 70 % um ca. 30 m² zu reduzieren. Dies bezieht sich auf beide geplanten Gebäude. Eine Befreiung für die Zufahrt aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung in Höhe von maximal 67,45 m² für beide Zufahrten sollte wie in ähnlichen Fällen befürwortet werden.

Die festgesetzte Baugrenze von 10 m wird mit der nordöstlichen Gebäudeecke und geringfügig mit dem Eingangspodest um maximal ca. 1,08 m überschritten. Die Gebäudefront steht aber im gesamten Verlauf dann wieder hinter der festgesetzten Baugrenze von 10 m.  Die Überschreitung wird einerseits mit dem trapezförmigen Zuschnitt des Grundstücks begründet andererseits mit der Schaffung sinnvoller Sichtbeziehungen aus dem Haus. Aufgrund mehrerer vorhandener Bezugsfälle und erteilten Befreiungen im Geviert sollte diese geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit der Gebäudeecke und dem Eingangspodest befürwortet werden.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wand- und Firsthöhen sind sowohl bei der Hauptnutzung als auch bei den Nebenanlagen eingehalten.

Eine geplante Abgrabung auf der Westseite des Gebäudes erfüllt die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.

Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.

Der Freiflächen- und Baumbestandplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die geplante Zufahrt verläuft derzeit über den Wurzelbereich eines Straßenbaumes. Um den Ahorn zu schützen, wäre ein Anschrägen der Zufahrt nötig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 2) herzustellen.

Eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen bis 70 % wird aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung der Zufahrten befürwortet.

Einer Überschreitung der festgesetzten Baugrenze mit der nordöstlichen Gebäudeecke und einem Teil des Eingangspodestes um max. 1,08 m wird aufgrund vorhandener Bezugsfälle zugestimmt.

Der geplante straßenseitige Lichtschacht ist hinsichtlich seiner Abmessungen von der Genehmigungsbehörde zu prüfen.

Die geplante Zufahrt zu Haus 2 ist zum Schutz des Straßenbaumes (Ahorn) aus dem Wurzelbereich zu verlegen und vom Zufahrtswinkel entsprechend zu verändern, um den Wurzelbereich nicht zu beeinträchtigen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 25.09.2018 11:50 Uhr