Bauort: Dr.-Kurt-Huber-Str. 16, Grundstück Fl.Nr. 579/8 (Grundstücksgröße = 1067 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan Nr. BI 8/57 v. 29.04.1957, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Antragsteller plant für das bisher mit einem Bungalow-Einfamilienhaus bebaute Grundstück die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern (jeweils E+D mit Walmdach; DN 48°) mit zwei Doppelgaragen.
Der bestehende Baulinienplan sieht eine Baugrenze von 7m vor, die parallel zur Straßenbegrenzungslinie verläuft. Diese wird mit dem Haus 1 sowohl mit der Garage, als auch mit dem Hauptgebäude minimal überschritten. Aufgrund bereits vorhandener geringfügiger Überschreitungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollte dieser Überschreitung ebenfalls zugestimmt werden.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird gut eingehalten.
Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der langen Zufahrt zum rückwärtigen Gebäude um ca. 59 m² überschritten. Einer Befreiung sollte befürwortet werden.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Gemäß Stellungnahme des Umweltamtes ist eine beeindruckende Buchengruppe – eine fünfstämmige Gruppe mit Stu 1,35 m bis 2,94 m in der Gartenmitte vor Jahren baumzerstörend gekappt worden und die Stämmlinge sind alle eingefault und mit Spechtlöchern durchsetzt. Großflächiger Rindenverlust und Phytophtora-Infektionen sind ebenfalls feststellbar. Deshalb sind die Bäume nicht erhaltenswert und können zur Fällung freigeben werden.
Aufgrund der in den Bäumen vorhandenen, sehr großen Höhlen ist davon auszugehen, dass diese von Tieren besiedelt sind. Das Umweltamt fordert daher, vor der Fällung dringend eine naturschutzfachliche Prüfung der Bäume durchzuführen.
Der Stellplatznachweis wird mittels der Doppelgaragen erbracht.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.