Bauort: Nördliche Münchner Str. 28, Grundstück Fl. Nr. 592/6 (Grundstücksgröße 6.539m²) Planbereich: Bebauungsplan 67 B 12 vom 02.03.2012, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;
Mit vorliegenden Bauantrag soll nun eine Tiefgarage mit 22 Stellplätzen errichtet werden. Aufgrund der Erdüberdeckung von 1,00m ist für den Mittelteil der TG-Erschließung (Neigung geplant mit 24%) eine entsprechende Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorgaben beantragt worden – dies zu entscheiden, obliegt der Genehmigungsbehörde.
Rückblickend ist festzustellen, dass die ursprüngliche Wohnnutzung komplett aufgegeben worden ist und nunmehr fast ein rein gewerblich genutztes Bürogebäude entstehen wird. Diese geänderte Nutzungsart erzeugt zusätzliche Stellplätze (bislang oberirdisch und neu beantragt zusätzlich unterirdisch).
Im damaligen Baugenehmigungsbescheid vom 13.11.2018 waren 24 oberirdische Stellplätze beauflagt und für die geänderte –gewerbliche- Büronutzung als völlig ausreichend gesehen.
Im Nachgang zu dieser damaligen Baugenehmigung wurde der Freiflächengestaltungsplan tektiert und weitere Bäume zur Fällung freigegeben.
Der nun vorliegende Bauantrag zum Bau einer Tiefgarage mit 22! Stellplätzen (zusätzlich zu dann noch verbleibenden 17 oberirdischen Stellplätzen) und einer erneuten Fällung von mehreren schützenswerten Bäumen ist nicht nachvollziehbar – auch, weil eine Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung (hier Berechnung der Grundflächen mit den Nebenanlagen) fehlt. Bereits mit der damaligen Baugenehmigung wurde das Maß der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen überschritten – es ist bei der Neuplanung nicht erkennbar, wo der Bauwerber die zusätzlichen Neubauflächen an anderer Stelle (z.B. durch Rückbau / Verschmälerung von Zufahrtsflächen etc.) einspart.
Die geplante Mehrung von Stellplätzen geht zu Lasten der Begrünung und des Maßes der baulichen Nutzung. Anstelle der wegfallenden sechs Stellplätze bei der östlich gelegenen Hauptzufahrt wird diese nicht verschmälert – etwa zum Schutz der dort befindlichen Bäume, sondern die Zufahrtsbreite mit mehr als 5,00m so belassen.
Bei den umfangreich geplanten oberirdischen Zufahrtsbereichen, den vielen bestehenden Nebenanlagen und der neuen Tiefgarage (alleine diese verbraucht eine Fläche von 547,38m²) ist davon auszugehen, dass das Maß der baulichen Nutzung überschritten und damit unzulässig wird.
Bezüglich des Baudenkmals gab es anfänglich bei der Beurteilung des Vorhabens Bedenken, die nicht ganz ausgeräumt werden können, weil die Villa durch die vielen befestigten Zufahrtsflächen in dem ehemals wald- und parkartigen Grundstück immer mehr freigestellt wird. Die Bedeutung in denkmalpflegerischer Hinsicht wird sich naturgemäß durch die Wegnahme oder Ausfall weiterer Bäume verschlechtern.
Abschließend dazu die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes vom 02.12.2019:
Die Pflasterverlegung im Einfahrtsbereich ist vor allem im südlichen Teil sehr ungünstig. Hier würde bis auf einen halben Meter an den Stamm der Buche Nr. 57 (StU 2,62m) gepflastert und die Müllbox direkt am Stamm errichtet. Da kann man den Baum gleich fällen.
Auf der nördlichen Seite sieht es für die Buchen Nr. 17 und 18 nicht besser aus. Nr. 19 und 20 werden sowieso gefällt – dort an diese Stelle könnte man die Mülltonnen problemlos aufstellen.
Die Bäume Nr. 32 (= Buche mit StU 2,83m) und Nr. 33 (untermaßig) sind ebenfalls zur Fällung beantragt – Die Nadelbäume Nr. 5 u. 6 ebenso.
Fazit: das ursprünglich parkartige Grundstück wird durch die in Salamitaktik beantragten Fällungen immer kahler. Gerade im nördlichen Bereich der Zufahrt zu den Parkplätzen werden durch den vermehrten Autoverkehr vermutlich sowieso noch etliche Buchen ausfallen.
Aufgrund der eingangs erwähnten Bedenken (Maß der Nutzung / Denkmalschutz) und der abschließenden Stellungnahme des Umweltamtes, sowie der Tatsache, dass bereits die genehmigten oberirdischen 24 Stellplätze für das Bürogebäude völlig ausreichend sind, empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.