GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.
Auf dem großzügigen Grundstück ist die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Tiefgaragen geplant. Die einzelnen, jeweils an den Gebäuden situierten Tiefgaragen sollen über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen werden. Das Haus 1 soll in E+D-Bebauung (Satteldach mit Verbindungsbau; DG kein Vollgeschoss) errichtet werden.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird gut eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen überschreitet das maximal zulässige Maß um insgesamt 686,56 m². Hiervon sind 618,80 m² für die zwei Tiefgaragen anzurechnen, für die wie in ähnlich gelagerten Fällen aufgrund der Erdüberdeckung von mind. 1m eine entsprechende Befreiung erteilt werden sollte. Die sonstigen Flächen überschreiten die Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 68m² und auch hierfür sollte eine Befreiung erteilt werden.
Das Gebäude fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsstruktur ein.
Das L-Förmig angeordnete Gebäude vermittelt in der Süd und Nord-Ansicht den Eindruck zweier über einen Mittelbau verbundene Einzelhäuser mit Satteldach. Das geplante Gebäude hält auf einer Seite die Festsetzung „durchgehende Trauf- und Firstlinie“ der Ortsgestaltungssatzung nicht ein, aufgrund der insgesamt stimmigen Gestaltung könnte hier einer Abweichung ausnahmsweise zugestimmt werden.
Die Giebel auf der Süd- und Nordseite des Mitteltrakts entsprechen der Ortsgestaltungssatzung, sind aber eher klassisch geplant und widersprechen nach Ansicht der Verwaltung gestalterisch so der sonst eher modern gehaltenen Architektur des Vorhabens. Eine Korrektur wird empfohlen.
Dachflächenfenster dürfen nicht aneinander gebaut werden. Dies ist abzuändern.
Auf der Gebäudesüdwestseite ist eine Abgrabung mit Kelleraußentreppe geplant, die die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung nicht einhält. Diese ist entsprechend zu reduzieren.
Schützenswerter Baumbestand wird nach fachlicher Beurteilung des gemeindlichen Umweltamtes berührt. Eine zweistämmige Hainbuche (B15) sowie eine zweistämmige Salweide (B25) werden zur Fällung beantragt und vom Umweltamt insoweit freigegeben. Die Ersatzpflanzungen werden für ausreichend beurteilt. Es wird dringend das Aufstellen von durch das Umweltamt zu kontrollierende, ortsfesten Baumschutzzäunen bereits vor Abbruch des Altbestandes gefordert. Des Weiteren wird eine ökologische Baubegleitung gefordert.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage erbracht.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.