Bauort: Gasteig 3, Grundstück Fl.Nr. 98 (Grundstücksgröße = 906 m²)
Planbereich: Baulinienplan 251 B 28 v. 01.05.1930; Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber begehrt die Genehmigung für zwei zusätzliche Parkplätze auf dem Grundstück. Die Besonderheit des Vorhabens ist der Grenzverlauf des Grundstückes geschuldet. Dieser verläuft ca. mittig im Hangbereich des Gasteigs. Zum Zweck der Herstellung der Stellplätze soll der Hangbereich mittels einer Bohrpfahlwand abgestützt und darauf die geplanten zwei zusätzlichen, insgesamt drei Stellplätze mit einer Breite von je 2,50 m unter Ausnutzung des restlichen Grundstückteiles im Hangbereich errichtet werden.
Der Stellplatzbedarf für die Nutzungen auf dem Grundstück gem. der Garagen- und Stellplatzverordnung ist mit insgesamt sechs, ohne die zwei zusätzlichen Stellplätze, erfüllt. Die zusätzlich geplanten Stellplätze sind als Besucherstellplätze für Handwerker, Lieferdienste und Gäste gedacht, um die Park- sowie die Zu- und Abfahrtssituation zu entlasten.
Das Maß der baulichen Nutzung für die Nebenanlagen mit den Zufahrten und den Stellplätzen ist im genehmigten Bestand und dem geplanten Neubau im rückwärtigen Grundstücksbereich bereits überschritten. Eine Befreiung bis max. 70 % wurde noch nicht erteilt. Der Antrag liegt aktuell dem Landratsamt zu Genehmigung vor.
Mit der vorliegenden Planung wird unter Bewertung der vorgelegten Berechnung des Architekten, das Maß der baulichen Nutzung mit der Zufahrt und den Nebenanlagen um weitere ca. 60 m² überschritten. Da es sich nicht um ein sog. Hammergrundstück mit überlanger Zufahrt handelt, sollte eine weitere Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen über die 70 % hinaus wie bei ähnlich gelagerten Fällen nicht befürwortet werden.
Eine detailliertere Beurteilung der Maßnahme hinsichtlich der Ausführung, Darstellung und Auswirkung auf die Lage konnte mangels Unterlagen nicht erfolgen.
Gemäß der Stellungnahme des Umweltamtes sind von der Maßnahme eine Esche und ein Ahorn betroffen. Der Eingriff in den Wurzelraum der Esche ist relativ gering. Ein Baumerhalt sollte bei entsprechendem Schutz möglich sein. Die Wurzeln des Ahorns werden bei der Grundflächenerweiterung stark tangiert. Es ist fraglich ob der vitale wüchsige Baum diese Maßnahme übersteht.
Bei dem Rückschnitt ist auf ZTV-Konformität zu achten. Gemäß der Planung scheint der Rückschnitt nur einseitig.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.